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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 01.10.2012, RV/0519-W/12

Sind in Lohnzetteln ausgewiesene Gehälter tatsächlich im ausgewiesenen Umfang zugeflossen?

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Irene König, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der angefochtene Einkommensteuerescheid für das Jahr 2006 vom und die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 vom werden gemäß § 289 Abs. 1 BAO, BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Der Berufungswerber (Bw) wurde zunächst mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 erklärungsgemäß veranlagt, was eine Einkommensteuer von € 328,27 nach sich zog. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Datum erließ des Finanzamt Wien 2/20/21/22 einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, der zufolge einer Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einer Einkommensteuer von € 2.320,63 führte.

Dem Einkommensteuerbescheid vom wurden - ebenso wie jenem vom - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 9.866,39 (unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags) gemäß folgender Lohnzetteldaten zugrunde gelegt:

Arbeitgeber A Gmbh (1.1.-)


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Bruttobezüge (210)
3.150,00
Sonstige Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (220)
450,00
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge (230)
486,00
Steuerpflichtige Bezüge (245)
2.214,00
Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge (225)
76,50

Arbeitgeber B C Gmbh (14.7.-)


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Bruttobezüge (210)
1.581,58
Sonstige Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (220)
269,58
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge (230)
236,16
Steuerpflichtige Bezüge (245)
1.075,84
Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge (225)
45,83

Arbeitgeber D E (3.4.-)


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Bruttobezüge (210)
570,67
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge (230)
102,72
Steuerpflichtige Bezüge (245)
467,95

Arbeitgeber D E (6.2.-)


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Bruttobezüge (210)
114,67
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge (230)
20,64
Steuerpflichtige Bezüge (245)
94,03

Arbeitgeber F Gmbh (8.5.-)


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Bruttobezüge (210)
4.935,61
Sonstige Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (220)
706,66
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge (230)
761,21
Steuerpflichtige Bezüge (245)
3.467,74
Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge (225)
120,13

Arbeitgeber F Gmbh (19.1.-)


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Bruttobezüge (210)
3.371,95
Sonstige Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (220)
471,10
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge (230)
522,15
Steuerpflichtige Bezüge (245)
2.378,70
Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge (225)
80,09

Arbeitgeber G H (11.12.-)


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Bruttobezüge (210)
370,08
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge (230)
69,95
Steuerpflichtige Bezüge (245)
300,13

Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wurde Arbeitslosengeld wie folgt berücksichtigt:

8.9.-: € 3.086,02

21.4.-: € 558,11

22.12.-: € 328,30.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw, die Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid vom bis zum zu verlängern.

Mit Schreiben vom erhob der Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom mit dem ersichtlichen Antrag, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berichtigen.

Von der A GmbH habe er "in bar 3 (2?) x € 500,00", was "€1.000,00" ergäbe, erhalten, von der B C GmbH nur € 500,00, von der D E KEG nur € 300,00 und von der F "in bar" nur € 1.500,00. Die D E KEG sei von ihm geklagt worden, den Prozess habe er verloren. Auch die F sei geklagt worden. Die Beklagte sei aber nicht auffindbar gewesen und der als Verfahrenshelfer bestellte Anwalt habe "aufgegeben". Für eine H G habe der Bw nie gearbeitet. In Summe ergäbe dies nach Ansicht einen Gesamtbetrag von € 3.300,00.

Aus den übermittelten Beilagen ergibt sich, dass der Bw bei der A GmbH mit als Geschäftsführer ausgeschieden ist, E D vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom Bw wegen € 559,80 brutto ab geklagt und dieses Klagebegehren abgewiesen wurde , die F Bau GmbH vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom Bw wegen € 2.660,00 brutto geklagt wurde, ein bedingter Vergleich geschlossen wurde, allerdings eine Exekution gegen diesen Arbeitgeber zu keinem Erfolg führte.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug wurden folgende Beitragsgrundlagen für 2006 (jeweils als Angestellter) bekannt gegeben:


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allgemein
Sonderzahlung
Arbeitgeber
2.700,00
450,00
A GmbH (1.1.-)
497,75
-
G H (11.12.-)
1.824,00
304,00
C B GmbH (14.7.-)
7.129,80
1.177,76
I Bau GmbH (8.5.-)
570,67
143,33
D E (3.4.-)

Laut einer Lohnbestätigung habe der Bw für die Zeit zwischen 3.4. und einen Bruttobezug von € 760,00 einschließlich Sonderzahlungen von € 143,33 erhalten, somit nach Abzug von € 91,20 Sozialversicherungsbeiträge und € 7,75 Abfertigung neu insgesamt € 415,47. Auf einer Kopie ist handschriftlich vermerkt "Betrag erhalten am ", wobei zu der angefügten Unterschrift der Bw bemerkt "Unterschrift ist fast richtig aber nicht von mir unterschrieben".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:

"Bescheide sind grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihrer Erstellung herrschenden Aktenlage zu erlassen. Diese gilt insbesondere auf eingespielte Lohnzettel, die jedenfalls bei der Bescheiderstellung zu beachten sind. Da Sie zwar die in Ihrer Berufung angeführten Lohnzettel in Zweifel ziehen, jedoch keinen Nachweis für deren Unrichtigkeit erbracht haben und darüber hinaus aus Ihren eigenen Angaben hervorgeht, dass die Richtigkeit von zumindest einem Lohnzettel gerichtlich festgestellt worden ist (Abweisung der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht), kann ihrem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden."

Mit Schreiben vom wurde hiergegen Vorlageantrag gestellt.

Mit Bericht vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären, so kann gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a BAO gilt sinngemäß.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes weder der Sach- noch der Rechtslage entsprechen.

In rechtlicher Hinsicht trifft das Finanzamt die Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 115 BAO), wobei als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 166 BAO). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Ein Lohnzettel ist eine Privaturkunde, eine gegenüber anderen Beweismitteln erhöhte Beweiskraft oder gar eine formelle Bindungswirkung von Lohnzetteln (§ 84 EStG 1988) ist dem Abgabenverfahrensrecht fremd.

In tatsächlicher Hinsicht steht nach der Aktenlage keineswegs fest, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien "die Richtigkeit von zumindest einem Lohnzettel gerichtlich festgestellt" hat, abgesehen davon, dass daraus - mangels Bindung - weder etwas für das Abgabenverfahren noch für die Richtigkeit der übrigen Lohnzettel gewonnen wäre. Das ASG Wien hat eine Klage auf € 416,47 netto s.A. gegen E D aus welchen Gründen immer (aktenkundig ist nur die erste Seite des Urteils) abgewiesen, ein derartiger Betrag lässt sich aus keinem der von E D übermittelten Lohnzettel ableiten.

Der Bw behauptet, von den einzelnen Arbeitgebern jeweils andere, geringere Beträge als Arbeitsentgelt ausbezahlt erhalten zu haben, als sich diese aus den Lohnzetteln ergäbe. Für eine vermeintliche Arbeitgeberin habe er überhaupt nicht gearbeitet.

Mehrere Lohnzetteldaten stimmen mit den der Sozialversicherung bekannt gegebenen Daten - sei es, dass der Sozialversicherung höhere Beträge gemeldet wurden, sei es dass diese niedriger angegeben wurden - nicht überein. Auch sind Versicherungszeiten laut Sozialversicherungsdatenauszug mit den Beschäftigungszeiten laut Lohnzettel nicht in allen Punkten ident.

Es kann keineswegs gesagt werden, dass feststeht, dass der Bw die in sich aus den Lohnzetteln ergebenden Beträge auch tatsächlich erhalten hat, also die Lohnzettel materiell richtig sind.

Das Finanzamt wird daher durch entsprechende Ermittlungen festzustellen haben, welche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Bw im Jahr 2006 tatsächlich zugeflossen (§ 19 EStG 1988) sind.

Da das Finanzamt bislang jegliche Ermittlungen unterlassen hat und die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf mehrere Arbeitgeber zu erforschen sein werden, war der Aufhebung unter Zurückverweisung der Vorrang vor der Führung eigener Ermittlungen durch die Berufungsbehörde zu geben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at