Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.01.2010, RV/1579-W/09

Eine doppelte Haushaltsführung erfordert das Vorliegen zweier eigenständiger Haushalte.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1579-W/09-RS1
Die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. von Familienheimfahrten zwischen zwei Wohnsitzen erfordert das Vorliegen eines eigenen Hausstandes am Heimatort und am Beschäftigungsort. Dies gilt auch für einen alleinstehenden ausländischen Staatsbürger, dessen Antrag auf Arbeitsbewilligung in Österreich abgelehnt wurde, wenn der Wohnsitz in Österreich der einzige eigenständige Hausstand war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A , Slowakische Republik, adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Herr A (Berufungswerber) ist slowakischer Staatsbürger. Gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 beantragte er ab als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden.

In seinem Antrag machte er auch Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2006 einen doppelten Haushalt geführt habe. In der Slowakei (Ort B) und an seinem Arbeitsplatz (C). Fast jedes Wochenende habe er im Kreis seiner Verwandten zu Hause (Ort B) verbracht. Er sei mit seinem Pkw fast jedes Wocheende dorthin gefahren, wo sich auch seine ständiger Wohnsitz befinde. Die Berechnung der Ausgaben für die Fahrten ergebe folgendes:


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Anzahl der Fahrten (mit dem Pkw) im Jahr 2006
31
Entfernung C - B (Slowakei)
202,54 km
Km- Pauschale
0,38 €/km
2 x 31 x 202,54 x 0,38 =
4.771,84 €

Er mache den höchstzulässigen Freibetrag für Familienheimfahrten geltend: 2.664,00 €

Für die Dienstwohnung des Betriebes in C habe er 90 € /Monat bezahlt. Das heißt im Jahr 12 x 90 = 1.080,00 €.

Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Berufungswerber die von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Bescheinigung für EU-Bürger vor, aus der ersichtlich ist, dass er keine der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Slowakei) unterliegenden Einkünfte im Jahr 2006 gehabt habe.

Dem Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden wurde stattgegeben.

Im darauf ergangenen Einkommensteuerbecheid vom wurde die Einkommensteuer festgesetzt. Zugrundegelegt wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Betrag von 21.232,64 €.

Die Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden nicht anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass ledige Steuerpflichtige maximal für das erste halbe Jahr ihres Auslandsaufenthaltes Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Der Besuch von Verwandten liege ausschließlich in der privaten Sphäre.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung bestritt der Berufungswerber die Nichtanerkennung seiner Ausgaben für Familienheimfahrten (2.664,00 €) und doppelte Haushaltsführung (1.080,00 €).

Die Nichtanerkennung begründe das Finanzamt so:

"Ledige Steuerpflichtige können maximal für das erste halbe Jahr ihres Auslandsaufenthaltes Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Der Besuch von Verwandten liegt ausschließlich in der privaten Sphäre."

Die Begründung sei vereinfacht, unzutreffend und folglich rechtswidrig. Die Behörde - in Unkenntnis der entscheidenden Sachverhaltsmerkmale - widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den Vordergrund die Unzumutbarkeit der Sitzverlegung stelle. Auszugsweise gebe er das Erkenntnis des GZ. 97/13/0063 wieder:

"Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 25.810,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. ....

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführrung eine berufliche Veranlassung besteht, was dann zutrifft, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Famillienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zugemutet werden kann (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0129). Wie der Gerichtshof des weiteren bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungort unterschiedliche Ursachen haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/13/0121, und vom , 95/14/0124)."

Eine Sitzverlegung nach Österreich konnte ihm in den Jahren seiner Tätigkeit in Österreich (1993-1996) nicht zugemutet werden, da er nach dem AuslBG nicht im Besitz einer gültigen Arbeitsbewilligung gewesen sei, die es ihm ermöglicht hätte, in Österreich eine erlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zu diesen Jahren gehöre auch das gegenständlich behandelte Steuerjahr 2006. Er habe bei dem zuständigen AMS (C) um das Ausstellen einer Freizügigkeitsbescheinigung (= eine Art Arbeitsbewilligung) angesucht. Dies sei mangels gesetzlicher Voraussetzungen abgewiesen worden. Siehe Bescheid des AMS vom in der Beilage.

Er beantrage die Einkommensteuerveranlagung 2006 unter Berücksichtigung der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung in der o.a. Höhe neuerlich zu berechnen.

In der vorgelegten Beilage, eine Ablichtung des Bescheides des AMS C, wird der Antrag des Berufungswerbers vom auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 32 Abs 2 AuslBG gemäß § 20 Abs 1 und § 32 Abs 2 AuslBG BGBl. Nr. 218/1975, i.d.g.F. abgelehnt.

Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber folgende Punkte zu ergänzen:

Aufgrund seiner Ausführungen habe er in der Slowakei im Veranlagungszeitraum über keinen eigenen Wohnsitz verfügt. Er würde die Notwendigkeit der Fahrten damit begründen, dass er seine Verwandten besuchen würde. Wie in der Begründung des Einkommensteuerbescheides ausgeführt, würden daher die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen. Der Berufungswerber möge zu den Ausführungen Stellung nehmen, eventuelle Einwände müssten genau belegt werden.

Der Berufungswerber beantwortete dieses Ersuchen folgendermaßen:

Die Behauptung des Finanzamtes, dass er in dem Veranlagungszeitraum in der Slowakei über keinen eigenen Wohnsitz verfügt habe, sei unrichtig. Zu der Glaubhaftmachung seines Wohnsitzes in der Slowakei lege er eine Bestätigung des Gemeindeamtes B vor, wo sein ununterbrochener Daueraufenthalt seit bestätigt werde.

Er hätte in siner Berufung folgendes ausgeführt:

"Im Jahr 2006 führte ich einen doppelten Haushalt. In der Slowakei (Ort B) und an meinem Arbeitsplatz (C ). Fast jedes Wochenede verbrachte ich in dem Kreis meiner Verwandten zu Hause (Ort B). Ich fuhr auch mit meinem Pkw fast jedes Wochenende dorthin, wo sich auch mein ständiger Wohnsitz befindet.

Eine Sitzverlegung nach Österreich konnte mir in den Jahren meiner Tätigkeit in Österreich (1993-1996) nicht zugemutet werden, da ich nach dem AuslBG nicht im Besitz einer gültigen Arbeitsbewilligung war, die mir ermöglicht hätte, in Österreich eine erlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zu diesen Jahren gehört auch das gegenständlich behandelte Steuerjahr 2006. Ich habe bei dem zuständigen AMS (C) um das Ausstellen einer Freizügigkeitsbescheinigung (= eine Art der Arbeitsbewilligung) angesucht. Das wurde mangels gesetzlicher Voraussetzungen abgewiesen. Siehe Bescheid des AMS vom in der Beilage."

In dem behandelten Steuerjahr 2006 sei er nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen, so dass ihm ein Wohnsitzwechsel nicht zumutbar gewesen sei. Demnach würden seine Kosten für doppelte Haushaltsführung samt der Familienheimfahrten als beruflich veranlasst gelten und seien folglich steuerlich absetzbar. So wie er es bereits in seiner Berufung vom ausgeführt habe . Siehe hiezu Auszug aus dem Erkenntnis des und andere.

In der Beilage bestätigte das Gemeindeamt der Stadt B, dass der Dauerwohnsitz des Berufungswerbers seit ununterbrochen an seiner angegebenen Adresse bestehe.

In seiner Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab.

Die Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Slowakei würden ausschließlich in der privaten Sphäre liegen. Einem Alleinstehenden ist es durchaus zuzumuten, dass er den Wohnsitz in die Nähe seines Dienstortes verlegt. Wenn er dies nicht tut, ist davon auszugehen, dass er eine persönliche Veranlassung dafür habe.

In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Berufungswerber ergänzend vor:

Die Behauptung des Finanzamtes, dass die Gründe für die Beibehaltung seines Wohnsitzes in der Slowakei in seiner privaten Sphäre liege, sei unrichtig. Der Grund dafür, dass er nicht in die Nähe seine Dienstortes verzogen sei, sei die Unzumutbarkeit von einem solchen Wohnsitzwechsel. Die Unzumutbarkeit sei durch das Nichtvorhandensein einer Arbeitsbewillliung für Österreich gegeben. Er habe zwar um eine solche Bewilligung bei dem AMS C angesucht, aber sie sei abgewiesen worden. Siehe die Kopie der AMS Abweisung im Akt.

Dass er bei der Fa. P arbeiten durfte, sei eine juristisch unsichere Ausnahme gewesen. Er sei nicht dazu berechtigt gewesen, eine andere, gegebenenfalls unselbständige Arbeit aufunehmen. Es konnte daher nicht über ein ständiges Arbeitsverhältnis gesprochen werden.

Es könne möglich sein, das es einem Alleinstehenden durchaus zuzumuten sei, den Wohnsitz in die Nähe seines Dienstortes zu verlegen. Dies gelte jedoch für einen Ausländer nicht, der keine Art der Arbeitsbewilligung für Österreich besitzt. Ganz im Gegenteil: Einen Wohnsitz dorthin zu verlegen, wo er nicht arbeiten dürfe, sei ihm nicht zuzumuten. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Veranlassung handele, wenn man in die Nähe des Dienstortes nicht umsiedele, sondern um einen unüberwindbaren Zwang des österreichischen AuslBG, das das Arbeiten ohne Bewilligung den Ausländern (EU-Bürger inklusive) nicht erlaube.

Wegen Unzumutbarkeit der Sitzverlegung in die Nähe des Dienstortes seien seine Ausgaben für Familienheimfahrten und für doppelte Haushahltsführung als Werbungskosten anzuerkennen.

In einem nachfolgenden Ergänzungsersuchen wurde der Berufungswerber aufgefordert folgendes zu beantworten:

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten sei, dass die Bleibe am Familienwohnsitz als eigener Haushalt anzusehen sei; ein abgeleiteter Wohnsitz, wie z.B ein Zimmer im Haushalt (Wohnungsverband) der Eltern reiche nicht aus. Es ist die Nutzungsmöglichkeit aus eigenem Recht wie z.B. Eigentum oder Miete und überwiegende Kostentragung des Haushaltes gefordert.

Festzuhalten sei somit, dass eine doppelte Haushaltsführung bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen nur dann vorliege, wenn er sowohl am Heimatort als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand führe. Ein Zimmer im Haushalt der Eltern könne nicht als eigener Hausstand angesehen werden.

Laut Bestätigung des Gemeindeamts wohne der Berufungswerber seit dem 6. Lebensjahr an der gleichen Adresse, sodass angenommen werden müsse, dass der Berufungswerber im Haushalt der Eltern mitwohne und daher kein eigener Haushalt mit entsprechenden Kosten vorliege. Da offensichtlich ein Haushalt am Familienwohnsitz nicht gegeben sei, liege bei den Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz kein Mehraufwand vor, sodass eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendugnen nicht Platz greifen könne.

Der Berufungswerber werde daher ersucht, hiezu Stellung zu nehmen und bekanntzugeben, wie die Wohnsituation am Heimatort gelegen sei: Liege eine eigene Wohnung vor oder lediglich ein Zimmer im Wohnungsverband der Eltern? Falls ein eigener Haushalt vorliege, sei dies in geeigneter Form nachzuweisen.

Dieses Schreiben beanwortete der Berufungswerber innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Auch das nachweislich zugestellte Erinnerungsschreiben beantwortete der Berufungswerber innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Sachverhalt:

Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist slowakischer Staatsbürger und bezog im Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Österreich.

Auf Grund seines Antrages gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 ist der Berufungswerber als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu behandeln.

Seinen Wohnsitz in der Slowakei hat der Berufungswerber gemäß der amtlichen Bestätigung der Gemeinde B seit seinem sechsten Lebensjahr ununterbrochen an der Adresse ABC in PLZ B.

In Österreich bewohnte er eine Dienstwohnung des Betriebes in C.

Gemäß der Aktenlage ist der Berufungswerber im Streitzeitraum weder verheiratet noch lebt er in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber auch nie behauptet. Er ist daher im Jahr 2006 als alleinstehender Steuerpflichtiger zu behandeln.

Der Aufforderung des Finanzamtes über den Nachweis eines eigenständigen Haushaltes in der Slowakei kam der Berufungswerber innerhalb der verlängerten Frist nicht nach.

Der Berufungswerber macht Kosten der doppelten Haushaltsführung für die Dienstwohnung in C im Betrag von 1.080,00 € und Kosten für Familienheimfahrten mit dem Pkw im Betrag von 2.664,00 € geltend.

B) Rechtliche Würdigung:

Rechtlich ist von folgenden für das Jahr 2006 gültigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 auszugehen.

§ 16 Abs 1 EStG 1988: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 Abs 1 EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

§ 20 Abs 1 Z 1EStG 1988: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988: Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen.

Dies legt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) folgendermaßen aus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführrung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Zl. 2005/15/0011).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. Zl. 2005/15/0011).

Auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung kann aus privaten Gründen gerechtfertigt sein (vgl. Zl. 2005/15/0011).

Unter Wohnsitz bzw. Familienwohnsitz wird auch bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen ein eigenständiger Hausstand verstanden. Das Zimmer im Haus der Eltern ist kein eigenständiger Hausstand im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0024 dazu aus, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden können. Für diese Übergangszeit können bei einem Arbeitnehmer mit einer Wohnung am Heimatort Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Im Erkenntnis des Zl. 2006/15/0024 wird weiters ausgeführt, dass bei Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort, die die erstmalige Begründung eines eigenen Hausstandes bedeutet, es für eine alleinstehenden Steuerpflichtigen zumutbar ist, den weiteren Wohnsitz im Haus seiner Eltern aufzugeben. Selbst wenn seine Tätigkeit am Beschäftigungort beendet sein sollte, sei nicht zu erkennen, warum es einem alleinstehenden Steuerpflichtigen nicht möglich sein sollte (allenfalls) erneut im Haus seiner Eltern Wohnung zu nehmen.

Im Erkenntnis vom , Zl. 2005/15/0079 führt der VwGH dezidiert aus, dass die doppelte Haushaltsfürhrung dann als beruflich veranlasst zu sehen ist, wenn die Gründung eines zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. In diesem Erkenntnis wird auch betonnt, dass die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist.

In Anwendung dieser Judikatur auf den Fall des Berufungswerbers bedeutet dies folgendes:

Der Wohnsitz am Heimatort muss bereits vor der Begründung eines eigenen Hausstandes am Beschäftigungsort ein eigenständiger Hausstand gewesen sein. Ein Wohnsitz im Haus der Eltern ist unabhängig davon, ob es sich um den Wohnsitz in einem inändischen oder ausländischen Elternhaus handelt, kein eigenständiger Hausstand. Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ist die Begründung eines zweiten eigenständigen Hausstandes, aber nicht die Begründung des ersten bzw. einzigen eigenständigen Hausstandes am jeweiligen Beschäftigungsort.

Aus den Ermittlungen des Finanzamtes ergibt sich, dass der Berufungswerber seit seinem sechsten Lebensjahr an derselben Adresse in der Slowakei wohnhaft ist. Er begründete den dortigen Wohnsitz in einem Alter, als er zur Führung eines eigenen Hausstandes noch nicht fähig war. Dem Ersuchen des Finanzamtes einen eigenständigen Hausstand an dieser Adresse nachzuweisen, kam der Berufungswerber trotz Erinnerung nicht nach. Dem Finanzamt ist daher in der Bewertung dieses Umstandes zuzustimmen, dass der Berufungswerber an dieser Adresse, an der er seit seinen Kindheitstagen einen Wohnsitz hat, keinen eigenen Hausstand führte. Die Behörde ist mit ihren Ermittlungsschritten - Wohnsitzbestätigung der Heimatgemeinde, nachweisliches Ersuchen um Darlegung des eigenen Hausstandes im Heimatort - ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Sie konnte auf Grund der vorliegenden Tatsachen - Wohnsitz am selben Ort seit dem sechsten Lebensjahr, Nichtbeantworten des Vorhaltes, Ausführungen des Berufungswerbers über Familienbesuche - zutreffend davon ausgehen, dass der Berufungswerber seine Verwandten besuchte und nicht nach dem Rechten in seinem eigenen Hausstand sah. In seinen Anträgen macht der Berufungswerber selbst die Kosten einer Dienstwohnung geltend, somit hatte er in Österreich einen eigenen Hausstand. Dies war daher nach Aktenlage sein einziger eigener Hausstand, da nach den Ermittlungen feststeht, dass der Berufungswerber am Heimatort keinen zweiten Hausstand führte. Es lag daher keine doppelte Haushaltsführung vor und können daher keine Kosten dafür geltend gemacht bzw. gewährt werden.

Die Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes und Aufgabe des Wohnsitzes in der Slowakei ist aus diesen Gründen nicht zu prüfen. Wie im Erkenntnis des Zl. 2005/15/0079 zu einem rein österreichischen Sachverhalt mit Begründung des ersten eigenständigen Hausstandes am Beschäftigungsort ausgeführt, ist auch im hier zu beurteilenden Fall kein Grund erkennbar, warum der Berufungswerber als slowakischer Staatsbürger Jahr 2006 nicht die Möglichkeit gehabt haben soll einen Wohnsitz allenfalls neu in seinem Elternhaus zu begründen. Die Aufenthalte an der Heimatadresse im Elternhaus sind unabhängig davon, ob dies als Besuch bei der Familie bezeichnet wird oder als daa Aufsuchen des Heimatwohnsitzes, von der gleichen Art. Es können daher die Kosten für eine doppelte Haushaltsfürhurng nicht anerkannt werden.

Da keine zwei eigenständigen Haushalte vorlagen, können auch keine Kosten für Familienheimfahrten anerkannt werden. Die Fahrten zum Besuch der Verwandten gehören gemäß § 20 Abs 1 zur privaten Lebensführung und treffen jeden Steuerpflichtigen, unabhängig, ob die Verwandten im Ausland oder im Inland wohnen. Familienheimfahrten können nur im Rahmen der Fahrten zwischen zwei eigenständigen Haushalten gewährt werden und nicht für Fahrten zwischen dem Hausstand am Beschäftungsort und dem Aufenthaltort bei Verwandten am Heimatort.

Die vom Berufungswerber als Begründung ins Treffen geführte Ablehnung einer Arbeitserlaubnis durch das AMS hat für die Beurteilung des Streitzeitraumes 2006 keine Relevanz, da nach Sachverhaltslage nur in Österreich ein eigenständiger Haushalt bewohnt wurde. Es war daher weder die Zumutbarkeit der Verlegung eines nichtvorhandenen Hausstandes in der Slowakei nach Österreich zu prüfen noch die Möglichkeit einer Begründung, da tatsächlich im Streitzeitraum nur in Österreich ein Wohnsitz mit eigenständigem Haushalt existierte.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
ausländischer Staatsbürger
eigener Hausstand
Arbeitserlaubnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at