Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.11.2015, RS/7100151/2015

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend eine zunächst mangelhafte Säumnisbeschwerde nach Klaglosstellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100151/2015-RS1
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Beschwerdeführer i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde der A B, Adresse, Ungarn, "VSN zweiter Elternteil: X", vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 3, betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe ab 2010" vom beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Die Beschwerdeführerin (Bf) A B führt durch ihren steuerlichen Vertreter in ihrer Säumnisbeschwerde vom , Postaufgabe am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , aus:

„Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab 2010 für meine Klientin, Frau B A (VSN zweiter Elternteil: X), an das Finanzamt Wien 8/16/17 per Post eingeschrieben übermittelt, wo diese Postsendung gemäß Postübergabeschein am eingelangt ist.“

„Laut Telefonat mit dem Finanzamt Wien 8/16/17 am , bzw. haben die Sachbearbeiter den Antrag vermeintlich nicht gefunden, obwohl dieser aber nachweislich am eingelangt ist. Am wurde der Antrag noch einmal mit allen Unterlagen an das Finanzamt Wien 8/16/17 per Post versendet.“

„Da bis dato keine weiteren wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.“

„Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.“

„Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 8/16/17 aufzutragen, über den Antrag auf Familienbeihilfe innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.“

Beigefügt war die Ablichtung einer Rechnung der Österreichischen Post AG vom 15:48, Rechnung Nr.: 71000350166284, an den steuerlichen Vertreter, wonach unter anderem ein Standardbrief eingeschrieben mit der Sendungsnummer R0303531350AT und ein Brief "Maxi" eingeschrieben mit der Sendungsnummer R0303531363AT zwei, beide an einen Adressaten mit der Postleitzahl 1030, an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Laut Ausdruck der Applikation "Sendungsverfolgung" vom wurde die eingeschriebene Sendung mit der Nummer R0303531363AT übergeben und zwar "Datum: 15:00:00; PLZ: 1010".

Der Antrag vom samt allfälligen Beilagen wurde nicht vorgelegt.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin A B gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, den Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars  innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) darzustellen.

Laufe die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel ab, gelte die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Antrag vom , dessen Erledigung die Bf urgiere, sei dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden.

Das Bundesfinanzgericht werde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt sei.

Der Bf sei daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (vgl. ; ; , ; ; , alle den einschreitenden steuerlichen Vertreter betreffend), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen sei.

Mängelbehebung

Mit Eingabe des steuerlichen Vertreters vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wurde der Mangel der Säumnisbeschwerde durch Vorlage einer Kopie des Antrags sowie folgender Unterlagen

./ Begleitbrief zum Antrag

./ Steuerliche Vollmachten der leiblichen Eitern

./ Formular BEIH 38

./ Formular E 401 mit der Bestätigung des ungarischen Meldeamtes

./ Formular E 411

./ Scheidungsurteil inkl. deutscher Übersetzung

./ Geburtsurkunde von C

./ Schulbesuchsbestätigung von C

./ Amtliche Bestätigung über die Höhe der ungarischen Familienbeihilfe, aus der hervorgeht, dass für den Sohn C HUF 13. 700,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn laufend ausbezahlt wird.

./ Kopie des Personalausweises der Antragstellerin

./ Kontoauszüge von 2013 über die regelmäßige Auszahlung der Alimente

./ Erklärung der Antragstellerin über den regelmäßigen Erhalt der Alimente

./ Begleitbrief zum zweiten Versand des Antrags

./ Nachweis über den Versand und Empfangs unseres Antrags vom

behoben. Hierzu im einzelnen:

Antrag

Mit Datum beantragte die Bf A B, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft in Adresse, Ungarn, beschäftigt bei einem Dienstgeber in Ungarn, mit dem Formular Beih 38 für den im Dezember 2005 geborenen Sohn C D, ungarischer Staatsbürger, Schüler, haushaltszugehörig bei der Bf, die auch die überwiegenden Unterhaltskosten trage, Ausgleichszahlung ab 2010. Von bis bestehe ein Anspruch auf ungarische Familienleistungen von monatlich HUF 13.700. Der Vater Krisztosz D gab eine Verzichtserklärung in Sinne von § 2a Abs. 1 FLAG 1967 ab. Ob und wo der Vater seit 2010 beschäftigt ist bzw. war oder worauf sich ein Ausgleichszahlungsanspruch sonst stützt, geht aus dem Antrag nicht hervor.

Dem Antrag waren laut Begleitschreiben vom folgende Unterlagen beigeschlossen:

„../ Steuerliche Vollmachten der leiblichen Eltern“

„../ Formular BEIH 38“

„../ Formular E 401 mit der Bestätigung des ungarischen Meldeamtes“

„../ Formular E 411 in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte um Weiterleitung- falls notwendig- an den zuständigen Träger in Ungarn (Magyar Allamkincstar, H-9024 Györ, Szabolcska u. 1/ A)“

„../ Scheidungsurteil inkl. deutscher Übersetzung“

„../ Geburtsurkunde von C“

„../ Schulbesuchsbestätigung von C“

„../ Amtliche Bestätigung über die Höhe der ungarischen Familienbeihilfe, aus der hervorgeht, dass für den Sohn C HUF 13.700,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn laufend ausbezahlt wird.“

„../ Kopie des Personalausweises der Antragstellerin“

„../ Kontoauszüge von 2013 über die regelmäßige Auszahlung der Alimente“

„../ Erklärung der Antragstellerin über den regelmäßigen Erhalt der Alimente“

Vollmachten

Mit Vollmachten vom bevollmächtigten sowohl A B als auch Hrisztosz D  den einschreitenden Steuerberater mit ihrer Vertretung.

E 401

Eine Familienstandsbescheinigung E 401 wurde vorgelegt.

E 411

Auch wurde vorgelegt ein Formular E 411 betreffend Anspruch auf Familienleistungen vorgelegt, demzufolge der Vater E D in Ungarn an einer anderen Anschrift als die Mutter wohne. Die Felder 4., 5., 6., 7., 8., 9. sind auf der übermittelten Kopie nicht ausgefüllt (da das Formular vom Finanzamt an den zuständigen ungarischen Träger weiterzuleiten wäre).

Scheidungsurteil

Laut Urteil des Amtsgerichts der Stadt Dunaújváros vom wurde die im Jahr 2001 zwischen E D und A B geschlossene Ehe mit Wirksamkeit von diesem Tag geschieden.

Der Urteilsbegründung zufolge wurde die Lebensgemeinschaft im Jahr 2006 unterbrochen, die Bf aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebt der Sohn C seither unter Erziehung und Betreuung der Bf.

Geburtsurkunde

Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde von C D.

Bestätigung der Bf

Die Bf bestätigte am , "dass D E ab Jänner 2009 die Alimente regelmäßig bezahlt."

Weitere Unterlagen

Die weiteren Unterlagen entsprechen den Angaben der Bf im Begleitschreiben an das Finanzamt, wobei die Kontoauszüge mit Ausnahme des Namens der Bank auf den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen unleserlich sind.

Die bereits mit der Säumnisbeschwerde übermittelte Ablichtung einer Rechnung der Österreichischen Post AG vom 15:48, Rechnung Nr.: 71000350166284, wurde nochmals vorgelegt.

Auftrag an die belangte Behörde

Mit Beschluss vom , zugestellt am , wurde dem Finanzamt Wien 8/16/17 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung) ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Die Frist von zwei Monaten sei im Hinblick auf die voraussichtlich erforderlichen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Kontaktaufnahme mit dem ungarischen Träger sowie Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen Österreichbezugs, angemessen.

Mitteilung vom

Mit E-Mail vom , teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die beschwerdegegenständlichen Bescheide betreffend Gewährung von Ausgleichszahlungen für 2010, 2011 und 2012, sowie die Mitteilung über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Jänner 2013 bis Dezember 2015 am ergangen seien und und eine Verletzung der Entscheidungspflicht insofern nicht (mehr) vorliege.

Diese Bescheide und die Mitteilung wurden eingescannt vorgelegt.

Die Rückscheine betreffend Zustellung der Bescheide 2010, 2011 und 2012 seien noch nicht beim Finanzamt eingelangt. Diese würden nach Einlangen ergänzend nachgereicht.

Die Zustellung einer Beihilfen- bzw. Ausgleichszahlungs-Mitteilung sei aus EDV-technischen Gründen nur ohne Zustellnachweis möglich. Hinsichtlich der Mitteilung über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Jänner 2013 bis Dezember 2015 könne daher ein Zustellnachweis nicht vorgelegt werden.

Erledigungen

Aus den am vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass das Finanzamt mit Datum Ausgleichszahlungsbescheide erlassen hat, wonach der Bf für C D auf Grund des Antrages vom "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang" gewährt werde:

Jänner 2010 - Dezember 2010: 1.560,65 €

Jänner 2011 - Dezember 2011: 1.545,46 €

Jänner 2012 - Dezember 2012: 1.586,28 €.

Ebenfalls mit Datum erging eine Mitteilung an die Bf, wonach für C D im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2015 "nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung" der Bf "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Ausgleichszahlung in folgendem Umfang gewährt" werde:

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , der Bf zugestellt am , gab das Bundesfinanzgericht bekannt, dass zufolge der Mitteilung des Finanzamts Wien 8/16/17 vom beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Sollte die Bf A B entgegen der Mitteilung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom nicht klaglos gestellt sein, werde ihr die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Ansonsten sei eine Äußerung der Bf nicht erforderlich.

Keine Äußerung der Bf

Eine Äußerung der Bf innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist die Beschwerdeführerin i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt.

Der Bf ist die beabsichtigte Einstellung vorgehalten worden. Sie hat nicht angegeben, nicht klaglos gestellt zu sein.

Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Nichtzulassung der Revision

Gemäß A rt. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Ob auch im Fall der Klaglosstellung aus einem anderen Grund als der Erlassung eines Bescheides das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen oder anders zu beenden ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage, die durch den Verwaltungsgerichtshof zu klären wäre, dar.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 285 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100151.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at