Anträge auf 1) eine erweiterte Rechtsbelehrung im Rahmen der Manuduktionspflicht, 2) die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach Einbringung eines Einspruches, 3) Befassung des Spruchsenates (jedoch nicht im Einspruch), 4) Verfahrenshelfer
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
FSRV/0016-W/05-RS1 | Nach der Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG war es der Finanzstrafbehörde verwehrt, von Amts wegen einen Verfahrenshelfer beizugeben. |
FSRV/0016-W/05-RS2 | Ihm Rahmen der Manuduktionspflicht nach § 57 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen über ihre verfahrensrechtlichen Rechte zu belehnen hat. Diese Pflicht ist von Amts wegen wahrzunehmen und gilt für alle Stadien des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Inhaltlich fordert sie einerseits die nötige Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, andererseits die Belehrung über die rechtlichen Folgen, die mit diesen Handlungen oder deren Unterlassungen verbunden sind. § 57 Abs. 3 FinStrG bezieht sich aber nur auf jene prozessualen Rechte, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen unmittelbar zusammenhängen (im vorliegenden Fall die Belehrung über das Einspruchsrecht in einer Strafverfügung). Allgemeine Rechtsauskünfte und materiellrechtliche Anleitungen sind zu unterlassen. |
FSRV/0016-W/05-RS3 | Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung eines Rechtsmittels kommt nicht in Betracht (). |
FSRV/0016-W/05-RS4 | Hätte die Behörde die ihr gesetzlich obliegende Pflicht (hier §§ 57 Abs. 3, 144, 145 FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu belehren, dass er die Entscheidung durch einen Spruchsenat beantragen könne, so hätte sie einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden (Verfahrens-) Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch einen Senat hätte sein können. |
FSRV/0016-W/05-RS5 | Der Bf. hätte seinen nach Art. 6 Abs. 1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Entscheidung durch einen Senat durch bloßen Antrag geltend machen können, was mit keinen rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten oder Risiken verbunden ist. Die Bestimmungen über die Belehrungspflicht gewährleisten, dass der Betroffene in jedem Einzelfall Kenntnis von seinem Recht erlangt. Lediglich ein Unterbleiben einer solchen Belehrung stellt daher einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler dar (). |
FSRV/0016-W/05-RS6 | Es ist auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zuschaffen (). |
FSRV/0016-W/05-RS7 | Im Finanzstrafverfahren gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. In den verfahrensrelevanten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (§ 145 Abs. 1 FinStrG über die Monatsfrist zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung oder § 150 Abs. 2 FinStrG, der die Rechtsmittelfrist mit einem Monat determiniert) sind jedoch derartige gesetzlich ermöglichte Fristverlängerung nicht vorgesehen, sodass eine entsprechende Verlängerung der Frist zur Beantragung des Spruchsenates im Einspruch mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. |
FSRV/0016-W/05-RS8 | Grundsätzlich hat gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Gemäß § 144 FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu erteilen. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf besonderer Art, der bei fristgerechter Erhebung die Wirkung hat, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie nie ergangen. Eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgesehen, sodass auch die den Inhalt von Rechtsmitteln regelnde Bestimmung des § 153 FinStrG nicht sinngemäß anzuwenden ist. Da weder ein bestimmter Wortlaut noch eine Begründung notwendig ist, vielmehr jede Erklärung des Beschuldigten genügt, die ohne Zweifel erkennen lässt, dass er sich durch die in der Strafverfügung ausgesprochene Schuld oder Strafe beschwert fühlt, ist ein Mängelbehebungsauftrag zur Ergänzung der Begründung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht möglich. Es reicht aus, dass der Wortlaut so eindeutig gefasst ist, dass er unverwechselbar als Einspruch zu werten ist. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M.K., Wien, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom
A) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
,
1.) über die Zurückweisung des
Antrages auf Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates
2.) über die Zurückweisung des Antrages auf "erweiterte
Rechtsbelehrung"
3.) über die Zurückweisung des Antrages auf
Erlassung eines "Verbesserungsauftrages"
B) gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom ,
4.) über die
Abweisung des Antrages auf Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77
Abs. 3 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
wurde der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.
abgekürzt) wegen versuchter Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 8.400,00
verurteilt, wobei - soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft -
anzumerken ist, dass - wie im Finanzstrafgesetz vorgesehen - der
Strafverfügung eine schriftliche Belehrung über das Einspruchsrecht zu
entnehmen ist.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. dagegen (unter Anschluss diverser Beilagen im
Gesamtausmaß von 97 Seiten) fristgerecht Einspruch und stellte darin den
Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens. Für den Fall der
Nichteinstellung des Finanzstrafverfahrens hat der Bf. - soweit es
für das Beschwerdeverfahren von Relevanz ist - folgende
zusätzliche Anträge gestellt:
a) Der Bf. sei juristischer,
finanzstrafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Laie und benötige zur
Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen im Verfahren entsprechend
Rechtsbeistand. Wie durch die Gewährung von Verfahrenshilfe seitens des
VwGH gerichtlich belegt könne sich der Bf. keinen Rechtsbeistand leisten
und beantrage daher die Gewährung einer entsprechenden Verfahrenshilfe zur
Abwehr einer ungerechtfertigt verhängten Bestrafung, die im
gegenständlichen Fall mit der schwerwiegenden Konsequenz eines
ungerechtfertigten Freiheitsentzuges bedroht sei und daher zusätzlich auch
MRK-Relevanz darstelle.
b) Gemäß
Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung könne der Bf.
die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat beantragen, welcher
Antrag im Einspruch zu stellen ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, obliege die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses einem Einzelbeamten. Der Bf. könne auch nach
sorgfältigem Studium der BAO und des FinStrG als Laie nicht beurteilen,
welche dieser beiden Optionen für die Wahrung seiner rechtlichen Interessen
im gegenständlichen Fall zweckmäßig sei, womit unverschuldete
Entscheidungsunfähigkeit vorliege. Mangels Leistbarkeit eines
Rechtsbeistandes beantrage der Bf. daher eine den Laienstand
berücksichtigende erweiterte Rechtsbelehrung zu dieser Frage. Für eine
sich dann allenfalls als zweckmäßig herausstellende Beantragung eines
Spruchsenates beantrage der Bf. eine angemessene Fristverlängerung zur
Stellung dieses Antrages.
c) Sollte die unter b)
beantragte Fristverlängerung für die Beantragung eines Spruchsenates
juristisch nicht möglich sein, beantrage der Bf. die Erlassung eines
Verbesserungsauftrages zum gegenständlichen Einspruch mit entsprechend
erweiterter Rechtsbelehrung.
In der Ergänzung zum
Einspruch vom bringt der Bf. auf vier Seiten Ausführungen
zur Bindungswirkung bzw. zum Verdacht und den seiner Ansicht nach bestehenden
hinreichenden Zweifeln daran vor, äußert sich jedoch nicht zu den
beschwerdegegenständlichen Anträgen.
In der zweiten Ergänzung
zum Einspruch vom bringt der Bf. vor, dass er gegen die
Berufungsentscheidung des UFS (Anmerkung: die in einer Abgabenangelegenheit
ergangen ist) VwGH-Beschwerde eingebracht habe. Aufgrund jeglicher seitens der
Behörde bisher verweigerten Unterstützung sowie Rechts- und
Verfahrenshilfe im jahrelangen gegenständlichen Finanzstrafverfahren habe
sich der Bf. mangels Leistbarkeit eines Rechtsbeistandes finanzstrafrechtlich
nur laienhaft und völlig unzureichend und ungenügend gegen die
ungerechtfertigten Anschuldigungen zur Wehr setzen können. Im Gegensatz
dazu sei dem Bf. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe
gewährt worden, weshalb es nunmehr erstmals auch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren möglich sei, die durch den dort beigegebenen
Verfahrenshilfevertreter im Zuge der Beschwerde juristisch qualifiziert
vorgebrachten und auch für das gegenständliche Verfahren relevanten
Einwendungen gegen die völlig unrichtigen Tatsachenbehauptungen der
Betriebsprüfung und der Berufungsbehörde auch in dieses Verfahren
einfließen zu lassen, weshalb dieses Vorbringen auch in besonderer Weise
hier rechtlich zu beachten und zu würdigen sei.
Angesichts des insgesamt zum
16. Mal dadurch vergifteten Weihnachtsfestes forderte der Bf. die
Finanzstrafbehörde zum wiederholten Mal auf, ihre Säumigkeit im
Verfahren nun endlich zu beenden und über seine im Einspruch vom gestellten Anträge ungesäumt abzusprechen.
Mit Bescheid vom
hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz
1.) den Antrag des Bf. um Verlängerung der Frist zur
Beantragung eines Spruchsenates (§ 58/2/b FinStrG) ("zwecks
Erweiterung der Rechtsbelehrung") vom mit der Begründung
als unzulässig zurückgewiesen, dass gemäß
§ 56 Abs. 2
FinStrG der 3. Abschnitt der BAO für das Finanzstrafverfahren
rezipiert worden sei. Daher könne auch die Bestimmung des § 110
BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Da es sich somit bei der Frist
des § 58 Abs. 2 FinStrG um eine nicht erstreckbare Fallfrist handle und ein
derartiger Antrag kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach
vorausgegangenem vereinfachten Verfahren nur im Einspruch gegen die
Strafverfügung möglich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden
gewesen;
2.) den Antrag des Bf. auf "erweiterte Rechtsbelehrung" mit der
Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die jeder
Strafverfügung angeschlossene standardisierte Rechtsbelehrung
äußerst detailliert, umfassend und vollständig sei. Der "Antrag
auf erweitere Rechtsbelehrung" sei im FinStrG nicht vorgesehen;
3.) den
Antrag des Bf. auf Erlassung eines "Verbesserungsauftrages" mit der
Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass ein derartiger
Antrag im FinStrG nicht vorgesehen sei. Ein Mängelbehebungsauftrag
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG sei nur dann vorgesehen, wenn ein
Rechtsmittel im Sinne des § 153 FinStrG nicht den dort umschriebenen
Erfordernissen entspreche oder wenn es ein Formgebrechen aufweise. Dies habe im
gegenständlichen Fall nicht zugetroffen.
4.) Mit Bescheid vom
hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Antrag des Bf. vom auf Beigabe eines
Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG mit der Begründung
abgewiesen, dass die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren
beschränkt sei, in denen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß
§ 58
Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt. Das treffe im gegenständlichen
Fall nicht zu.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf.
äußerst umfangreich - um dem Vorwurf des Bf. zu begegnen,
womöglich irgendetwas verschwiegen zu haben - in seiner ganzen
Ausführlichkeit wortgetreu wiedergegeben Folgendes aus:
"Mit Bescheid SN. zu StNr. der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde
1. der Antrag
auf Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates
(,,§58/2/b" FinStrG) "zwecks Erweiterung der Rechtsbelehrung" vom
als unzulässig zurückgewiesen,
2. der Antrag auf
"erweiterte Rechtsbelehrung" als unzulässig zurückgewiesen,
3.
der Antrag auf Erlassung eines "Verbesserungsauftrages" als unzulässig
zurückgewiesen,
und mit weiterem Bescheid zur
selben Zahl vom selben Tag
4. der Antrag vom
auf Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77/3 FinStrG
abgewiesen.
Gegen die beiden vorgenannten,
per Post durch Hinterlegung am rechtswirksam zugestellten, Bescheide
erhebt der Rechtsmittelwerber innerhalb der bis offenen Frist das
ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde.
Ad 2.
Rechtsbelehrung
Der Antrag auf erweiterte
Rechtsbelehrung wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der
Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß die jeder
Strafverfügung angeschlossene standardisierte Rechtsbelehrung
äußerst detailliert, umfassend und vollständig sowie ein "Antrag
auf erweiterte Rechtsbelehrung" im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen sei.
Zunächst wird eingewendet,
daß der diesbezügliche Zurückweisungsbescheid an einem
Begründungsmangel leidet, da Rechtsargumente wie "standardisiert",
"äußerst detailliert", "umfassend" und "vollständig" mangels
Herstellung zu einem konkreten Gesetzesbezug sowie mangels gesetzlicher
Definition im Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung eine rechtlich
substanzlose Begründung darstellen.
Der Bescheid mangelt somit
einer schlüssigen Begründung, die erkennen läßt, warum die
bemängelte Belehrung nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster
Instanz den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen sollte und ist daher
für den Rechtsmittelwerber weder nachvollziehbar noch
nachprüfbar.
Das Fehlen einer
schlüssigen Begründung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des
Verfahrens.
Der behaupteten
Belehrungsqualität ist rechtlich entgegenzuhalten, daß die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der der Strafverfügung
angeschlossenen Belehrung jedenfalls der ihr gesetzlich auferlegten Manuduktion
im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG nicht ordnungsgemäß entsprochen
hat. Wenn auch ein "Antrag auf erweiterte Rechtsbelehrung" expressis verbis im
Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen ist, so hätte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz jene von ihr verursachten
Verfahrensmängel, auf die sie im Zuge dieses Antrags ausdrücklich
aufmerksam gemacht wurde, schon von Amts wegen zu beheben gehabt, insbesondere
dann, wenn dem Beschuldigten dadurch - wie es im gegenständlichen
Fall zutrifft - in rechtswidriger Weise erhebliche Rechtsnachteile zu erwachsen
drohen.
Gemäß
§ 115
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 57 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde Personen, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer
Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit
diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu
belehren.
Eine verfahrensrechtliche
Belehrung muß den gesetzlichen Aufträgen der §§ 115 und 57
Abs. 3 FinStrG gerade bei der ersten Rechtshandlung eines Verfahrens
dadurch entsprechen, daß sie zumindest für die ersten
verfahrensrechtlich zu setzenden Schritte soweit umfassend und vollständig
belehrt, daß auch verfahrensrechtsunkundige Parteien die Gelegenheit zur
Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen finden, ohne schon von
vornherein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu scheitern und damit
inhaltlich kein Gehör mehr zu finden.
Gemäß
§ 77 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten bei Vorliegen der
dort bezeichneten persönlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
auf Antrag Verfahrenshilfe (Beigabe eines für den Beschuldigten
kostenfreien Verteidigers) zu gewähren.
Angesichts der nicht obsolet
gewordenen, sondern vielmehr aufblühenden Stände der
Rechtsanwälte und Steuerberater ist aber nicht nur de iure, sondern auch de
facto evident, daß einem durchschnittlich gebildeten und befähigten
Nichtjuristen zwar die Kenntnis der Grundgesetze, nicht aber die Kenntnis der
äußerst komplexen und umfangreichen Verfahrensgebote, insbesondere
auch in Finanzstrafsachen, zumutbar ist.
Der Rechtsmittelwerber geht
nicht soweit, der Finanzstrafbehörde die gesamte verfahrensrechtliche
Betreuung im Verfahren anlasten zu wollen. Eine solche hat einem
berufsmäßigen Rechtsbeistand zu obliegen. Es ist aber der
Finanzstrafbehörde sowohl zumutbar als auch gesetzlich aufgetragen,
zumindest die bei Eröffnung eines Verfahrens notwendigen
verfahrensrechtlichen Anleitungen zu geben, wie ein Beschuldigter zunächst
ohne Rechtsbeistand hürden- und fehlerfrei über die ersten von ihm zu
setzenden Verfahrensschritte kommt und vor allem aufzuzeigen, wie er
verfahrensrechtlich richtig zu einer (ihm allenfalls gesetzlich kostenfrei
zustehenden) Verfahrenshilfe gelangen kann.
Eine diesen Anforderungen
entsprechende Belehrung ist nicht erfolgt.
Die der Strafverfügung
angeschlossene Belehrung weist zwar darauf hin, daß sich der Beschuldigte
gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG durch einen nach § 39 StPO in die
österreichische Verteidigerliste eingetragenen Verteidiger oder
österreichischen Wirtschaftstreuhänder vertreten lassen kann,
verschweigt aber den Umstand, daß mittellose Beschuldigte gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG das Recht auf Beigabe eines für sie
kostenfreien Verteidigers durch die Finanzstrafbehörde haben. Es wird
weiters verschwiegen, daß dieses Recht gemäß
§ 77
Abs. 3 FinStrG nur dann zusteht, wenn die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt und der
Beschuldigte daher im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG nicht nur
mittellos im Sinne der gesetzlichen Definition sein muß, sondern
darüber hinaus auch förmliche Anträge zu stellen hat, um in den
Genuß des ihm zustehenden Rechtes auf eine kostenfreie Verteidigung zu
gelangen, nämlich
1. wenn der strafbestimmende
Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 FinStrG bezeichneten Finanzvergehen nicht
11.000,00 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen nicht 22.000,00 Euro
übersteigt, sowie im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG, den
Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b, da ansonsten die mündliche
Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses einem Einzelbeamten obliegt,
für welche Verfahren gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG keine
kostenfreie Beigabe eines Verteidigers vorgesehen ist;
2. einen weiteren gesonderten
Antrag auf kostenfreie Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77
Abs. 3 FinStrG, beides einzubringen bei der Finanzstrafbehörde erster
Instanz.
Aufgrund der dargestellten
Rechtslage liegt es auf der Hand, daß einem mittellosen rechtsunkundigen
Laien, der aus finanziellen Gründen nicht sofort einen
berufsmäßigen Rechtsbeistand heranziehen kann, nicht zumutbar ist,
diese komplizierten Verfahrensgegebenheiten zu kennen und die richtigen
Verfahrensschritte ohne entsprechende Anleitung und Belehrung setzen zu
können.
Bei einer diesbezüglich
mangelnden Belehrung wird daher das gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
gesetzlich eingeräumte Recht auf Verfahrenshilfe ad absurdum geführt,
da gerade jener Kreis der verfahrenshilfebedürftigen Beschuldigten, der
zudem wohl überwiegend über keine einschlägige oder allgemein
überdurchschnittliche Bildung und Intelligenz verfügt, mangels
Belehrung und mangels kostenfreier Zugangsmöglichkeit zu einem
berufsmäßigen Rechtsbeistand Verfahrensfehler begehen, aus
verfahrensrechtlichen Gründen scheitern und damit in rechtswidriger Weise
des Rechtes auf qualifizierte Verteidigung und Gehör im Verfahren benommen
wird, wie es im gegenständlichen Fall auch zutreffend ist.
Im Falle mangels qualifizierter
Verteidigung entstandener ungerechtfertigter strafrechtlicher Verurteilung wird
zudem der Kreis der verfahrenshilfebedürftigen Verurteilten in besonderer
Weise einseitig benachteiligt, da er über keine Mittel verfügt,
ungerechtfertigt verhängte Geldstrafen zu entrichten und es in diesen
Fällen durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen zwangsläufig sogar
zu einem ungerechtfertigten Freiheitsentzug kommt. Damit wird nicht nur gegen
den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch in eklatanter
Weise gegen MRK-Recht verstoßen.
Obwohl die
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom Umstand der völligen
Mittellosigkeit des Beschuldigten und der diesbezüglich gegebenen
Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfe aufgrund der dem
Finanzstrafverfahren zugrundeliegenden Abgabensache, dem Einspruch 13577-006 vom
und der diesem angeschlossenen Beilagen (1/1-4, 1/11, 10/1-4), der
Einspruchsergänzung 13577-007 vom , der Einspruchsergänzung
13577-010 vom und der im Zuge des aktenkundigen
außerordentlichen Rechtsmittelverfahrens in der zugrundeliegenden
Abgabenangelegenheit seitens des VwGH erst jüngst gewährten
Verfahrenshilfe in Kenntnis und daher von Amts wegen gemäß der
§§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG verpflichtet war, dem Beschuldigten
die Wahrung und Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen durch
entsprechende Belehrung zu ermöglichen und insbesondere auf das gesetzlich
eingeräumte Recht auf kostenfreie Verfahrenshilfe und die hiefür
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Handlungen verfahrensanleitend
hinzuweisen, wurde der Beschuldigte in wesentlichen und für das Verfahren
bedeutsamen Punkten nicht, insbesondere nicht über sein gesondert zu
beantragendes Recht auf die Beigabe einer Verfahrenshilfe und die hiefür
erforderlichen voraussetzenden Verfahrens schritte und somit nicht über die
mit Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt,
womit die Bestimmungen des § 57 Abs. 3 FinStrG seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in gravierender Weise verletzt
wurden.
Die bemängelte lapidare
Belehrung, daß der Beschuldigte einen "unabhängigen Spruchsenat"
beantragen kann, widrigenfalls ein "Einzelbeamter" das Verfahren führt,
ohne auf die mit dieser Handlung oder Unterlassung verbundenen unmittelbaren
Rechtsfolgen im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG entsprechend
hinzuweisen, stellt für einen durchschnittlich gebildeten Nichtjuristen
einen Terminus ohne jegliche Aussagekraft und daher ohne ausreichenden
Belehrungsinhalt dar.
Abgesehen von diesen besonderen
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes besteht der vom Bundesminister für
Finanzen über die Medien ständig besonders hervorgehobene allgemeine
Auftrag an alle BundesfinanzsteIlen, dem Abgabepflichtigen im Sinne einer "Good
Governance" als ServicessteIlen zu Diensten und behilflich zu sein. Von
irgendeinem behilflichen Service im Sinne der öffentlichen Weisungen des
Bundesministers kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Es erweist sich gelinde gesagt
(um den Vorhalt "Zynismus" in einer Beschwerde zu vermeiden) als im Sinne der
Rechtspflege als nicht zweckmäßig, daß die dem Beschuldigten
per Bescheid als unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte
Belehrung" im Zuge der bescheidmäßigen Abweisung der beantragten
Verfahrenshilfe verspätet und dadurch nicht rechtsnachteilverhindernd
zuteil wurde, indem in der dortigen Begründung der Abweisung darauf
hingewiesen wird, daß "die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich
auf Verfahren beschränkt ist, bei denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem
Spruchsenat obliegt."
Allein dieser kurze Satz war
geeignet, die diesbezüglich beim Beschuldigten aufgetretene
Rechtsunklarheit zu beseitigen und einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil zu
verhindern und demonstriert, wie kurz und einfach die Gestaltung einer
gesetzlich ausreichenden Belehrung entweder schon im Zuge der
Strafverfügung oder im Rahmen einer mängelbehebenden ergänzenden
Belehrung sein hätte können.
Aufgrund einer im Sinne des
§ 57 Abs. 3 FinStrG in wesentlichen Punkten unvollständigen Anleitung
über die Vornahme von Verfahrenshandlungen und die mit diesen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen wurde die
Strafverfügung daher mit gravierenden Verfahrensmängeln belastet,
welche in geeigneter Weise (durch Behebung der Strafverfügung aufgrund von
Verfahrensmängeln, durch Sanierung der Mängel im
Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen oder in irgendeiner anderen rechtlich
geeigneten Weise) zu beheben sind, damit der Beschuldigte keinen
ungerechtfertigten Rechtsnachteil erleidet und nicht der ihm gesetzlich
zustehenden und von ihm auch fristgerecht beantragten Verfahrenshilfe benommen
wird.
Im Falle im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens keine der vorgenannten Maßnahmen getroffen werden,
ist den diesbezüglichen Anträgen des Rechtsmittelwerbers
stattzugeben.
Ad 1. und 3.
Fristverlängerung und Mängelbehebung
Wie zuvor bereits dargelegt,
ist dem Beschuldigten eine Entscheidung abgefordert worden, die er aufgrund der
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz verursachten
Verfahrensmängel (mangelhafte verfahrensrechtliche Belehrung) mangels
erforderlicher verfahrensrechtlicher Kenntnisse nicht treffen konnte
(unverschuldeter Entscheidungsnotstand) . Es entspricht keiner ordentlichen
Rechtspflege, Parteien die Entscheidung über rechtliche Optionen mittels
Würfeln zuzumuten.
Durch Einbringung der
Beschwerde 13577-006 vom hat der Beschuldigte (unstrittig)
fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen seitens der Finanzstrafbehörde
verschuldeten Entscheidungsnotstand begründet vorgebracht. Mit
Antragstellung im Punkt 2.b) wurde eine angemessene Fristverlängerung, im
Falle dies juristisch nicht möglich sei, in eventu die Erlassung eines
Verbesserungsauftrages (Antragspunkt 2.c) mit entsprechender
verfahrensrechtlicher Belehrung beantragt.
Der Antrag auf
Verlängerung der Frist zur definitiven Beantragung der bedingten
Beantragung eines Spruchsenates wurde mit der Begründung als
unzulässig zurückgewiesen, daß gemäß
§ 56
Abs. 2 FinStrG der 3. Abschnitt der BAO rezipiert werde und daher
gemäß
§ 110 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen nicht
geändert werden können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz übersieht dabei, daß gesetzliche Fristen nur im Falle
des Vorliegens eines mängelfreien und gültigen Verfahrens gültig
und rechtswirksam gesetzt werden können und es sich gegenständlich
aufgrund der Belehrungsmängel um ein mangelhaftes, amtswegig zu
verbesserndes und daher ungültiges Verfahren und demzufolge auch
ungültige und rechtsunwirksame Fristen handelt. Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist durch die Begründung des diesbezüglichen Antrags
auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden und war daher schon von
Amts wegen (§ 115 FinStrG) verhalten, diese Mängel zu sanieren, wobei
gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen
beginnen können.
Die Erteilung eines
Verbesserungsauftrages wird von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit
der Begründung abgelehnt, daß im Finanzstrafgesetz kein
"Verbesserungsauftrag", sondern nur ein "Mängelbehebungsauftrag" vorgesehen
sei, für dessen Erlassung im gegenständlichen Fall kein Anlaß
bestehe.
Es steht wohl zweifelsfrei
fest, daß einem Mängelbehebungsauftrag die Eigenschaften eines
Verbesserungsauftrages zuzuschreiben sind und es sowohl in Anbetracht des
Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber kein Rechtsexperte ist, als auch
gemäß gesetzlicher Definition nicht um die Wahl fachgerechter Termini
für den Inhalt, sondern um den Inhalt von Anträgen geht, sofern
hiefür nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Der Beschuldigte hat in der
Beschwerde 13577-006 vom die Fällung des Erkenntnisses durch
einen Spruchsenat gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b bedingt beantragt,
sofern die gesondert beantragte erweiterte Rechtsbelehrung die
Zweckmäßigkeit dieses Antrags bestätigt und hiefür
fristgerecht um Fristverlängerung angesucht. Wenn weder die (fristgerecht)
beantragte Fristverlängerung noch ein (fristgerechter) bedingter Antrag auf
Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat noch die (fristgerecht)
beantragte Fristverlängerung bis zur Erteilung einer entsprechend
erweiterten Rechtsbelehrung zwecks endgültiger Klärung des bedingten
Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat rechtlich
möglich ist, liegt aufgrund eines unklar formulierten Antrags auf
Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat ein Formgebrechen des
Einspruchs vor.
Wenn ein Rechtsmittel nicht den
im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder ein
Formgebrechen aufweist, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung
der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß das Rechtsmittel nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt. Ein förmlicher Terminus, wie dieser Antrag zu
bezeichnen sei, ist der gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen, weder im
Sinne "Verbesserungsauftrag" noch im Sinne
"Mängelbehebungsauftrag".
In anderen Verfahren, so zum
Beispiel in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, gelten für die
Behebung von Mängeln gleiche gesetzliche Bestimmungen, wobei die
diesbezüglichen Aufträge des VwGH dort laut ständiger
Rechtsprechung mit "Verbesserungsauftrag" bezeichnet werden.
Dem Antrag des
Rechtsmittelwerbers auf "Erlassung eines Verbesserungsauftrages" lag jedenfalls
unübersehbar und unmißverständlich das Begehren zugrunde,
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz für den Fall des
Vorliegens eines Formgebrechens den belehrenden Auftrag zu erhalten, welches
konkrete Formgebrechen vorliegt und zu beheben ist.
Dem Antrag, der hiermit dem
Wunsch der Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprechend in aller Form auf
"Antrag auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages" verbessernd benannt
wird, ist aufgrund der vorgenannten Darlegungen daher stattzugeben.
Ad 4. Abweisung
Verfahrenshilfe
Der Antrag des
Rechtsmittelwerbers auf Verfahrenshilfe (Beigabe eines Verteidigers) wird mit
der Begründung abgewiesen, daß eine solche auf Verfahren
beschränkt sei, in denen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß
,,§ 58/2" FinStrG einem Spruchsenat obliegt. Da dies im
gegenständlichen Fall nicht zuträfe, sei der Antrag abzuweisen
gewesen.
Einer
finanzstrafverfahrensrechtsunkundigen Partei kann nicht die Kenntnis der
komplexen finanzstrafverfahrensrechtlichen Prozedur (siehe die
diesbezüglichen Ausführungen im Punkt "ad 2.") zugemutet werden,
insbesondere kann der im Sinne des Finanzstrafgesetzes
verfahrenshilfewürdigen Partei nicht die Kenntnis zugemutet werden, wie sie
auf verfahrensrechtlich richtigem Weg zu der ihr gesetzlich zustehenden
Verfahrenshilfe gelangen kann, ohne sie entweder darüber entsprechend zu
belehren und anzuleiten oder ihr von Amts wegen eine Verfahrenshilfe für
das Vorverfahren zuzusprechen, widrigenfalls das gesetzlich zustehende Recht auf
Verfahrenshilfe ad absurdum geführt werden würde.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz übersieht, daß ihr einerseits die beim
Rechtsmittelwerber gegebenen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Verfahrenshilfe aufgrund deren Aktenkundigkeit von vornherein bekannt waren
(siehe die diesbezüglich näheren Ausführungen in "ad 2.") und
andererseits der Rechtsmittelwerber darauf in seinem Einspruch 13577-006 vom
nicht nur hingewiesen, sondern im dortigen Antragspunkt 2.a) eine
solche auch ausdrücklich beantragt hat.
Mangels ausreichender
Belehrungsbereitschaft der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge der
Erlassung der Strafverfügung vom war die Beigabe einer
Verfahrenshilfe daher nicht nur für jenen Fall geboten, für welchen
diese im einschlägigen Gesetz vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn es
nach der Lage des individuellen Falles im Sinne der Rechtspflege insbesondere
verfahrensrechtlich erforderlich erscheint, wie es im gegenständlichen Fall
wohl zweifelsfrei zutrifft.
Diese Bestimmung ist ein
Grundrechtsprinzip, wie es auch im § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO festgeschrieben ist,
wonach Verfahrenshilfe zu gewähren ist, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles im Sinne
der Rechtspflege erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche
Beigabe eines Rechtsanwaltes, die sich auch auf eine vorprozessuale
Rechtsberatung erstreckt, zu gewähren.
Die im gesetzlichen Sinn
definierte Notwendigkeit einer entsprechenden Manuduktion oder, in Ermangelung
einer solchen, der amtswegigen Beigabe einer Verfahrenshilfe schon im
Vorverfahren ist im gegenständlichen Fall evident, da es in Ermangelung
dessen zu Verfahrensfehlern der rechtsunkundigen Partei gekommen ist, die ihr
gesetzlich zustehende Rechte auf Verfahrenshilfe zu verwehren und daher zu einem
gravierenden Rechtsnachteil zu führen drohen.
Es war daher nicht nur dem
Antrag des Rechtsmittelwerbers stattzugeben, sondern aufgrund der Lage des
Falles und im Sinne der Rechtspflege zumindest im Vorverfahren schon von Amts
wegen Verfahrenshilfe zu gewähren.
Abschließende
Feststellungen
Dem gegenständliche
Verfahren mangeln essentielle Elemente einer fairen Verfahrensführung,
angefangen von der von Anfang an verweigerten Anwendung des
Günstigkeitsprinzips (Menschenrecht gemäß EMRK, dann allgemeine
nationale Rechtsgrundsätze, dann besondere Rechtsbestimmungen) bis hin zu
einer völlig unangemessenen und MRK-widrigen nunmehr bereits
vierjährigen Verfahrensdauer, womit dieses Verfahren nicht im Geiste einer
zeitgemäßen demokratischen Rechtsstaatlichkeit geführt
wird.
Damit verstößt die
Verfahrensführung auch völlig gegen die seitens des Gesetzgebers, der
Bundesregierung und des Bundesministers für Finanzen in einem
ständigen öffentlichen ceterum censeo der öffentlichen Verwaltung
abverlangten "Good Governance", die mit einem kurzen Satz aus einem
Parlamentsbeitrag*) aus 2004 charakterisiert werden kann:
"Die Verwaltung ist nicht mehr
Herrschaftsinstrument des Monarchen oder Verkörperung eines Staates, der
dem Volk als Obrigkeit gegenübertritt. Verwaltung ist heute
Leistungsträger. Nicht der strikte Gesetzesvollzug soll im Vordergrund
stehen, sondern Effizienz und demokratische Bürgernähe. Was erwartet
wird, sind einsichtiqe und nachvollziehbare Lösunqen und nicht bloß
die Berufung auf den Gesetzeswortlaut.
*) Auszug (Seite 68/69) aus
einem Beitrag im Forum-Parlament aus 2004 von:
Dr. Christoph Konrath
(Univ.Ass. Inst. f. Staats- u Verwaltungsrecht Uni-Wien, Parlamentarischer
Wissenschaftlicher Dienst) MMag. Stefan Zleptnik (Ass. Inst. f. Staats- u
Verwaltungsrecht Uni-Wien, VRF am British Inst. of Intern. and Comparative Law)
http://www.parlinkom.qv.at/pls/portal/docs/paqe/SK/VLESESAAL/FORUM/DOKUMENTE/FORUMPARL2-2004.PDF
Mangels Rechtsbeistand und in
ungenauer Kenntnis der allgemeinen sowie der besonderen finanzrechtlichen und
finanzstrafrechtlichen Verfahrensvorschriften mußte sich der
Rechtsmittelwerber in den letzten drei Monaten zwecks Erlangung eines
Mindestmaßes an eigener Verteidigungsfähigkeit einem mühsamen
intensiven Studium des Finanzstrafrechtes, der Bundesabgabenordnung, der
Zivilprozeßordnung, der MRK sowie einschlägiger Rechtsabhandlungen
unterziehen, was nicht zu den staatsbürgerlichen Pflichten eines
österreichischen Staatsbürgers zählt.
Mangels Verfügbarkeit
einschlägiger Literatur, insbesondere von finanziell nicht leistbaren
Kommentaren zu den diversen Gesetzen, kann der dadurch erweiterte Wissensstand
des Rechtsmittelwerbers natürlich niemals die Qualität eines
beruflichen Rechtsberaters erreichen, was bei der Beurteilung und vor allem bei
der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu
berücksichtigen und zu würdigen ist.
Dazu kommt der völlig
unangemessene und für eine Privatperson enorme Verwaltungsaufwand für
die Vorbereitung, Verfassung und Ausfertigung der zahlreich erforderlichen
Rechtsmittel.
Der Rechtsmittelwerber
hält daher im Hinblick auf allenfalls andere in dieser Sache noch zu
führende Verfahren ausdrücklich fest, daß die vorgenannten
Umstände sowohl die Lebensumstände als auch die Psyche und damit die
Lebensqualität des Rechtsmittelwerbers in den letzten drei Monaten in
völlig unzulässigem Ausmaß belastet haben.
EINSPRUCHSERGÄNZUNGEN UND
BESCHWERDEANTRÄGE
I. Ergänzungen zum
Einspruch vom
Der Einspruch 13577-006 vom
gegen die Strafverfügung zu SN., Konto-Nr., StNr. des
Finanzamtes Wien 23 als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wird dahingehend ergänzt, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes
vorgebracht wird.
Im Punkt a) der Begründung
zum Spruch dieser Strafverfügung wurde unter Hinweis auf den
Betriebsprüfungsbericht vom unter Berücksichtigung der
Berufungsentscheidung des die "Festsetzung der USt lt.
ausgestellter Honorarnoten" als finanzstrafrechtlich relevant
festgestellt.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz übersieht, daß sämtliche ausgestellten
Honorarnoten ordnungsgemäß der Umsatzversteuerung unterzogen und
ebenso ordnungsgemäß in den Umsatzsteuererklärungen für den
abgabenrelevanten Zeitraum 1995 und 1996 deklariert waren.
Die ebenso unzulässige wie
unrichtige Schätzung der Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund der
unrichtigen und zudem aktenwidrigen Behauptung, es seien keine
Abgabenerklärungen für den streitgegenständlichen Zeitraum
abgegeben worden, wurde aufgrund der Vorlageanträge vom sowie
der hiezu am eingebrachten ausführlichen ergänzenden
Begründung gemäß Berufungsentscheidung vom
dahingehend abgeändert, daß den Einwendungen des Bw. entsprochen und
die erklärten Umsätze als den Honorarnoten entsprechend und zutreffend
festgestellt wurden:
"Die von der BP ermittelten
Besteuerungsgrundlagen wurden weiters auf Basis der Umsätze und
Einkünfte lt. vorgelegten Steuererklärungen sowie der vorgelegten
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung für die Jahre 1995 und 1996 lt. Tz 15 und 22
des Prüfungsberichtes festgestellt. Die Umsätze 1995 und 1996 wurden
somit in Höhe von S 424.102,-- (S 365.920,-- zzgl. S 58.182,-- betreffend
den Zeitraum 12/1995) sowie in Höhe von S 253.154,50 (S 251.456,--
bzgl. S 58.182,-- betreffend den Zeitraum 12/1995, zzgl. Fehlender Gutschrift
von S -9.880,50 und zzgl. S 50.000,-- betreffend den Zeitraum 12/1996)
ermittelt, d.h. die Einkünfte wurden somit in Höhe eines
Gesamtverlustes von S -150.445 und S -176.640 festgestellt. Insofern wurde den
Einwendungen des Bw. somit Folge gegeben." (Seite 7 Absatz 3 der
Berufungsentscheidung)
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hält daher dem Beschuldigten irrtümlich
TatsachenfeststeIlungen der Berufungsentscheidung des UFS, die dort eindeutig
als gesetzlich ordnungsgemäß befunden werden, als
finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestand vor. Die Strafverfügung wurde
daher mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet und ist aus diesem Grund
entweder von Amts wegen zu berichtigen oder zu beheben.
Ganz abgesehen davon ist darauf
hinzuweisen, daß die als einzige Begründung völlig unkritisch
herangezogenen Verfahrensergebnisse des bezughabenden Abgabenverfahrens in allen
anderen strafrechtlich relevanten Punkten unrichtig sind, weshalb gegen die
vorgenannte Berufungsentscheidung des UFS auch Bescheidbeschwerde beim VwGH
erhoben wurde. Dieser Umstand ist bereits aktenkundig und die
diesbezügliche VwGH-Beschwerde wurde als Beilage zur 2.
Einspruchsergänzung mit Schriftsatz 13577-010 vom
vorgelegt.
Weiters wird die gesamte hier
gegenständliche Beschwerdebegründung zugleich auch als
ergänzendes Vorbringen und ergänzende Begründung zum Einspruch
13577-006 vom erhoben, da der erweiterte verfahrensrechtliche
Wissensstand des Rechtsmittelwerbers zu neuen Erkenntnissen geführt hat und
das gegenständliche Beschwerdevorbringen auch Relevanz für den
vorgenannten Einspruch aufweist, sowie der vorgenannte Einspruch und dessen
Antragstellungen ergänzt um folgenden
Antrag
auf Einstellung des Verfahrens
mangels Vorliegen des bereits seit vier Jahren tatbestands- und
deliktsmäßig unverändert aufrecht erhaltenen Verdachtes auf
unerwiesene strafrechtlich relevante Tatbestände und ersatzlose Behebung
der (mit Einspruch 13577-006 vom , der Einspruchsergänzung
13577-007 vom und der Einspruchsergänzung 13577-010 vom
fristgerecht beeinspruchten) Strafverfügung zu SN., Konto-Nr.,
StNr. des Finanzamtes Wien 23 als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wegen
1. Rechtswidrigkeit des Inhalts
aufgrund
a. der Tatsachenannahme und des
Vorhalts strafrechtlich relevanter Umstände, welche Tatsachenannahmen zwar
unbestritten vorliegen, aber keine strafrechtliche Relevanz aufweisen
(Festsetzung der USt lt. ausgestellter Honorarnoten) ;
b. unrichtiger und völlig
unkritisch übernommener Feststellungen des der Strafverfügung als
einzige Begründung zugrunde gelegten Abgabenverfahrens
(Berufungsentscheidung des UFS), die im offenen Verfahren vor dem VwGH
angefochten wurden und daher nicht rechtskräftig feststehen.
2. Verletzung von
Verfahrensvorschriften infolge einer nicht den gesetzlichen Bestimmungen der
§§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG entsprechenden Belehrung, insbesondere im
Hinblick auf zur Vornahme von Verfahrenshandlungen notwendigen Anleitungen des
Rechtsmittelwerbers sowie dessen Belehrung über die mit Handlungen oder
Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen, hier insbesondere auf die
mit der Unterlassung der Beantragung auf die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses durch einen
unabhängigen Spruchsenat verbundene Rechtsfolge, daß diesfalls ein
nach § 77 Abs. 3 FinStrG zustehendes Recht auf kostenfreie Beigabe eines
Verteidigers für den die grundsätzlichen Voraussetzungen hiefür
erfüllenden Rechtsmittelwerber nicht entstehen kann;
II.
Beschwerdeanträge
Zur gegenständlichen
Beschwerde gegen die beiden eingangs bezeichneten Bescheide vom
stellt der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die erfolgte ausführliche
Begründung folgende
Anträge:
1) Zum Bescheid SN. zu StNr.
vom
a) die Behebung dieses
Bescheides
i) wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von
Verfahrensvorschriften und
ii) wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhalts;
b) Stattgebung der
Anträge
i) auf Einstellung des Verfahrens;
ii) auf
Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates;
iii) auf
Erteilung einer den §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG entsprechenden
verfahrensrechtlichen Anleitung ("erweiterte Rechtsbelehrung") ;
iv)
Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß
§ 156 Abs. 2
FinStrG.
2) Behebung des Bescheides SN.
zu StNr. vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Stattgebung
des Antrags, und zwar
a) auf Beigabe eines
kostenfreien Verteidigers im Vorverfahren zwecks Erstellung eines den komplexen
verfahrensrechtlichen Vorschriften fehlerfrei entsprechenden Einspruchs gegen
die Strafverfügung SN., Konto-Nr., StNr. vom im Sinne des §
64 Abs. 1 Z 3 ZPO und im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG mit der Zielsetzung,
dem Rechtsmittelwerber zu der ihm aufgrund der gegebenen gesetzlichen
Voraussetzungen gesetzlich zustehenden Verfahrenshilfe gemäß
§
77 Abs. 3 FinStrG zu verhelfen;
b) auf Beigabe eines
kostenfreien Verteidigers für das gesamte Verfahren entsprechend den
Bestimmungen des § 77 Abs. 3, wonach die Finanzstrafbehörde auf Antrag
des Beschuldigten einen Verteidiger beizugeben hat, dessen Kosten er nicht zu
tragen hat, sofern der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten einer
Verteidigung ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen und wenn und soweit dies im
Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig
ist. Dazu wird angemerkt, daß ein Antrag gemäß
§ 58 Abs. 2
lit. b FinStrG auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat unter
der Voraussetzung einer Zweckmäßigkeit gestellt wurde und sich die
Zweckmäßigkeit dieses Antrags ergeben hat."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ad 1. und 3.
Fristverlängerung und Mängelbehebung
Gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde Personen, die nicht
durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme
ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über
die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch
mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk
aufzunehmen ist.
Gemäß
§ 144 FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung
die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung
lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5
und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das
Einspruchsrecht zu geben.
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der
Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß
§ 145 Abs. 2 FinStrG tritt durch die rechtzeitige Einbringung eines
Einspruches die Strafverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist nach
den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem
Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der
außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen
und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte
rechtzeitig Einspruch, so ist in einem abgesonderten Verfahren (§ 149)
über ihre Rechte zu entscheiden.
Gemäß
§ 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) zu
enthalten:
a)
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich
richtet;
b) die Erklärung,
in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten
wird;
c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine
Begründung;
e) wenn neue
Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren
Bezeichnung.
§
156 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
§
156 Abs. 2 FinStrG: Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen
Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die Behebung der
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
§
156 Abs. 3 FinStrG: Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur
Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen
oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen der Berufung
des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den
gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
zuzustellen.
§
156 Abs. 4 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.
Der Bf. führt aus, dass
von ihm eine Entscheidung abgefordert worden sei, die er aufgrund der seitens
der Finanzstrafbehörde erster Instanz verursachten Verfahrensmängel
(mangelhafte verfahrensrechtliche Belehrung) mangels erforderlicher
verfahrensrechtlicher Kenntnisse nicht treffen konnte (unverschuldeter
Entscheidungsnotstand) und es keiner ordentlichen Rechtspflege entspreche,
Parteien die Entscheidung über rechtliche Optionen mittels Würfeln
zuzumuten ist. Dabei übersieht er, dass nach der vom Bf. wiederholt
angesprochenen Manuduktionspflicht nach § 57 Abs. 3 FinStrG die
Finanzstrafbehörde im Rahmen der Belehrungspflicht nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen über ihre
verfahrenrechtlichen Rechte zu belehren hat. Diese Pflicht ist von Amts wegen
wahrzunehmen und gilt für alle Stadien des verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahrens. Inhaltlich fordert sie einerseits die nötige
Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, andererseits die Belehrung
über die rechtlichen Folgen, die mit diesen Handlungen oder deren
Unterlassungen verbunden sind. § 57 Abs. 3 FinStrG bezieht sich aber nur
auf jene prozessualen Rechte, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen
unmittelbar zusammenhängen (z.B. Belehrung über das Einspruchsrecht in
einer Strafverfügung). Allgemeine Rechtsauskünfte und
materiellrechtliche Anleitungen sind zu unterlassen. Die Behörde ist nicht
verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden
Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der
Behörde auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und
sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind
nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu
gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne.
Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung eines Rechtsmittels
kommt nicht in Betracht (). Ebenso wenig ist es
Angelegenheit der Finanzstrafbehörde, Ratschläge für
günstige Aussagen zu geben. Der Bf. hat richtig erkannt, dass die
Finanzstrafbehörde, wenn sie es unterlässt, einen Beschuldigten, der
nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist,
darüber zu belehren, dass er die Entscheidung durch einen Spruchsenat
beantragen kann, einen schweren - in die Verfassungssphäre reichenden
- Verfahrensfehler begeht ().
Das Finanzstrafgesetz gibt dem
Beschuldigten das Recht darauf, dass (auch) in höchster (Administrativ-)
Instanz ein Senat (ein Tribunal) entscheidet, der mit der umfassenden Befugnis
zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausgestattet ist, weshalb Art. 6 MRK
Rechnung getragen ist.
Hätte die Behörde die
ihr gesetzlich obliegende Pflicht (siehe § 57 Abs. 3, §§ 144, 145
FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu
belehren, dass er die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, so
hätte sie einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden
(Verfahrens-) Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der
Belehrungspflicht Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch
einen Senat hätte sein können (siehe § 58 Abs. 2 lit. b und
§ 62 Abs. 2 FinStrG), was jedoch im gegenständlichen Fall nicht
vorliegt. Vielmehr führte der Bf. in seinem Einspruch vom
selbst aus, dass er dieses Recht hat.
Der Bf. hätte seinen nach
Art. 6 Abs. 1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf
Entscheidung durch einen Senat durch bloßen Antrag geltend machen
können, was mit keinen rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten oder
Risiken verbunden ist. Die Bestimmungen über die Belehrungspflicht
gewährleisten, dass der Betroffene in jedem Einzelfall Kenntnis von seinem
Recht erlangt. Lediglich ein Unterbleiben einer solchen Belehrung stellt daher
einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler dar ().
Die Manuduktionspflicht des
§ 57 Abs. 3 FinStrG ist auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nötigen Anleitungen und die Belehrung über die mit diesen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen beschränkt. Sie
umfasst demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag
gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben.
Es ist auch im Rahmen der
Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von
Parteieingaben aus der Welt zuschaffen ().
Wenn der Bf. vermeint, dass
"gesetzliche Fristen nur im Falle des Vorliegens eines mängelfreien
und gültigen Verfahrens gültig und rechtswirksam gesetzt werden
können und es sich gegenständlich aufgrund der Belehrungsmängel
um ein mangelhaftes, amtswegig zu verbesserndes und daher ungültiges
Verfahren und demzufolge auch ungültige und rechtsunwirksame Fristen
handle. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei durch die Begründung
des diesbezüglichen Antrags auf diesen Umstand ausdrücklich
hingewiesen worden und wäre daher schon von Amts wegen (§ 115 FinStrG)
verhalten, diese Mängel zu sanieren, wobei gesetzliche Fristen erst nach
Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können", sei
erwähnt, dass nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kein
Belehrungsmangel vorliegt und bisher kein mangelhaftes und daher ungültiges
Verfahren geführt wurde.
Da der Antrag nach § 58
Abs. 2 lit. b FinStrG auf Befassung des Spruchsenates im Falle eines
vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die
Strafverfügung zu stellen ist, kommt als Frist, die nach den Vorstellungen
des Bf. zur Stellung dieses Antrages verlängert werden sollte, nur die
Einspruchsfrist in Frage. Entgegen der Ansicht des Bf., wonach gesetzliche
Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen
können, gelten im Finanzstrafverfahren gemäß
§ 56 Abs.
2 FinStrG für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen,
Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß
§ 110
Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, nicht geändert werden. Als gesetzlich verlängerbare
Frist sei beispielsweise die Berufungsfrist im Abgabenverfahren gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO genannt, wo explizit im Gesetz ausgeführt wird,
dass die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen
verlängert werden kann. In den verfahrensrelevanten Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes (§ 145 Abs. 1 FinStrG über die Monatsfrist zur
Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung oder § 150
Abs. 2 FinStrG, der die Rechtsmittelfrist mit einem Monat determiniert)
sind jedoch derartige gesetzlich ermöglichte Fristverlängerung nicht
vorgesehen, sodass die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz dargelegte
Rechtsansicht mit den Verfahrensgrundsätzen übereinstimmt. Die
Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.
Nach den Ausführungen des
Bf. sei die Erteilung eines Verbesserungsauftrages von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Begründung abgelehnt worden,
dass im Finanzstrafgesetz kein "Verbesserungsauftrag", sondern nur ein
"Mängelbehebungsauftrag" vorgesehen sei, für dessen Erlassung im
gegenständlichen Fall kein Anlass bestehe. Den Ausführungen in der
Beschwerde, die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei durch die
Begründung des diesbezüglichen Antrags auf diesen Umstand
ausdrücklich hingewiesen worden und wäre daher schon von Amts wegen
(§ 115 FinStrG) verhalten gewesen, diese Mängel zu sanieren, wobei
gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen
beginnen können, ist zu erwidern, dass ein Auftrag zur Mängelbehebung
nur wegen Formgebrechen (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 BAO) oder
inhaltlicher Mängel (§ 153 FinStrG) des Rechtsmittels erteilt werden
darf.
Grundsätzlich hat
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen
Erfordernissen [a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es
sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der
Bescheid) angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden; d) eine Begründung: e) wenn neue Tatsachen oder neue
Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung] entspricht oder wenn es ein
Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß
§ 144
FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die
Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung
lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis
5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das
Einspruchsrecht zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen
des Finanzstrafgesetzes die Rechtsbelehrung nach Erlassung einer
Strafverfügung gemäß
§ 145 FinStrG (Belehrung über das
Einspruchsrecht) von der Rechtsmittelbelehrung nach § 140 FinStrG (die
bestimmte Inhalte betreffend Fristen und Behörde, bei der das Rechtsmittel
einzubringen ist, enthält) zu unterscheiden ist. Es soll dem Beschuldigten
der Zugang zum ordentlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
dadurch erleichtert werden, dass man in diesem Verfahrensstadium keine
inhaltlichen Formvorschriften vorgegeben hat. Beim Einspruch handelt es sich um
einen Rechtsbehelf besonderer Art, der bei fristgerechter Erhebung die Wirkung
hat, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie
nie ergangen. Eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgesehen,
sodass auch die den Inhalt von Rechtsmitteln regelnde Bestimmung des § 153
FinStrG nicht sinngemäß anzuwenden ist. Da weder ein bestimmter
Wortlaut noch eine Begründung notwendig ist, vielmehr jede Erklärung
des Beschuldigten genügt, die ohne Zweifel erkennen lässt, dass er
sich durch die in der Strafverfügung ausgesprochene Schuld oder Strafe
beschwert fühlt, ist ein Mängelbehebungsauftrag zur Ergänzung der
Begründung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht
möglich. Es reicht aus, dass der Wortlaut so eindeutig gefasst ist, dass er
unverwechselbar als Einspruch zu werten ist.
Der Bf. vertritt die Ansicht,
dass, wenn weder die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung noch ein
(fristgerechter) bedingter Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen
Spruchsenat noch die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung bis zur
Erteilung einer entsprechend erweiterten Rechtsbelehrung zwecks endgültiger
Klärung des bedingten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch
einen Spruchsenat rechtlich möglich sei, aufgrund eines unklar formulierten
Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat ein
Formgebrechen des Einspruchs vorliege. Wie bereits oben ausgeführt ist
für die Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung im
Finanzstrafgesetz keine gesonderte Form erforderlich.
Dass der Einspruch vom schriftlich bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
fristgerecht eingebracht wurde und damit das Finanzstrafverfahren fortzusetzen
war, steht ebenso außer Zweifel wie der Umstand, dass - mangels
inhaltlicher Fehler oder Formgebrechen - kein Grund für einen Auftrag
zur Mängelbehebung (vom Bf. nunmehr explizit als Antrag auf Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages bezeichnet") vorgelegen ist.
Auch der Vergleich mit dem
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann dem Bf. nicht zum Erfolg
verhelfen, da auch der Verwaltungsgerichtshof nur dann einen
Verbesserungsauftrag zu erlassen hat, wenn Mängel der Beschwerde
festgestellt wurden. Auch den Ausführungen in der Strafverfügung
über das Einspruchsrecht waren diese formalrechtlichen Hinweise als
Belehrung angeschlossen. Der Bf. kann sich daher mit Erfolg weder darauf
berufen, die Monatsfrist zur Einbringung des Einspruchs gegen die
Strafverfügung noch den Umstand, dass der Antrag auf Befassung des
Spruchsenates im Einspruch zu stellen ist, nicht gekannt zu haben. Die
Zurückweisungen der diesbezüglichen Anträge erfolgten daher zu
Recht.
Ad 2. Erweiterte
Rechtsbelehrung, Befassung eines Spruchsenates:
Gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche
Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat
(§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, a) wenn der
strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten
Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro
übersteigt, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die
Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines
vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im
Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß
§ 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung
zu stellen.
Wie der zitierten gesetzlichen
Bestimmung entnommen werden kann ist ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats
im Einspruch zu stellen. Ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats gilt auch
dann nicht als im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellt, wenn er
wenige Tage nach Erhebung des Einspruchs, aber noch innerhalb der
Einspruchsfrist eingebracht wird. Umso mehr ist ein derartiger Antrag als
verspätet zu betrachten, wenn der Bf. trotz nachweislicher Kenntnis -
immerhin weist er selbst im Einspruch darauf hin, dass er über das Recht
zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch den Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG belehrt worden ist -
einen derartigen Antrag nicht im Einspruch formuliert. Wie allein aus dem nicht
unerheblichen Umfang der Beschwerde abgeleitet werde kann ist der Bf. nach
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen durchaus befähigt
und es war ihm auch zuzumuten, den in der Amtssprache verfassten einfachen Satz
dahingehend zu interpretieren, dass der Antrag im Einspruch gestellt werden
muss. Der Gesetzgeber hat hier kein Ermessen eingeräumt, wonach es der
Finanzstrafbehörde erlaubt wäre, auch nachträglich einlangende
Anträge auf Befassung des Spruchsenates als rechtzeitig anzuerkennen.
Hätte die Behörde die
ihr gesetzlich obliegende Pflicht (siehe § 57 Abs. 3, §§ 144, 145
FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu
belehren, dass er die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, so
hätte sie - wie bereits oben ausgeführt - laut
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ) einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden
(Verfahrens-)Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht
Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch einen Senat
hätte sein können (siehe § 58 Abs. 2 lit. b und 62 Abs. 2
FinStrG).
Wenn der Bf. einwendet, dass
der diesbezügliche Zurückweisungsbescheid an einem
Begründungsmangel leide, da Rechtsargumente wie "standardisiert",
"äußerst detailliert", "umfassend" und "vollständig" mangels
Herstellung zu einem konkreten Gesetzesbezug sowie mangels gesetzlicher
Definition im Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung eine rechtlich
substanzlose Begründung darstellen würden, ist darauf hinzuweisen,
dass ein Gesetzesbezug sinnvoll nur dort hergestellt werden kann, wo es auch
entsprechende gesetzliche Bestimmungen gibt. Da - wie von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig ausgeführt - hier die
in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen keine Regelung des begehrten Antrages
enthalten, leidet der angefochtene Bescheid nicht an dem monierten
Mangel.
Der Bf. übersieht, dass
sich die Manuduktionspflicht gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG nur auf
jene prozessualen Rechte bezieht, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen
unmittelbar zusammenhängen (hier die vom Bf. zu Unrecht gerügte
Belehrung über das Einspruchsrecht in der Strafverfügung). Wenn der
Bf. in diesem Zusammenhang ausführt, die bemängelte lapidare
Belehrung, dass der Beschuldigte einen "unabhängigen Spruchsenat"
beantragen kann, widrigenfalls ein "Einzelbeamter" das Verfahren führt,
ohne auf die mit dieser Handlung oder Unterlassung verbundenen unmittelbaren
Rechtsfolgen im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG entsprechend hinzuweisen,
würde für einen durchschnittlich gebildeten Nichtjuristen einen
Terminus ohne jegliche Aussagekraft und daher ohne ausreichenden
Belehrungsinhalt darstellen, sei nochmals erwähnt, dass diese Belehrung auf
die unmittelbare Verfahrenshandlung abgestellt ist. Dies scheint auch im Sinne
des Bf. zu sein, wenn er selbst darauf hinweist, dass er nicht soweit gehe, der
Finanzstrafbehörde die gesamte verfahrensrechtliche Betreuung im Verfahren
anlasten zu wollen.
Auch wenn der Bundesminister
für Finanzen über die Medien einen allgemeinen Auftrag an alle
BundesfinanzdienststeIlen, den Abgabepflichtigen im Sinne einer "Good
Governance" als ServicesteIlen zu Diensten und behilflich zu sein erteilt hat
und der Bf. vermeint, dass von irgendeinem behilflichen Service im Sinne der
öffentlichen Weisungen des Bundesministers im gegenständlichen Fall
keine Rede sein könne, muss darauf hingewiesen werden, dass auch die
Serviceerteilung im Gesetz ihre Grenzen erfährt. Wenn ein Antrag nicht
zulässig ist, ist er zurückzuweisen. Daran kann auch eine
Servicestelle mangels gesetzlicher Möglichkeiten nichts
ändern.
Zu den
Beschwerdeausführungen, es erweise sich gelinde gesagt (um den Vorhalt
"Zynismus" in einer Beschwerde zu vermeiden) als im Sinne der Rechtspflege als
nicht zweckmäßig, dass die dem Beschuldigten per Bescheid als
unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte Belehrung" im
Zuge der bescheidmäßigen Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe
verspätet und dadurch nicht rechtsnachteilverhindernd zuteil wurde, indem
in der dortigen Begründung der Abweisung darauf hingewiesen werde, dass
"die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren beschränkt
ist, bei denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt," sei auf das in diesem
Zusammenhang vom Bf. in der Beschwerde selbst vorgebrachte Geständnis
verwiesen, dass allein dieser kurze Satz geeignet gewesen sei, die
diesbezüglich beim Beschuldigten aufgetretene Rechtsunklarheit zu
beseitigen und einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil zu verhindern und
demonstriere, wie kurz und einfach die Gestaltung einer gesetzlich ausreichenden
Belehrung entweder schon im Zuge der Strafverfügung oder im Rahmen einer
mängelbehebenden ergänzenden Belehrung sein hätte können.
Die Behörde hat nämlich - damit wurde den Wünschen des Bf.
schon rechtzeitig Rechnung getragen - schon im Anhang an den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens diese Belehrung erteilt.
Richtiger Weise führt der
Bf. aus, dass eine verfahrensrechtliche Belehrung den gesetzlichen
Aufträgen der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG gerade bei der ersten
Rechtshandlung eines Verfahrens dadurch entsprechen müsse, dass sie
zumindest für die ersten verfahrensrechtlich zu setzenden Schritte soweit
umfassend und vollständig belehrt, dass auch verfahrensrechtsunkundige
Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen finden, ohne schon von vornherein aus verfahrensrechtlichen
Gründen zu scheitern und damit inhaltlich kein Gehör mehr zu finden.
Nicht bedacht hat der Bf. jedoch, dass die Finanzstrafbehörde gerade dieser
seiner Forderung rechtzeitig nachgekommen ist, indem anlässlich der ersten
verfahrensrechtlichen Schritte - in diesem Fall anlässlich des
Bescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens vom - dem Bescheid eine
"Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens" angeschlossen war, die die vom Bf. nunmehr
nachträglich urgierte Rechtsbelehrung bereits enthalten hat.
Damit geht aber auch der
Vorwurf des Bf., es sei der Finanzstrafbehörde sowohl zumutbar als auch
gesetzlich aufgetragen, zumindest die bei Eröffnung eines Verfahrens
notwendigen verfahrensrechtlichen Anleitungen zu geben, wie ein Beschuldigter
zunächst ohne Rechtsbeistand hürden- und fehlerfrei über die
ersten von ihm zu setzenden Verfahrensschritte kommt und vor allem aufzuzeigen,
wie er verfahrensrechtlich richtig zu einer (ihm allenfalls gesetzlich
kostenfrei zustehenden) Verfahrenshilfe gelangen könne, ins Leere, da
- wie bereits oben erwähnt - diese "Rechtsbelehrung für
Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" - auch wenn
der Bf. dieses Wort nicht schätzt -
"standardmäßig" angeschlossen war, gerade um die im
gegenständlichen Fall anstehenden Probleme zu vermeiden. Somit kommt aber
auch dem Vorwurf des Bf., eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung sei
nicht erfolgt, keinerlei Berechtigung zu. Die vom Bf. immer wieder zitierte
Manuduktionspflicht kann nicht so weit ausgelegt werden, dass die
Finanzstrafbehörde bei jedem Verfahrensschritt dem Beschuldigten
sämtliche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die er von der
Einleitung bis zum Abschluss eines Finanzstrafverfahrens hat, immer wieder im
vollen Umfang darlegt.
Ad 4. Abweisung
Verfahrenshilfe
§
77 Abs. 3 FinStrG: Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte
außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen
hat.
Aus der Judikatur des EGMR zu
Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK ergibt sich, dass es der innerstaatlichen Gesetzgebung
überlassen bleibt, welche Behörde sie mit der Aufgabe der Wahrnehmung
eines wirksamen Beistandes und der dabei allenfalls notwendig werdenden
Prüfung der Tätigkeit eines beigegebenen Verteidigers betraut ( 15 Os 37, 38/94, JBl. S. 767/1994, Heft 11/94). Nicht zuletzt ist das
Recht des Angeklagten (Beschuldigten) auf Beistellung eines Armenverteidigers
gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auch verfassungsgesetzlich
gewährleistet.
In diesem Zusammenhang darf auf
die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte, im Rahmen der vom
Bf. immer wieder erwähnten und oben besprochenen Manuduktionspflicht
erteilte schriftliche Belehrung über die Rechte des Beschuldigten als
Anhang zum Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom
verwiesen werden. Dieser "Rechtsbelehrung für Verdächtige und
Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" ist Folgendes auszugsweise zu
entnehmen:
"Vertretungsrecht
Gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen
ausdrücklich gefordert wird, durch schriftlich bevollmächtigte
Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß
§
39 der Strafprozessordnung in die österreichische Verteidigerliste
eingetragenen Personen sowie österreichische Wirtschaftstreuhänder
zugelassen. Überdies sind auch Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen,
Wirtschaftstreuhänder jedoch nur nach Ablegung der im
EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen
Eignungsprüfung.
Ist
der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung seines und
seiner Familie Unterhalts die kosten der Verteidigung zu tragen, so hat ihm die
Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung
einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen
Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung erforderlich
ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG).
Befassung
eines Spruchsenates
Dem
Beschuldigten steht das Recht zu, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht
gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch
einen Spruchsenat vorbehalten sind, die Befassung eines solchen
unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der
mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein
solcher Antrag ist im Falles eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im
Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung,
auf die Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58
Abs. 2 lit. b FinStrG)."
Daraus ist sowohl der Hinweis
zu ersehen, dass es im Finanzstrafverfahren - ähnlich wie in dem vom
Bf. zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - die
Möglichkeit gibt, in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung
einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag
einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung
erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG). Weiters wurde der Bf.
ebenfalls darauf hingewiesen, dass er verfahrensrechtlich die Möglichkeit
hat, die Befassung eines unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur
Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur
Entscheidungsfällung zu beantragen.
Aus dem äußerst
umfangreichen Vorbringen des Bf. in der Beschwerde ist auch abzuleiten, dass
sich der Bf. äußerst genau mit der Materie befasst hat. Da er sich in
seinen diversen Schriftsätzen auf die von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz übermittelten Schriftstücke bezieht, ist auch davon
auszugehen, dass er die standardisierten Formulare über die
"Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens" als Beilage zum Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens und die Belehrung über das Einspruchsrecht in der
Strafverfügung nicht nur erhalten, sondern auch genau studiert hat. Die
Formulare sind standardisiert darauf ausgelegt, dass von einem
Durchschnittsmenschen beim Studium dieser Ausführungen erwartet werden
kann, die ihn betreffenden Rechte daraus abzuleiten. Für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zweifellos davon auszugehen, dass
die Fähigkeiten des Bf. - wie aus den diversen Schriftsätzen
zweifelsfrei ableitbar - über dem Niveau eines Durchschnittsmenschen
anzusiedeln sind und es ihm daher durchaus möglich gewesen ist, seine
Rechte genau abzuschätzen. Der Bf. war nach Einschätzung der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durchaus in der Lage, die in der
Rechtsbelehrung über die Rechte des Beschuldigten aufgelisteten Rechte
- darunter auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen einen
kostenlosen Verteidiger zu beantragen - auch ohne gezielte Einschulung
erkennen zu können, vorausgesetzt, er hat die ihm zugekommene Belehrung
auch angenommen.
Die Beschwerdeausführungen
zum Antrag auf ergänzende Rechtsmittelbelehrung sind daher für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht nachvollziehbar, da es einerseits
der Finanzstrafbehörde erster Instanz von den Verfahrensbestimmungen her
nur erlaubt ist, im Rahmen der Manuduktionspflicht verfahrensrechtliche
Anleitungen zu geben, andererseits gerade die vom Bf. monierten
verfahrensrechtlichen Anleitungen ihm schon in der "Rechtsbelehrung für
Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" bzw. der
Belehrung über das Einspruchsrecht mitgeteilt worden sind.
Entgegen den Wünschen des
Bf. ist es der Finanzstrafbehörde erster Instanz versagt, inhaltliche
Aussagen im Rahmen der Belehrungspflicht darüber zu treffen, ob die
Entscheidung durch den Spruchsenat oder den Einzelbeamten für den Bf.
günstiger wäre. Eine diesbezügliche Aussage von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre im Übrigen nur
Spekulation, da die erkennende Finanzstrafbehörde als Einzelorgan nur die
selbst möglicherweise zu verhängende Geldstrafe kennen kann, nicht
jedoch, wie in dieser Angelegenheit ein unabhängiger und weisungsfreier
Spruchsenat entscheiden würde. In diesem Zusammenhang darf auf § 145
Abs. 2 FinStrG verwiesen werden, wonach durch die rechtzeitige Einbringung eines
Einspruches die Strafverfügung außer Kraft tritt. Das Verfahren ist
nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem
Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der
außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen
und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Informativ sei (um den Bf.
auch diesbezüglich umfassend zu belehren) erwähnt, dass diese "andere"
Entscheidung in der Praxis auch in einer höheren Geldstrafe münden
kann.
Wenn der Bf. ausführt,
dass er mangels qualifizierter Verteidigung ungerechtfertigt strafrechtlich
verurteilt worden sei und, da er über keine Mittel verfügt, die
ungerechtfertigt verhängte Geldstrafe zu entrichten und es durch den
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zwangsläufig sogar zu einem
ungerechtfertigten Freiheitsentzug kommt, damit nicht nur gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch in eklatanter Weise
gegen MRK-Recht verstoßen werde, ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit
keine rechtskräftige Strafentscheidung (somit keine ungerechtfertigte
strafrechtliche Verurteilung) gibt, vielmehr zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung in erster Instanz erst eine mündliche Verhandlung
anberaumt war. Es bleibt dem Bf. überlassen, ob er - sollte es zu
einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung in erster Instanz kommen - einen
Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für das
finanzstrafbehördliche Berufungsverfahren stellt, in der Folge gegen ein
bestrafendes Erkenntnis Berufung einbringt und im selben Schriftsatz die
Entscheidung durch den Berufungssenat beantragt.
Zusammengefasst kann daher das
vom Bf. angezeigte Informationsdefizit nicht erkannt werden, sodass die
Beschwerde insoweit abzuweisen war.
Zu dem in der Beschwerde
gestellten sinngemäß zusammengefassten Antrag des Bf. auf Beigabe
eines kostenfreien Verteidigers im Vorverfahren zwecks Erstellung eines den
komplexen verfahrensrechtlichen Vorschriften fehlerfrei entsprechenden
Einspruchs gegen die Strafverfügung SN., Konto-Nr., StNr. vom im
Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO und im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG ist
auf das im Art. 18 der Bundesverfassung statuierte Legalitätsprinzip zu
verweisen. Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren sind
nur die spezifischen Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes anzuwenden.
Gegenüber der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO sind die
finanzstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen als lex spezialis jedenfalls
anzuwenden. Ein Vergleich mit ähnlichen Bestimmungen über die
Verfahrenshilfe (Zivilprozessordnung oder auch VwGG) ist zwar aus
rechtstheoretischen Gesichtspunkten zulässig, kann jedoch nur die
Unterschiede in den verschiedenen Verfahrensordnungen mit den Vor- und
Nachteilen aufzeigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die
Finanzstrafbehörden die für sie geschaffenen Verfahrensbestimmungen
anzuwenden sind. Daher sind die Wünsche des Bf. auf Verfahrenshilfe schon
für das Vorverfahren, zumal der Finanzstrafbehörde die theoretischen
Voraussetzungen für die allfällige Gewährung einer
Verfahrenshilfe, soweit sie die persönliche und finanzielle Situation des
Bf. betreffen, bekannt gewesen sind, bestenfalls als Anregung für den
Gesetzgeber zu werten, die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im
Finanzstrafverfahren auszudehnen. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage
steht dem Bf. ein Verfahrenshelfer nur in Senatsfällen - nicht jedoch
auch in einem finanzstrafbehördlichen Vorverfahren - zu.
Der Bf. zitiert zwar wiederholt
die Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde
auf Antrag des Beschuldigten einen Verteidiger beizugeben hat, fügt jedoch
die für ihn günstigere Variante hinzu, dass "von Amts wegen" ein
Verfahrenshelfer zu bestellen gewesen wäre. Auch hier darf auf das
Legalitätsprinzip verwiesen werden, wonach die Behörde nur im Rahmen
der Gesetze tätig werden darf. Es war der Finanzstrafbehörde erster
Instanz - da kein entsprechender fristgerechter Antrag auf Befassung des
Spruchsenates eingelangt ist - verwehrt, von Amts wegen einen
Verfahrenshelfer bestellen zu lassen.
Mit den Ausführungen:
"Für eine sich dann allenfalls als zweckmäßig herausstellende
Beantragung eines Spruchsenates beantrage der Bf. eine angemessene
Fristverlängerung zur Stellung dieses Antrages" gibt der Bf. eindeutig zu
erkennen, dass er im Einspruch noch keinen Antrag auf Spruchsenat gestellt hat.
Vielmehr sollte ihm nach seinen Vorstellungen die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die günstigere Variante vorher mitteilen. Da der Bf. somit von
seinem ihm in der MRK verfassungsrechtlich zugesicherten Recht keinen Gebrauch
gemacht hat, bleibt es ihm überlassen, ob er dieses Recht bei Einbringung
einer allfälligen Berufung im Sinne des § 156 Abs. 1 FinStrG
wahrnehmen wird.
Da sich die
Beschwerdeausführungen teilweise inhaltlich auf mehrere der angefochtenen
Bescheide bezogen, ist auch die Beschwerdebegründung hier nicht wirklich
abgrenzbar und sind die Ausführungen teilweise übergreifend zu sehen.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass es für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
äußerst unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass der
Bf. der Behörde 18 (in Worten achtzehn) Tage nach Stellung der Anträge
am (eingelangt bei der Finanzstrafbehörde am ) im Schreiben vom (eingelangt am )
vorwirft, ihre Säumnis im Verfahren nun endlich zu beenden und über
seine im Einspruch vom gestellten Anträge ungesäumt
abzusprechen. Es besteht für die Finanzstrafbehörde keine
Verfahrensvorschrift, über Anträge (welchen Inhalts auch immer)
bereits nach zweieinhalb Wochen zu entscheiden.
Wenn der Bf. in diesem
Zusammenhang weiter ausführt, das Weihnachtsfest sei ihm dadurch zum 16.
Mal vergiftet worden (wobei der Umstand, dass der Bf. seinen persönlichen
Zeitplan so gestaltete, dass er gerade am Weihnachtstag seine Eingabe an die
Finanzstrafbehörde versendete, nicht ernsthaft der Finanzstrafbehörde
zum Vorwurf gemacht werden kann), sei auf ein - vom Bf. rechnerisch
offensichtlich nicht bedachtes - Detail hingewiesen: das
gegenständliche verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wurde erst
mit Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens am eingeleitet. Der über die davon betroffenen vier Weihnachtsfeste
hinausgehende Vorwurf kann sich daher nicht auf die Finanzstrafbehörde
beziehen und zielt insoweit auf den falschen Adressaten.
Ein Eingehen auf das
übrige Beschwerdevorbringen bzw. auf die darüber hinaus gestellten
Anträge, die den Einspruch gegen die Strafverfügung des Finanzamtes
Wien 1/23 und das daran anschließende ordentliche Finanzstrafverfahren
betreffen, ist - da nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide -
obsolet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 144 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Manuduktionspflicht Verfahrenshelfer Antrag auf Befassung des Spruchsenates erweiterte Rechtsbelehrung Mängelbehebungsauftrag nach Einspruch |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at