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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.03.2005, FSRV/0016-W/05

Anträge auf 1) eine erweiterte Rechtsbelehrung im Rahmen der Manuduktionspflicht, 2) die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach Einbringung eines Einspruches, 3) Befassung des Spruchsenates (jedoch nicht im Einspruch), 4) Verfahrenshelfer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0016-W/05-RS1
Nach der Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG war es der Finanzstrafbehörde verwehrt, von Amts wegen einen Verfahrenshelfer beizugeben.
FSRV/0016-W/05-RS2
Ihm Rahmen der Manuduktionspflicht nach § 57 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen über ihre verfahrensrechtlichen Rechte zu belehnen hat. Diese Pflicht ist von Amts wegen wahrzunehmen und gilt für alle Stadien des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Inhaltlich fordert sie einerseits die nötige Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, andererseits die Belehrung über die rechtlichen Folgen, die mit diesen Handlungen oder deren Unterlassungen verbunden sind. § 57 Abs. 3 FinStrG bezieht sich aber nur auf jene prozessualen Rechte, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen unmittelbar zusammenhängen (im vorliegenden Fall die Belehrung über das Einspruchsrecht in einer Strafverfügung). Allgemeine Rechtsauskünfte und materiellrechtliche Anleitungen sind zu unterlassen.
FSRV/0016-W/05-RS3
Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung eines Rechtsmittels kommt nicht in Betracht ().
FSRV/0016-W/05-RS4
Hätte die Behörde die ihr gesetzlich obliegende Pflicht (hier §§ 57 Abs. 3, 144, 145 FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu belehren, dass er die Entscheidung durch einen Spruchsenat beantragen könne, so hätte sie einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden (Verfahrens-) Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch einen Senat hätte sein können.
FSRV/0016-W/05-RS5
Der Bf. hätte seinen nach Art. 6 Abs. 1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Entscheidung durch einen Senat durch bloßen Antrag geltend machen können, was mit keinen rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten oder Risiken verbunden ist. Die Bestimmungen über die Belehrungspflicht gewährleisten, dass der Betroffene in jedem Einzelfall Kenntnis von seinem Recht erlangt. Lediglich ein Unterbleiben einer solchen Belehrung stellt daher einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler dar ().
FSRV/0016-W/05-RS6
Es ist auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zuschaffen ().
FSRV/0016-W/05-RS7
Im Finanzstrafverfahren gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. In den verfahrensrelevanten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (§ 145 Abs. 1 FinStrG über die Monatsfrist zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung oder § 150 Abs. 2 FinStrG, der die Rechtsmittelfrist mit einem Monat determiniert) sind jedoch derartige gesetzlich ermöglichte Fristverlängerung nicht vorgesehen, sodass eine entsprechende Verlängerung der Frist zur Beantragung des Spruchsenates im Einspruch mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist.
FSRV/0016-W/05-RS8
Grundsätzlich hat gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Gemäß § 144 FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu erteilen. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf besonderer Art, der bei fristgerechter Erhebung die Wirkung hat, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie nie ergangen. Eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgesehen, sodass auch die den Inhalt von Rechtsmitteln regelnde Bestimmung des § 153 FinStrG nicht sinngemäß anzuwenden ist. Da weder ein bestimmter Wortlaut noch eine Begründung notwendig ist, vielmehr jede Erklärung des Beschuldigten genügt, die ohne Zweifel erkennen lässt, dass er sich durch die in der Strafverfügung ausgesprochene Schuld oder Strafe beschwert fühlt, ist ein Mängelbehebungsauftrag zur Ergänzung der Begründung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht möglich. Es reicht aus, dass der Wortlaut so eindeutig gefasst ist, dass er unverwechselbar als Einspruch zu werten ist.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn M.K., Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom

A) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom ,
1.) über die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates
2.) über die Zurückweisung des Antrages auf "erweiterte Rechtsbelehrung"
3.) über die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines "Verbesserungsauftrages"

B) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom ,
4.) über die Abweisung des Antrages auf Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. abgekürzt) wegen versuchter Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 8.400,00 verurteilt, wobei - soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft - anzumerken ist, dass - wie im Finanzstrafgesetz vorgesehen - der Strafverfügung eine schriftliche Belehrung über das Einspruchsrecht zu entnehmen ist.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. dagegen (unter Anschluss diverser Beilagen im Gesamtausmaß von 97 Seiten) fristgerecht Einspruch und stellte darin den Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens. Für den Fall der Nichteinstellung des Finanzstrafverfahrens hat der Bf. - soweit es für das Beschwerdeverfahren von Relevanz ist - folgende zusätzliche Anträge gestellt:

a) Der Bf. sei juristischer, finanzstrafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Laie und benötige zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen im Verfahren entsprechend Rechtsbeistand. Wie durch die Gewährung von Verfahrenshilfe seitens des VwGH gerichtlich belegt könne sich der Bf. keinen Rechtsbeistand leisten und beantrage daher die Gewährung einer entsprechenden Verfahrenshilfe zur Abwehr einer ungerechtfertigt verhängten Bestrafung, die im gegenständlichen Fall mit der schwerwiegenden Konsequenz eines ungerechtfertigten Freiheitsentzuges bedroht sei und daher zusätzlich auch MRK-Relevanz darstelle.

b) Gemäß Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung könne der Bf. die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat beantragen, welcher Antrag im Einspruch zu stellen ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, obliege die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Einzelbeamten. Der Bf. könne auch nach sorgfältigem Studium der BAO und des FinStrG als Laie nicht beurteilen, welche dieser beiden Optionen für die Wahrung seiner rechtlichen Interessen im gegenständlichen Fall zweckmäßig sei, womit unverschuldete Entscheidungsunfähigkeit vorliege. Mangels Leistbarkeit eines Rechtsbeistandes beantrage der Bf. daher eine den Laienstand berücksichtigende erweiterte Rechtsbelehrung zu dieser Frage. Für eine sich dann allenfalls als zweckmäßig herausstellende Beantragung eines Spruchsenates beantrage der Bf. eine angemessene Fristverlängerung zur Stellung dieses Antrages.

c) Sollte die unter b) beantragte Fristverlängerung für die Beantragung eines Spruchsenates juristisch nicht möglich sein, beantrage der Bf. die Erlassung eines Verbesserungsauftrages zum gegenständlichen Einspruch mit entsprechend erweiterter Rechtsbelehrung.

In der Ergänzung zum Einspruch vom bringt der Bf. auf vier Seiten Ausführungen zur Bindungswirkung bzw. zum Verdacht und den seiner Ansicht nach bestehenden hinreichenden Zweifeln daran vor, äußert sich jedoch nicht zu den beschwerdegegenständlichen Anträgen.

In der zweiten Ergänzung zum Einspruch vom bringt der Bf. vor, dass er gegen die Berufungsentscheidung des UFS (Anmerkung: die in einer Abgabenangelegenheit ergangen ist) VwGH-Beschwerde eingebracht habe. Aufgrund jeglicher seitens der Behörde bisher verweigerten Unterstützung sowie Rechts- und Verfahrenshilfe im jahrelangen gegenständlichen Finanzstrafverfahren habe sich der Bf. mangels Leistbarkeit eines Rechtsbeistandes finanzstrafrechtlich nur laienhaft und völlig unzureichend und ungenügend gegen die ungerechtfertigten Anschuldigungen zur Wehr setzen können. Im Gegensatz dazu sei dem Bf. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt worden, weshalb es nunmehr erstmals auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren möglich sei, die durch den dort beigegebenen Verfahrenshilfevertreter im Zuge der Beschwerde juristisch qualifiziert vorgebrachten und auch für das gegenständliche Verfahren relevanten Einwendungen gegen die völlig unrichtigen Tatsachenbehauptungen der Betriebsprüfung und der Berufungsbehörde auch in dieses Verfahren einfließen zu lassen, weshalb dieses Vorbringen auch in besonderer Weise hier rechtlich zu beachten und zu würdigen sei.

Angesichts des insgesamt zum 16. Mal dadurch vergifteten Weihnachtsfestes forderte der Bf. die Finanzstrafbehörde zum wiederholten Mal auf, ihre Säumigkeit im Verfahren nun endlich zu beenden und über seine im Einspruch vom gestellten Anträge ungesäumt abzusprechen.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
1.) den Antrag des Bf. um Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates (§ 58/2/b FinStrG) ("zwecks Erweiterung der Rechtsbelehrung") vom mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG der 3. Abschnitt der BAO für das Finanzstrafverfahren rezipiert worden sei. Daher könne auch die Bestimmung des § 110 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Da es sich somit bei der Frist des § 58 Abs. 2 FinStrG um eine nicht erstreckbare Fallfrist handle und ein derartiger Antrag kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach vorausgegangenem vereinfachten Verfahren nur im Einspruch gegen die Strafverfügung möglich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen;
2.) den Antrag des Bf. auf "erweiterte Rechtsbelehrung" mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die jeder Strafverfügung angeschlossene standardisierte Rechtsbelehrung äußerst detailliert, umfassend und vollständig sei. Der "Antrag auf erweitere Rechtsbelehrung" sei im FinStrG nicht vorgesehen;
3.) den Antrag des Bf. auf Erlassung eines "Verbesserungsauftrages" mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass ein derartiger Antrag im FinStrG nicht vorgesehen sei. Ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG sei nur dann vorgesehen, wenn ein Rechtsmittel im Sinne des § 153 FinStrG nicht den dort umschriebenen Erfordernissen entspreche oder wenn es ein Formgebrechen aufweise. Dies habe im gegenständlichen Fall nicht zugetroffen.

4.) Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom auf Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG mit der Begründung abgewiesen, dass die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren beschränkt sei, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt. Das treffe im gegenständlichen Fall nicht zu.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. äußerst umfangreich - um dem Vorwurf des Bf. zu begegnen, womöglich irgendetwas verschwiegen zu haben - in seiner ganzen Ausführlichkeit wortgetreu wiedergegeben Folgendes aus:

"Mit Bescheid SN. zu StNr. der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde
1. der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates (,,§58/2/b" FinStrG) "zwecks Erweiterung der Rechtsbelehrung" vom als unzulässig zurückgewiesen,
2. der Antrag auf "erweiterte Rechtsbelehrung" als unzulässig zurückgewiesen,
3. der Antrag auf Erlassung eines "Verbesserungsauftrages" als unzulässig zurückgewiesen,

und mit weiterem Bescheid zur selben Zahl vom selben Tag

4. der Antrag vom auf Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77/3 FinStrG abgewiesen.

Gegen die beiden vorgenannten, per Post durch Hinterlegung am rechtswirksam zugestellten, Bescheide erhebt der Rechtsmittelwerber innerhalb der bis offenen Frist das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde.

Ad 2. Rechtsbelehrung

Der Antrag auf erweiterte Rechtsbelehrung wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß die jeder Strafverfügung angeschlossene standardisierte Rechtsbelehrung äußerst detailliert, umfassend und vollständig sowie ein "Antrag auf erweiterte Rechtsbelehrung" im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen sei.

Zunächst wird eingewendet, daß der diesbezügliche Zurückweisungsbescheid an einem Begründungsmangel leidet, da Rechtsargumente wie "standardisiert", "äußerst detailliert", "umfassend" und "vollständig" mangels Herstellung zu einem konkreten Gesetzesbezug sowie mangels gesetzlicher Definition im Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung eine rechtlich substanzlose Begründung darstellen.

Der Bescheid mangelt somit einer schlüssigen Begründung, die erkennen läßt, warum die bemängelte Belehrung nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen sollte und ist daher für den Rechtsmittelwerber weder nachvollziehbar noch nachprüfbar.

Das Fehlen einer schlüssigen Begründung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Der behaupteten Belehrungsqualität ist rechtlich entgegenzuhalten, daß die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der der Strafverfügung angeschlossenen Belehrung jedenfalls der ihr gesetzlich auferlegten Manuduktion im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG nicht ordnungsgemäß entsprochen hat. Wenn auch ein "Antrag auf erweiterte Rechtsbelehrung" expressis verbis im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen ist, so hätte die Finanzstrafbehörde erster Instanz jene von ihr verursachten Verfahrensmängel, auf die sie im Zuge dieses Antrags ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, schon von Amts wegen zu beheben gehabt, insbesondere dann, wenn dem Beschuldigten dadurch - wie es im gegenständlichen Fall zutrifft - in rechtswidriger Weise erhebliche Rechtsnachteile zu erwachsen drohen.

Gemäß § 115 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Eine verfahrensrechtliche Belehrung muß den gesetzlichen Aufträgen der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG gerade bei der ersten Rechtshandlung eines Verfahrens dadurch entsprechen, daß sie zumindest für die ersten verfahrensrechtlich zu setzenden Schritte soweit umfassend und vollständig belehrt, daß auch verfahrensrechtsunkundige Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen finden, ohne schon von vornherein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu scheitern und damit inhaltlich kein Gehör mehr zu finden.

Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten bei Vorliegen der dort bezeichneten persönlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag Verfahrenshilfe (Beigabe eines für den Beschuldigten kostenfreien Verteidigers) zu gewähren.

Angesichts der nicht obsolet gewordenen, sondern vielmehr aufblühenden Stände der Rechtsanwälte und Steuerberater ist aber nicht nur de iure, sondern auch de facto evident, daß einem durchschnittlich gebildeten und befähigten Nichtjuristen zwar die Kenntnis der Grundgesetze, nicht aber die Kenntnis der äußerst komplexen und umfangreichen Verfahrensgebote, insbesondere auch in Finanzstrafsachen, zumutbar ist.

Der Rechtsmittelwerber geht nicht soweit, der Finanzstrafbehörde die gesamte verfahrensrechtliche Betreuung im Verfahren anlasten zu wollen. Eine solche hat einem berufsmäßigen Rechtsbeistand zu obliegen. Es ist aber der Finanzstrafbehörde sowohl zumutbar als auch gesetzlich aufgetragen, zumindest die bei Eröffnung eines Verfahrens notwendigen verfahrensrechtlichen Anleitungen zu geben, wie ein Beschuldigter zunächst ohne Rechtsbeistand hürden- und fehlerfrei über die ersten von ihm zu setzenden Verfahrensschritte kommt und vor allem aufzuzeigen, wie er verfahrensrechtlich richtig zu einer (ihm allenfalls gesetzlich kostenfrei zustehenden) Verfahrenshilfe gelangen kann.

Eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung ist nicht erfolgt.

Die der Strafverfügung angeschlossene Belehrung weist zwar darauf hin, daß sich der Beschuldigte gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG durch einen nach § 39 StPO in die österreichische Verteidigerliste eingetragenen Verteidiger oder österreichischen Wirtschaftstreuhänder vertreten lassen kann, verschweigt aber den Umstand, daß mittellose Beschuldigte gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG das Recht auf Beigabe eines für sie kostenfreien Verteidigers durch die Finanzstrafbehörde haben. Es wird weiters verschwiegen, daß dieses Recht gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG nur dann zusteht, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt und der Beschuldigte daher im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG nicht nur mittellos im Sinne der gesetzlichen Definition sein muß, sondern darüber hinaus auch förmliche Anträge zu stellen hat, um in den Genuß des ihm zustehenden Rechtes auf eine kostenfreie Verteidigung zu gelangen, nämlich

1. wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 FinStrG bezeichneten Finanzvergehen nicht 11.000,00 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen nicht 22.000,00 Euro übersteigt, sowie im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG, den Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. b, da ansonsten die mündliche Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses einem Einzelbeamten obliegt, für welche Verfahren gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG keine kostenfreie Beigabe eines Verteidigers vorgesehen ist;

2. einen weiteren gesonderten Antrag auf kostenfreie Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG, beides einzubringen bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Aufgrund der dargestellten Rechtslage liegt es auf der Hand, daß einem mittellosen rechtsunkundigen Laien, der aus finanziellen Gründen nicht sofort einen berufsmäßigen Rechtsbeistand heranziehen kann, nicht zumutbar ist, diese komplizierten Verfahrensgegebenheiten zu kennen und die richtigen Verfahrensschritte ohne entsprechende Anleitung und Belehrung setzen zu können.

Bei einer diesbezüglich mangelnden Belehrung wird daher das gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG gesetzlich eingeräumte Recht auf Verfahrenshilfe ad absurdum geführt, da gerade jener Kreis der verfahrenshilfebedürftigen Beschuldigten, der zudem wohl überwiegend über keine einschlägige oder allgemein überdurchschnittliche Bildung und Intelligenz verfügt, mangels Belehrung und mangels kostenfreier Zugangsmöglichkeit zu einem berufsmäßigen Rechtsbeistand Verfahrensfehler begehen, aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern und damit in rechtswidriger Weise des Rechtes auf qualifizierte Verteidigung und Gehör im Verfahren benommen wird, wie es im gegenständlichen Fall auch zutreffend ist.

Im Falle mangels qualifizierter Verteidigung entstandener ungerechtfertigter strafrechtlicher Verurteilung wird zudem der Kreis der verfahrenshilfebedürftigen Verurteilten in besonderer Weise einseitig benachteiligt, da er über keine Mittel verfügt, ungerechtfertigt verhängte Geldstrafen zu entrichten und es in diesen Fällen durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen zwangsläufig sogar zu einem ungerechtfertigten Freiheitsentzug kommt. Damit wird nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch in eklatanter Weise gegen MRK-Recht verstoßen.

Obwohl die Finanzstrafbehörde erster Instanz vom Umstand der völligen Mittellosigkeit des Beschuldigten und der diesbezüglich gegebenen Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfe aufgrund der dem Finanzstrafverfahren zugrundeliegenden Abgabensache, dem Einspruch 13577-006 vom und der diesem angeschlossenen Beilagen (1/1-4, 1/11, 10/1-4), der Einspruchsergänzung 13577-007 vom , der Einspruchsergänzung 13577-010 vom und der im Zuge des aktenkundigen außerordentlichen Rechtsmittelverfahrens in der zugrundeliegenden Abgabenangelegenheit seitens des VwGH erst jüngst gewährten Verfahrenshilfe in Kenntnis und daher von Amts wegen gemäß der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG verpflichtet war, dem Beschuldigten die Wahrung und Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen durch entsprechende Belehrung zu ermöglichen und insbesondere auf das gesetzlich eingeräumte Recht auf kostenfreie Verfahrenshilfe und die hiefür verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Handlungen verfahrensanleitend hinzuweisen, wurde der Beschuldigte in wesentlichen und für das Verfahren bedeutsamen Punkten nicht, insbesondere nicht über sein gesondert zu beantragendes Recht auf die Beigabe einer Verfahrenshilfe und die hiefür erforderlichen voraussetzenden Verfahrens schritte und somit nicht über die mit Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt, womit die Bestimmungen des § 57 Abs. 3 FinStrG seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz in gravierender Weise verletzt wurden.

Die bemängelte lapidare Belehrung, daß der Beschuldigte einen "unabhängigen Spruchsenat" beantragen kann, widrigenfalls ein "Einzelbeamter" das Verfahren führt, ohne auf die mit dieser Handlung oder Unterlassung verbundenen unmittelbaren Rechtsfolgen im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG entsprechend hinzuweisen, stellt für einen durchschnittlich gebildeten Nichtjuristen einen Terminus ohne jegliche Aussagekraft und daher ohne ausreichenden Belehrungsinhalt dar.

Abgesehen von diesen besonderen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes besteht der vom Bundesminister für Finanzen über die Medien ständig besonders hervorgehobene allgemeine Auftrag an alle BundesfinanzsteIlen, dem Abgabepflichtigen im Sinne einer "Good Governance" als ServicessteIlen zu Diensten und behilflich zu sein. Von irgendeinem behilflichen Service im Sinne der öffentlichen Weisungen des Bundesministers kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Es erweist sich gelinde gesagt (um den Vorhalt "Zynismus" in einer Beschwerde zu vermeiden) als im Sinne der Rechtspflege als nicht zweckmäßig, daß die dem Beschuldigten per Bescheid als unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte Belehrung" im Zuge der bescheidmäßigen Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe verspätet und dadurch nicht rechtsnachteilverhindernd zuteil wurde, indem in der dortigen Begründung der Abweisung darauf hingewiesen wird, daß "die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren beschränkt ist, bei denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt."

Allein dieser kurze Satz war geeignet, die diesbezüglich beim Beschuldigten aufgetretene Rechtsunklarheit zu beseitigen und einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil zu verhindern und demonstriert, wie kurz und einfach die Gestaltung einer gesetzlich ausreichenden Belehrung entweder schon im Zuge der Strafverfügung oder im Rahmen einer mängelbehebenden ergänzenden Belehrung sein hätte können.

Aufgrund einer im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG in wesentlichen Punkten unvollständigen Anleitung über die Vornahme von Verfahrenshandlungen und die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen wurde die Strafverfügung daher mit gravierenden Verfahrensmängeln belastet, welche in geeigneter Weise (durch Behebung der Strafverfügung aufgrund von Verfahrensmängeln, durch Sanierung der Mängel im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen oder in irgendeiner anderen rechtlich geeigneten Weise) zu beheben sind, damit der Beschuldigte keinen ungerechtfertigten Rechtsnachteil erleidet und nicht der ihm gesetzlich zustehenden und von ihm auch fristgerecht beantragten Verfahrenshilfe benommen wird.

Im Falle im Zuge des Rechtsmittelverfahrens keine der vorgenannten Maßnahmen getroffen werden, ist den diesbezüglichen Anträgen des Rechtsmittelwerbers stattzugeben.

Ad 1. und 3. Fristverlängerung und Mängelbehebung

Wie zuvor bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten eine Entscheidung abgefordert worden, die er aufgrund der seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz verursachten Verfahrensmängel (mangelhafte verfahrensrechtliche Belehrung) mangels erforderlicher verfahrensrechtlicher Kenntnisse nicht treffen konnte (unverschuldeter Entscheidungsnotstand) . Es entspricht keiner ordentlichen Rechtspflege, Parteien die Entscheidung über rechtliche Optionen mittels Würfeln zuzumuten.

Durch Einbringung der Beschwerde 13577-006 vom hat der Beschuldigte (unstrittig) fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen seitens der Finanzstrafbehörde verschuldeten Entscheidungsnotstand begründet vorgebracht. Mit Antragstellung im Punkt 2.b) wurde eine angemessene Fristverlängerung, im Falle dies juristisch nicht möglich sei, in eventu die Erlassung eines Verbesserungsauftrages (Antragspunkt 2.c) mit entsprechender verfahrensrechtlicher Belehrung beantragt.

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur definitiven Beantragung der bedingten Beantragung eines Spruchsenates wurde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG der 3. Abschnitt der BAO rezipiert werde und daher gemäß § 110 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz übersieht dabei, daß gesetzliche Fristen nur im Falle des Vorliegens eines mängelfreien und gültigen Verfahrens gültig und rechtswirksam gesetzt werden können und es sich gegenständlich aufgrund der Belehrungsmängel um ein mangelhaftes, amtswegig zu verbesserndes und daher ungültiges Verfahren und demzufolge auch ungültige und rechtsunwirksame Fristen handelt. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist durch die Begründung des diesbezüglichen Antrags auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden und war daher schon von Amts wegen (§ 115 FinStrG) verhalten, diese Mängel zu sanieren, wobei gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können.

Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages wird von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Begründung abgelehnt, daß im Finanzstrafgesetz kein "Verbesserungsauftrag", sondern nur ein "Mängelbehebungsauftrag" vorgesehen sei, für dessen Erlassung im gegenständlichen Fall kein Anlaß bestehe.

Es steht wohl zweifelsfrei fest, daß einem Mängelbehebungsauftrag die Eigenschaften eines Verbesserungsauftrages zuzuschreiben sind und es sowohl in Anbetracht des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber kein Rechtsexperte ist, als auch gemäß gesetzlicher Definition nicht um die Wahl fachgerechter Termini für den Inhalt, sondern um den Inhalt von Anträgen geht, sofern hiefür nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Der Beschuldigte hat in der Beschwerde 13577-006 vom die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. b bedingt beantragt, sofern die gesondert beantragte erweiterte Rechtsbelehrung die Zweckmäßigkeit dieses Antrags bestätigt und hiefür fristgerecht um Fristverlängerung angesucht. Wenn weder die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung noch ein (fristgerechter) bedingter Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat noch die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung bis zur Erteilung einer entsprechend erweiterten Rechtsbelehrung zwecks endgültiger Klärung des bedingten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat rechtlich möglich ist, liegt aufgrund eines unklar formulierten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat ein Formgebrechen des Einspruchs vor.

Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder ein Formgebrechen aufweist, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Ein förmlicher Terminus, wie dieser Antrag zu bezeichnen sei, ist der gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen, weder im Sinne "Verbesserungsauftrag" noch im Sinne "Mängelbehebungsauftrag".

In anderen Verfahren, so zum Beispiel in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, gelten für die Behebung von Mängeln gleiche gesetzliche Bestimmungen, wobei die diesbezüglichen Aufträge des VwGH dort laut ständiger Rechtsprechung mit "Verbesserungsauftrag" bezeichnet werden.

Dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf "Erlassung eines Verbesserungsauftrages" lag jedenfalls unübersehbar und unmißverständlich das Begehren zugrunde, seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz für den Fall des Vorliegens eines Formgebrechens den belehrenden Auftrag zu erhalten, welches konkrete Formgebrechen vorliegt und zu beheben ist.

Dem Antrag, der hiermit dem Wunsch der Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprechend in aller Form auf "Antrag auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages" verbessernd benannt wird, ist aufgrund der vorgenannten Darlegungen daher stattzugeben.

Ad 4. Abweisung Verfahrenshilfe

Der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Verfahrenshilfe (Beigabe eines Verteidigers) wird mit der Begründung abgewiesen, daß eine solche auf Verfahren beschränkt sei, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß ,,§ 58/2" FinStrG einem Spruchsenat obliegt. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zuträfe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Einer finanzstrafverfahrensrechtsunkundigen Partei kann nicht die Kenntnis der komplexen finanzstrafverfahrensrechtlichen Prozedur (siehe die diesbezüglichen Ausführungen im Punkt "ad 2.") zugemutet werden, insbesondere kann der im Sinne des Finanzstrafgesetzes verfahrenshilfewürdigen Partei nicht die Kenntnis zugemutet werden, wie sie auf verfahrensrechtlich richtigem Weg zu der ihr gesetzlich zustehenden Verfahrenshilfe gelangen kann, ohne sie entweder darüber entsprechend zu belehren und anzuleiten oder ihr von Amts wegen eine Verfahrenshilfe für das Vorverfahren zuzusprechen, widrigenfalls das gesetzlich zustehende Recht auf Verfahrenshilfe ad absurdum geführt werden würde.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz übersieht, daß ihr einerseits die beim Rechtsmittelwerber gegebenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verfahrenshilfe aufgrund deren Aktenkundigkeit von vornherein bekannt waren (siehe die diesbezüglich näheren Ausführungen in "ad 2.") und andererseits der Rechtsmittelwerber darauf in seinem Einspruch 13577-006 vom nicht nur hingewiesen, sondern im dortigen Antragspunkt 2.a) eine solche auch ausdrücklich beantragt hat.

Mangels ausreichender Belehrungsbereitschaft der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge der Erlassung der Strafverfügung vom war die Beigabe einer Verfahrenshilfe daher nicht nur für jenen Fall geboten, für welchen diese im einschlägigen Gesetz vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn es nach der Lage des individuellen Falles im Sinne der Rechtspflege insbesondere verfahrensrechtlich erforderlich erscheint, wie es im gegenständlichen Fall wohl zweifelsfrei zutrifft.

Diese Bestimmung ist ein Grundrechtsprinzip, wie es auch im § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO festgeschrieben ist, wonach Verfahrenshilfe zu gewähren ist, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles im Sinne der Rechtspflege erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung erstreckt, zu gewähren.

Die im gesetzlichen Sinn definierte Notwendigkeit einer entsprechenden Manuduktion oder, in Ermangelung einer solchen, der amtswegigen Beigabe einer Verfahrenshilfe schon im Vorverfahren ist im gegenständlichen Fall evident, da es in Ermangelung dessen zu Verfahrensfehlern der rechtsunkundigen Partei gekommen ist, die ihr gesetzlich zustehende Rechte auf Verfahrenshilfe zu verwehren und daher zu einem gravierenden Rechtsnachteil zu führen drohen.

Es war daher nicht nur dem Antrag des Rechtsmittelwerbers stattzugeben, sondern aufgrund der Lage des Falles und im Sinne der Rechtspflege zumindest im Vorverfahren schon von Amts wegen Verfahrenshilfe zu gewähren.

Abschließende Feststellungen

Dem gegenständliche Verfahren mangeln essentielle Elemente einer fairen Verfahrensführung, angefangen von der von Anfang an verweigerten Anwendung des Günstigkeitsprinzips (Menschenrecht gemäß EMRK, dann allgemeine nationale Rechtsgrundsätze, dann besondere Rechtsbestimmungen) bis hin zu einer völlig unangemessenen und MRK-widrigen nunmehr bereits vierjährigen Verfahrensdauer, womit dieses Verfahren nicht im Geiste einer zeitgemäßen demokratischen Rechtsstaatlichkeit geführt wird.

Damit verstößt die Verfahrensführung auch völlig gegen die seitens des Gesetzgebers, der Bundesregierung und des Bundesministers für Finanzen in einem ständigen öffentlichen ceterum censeo der öffentlichen Verwaltung abverlangten "Good Governance", die mit einem kurzen Satz aus einem Parlamentsbeitrag*) aus 2004 charakterisiert werden kann:

"Die Verwaltung ist nicht mehr Herrschaftsinstrument des Monarchen oder Verkörperung eines Staates, der dem Volk als Obrigkeit gegenübertritt. Verwaltung ist heute Leistungsträger. Nicht der strikte Gesetzesvollzug soll im Vordergrund stehen, sondern Effizienz und demokratische Bürgernähe. Was erwartet wird, sind einsichtiqe und nachvollziehbare Lösunqen und nicht bloß die Berufung auf den Gesetzeswortlaut.

*) Auszug (Seite 68/69) aus einem Beitrag im Forum-Parlament aus 2004 von:
Dr. Christoph Konrath (Univ.Ass. Inst. f. Staats- u Verwaltungsrecht Uni-Wien, Parlamentarischer Wissenschaftlicher Dienst) MMag. Stefan Zleptnik (Ass. Inst. f. Staats- u Verwaltungsrecht Uni-Wien, VRF am British Inst. of Intern. and Comparative Law) http://www.parlinkom.qv.at/pls/portal/docs/paqe/SK/VLESESAAL/FORUM/DOKUMENTE/FORUMPARL2-2004.PDF

Mangels Rechtsbeistand und in ungenauer Kenntnis der allgemeinen sowie der besonderen finanzrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahrensvorschriften mußte sich der Rechtsmittelwerber in den letzten drei Monaten zwecks Erlangung eines Mindestmaßes an eigener Verteidigungsfähigkeit einem mühsamen intensiven Studium des Finanzstrafrechtes, der Bundesabgabenordnung, der Zivilprozeßordnung, der MRK sowie einschlägiger Rechtsabhandlungen unterziehen, was nicht zu den staatsbürgerlichen Pflichten eines österreichischen Staatsbürgers zählt.

Mangels Verfügbarkeit einschlägiger Literatur, insbesondere von finanziell nicht leistbaren Kommentaren zu den diversen Gesetzen, kann der dadurch erweiterte Wissensstand des Rechtsmittelwerbers natürlich niemals die Qualität eines beruflichen Rechtsberaters erreichen, was bei der Beurteilung und vor allem bei der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu berücksichtigen und zu würdigen ist.

Dazu kommt der völlig unangemessene und für eine Privatperson enorme Verwaltungsaufwand für die Vorbereitung, Verfassung und Ausfertigung der zahlreich erforderlichen Rechtsmittel.

Der Rechtsmittelwerber hält daher im Hinblick auf allenfalls andere in dieser Sache noch zu führende Verfahren ausdrücklich fest, daß die vorgenannten Umstände sowohl die Lebensumstände als auch die Psyche und damit die Lebensqualität des Rechtsmittelwerbers in den letzten drei Monaten in völlig unzulässigem Ausmaß belastet haben.

EINSPRUCHSERGÄNZUNGEN UND BESCHWERDEANTRÄGE

I. Ergänzungen zum Einspruch vom

Der Einspruch 13577-006 vom gegen die Strafverfügung zu SN., Konto-Nr., StNr. des Finanzamtes Wien 23 als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wird dahingehend ergänzt, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht wird.

Im Punkt a) der Begründung zum Spruch dieser Strafverfügung wurde unter Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom unter Berücksichtigung der Berufungsentscheidung des die "Festsetzung der USt lt. ausgestellter Honorarnoten" als finanzstrafrechtlich relevant festgestellt.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz übersieht, daß sämtliche ausgestellten Honorarnoten ordnungsgemäß der Umsatzversteuerung unterzogen und ebenso ordnungsgemäß in den Umsatzsteuererklärungen für den abgabenrelevanten Zeitraum 1995 und 1996 deklariert waren.

Die ebenso unzulässige wie unrichtige Schätzung der Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund der unrichtigen und zudem aktenwidrigen Behauptung, es seien keine Abgabenerklärungen für den streitgegenständlichen Zeitraum abgegeben worden, wurde aufgrund der Vorlageanträge vom sowie der hiezu am eingebrachten ausführlichen ergänzenden Begründung gemäß Berufungsentscheidung vom dahingehend abgeändert, daß den Einwendungen des Bw. entsprochen und die erklärten Umsätze als den Honorarnoten entsprechend und zutreffend festgestellt wurden:

"Die von der BP ermittelten Besteuerungsgrundlagen wurden weiters auf Basis der Umsätze und Einkünfte lt. vorgelegten Steuererklärungen sowie der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung für die Jahre 1995 und 1996 lt. Tz 15 und 22 des Prüfungsberichtes festgestellt. Die Umsätze 1995 und 1996 wurden somit in Höhe von S 424.102,-- (S 365.920,-- zzgl. S 58.182,-- betreffend den Zeitraum 12/1995) sowie in Höhe von S 253.154,50 (S 251.456,-- bzgl. S 58.182,-- betreffend den Zeitraum 12/1995, zzgl. Fehlender Gutschrift von S -9.880,50 und zzgl. S 50.000,-- betreffend den Zeitraum 12/1996) ermittelt, d.h. die Einkünfte wurden somit in Höhe eines Gesamtverlustes von S -150.445 und S -176.640 festgestellt. Insofern wurde den Einwendungen des Bw. somit Folge gegeben." (Seite 7 Absatz 3 der Berufungsentscheidung)

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hält daher dem Beschuldigten irrtümlich TatsachenfeststeIlungen der Berufungsentscheidung des UFS, die dort eindeutig als gesetzlich ordnungsgemäß befunden werden, als finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestand vor. Die Strafverfügung wurde daher mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet und ist aus diesem Grund entweder von Amts wegen zu berichtigen oder zu beheben.

Ganz abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß die als einzige Begründung völlig unkritisch herangezogenen Verfahrensergebnisse des bezughabenden Abgabenverfahrens in allen anderen strafrechtlich relevanten Punkten unrichtig sind, weshalb gegen die vorgenannte Berufungsentscheidung des UFS auch Bescheidbeschwerde beim VwGH erhoben wurde. Dieser Umstand ist bereits aktenkundig und die diesbezügliche VwGH-Beschwerde wurde als Beilage zur 2. Einspruchsergänzung mit Schriftsatz 13577-010 vom vorgelegt.

Weiters wird die gesamte hier gegenständliche Beschwerdebegründung zugleich auch als ergänzendes Vorbringen und ergänzende Begründung zum Einspruch 13577-006 vom erhoben, da der erweiterte verfahrensrechtliche Wissensstand des Rechtsmittelwerbers zu neuen Erkenntnissen geführt hat und das gegenständliche Beschwerdevorbringen auch Relevanz für den vorgenannten Einspruch aufweist, sowie der vorgenannte Einspruch und dessen Antragstellungen ergänzt um folgenden

Antrag

auf Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegen des bereits seit vier Jahren tatbestands- und deliktsmäßig unverändert aufrecht erhaltenen Verdachtes auf unerwiesene strafrechtlich relevante Tatbestände und ersatzlose Behebung der (mit Einspruch 13577-006 vom , der Einspruchsergänzung 13577-007 vom und der Einspruchsergänzung 13577-010 vom fristgerecht beeinspruchten) Strafverfügung zu SN., Konto-Nr., StNr. des Finanzamtes Wien 23 als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wegen

1. Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund

a. der Tatsachenannahme und des Vorhalts strafrechtlich relevanter Umstände, welche Tatsachenannahmen zwar unbestritten vorliegen, aber keine strafrechtliche Relevanz aufweisen (Festsetzung der USt lt. ausgestellter Honorarnoten) ;

b. unrichtiger und völlig unkritisch übernommener Feststellungen des der Strafverfügung als einzige Begründung zugrunde gelegten Abgabenverfahrens (Berufungsentscheidung des UFS), die im offenen Verfahren vor dem VwGH angefochten wurden und daher nicht rechtskräftig feststehen.

2. Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge einer nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG entsprechenden Belehrung, insbesondere im Hinblick auf zur Vornahme von Verfahrenshandlungen notwendigen Anleitungen des Rechtsmittelwerbers sowie dessen Belehrung über die mit Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen, hier insbesondere auf die mit der Unterlassung der Beantragung auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat verbundene Rechtsfolge, daß diesfalls ein nach § 77 Abs. 3 FinStrG zustehendes Recht auf kostenfreie Beigabe eines Verteidigers für den die grundsätzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllenden Rechtsmittelwerber nicht entstehen kann;

II. Beschwerdeanträge

Zur gegenständlichen Beschwerde gegen die beiden eingangs bezeichneten Bescheide vom stellt der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die erfolgte ausführliche Begründung folgende

Anträge:

1) Zum Bescheid SN. zu StNr. vom

a) die Behebung dieses Bescheides
i) wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und
ii) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts;

b) Stattgebung der Anträge
i) auf Einstellung des Verfahrens;
ii) auf Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates;
iii) auf Erteilung einer den §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG entsprechenden verfahrensrechtlichen Anleitung ("erweiterte Rechtsbelehrung") ;
iv) Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG.

2) Behebung des Bescheides SN. zu StNr. vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Stattgebung des Antrags, und zwar

a) auf Beigabe eines kostenfreien Verteidigers im Vorverfahren zwecks Erstellung eines den komplexen verfahrensrechtlichen Vorschriften fehlerfrei entsprechenden Einspruchs gegen die Strafverfügung SN., Konto-Nr., StNr. vom im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO und im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG mit der Zielsetzung, dem Rechtsmittelwerber zu der ihm aufgrund der gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen gesetzlich zustehenden Verfahrenshilfe gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG zu verhelfen;

b) auf Beigabe eines kostenfreien Verteidigers für das gesamte Verfahren entsprechend den Bestimmungen des § 77 Abs. 3, wonach die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten einen Verteidiger beizugeben hat, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, sofern der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten einer Verteidigung ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen und wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. Dazu wird angemerkt, daß ein Antrag gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat unter der Voraussetzung einer Zweckmäßigkeit gestellt wurde und sich die Zweckmäßigkeit dieses Antrags ergeben hat."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad 1. und 3. Fristverlängerung und Mängelbehebung

Gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

Gemäß § 144 FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu geben.

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 145 Abs. 2 FinStrG tritt durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so ist in einem abgesonderten Verfahren (§ 149) über ihre Rechte zu entscheiden.

Gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.

§ 156 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 156 Abs. 2 FinStrG: Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

§ 156 Abs. 3 FinStrG: Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

§ 156 Abs. 4 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

Der Bf. führt aus, dass von ihm eine Entscheidung abgefordert worden sei, die er aufgrund der seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz verursachten Verfahrensmängel (mangelhafte verfahrensrechtliche Belehrung) mangels erforderlicher verfahrensrechtlicher Kenntnisse nicht treffen konnte (unverschuldeter Entscheidungsnotstand) und es keiner ordentlichen Rechtspflege entspreche, Parteien die Entscheidung über rechtliche Optionen mittels Würfeln zuzumuten ist. Dabei übersieht er, dass nach der vom Bf. wiederholt angesprochenen Manuduktionspflicht nach § 57 Abs. 3 FinStrG die Finanzstrafbehörde im Rahmen der Belehrungspflicht nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen über ihre verfahrenrechtlichen Rechte zu belehren hat. Diese Pflicht ist von Amts wegen wahrzunehmen und gilt für alle Stadien des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Inhaltlich fordert sie einerseits die nötige Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, andererseits die Belehrung über die rechtlichen Folgen, die mit diesen Handlungen oder deren Unterlassungen verbunden sind. § 57 Abs. 3 FinStrG bezieht sich aber nur auf jene prozessualen Rechte, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen unmittelbar zusammenhängen (z.B. Belehrung über das Einspruchsrecht in einer Strafverfügung). Allgemeine Rechtsauskünfte und materiellrechtliche Anleitungen sind zu unterlassen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung eines Rechtsmittels kommt nicht in Betracht (). Ebenso wenig ist es Angelegenheit der Finanzstrafbehörde, Ratschläge für günstige Aussagen zu geben. Der Bf. hat richtig erkannt, dass die Finanzstrafbehörde, wenn sie es unterlässt, einen Beschuldigten, der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, darüber zu belehren, dass er die Entscheidung durch einen Spruchsenat beantragen kann, einen schweren - in die Verfassungssphäre reichenden - Verfahrensfehler begeht ().

Das Finanzstrafgesetz gibt dem Beschuldigten das Recht darauf, dass (auch) in höchster (Administrativ-) Instanz ein Senat (ein Tribunal) entscheidet, der mit der umfassenden Befugnis zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausgestattet ist, weshalb Art. 6 MRK Rechnung getragen ist.

Hätte die Behörde die ihr gesetzlich obliegende Pflicht (siehe § 57 Abs. 3, §§ 144, 145 FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu belehren, dass er die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, so hätte sie einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden (Verfahrens-) Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch einen Senat hätte sein können (siehe § 58 Abs. 2 lit. b und § 62 Abs. 2 FinStrG), was jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Vielmehr führte der Bf. in seinem Einspruch vom selbst aus, dass er dieses Recht hat.

Der Bf. hätte seinen nach Art. 6 Abs. 1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Entscheidung durch einen Senat durch bloßen Antrag geltend machen können, was mit keinen rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten oder Risiken verbunden ist. Die Bestimmungen über die Belehrungspflicht gewährleisten, dass der Betroffene in jedem Einzelfall Kenntnis von seinem Recht erlangt. Lediglich ein Unterbleiben einer solchen Belehrung stellt daher einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler dar ().

Die Manuduktionspflicht des § 57 Abs. 3 FinStrG ist auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen beschränkt. Sie umfasst demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben.

Es ist auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zuschaffen ().

Wenn der Bf. vermeint, dass "gesetzliche Fristen nur im Falle des Vorliegens eines mängelfreien und gültigen Verfahrens gültig und rechtswirksam gesetzt werden können und es sich gegenständlich aufgrund der Belehrungsmängel um ein mangelhaftes, amtswegig zu verbesserndes und daher ungültiges Verfahren und demzufolge auch ungültige und rechtsunwirksame Fristen handle. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei durch die Begründung des diesbezüglichen Antrags auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden und wäre daher schon von Amts wegen (§ 115 FinStrG) verhalten, diese Mängel zu sanieren, wobei gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können", sei erwähnt, dass nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kein Belehrungsmangel vorliegt und bisher kein mangelhaftes und daher ungültiges Verfahren geführt wurde.

Da der Antrag nach § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG auf Befassung des Spruchsenates im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die Strafverfügung zu stellen ist, kommt als Frist, die nach den Vorstellungen des Bf. zur Stellung dieses Antrages verlängert werden sollte, nur die Einspruchsfrist in Frage. Entgegen der Ansicht des Bf., wonach gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können, gelten im Finanzstrafverfahren gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Als gesetzlich verlängerbare Frist sei beispielsweise die Berufungsfrist im Abgabenverfahren gemäß § 245 Abs. 3 BAO genannt, wo explizit im Gesetz ausgeführt wird, dass die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden kann. In den verfahrensrelevanten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (§ 145 Abs. 1 FinStrG über die Monatsfrist zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung oder § 150 Abs. 2 FinStrG, der die Rechtsmittelfrist mit einem Monat determiniert) sind jedoch derartige gesetzlich ermöglichte Fristverlängerung nicht vorgesehen, sodass die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz dargelegte Rechtsansicht mit den Verfahrensgrundsätzen übereinstimmt. Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.

Nach den Ausführungen des Bf. sei die Erteilung eines Verbesserungsauftrages von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Begründung abgelehnt worden, dass im Finanzstrafgesetz kein "Verbesserungsauftrag", sondern nur ein "Mängelbehebungsauftrag" vorgesehen sei, für dessen Erlassung im gegenständlichen Fall kein Anlass bestehe. Den Ausführungen in der Beschwerde, die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei durch die Begründung des diesbezüglichen Antrags auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden und wäre daher schon von Amts wegen (§ 115 FinStrG) verhalten gewesen, diese Mängel zu sanieren, wobei gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können, ist zu erwidern, dass ein Auftrag zur Mängelbehebung nur wegen Formgebrechen (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 BAO) oder inhaltlicher Mängel (§ 153 FinStrG) des Rechtsmittels erteilt werden darf.

Grundsätzlich hat gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen [a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung: e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung] entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 144 FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes die Rechtsbelehrung nach Erlassung einer Strafverfügung gemäß § 145 FinStrG (Belehrung über das Einspruchsrecht) von der Rechtsmittelbelehrung nach § 140 FinStrG (die bestimmte Inhalte betreffend Fristen und Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, enthält) zu unterscheiden ist. Es soll dem Beschuldigten der Zugang zum ordentlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren dadurch erleichtert werden, dass man in diesem Verfahrensstadium keine inhaltlichen Formvorschriften vorgegeben hat. Beim Einspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf besonderer Art, der bei fristgerechter Erhebung die Wirkung hat, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie nie ergangen. Eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgesehen, sodass auch die den Inhalt von Rechtsmitteln regelnde Bestimmung des § 153 FinStrG nicht sinngemäß anzuwenden ist. Da weder ein bestimmter Wortlaut noch eine Begründung notwendig ist, vielmehr jede Erklärung des Beschuldigten genügt, die ohne Zweifel erkennen lässt, dass er sich durch die in der Strafverfügung ausgesprochene Schuld oder Strafe beschwert fühlt, ist ein Mängelbehebungsauftrag zur Ergänzung der Begründung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht möglich. Es reicht aus, dass der Wortlaut so eindeutig gefasst ist, dass er unverwechselbar als Einspruch zu werten ist.

Der Bf. vertritt die Ansicht, dass, wenn weder die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung noch ein (fristgerechter) bedingter Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat noch die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung bis zur Erteilung einer entsprechend erweiterten Rechtsbelehrung zwecks endgültiger Klärung des bedingten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat rechtlich möglich sei, aufgrund eines unklar formulierten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat ein Formgebrechen des Einspruchs vorliege. Wie bereits oben ausgeführt ist für die Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung im Finanzstrafgesetz keine gesonderte Form erforderlich.

Dass der Einspruch vom schriftlich bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz fristgerecht eingebracht wurde und damit das Finanzstrafverfahren fortzusetzen war, steht ebenso außer Zweifel wie der Umstand, dass - mangels inhaltlicher Fehler oder Formgebrechen - kein Grund für einen Auftrag zur Mängelbehebung (vom Bf. nunmehr explizit als Antrag auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages bezeichnet") vorgelegen ist.

Auch der Vergleich mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann dem Bf. nicht zum Erfolg verhelfen, da auch der Verwaltungsgerichtshof nur dann einen Verbesserungsauftrag zu erlassen hat, wenn Mängel der Beschwerde festgestellt wurden. Auch den Ausführungen in der Strafverfügung über das Einspruchsrecht waren diese formalrechtlichen Hinweise als Belehrung angeschlossen. Der Bf. kann sich daher mit Erfolg weder darauf berufen, die Monatsfrist zur Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung noch den Umstand, dass der Antrag auf Befassung des Spruchsenates im Einspruch zu stellen ist, nicht gekannt zu haben. Die Zurückweisungen der diesbezüglichen Anträge erfolgten daher zu Recht.

Ad 2. Erweiterte Rechtsbelehrung, Befassung eines Spruchsenates:

Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro übersteigt, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.

Wie der zitierten gesetzlichen Bestimmung entnommen werden kann ist ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats im Einspruch zu stellen. Ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats gilt auch dann nicht als im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellt, wenn er wenige Tage nach Erhebung des Einspruchs, aber noch innerhalb der Einspruchsfrist eingebracht wird. Umso mehr ist ein derartiger Antrag als verspätet zu betrachten, wenn der Bf. trotz nachweislicher Kenntnis - immerhin weist er selbst im Einspruch darauf hin, dass er über das Recht zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch den Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG belehrt worden ist - einen derartigen Antrag nicht im Einspruch formuliert. Wie allein aus dem nicht unerheblichen Umfang der Beschwerde abgeleitet werde kann ist der Bf. nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen durchaus befähigt und es war ihm auch zuzumuten, den in der Amtssprache verfassten einfachen Satz dahingehend zu interpretieren, dass der Antrag im Einspruch gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat hier kein Ermessen eingeräumt, wonach es der Finanzstrafbehörde erlaubt wäre, auch nachträglich einlangende Anträge auf Befassung des Spruchsenates als rechtzeitig anzuerkennen.

Hätte die Behörde die ihr gesetzlich obliegende Pflicht (siehe § 57 Abs. 3, §§ 144, 145 FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu belehren, dass er die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, so hätte sie - wie bereits oben ausgeführt - laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ) einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden (Verfahrens-)Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch einen Senat hätte sein können (siehe § 58 Abs. 2 lit. b und 62 Abs. 2 FinStrG).

Wenn der Bf. einwendet, dass der diesbezügliche Zurückweisungsbescheid an einem Begründungsmangel leide, da Rechtsargumente wie "standardisiert", "äußerst detailliert", "umfassend" und "vollständig" mangels Herstellung zu einem konkreten Gesetzesbezug sowie mangels gesetzlicher Definition im Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung eine rechtlich substanzlose Begründung darstellen würden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Gesetzesbezug sinnvoll nur dort hergestellt werden kann, wo es auch entsprechende gesetzliche Bestimmungen gibt. Da - wie von der Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig ausgeführt - hier die in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen keine Regelung des begehrten Antrages enthalten, leidet der angefochtene Bescheid nicht an dem monierten Mangel.

Der Bf. übersieht, dass sich die Manuduktionspflicht gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG nur auf jene prozessualen Rechte bezieht, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen unmittelbar zusammenhängen (hier die vom Bf. zu Unrecht gerügte Belehrung über das Einspruchsrecht in der Strafverfügung). Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang ausführt, die bemängelte lapidare Belehrung, dass der Beschuldigte einen "unabhängigen Spruchsenat" beantragen kann, widrigenfalls ein "Einzelbeamter" das Verfahren führt, ohne auf die mit dieser Handlung oder Unterlassung verbundenen unmittelbaren Rechtsfolgen im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG entsprechend hinzuweisen, würde für einen durchschnittlich gebildeten Nichtjuristen einen Terminus ohne jegliche Aussagekraft und daher ohne ausreichenden Belehrungsinhalt darstellen, sei nochmals erwähnt, dass diese Belehrung auf die unmittelbare Verfahrenshandlung abgestellt ist. Dies scheint auch im Sinne des Bf. zu sein, wenn er selbst darauf hinweist, dass er nicht soweit gehe, der Finanzstrafbehörde die gesamte verfahrensrechtliche Betreuung im Verfahren anlasten zu wollen.

Auch wenn der Bundesminister für Finanzen über die Medien einen allgemeinen Auftrag an alle BundesfinanzdienststeIlen, den Abgabepflichtigen im Sinne einer "Good Governance" als ServicesteIlen zu Diensten und behilflich zu sein erteilt hat und der Bf. vermeint, dass von irgendeinem behilflichen Service im Sinne der öffentlichen Weisungen des Bundesministers im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne, muss darauf hingewiesen werden, dass auch die Serviceerteilung im Gesetz ihre Grenzen erfährt. Wenn ein Antrag nicht zulässig ist, ist er zurückzuweisen. Daran kann auch eine Servicestelle mangels gesetzlicher Möglichkeiten nichts ändern.

Zu den Beschwerdeausführungen, es erweise sich gelinde gesagt (um den Vorhalt "Zynismus" in einer Beschwerde zu vermeiden) als im Sinne der Rechtspflege als nicht zweckmäßig, dass die dem Beschuldigten per Bescheid als unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte Belehrung" im Zuge der bescheidmäßigen Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe verspätet und dadurch nicht rechtsnachteilverhindernd zuteil wurde, indem in der dortigen Begründung der Abweisung darauf hingewiesen werde, dass "die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren beschränkt ist, bei denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt," sei auf das in diesem Zusammenhang vom Bf. in der Beschwerde selbst vorgebrachte Geständnis verwiesen, dass allein dieser kurze Satz geeignet gewesen sei, die diesbezüglich beim Beschuldigten aufgetretene Rechtsunklarheit zu beseitigen und einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil zu verhindern und demonstriere, wie kurz und einfach die Gestaltung einer gesetzlich ausreichenden Belehrung entweder schon im Zuge der Strafverfügung oder im Rahmen einer mängelbehebenden ergänzenden Belehrung sein hätte können. Die Behörde hat nämlich - damit wurde den Wünschen des Bf. schon rechtzeitig Rechnung getragen - schon im Anhang an den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens diese Belehrung erteilt.

Richtiger Weise führt der Bf. aus, dass eine verfahrensrechtliche Belehrung den gesetzlichen Aufträgen der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG gerade bei der ersten Rechtshandlung eines Verfahrens dadurch entsprechen müsse, dass sie zumindest für die ersten verfahrensrechtlich zu setzenden Schritte soweit umfassend und vollständig belehrt, dass auch verfahrensrechtsunkundige Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen finden, ohne schon von vornherein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu scheitern und damit inhaltlich kein Gehör mehr zu finden. Nicht bedacht hat der Bf. jedoch, dass die Finanzstrafbehörde gerade dieser seiner Forderung rechtzeitig nachgekommen ist, indem anlässlich der ersten verfahrensrechtlichen Schritte - in diesem Fall anlässlich des Bescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom - dem Bescheid eine "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" angeschlossen war, die die vom Bf. nunmehr nachträglich urgierte Rechtsbelehrung bereits enthalten hat.

Damit geht aber auch der Vorwurf des Bf., es sei der Finanzstrafbehörde sowohl zumutbar als auch gesetzlich aufgetragen, zumindest die bei Eröffnung eines Verfahrens notwendigen verfahrensrechtlichen Anleitungen zu geben, wie ein Beschuldigter zunächst ohne Rechtsbeistand hürden- und fehlerfrei über die ersten von ihm zu setzenden Verfahrensschritte kommt und vor allem aufzuzeigen, wie er verfahrensrechtlich richtig zu einer (ihm allenfalls gesetzlich kostenfrei zustehenden) Verfahrenshilfe gelangen könne, ins Leere, da - wie bereits oben erwähnt - diese "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" - auch wenn der Bf. dieses Wort nicht schätzt - "standardmäßig" angeschlossen war, gerade um die im gegenständlichen Fall anstehenden Probleme zu vermeiden. Somit kommt aber auch dem Vorwurf des Bf., eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung sei nicht erfolgt, keinerlei Berechtigung zu. Die vom Bf. immer wieder zitierte Manuduktionspflicht kann nicht so weit ausgelegt werden, dass die Finanzstrafbehörde bei jedem Verfahrensschritt dem Beschuldigten sämtliche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die er von der Einleitung bis zum Abschluss eines Finanzstrafverfahrens hat, immer wieder im vollen Umfang darlegt.

Ad 4. Abweisung Verfahrenshilfe

§ 77 Abs. 3 FinStrG: Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.

Aus der Judikatur des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK ergibt sich, dass es der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen bleibt, welche Behörde sie mit der Aufgabe der Wahrnehmung eines wirksamen Beistandes und der dabei allenfalls notwendig werdenden Prüfung der Tätigkeit eines beigegebenen Verteidigers betraut ( 15 Os 37, 38/94, JBl. S. 767/1994, Heft 11/94). Nicht zuletzt ist das Recht des Angeklagten (Beschuldigten) auf Beistellung eines Armenverteidigers gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auch verfassungsgesetzlich gewährleistet.

In diesem Zusammenhang darf auf die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte, im Rahmen der vom Bf. immer wieder erwähnten und oben besprochenen Manuduktionspflicht erteilte schriftliche Belehrung über die Rechte des Beschuldigten als Anhang zum Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom verwiesen werden. Dieser "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen:

"Vertretungsrecht

Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch schriftlich bevollmächtigte Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß § 39 der Strafprozessordnung in die österreichische Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie österreichische Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Überdies sind auch Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, Wirtschaftstreuhänder jedoch nur nach Ablegung der im EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen Eignungsprüfung.

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung seines und seiner Familie Unterhalts die kosten der Verteidigung zu tragen, so hat ihm die Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG).

Befassung eines Spruchsenates

Dem Beschuldigten steht das Recht zu, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen Spruchsenat vorbehalten sind, die Befassung eines solchen unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist im Falles eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung, auf die Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG)."

Daraus ist sowohl der Hinweis zu ersehen, dass es im Finanzstrafverfahren - ähnlich wie in dem vom Bf. zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - die Möglichkeit gibt, in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG). Weiters wurde der Bf. ebenfalls darauf hingewiesen, dass er verfahrensrechtlich die Möglichkeit hat, die Befassung eines unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen.

Aus dem äußerst umfangreichen Vorbringen des Bf. in der Beschwerde ist auch abzuleiten, dass sich der Bf. äußerst genau mit der Materie befasst hat. Da er sich in seinen diversen Schriftsätzen auf die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz übermittelten Schriftstücke bezieht, ist auch davon auszugehen, dass er die standardisierten Formulare über die "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" als Beilage zum Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und die Belehrung über das Einspruchsrecht in der Strafverfügung nicht nur erhalten, sondern auch genau studiert hat. Die Formulare sind standardisiert darauf ausgelegt, dass von einem Durchschnittsmenschen beim Studium dieser Ausführungen erwartet werden kann, die ihn betreffenden Rechte daraus abzuleiten. Für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zweifellos davon auszugehen, dass die Fähigkeiten des Bf. - wie aus den diversen Schriftsätzen zweifelsfrei ableitbar - über dem Niveau eines Durchschnittsmenschen anzusiedeln sind und es ihm daher durchaus möglich gewesen ist, seine Rechte genau abzuschätzen. Der Bf. war nach Einschätzung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durchaus in der Lage, die in der Rechtsbelehrung über die Rechte des Beschuldigten aufgelisteten Rechte - darunter auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen einen kostenlosen Verteidiger zu beantragen - auch ohne gezielte Einschulung erkennen zu können, vorausgesetzt, er hat die ihm zugekommene Belehrung auch angenommen.

Die Beschwerdeausführungen zum Antrag auf ergänzende Rechtsmittelbelehrung sind daher für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht nachvollziehbar, da es einerseits der Finanzstrafbehörde erster Instanz von den Verfahrensbestimmungen her nur erlaubt ist, im Rahmen der Manuduktionspflicht verfahrensrechtliche Anleitungen zu geben, andererseits gerade die vom Bf. monierten verfahrensrechtlichen Anleitungen ihm schon in der "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" bzw. der Belehrung über das Einspruchsrecht mitgeteilt worden sind.

Entgegen den Wünschen des Bf. ist es der Finanzstrafbehörde erster Instanz versagt, inhaltliche Aussagen im Rahmen der Belehrungspflicht darüber zu treffen, ob die Entscheidung durch den Spruchsenat oder den Einzelbeamten für den Bf. günstiger wäre. Eine diesbezügliche Aussage von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre im Übrigen nur Spekulation, da die erkennende Finanzstrafbehörde als Einzelorgan nur die selbst möglicherweise zu verhängende Geldstrafe kennen kann, nicht jedoch, wie in dieser Angelegenheit ein unabhängiger und weisungsfreier Spruchsenat entscheiden würde. In diesem Zusammenhang darf auf § 145 Abs. 2 FinStrG verwiesen werden, wonach durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft tritt. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Informativ sei (um den Bf. auch diesbezüglich umfassend zu belehren) erwähnt, dass diese "andere" Entscheidung in der Praxis auch in einer höheren Geldstrafe münden kann.

Wenn der Bf. ausführt, dass er mangels qualifizierter Verteidigung ungerechtfertigt strafrechtlich verurteilt worden sei und, da er über keine Mittel verfügt, die ungerechtfertigt verhängte Geldstrafe zu entrichten und es durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zwangsläufig sogar zu einem ungerechtfertigten Freiheitsentzug kommt, damit nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch in eklatanter Weise gegen MRK-Recht verstoßen werde, ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine rechtskräftige Strafentscheidung (somit keine ungerechtfertigte strafrechtliche Verurteilung) gibt, vielmehr zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in erster Instanz erst eine mündliche Verhandlung anberaumt war. Es bleibt dem Bf. überlassen, ob er - sollte es zu einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung in erster Instanz kommen - einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für das finanzstrafbehördliche Berufungsverfahren stellt, in der Folge gegen ein bestrafendes Erkenntnis Berufung einbringt und im selben Schriftsatz die Entscheidung durch den Berufungssenat beantragt.

Zusammengefasst kann daher das vom Bf. angezeigte Informationsdefizit nicht erkannt werden, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen war.

Zu dem in der Beschwerde gestellten sinngemäß zusammengefassten Antrag des Bf. auf Beigabe eines kostenfreien Verteidigers im Vorverfahren zwecks Erstellung eines den komplexen verfahrensrechtlichen Vorschriften fehlerfrei entsprechenden Einspruchs gegen die Strafverfügung SN., Konto-Nr., StNr. vom im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO und im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG ist auf das im Art. 18 der Bundesverfassung statuierte Legalitätsprinzip zu verweisen. Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren sind nur die spezifischen Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes anzuwenden. Gegenüber der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO sind die finanzstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen als lex spezialis jedenfalls anzuwenden. Ein Vergleich mit ähnlichen Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (Zivilprozessordnung oder auch VwGG) ist zwar aus rechtstheoretischen Gesichtspunkten zulässig, kann jedoch nur die Unterschiede in den verschiedenen Verfahrensordnungen mit den Vor- und Nachteilen aufzeigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Finanzstrafbehörden die für sie geschaffenen Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind. Daher sind die Wünsche des Bf. auf Verfahrenshilfe schon für das Vorverfahren, zumal der Finanzstrafbehörde die theoretischen Voraussetzungen für die allfällige Gewährung einer Verfahrenshilfe, soweit sie die persönliche und finanzielle Situation des Bf. betreffen, bekannt gewesen sind, bestenfalls als Anregung für den Gesetzgeber zu werten, die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Finanzstrafverfahren auszudehnen. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage steht dem Bf. ein Verfahrenshelfer nur in Senatsfällen - nicht jedoch auch in einem finanzstrafbehördlichen Vorverfahren - zu.

Der Bf. zitiert zwar wiederholt die Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten einen Verteidiger beizugeben hat, fügt jedoch die für ihn günstigere Variante hinzu, dass "von Amts wegen" ein Verfahrenshelfer zu bestellen gewesen wäre. Auch hier darf auf das Legalitätsprinzip verwiesen werden, wonach die Behörde nur im Rahmen der Gesetze tätig werden darf. Es war der Finanzstrafbehörde erster Instanz - da kein entsprechender fristgerechter Antrag auf Befassung des Spruchsenates eingelangt ist - verwehrt, von Amts wegen einen Verfahrenshelfer bestellen zu lassen.

Mit den Ausführungen: "Für eine sich dann allenfalls als zweckmäßig herausstellende Beantragung eines Spruchsenates beantrage der Bf. eine angemessene Fristverlängerung zur Stellung dieses Antrages" gibt der Bf. eindeutig zu erkennen, dass er im Einspruch noch keinen Antrag auf Spruchsenat gestellt hat. Vielmehr sollte ihm nach seinen Vorstellungen die Finanzstrafbehörde erster Instanz die günstigere Variante vorher mitteilen. Da der Bf. somit von seinem ihm in der MRK verfassungsrechtlich zugesicherten Recht keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt es ihm überlassen, ob er dieses Recht bei Einbringung einer allfälligen Berufung im Sinne des § 156 Abs. 1 FinStrG wahrnehmen wird.

Da sich die Beschwerdeausführungen teilweise inhaltlich auf mehrere der angefochtenen Bescheide bezogen, ist auch die Beschwerdebegründung hier nicht wirklich abgrenzbar und sind die Ausführungen teilweise übergreifend zu sehen.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass es für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz äußerst unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass der Bf. der Behörde 18 (in Worten achtzehn) Tage nach Stellung der Anträge am (eingelangt bei der Finanzstrafbehörde am ) im Schreiben vom (eingelangt am ) vorwirft, ihre Säumnis im Verfahren nun endlich zu beenden und über seine im Einspruch vom gestellten Anträge ungesäumt abzusprechen. Es besteht für die Finanzstrafbehörde keine Verfahrensvorschrift, über Anträge (welchen Inhalts auch immer) bereits nach zweieinhalb Wochen zu entscheiden.

Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang weiter ausführt, das Weihnachtsfest sei ihm dadurch zum 16. Mal vergiftet worden (wobei der Umstand, dass der Bf. seinen persönlichen Zeitplan so gestaltete, dass er gerade am Weihnachtstag seine Eingabe an die Finanzstrafbehörde versendete, nicht ernsthaft der Finanzstrafbehörde zum Vorwurf gemacht werden kann), sei auf ein - vom Bf. rechnerisch offensichtlich nicht bedachtes - Detail hingewiesen: das gegenständliche verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wurde erst mit Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens am eingeleitet. Der über die davon betroffenen vier Weihnachtsfeste hinausgehende Vorwurf kann sich daher nicht auf die Finanzstrafbehörde beziehen und zielt insoweit auf den falschen Adressaten.

Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen bzw. auf die darüber hinaus gestellten Anträge, die den Einspruch gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Wien 1/23 und das daran anschließende ordentliche Finanzstrafverfahren betreffen, ist - da nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide - obsolet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Manuduktionspflicht
Verfahrenshelfer
Antrag auf Befassung des Spruchsenates
erweiterte Rechtsbelehrung
Mängelbehebungsauftrag nach Einspruch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at