Besuch des Projekts "Der Jugend eine Chance" keine Berufsausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., P., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis sowie für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn K., geb. 1988, Familienbeihilfe.
K. war laut Sozialversicherungsauszug vom vom bis in Lehrlingsausbildung. Danach absolvierte er über das AMS finanzierte Kurse bzw. nahm er am Projekt "Der Jugend eine Chance II" teil.
Das Finanzamt erließ am mit folgender Begründung einen Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 sowie für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und b) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609) haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Beim Projekt "Der Jugend eine Chance II" handelt es sich um keine Berufsausbildung, sondern um eine Berufsorientierung."
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass ihr Sohn Schulungen gemacht habe und durch die einzelnen Module berechtigt war, in das nächste Modul aufzusteigen.
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung unter Anführung der im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung abwies, dass für K. in den Zeiträumen Oktober bis Dezember 2006 und Juni bis Dezember 2007 keine Berufsausbildung nachgewiesen und Arbeitslosengeld bezogen worden sei.
Die Bw. brachte daraufhin eine als Vorlageantrag zu wertende "Berufung gegen den Berufungsvorentscheidungsbescheid vom " ein und führte darin aus, dass sie wegen Urlaubszeit und falscher Angaben der Ausbildungsgeschäftsstellen des AMS noch nicht alle Unterlagen habe, weshalb sie um Aufschiebung ersuche. Bei den Zeiten, für die sie zurückzahlen solle, handle es sich sehr wohl um eine schulische Ausbildung mit Berufsorientierung.
Weiters liegt ein Schreiben mit folgendem Text im Familienbeihilfenakt:
"Vom - wo sich mein Sohn in Schulung befand aber ich keine Bestätigung habe, gibt es leider dieses Institut nicht mehr. Es wurde aufgelassen. Ansonsten liegt Ihnen die Bestätigung des AMS vor...
Bezüglich der Kurse dienten diese ob man geeignet ist für diesen Beruf. Es wurde sehr wohl Deutsch, Mathematik, Englisch und andere Gegenstände unterrichtet!"
Über die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche Bestimmungen:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Finanzamtes im Rückforderungsbescheid vom und auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Feststehender Sachverhalt:
Der Sohn der Bw. hat vom bis eine Lehre absolviert (und offensichtlich abgebrochen). Von Oktober bis Dezember 2006 ist keine Tätigkeit bzw. Berufsausbildung aktenkundig. Laut den im Familienbeihilfenakt aufliegenden Unterlagen besuchte K. ab 2007 am WIFI folgende Kurse bzw. nahm er am Projekt "Der Jugend eine Chance II" teil.
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Tourismuscenter - Aufbaumodul 1 | bis (Mo-Fr 8 - 15 Uhr, fallw. Samstag) |
Tourismuscenter - Aufbaumodul 2 | bis (Mo-Fr 8 - 15 Uhr, fallw. Samstag) |
Tourismuscenter - Aufbaumodul 3 | bis (Mo-Fr 8 - 15 Uhr, fallw. Samstag) |
Teilnahme am Projekt " Der Jugend eine Chance II (AGAN - Arbeitgeber & Arbeitnehmer, Ges. zur Förderung der NÖ. Wirtschaft) | bis (Mo-Fr 8 - 15 Uhr) |
Jobs4You Modul 1 BO Gruppe 1 | bis |
Jobs4You Aufbaumodul Elektro (Teilnahmebestätigung vorhanden) | bis (Mo-Fr. 8 - 15 Uhr) Maßnahmenstunden: 560 |
J4Y FacharbeiterInnenausbildung inkl. 520 MNh Praktikum; Kurs endet mit Lehrabschlussprüfung Elektroinstallations-technikerIn | bis (Mo-Fr 8 - 16 Uhr) |
Rechtliche Würdigung:
Bei dem Projekt "Der Jugend eine Chance" handelt es sich um ein Vermittlungs- und Coachingprojekt, das von der Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice für langzeitarbeitslose Jugendliche initiiert wurde.
Unter http://portal.wko.at finden sich zu diesem Projekt folgende Ausführungen:
"...Derzeit sind knapp 1500 junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren länger als 6 Monate arbeitslos. Allein das Faktum, dass jemand über ein halbes Jahr arbeitslos ist, stellt ein Vermittlungsproblem dar. Da hier mit den normalen Weiterbildungsmaßnahmen - wie etwa der Teilnahme an AMS-Kursen - nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, ist eine spezielle Hilfestellung für diese Jugendlichen mehr als gerechtfertigt.
Aus diesem Grund hat die Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice das Projekt "Der Jugend eine Chance" initiiert. Dieses innovative Projekt zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die jugendlichen Teilnehmer einen persönlichen Coach zur Seite gestellt bekommen, der ihnen als Berater und Helfer zur Verfügung steht. Er soll den Jugendlichen begleiten und ihm helfen, einen Job zu erhalten. Hier geht es um ein Höchstausmaß an persönlicher Betreuung und Beratung, die den jungen Menschen wieder Sicherheit geben und eine Eingliederung ins Arbeitsleben ermöglichen soll.
Zielgruppe dieses Projekts sind Jugendliche im Alter von 15 bis 25 Jahren, die länger als 180 Tage arbeitslos sind und die trotz Aktivierungs-, Beratungs- und Schulungsmaßnahmen durch das AMS kein andauerndes Arbeitsverhältnis finden konnten. Die Teilnehmer werden vom Arbeitsmarktservice ausgewählt und zu einem persönlichen Informationsgespräch eingeladen. Die Teilnahme am Projekt setzt voraus, dass die Jugendlichen schriftlich bekunden, ein Arbeitsverhältnis aufnehmen zu wollen.
Das Projekt "Der Jugend eine Chance" beinhaltet Maßnahmen zur Vorbereitung auf das Arbeitsverhältnis, Vermittlungs- und Jobakquisitionsaktivitäten, im Bedarfsfall weiterführende Qualifizierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses. Die Projektteilnehmer werden maximal 9 Monate lang betreut, bis ist ein laufender Eintritt der Teilnehmer möglich.
Anfang Dezember 2005 startete für die ersten Projektteilnehmer das achtwöchige Qualifizierungs- bzw. Konsolidierungsmodul, das vor allem in den Bereichen Kommunikations- und Verhaltenstraining, Training der Grundrechnungsarten sowie anderer grundlegender Kulturtechniken ansetzt. Damit sollen Wissens- und Qualifikationsdefizite noch im Vorfeld einer Vermittlung bzw. Bewerbung ausgeglichen werden. Weiters bezweckt dieses Modul, den Jugendlichen auch stabile Tagesabläufe und konstruktive soziale Strukturen zu vermitteln, die eine nachhaltige Integration ins Erwerbsleben gewährleisten.
Die wesentliche Arbeit der Coaches in diesem Projekt besteht darin, einerseits den Kontakt zu ihren Schützlingen permanent zu halten, und andererseits konkrete Jobs zu akquirieren und zusätzliche Defizite durch Schulungsmaßnahmen auszugleichen. Im Bedarfsfall holen sie die Projektteilnehmer auch von zu Hause ab und begleiten sie zu Bewerbungsgesprächen, was dem diesem Projekt zugrunde liegenden Prinzip der "aufsuchenden Vermittlungsunterstützung" entspricht.
Im Vordergrund des Projekts "Der Jugend eine Chance" steht eine pragmatische und zielorientierte Vermittlung. Im Bedarfsfall wird die berufliche Integration durch betriebliche Praktika eingeleitet. Darüber hinaus können gegebenenfalls auch weiterführende Qualifikationen durch Zuweisung zu AMS-Kursen erworben werden. Den Unternehmen steht für die Einstellung der jugendlichen Projektteilnehmer grundsätzlich das gesamte Förderspektrum des Arbeitsmarktservice zur Verfügung.
Um die Nachhaltigkeit der Vermittlung zu erreichen, organisiert der Coach nicht nur die Arbeitsaufnahme des Jugendlichen, sondern begleitet diesen in der Folge durch einen längeren Zeitraum mittels Einzelcoaching. In den ersten vier Wochen ab Arbeitsaufnahme werden die Jugendlichen sogar mindestens zwei Mal wöchentlich zur arbeitsfreien Zeit gecoacht, um etwaige, sich anbahnende Schwierigkeiten bereits im Vorfeld auszuräumen. Erfahrungen aus Pilotprojekten haben gezeigt, dass die ersten beiden Monate die "kritische Phase" darstellen. Wer in den ersten beiden Monaten im Job bleibt, der hat es im Regelfall geschafft, auf Dauer in Beschäftigung zu bleiben.
Durch das von der Wirtschaftskammer initiierte Projekt "Der Jugend eine Chance" können Sie einen nachhaltigen Beitrag dazu leisten, unseren Jugendlichen das nötige Rüstzeug für ihre berufliche Zukunft zu geben. Sie schaffen mit Ihrem gesellschaftspolitischen Engagement nicht nur einen wertvollen Arbeitsplatz, sondern eröffnen Jugendlichen neue Zukunftsperspektiven."
Rückforderungszeitraum bis :
Über diesen Zeitraum finden sich im Akt keinerlei Unterlagen über etwaige Ausbildungsmaßnahmen. Fest steht nur, dass K. am seine Lehre beendet, aber seine Ausbildung nicht abgeschlossen hat und in der Folge Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld bezogen hat.
Rückforderungszeitraum bis :
K. nahm vom bis an dem Projekt "Der Jugend eine Chance II" teil und besuchte in der Folge erst wieder ab am WIFI einen Kurs (Jobs4You Modul 1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB ). Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl ).
Aus den oben wörtlich wiedergegebenen Profil des Projekts "Der Jugend eine Chance II", an dem K. vom bis teilgenommen hat, geht hervor, dass ihm im Rahmen dieses Projekts zwar vermittelt werden sollte, auf welche Weise er am ehesten einen Job finden könnte. Eine Ausbildung für einen konkreten Beruf lag aber nicht vor, weshalb die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt sind.
Auf Grund dieses Sachverhaltes steht aber fest, dass das Finanzamt die von der Bw. für ihren Sohn K. für die oben genannten Zeiträume bezogenen Familienbeihilfenbeträge zu Unrecht bezogen hat.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAC-86447