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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 30.03.2007, FSRV/0009-F/06

Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs. 3 FinStrG; Verkauf eines in der Schweiz zugelassenen Motorbootes

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen D.K., Kaufmann, X., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Feldkirch vom , SN 2006/00042-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird wie folgt geändert:

Gegen D.K. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe anlässlich seiner Einreise im Juni 2002 von der Schweiz kommend über den Bodensee eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein Motorboot der Marke Ilver Galaxy 28, im Wert von € 47.000,-- in Fussach G.W. übergeben, ohne es vorher zu gestellen und einem Zollverfahren zuzuführen, wodurch er vorsätzlich eine Verkürzung der auf das Boot entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von € 10.358,80 bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 3 FinStrG begangen hat.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00042-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe im August 2002 eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein Motorboot der Marke Ilver Galaxy 28, im Wert von € 47.000,--, worauf Eingangsabgaben in Höhe von € 10.358,80 entfallen, ohne Gestellung von der Schweiz über den Bodensee nach Fussach verbracht und somit vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen und hierdurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das Schiff habe sich im Zeitpunkt der Besichtigung bereits in Österreich, im Lager der Fa. Hartmann, Bootswerft in Hardt befunden. Es sei in Fussach eingewässert und unter anderem vor Altenrhein und Fussach Probe gefahren worden, d. h. auf dem Seeweg.

Es sei auch für österreichische Staatsbürger ohne weiteres möglich, einen Liegeplatz in der Schweiz zu bekommen (die Schiffe bekommen eine so genannte Zollnummer). Die Behauptung von Herrn Westphal, einen Liegeplatz in der Schweiz zu bekommen, sei also durchaus nachvollziehbar. Im Kaufvertrag sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Schiff in der Schweiz zugelassen und verzollt sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bf. ist Inhaber der in X. ansässigen Firma N.. Mit Kaufvertrag vom verkaufte er im Namen der von ihm betriebenen Firma das verfahrensgegenständliche gebrauchte Motorboot der Marke Ilver Galxy 28, Baujahr 1992, zum Preis von € 47.000,--- an die Fa. G.. Inhaber dieser mittlerweile in Konkurs befindlichen Fa. war G.W.. Da es offensichtlich Probleme mit der Bezahlung des Kaufpreises gegeben hat, mahnte der Bf. mit Schreiben vom bei G.W. die Bezahlung des von ihm verkauften Bootes ein. Dabei wies der Bf. darauf hin, dass er G.W. das Boot bereits im Juni 2002 körperlich übergeben habe und es auch von ihm seither benutzt werde. Am erfolgte die Zulassung des Bootes bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Eine Zollbehandlung in Österreich erfolgte nicht.

Die Ermittlungen des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz ergaben, dass das Boot bis zum auf den schweizer Staatsbürger A.R., Y., zugelassen war. Das Schiff war im Winter 2001/2002 laut Angaben des Bf. im Lager der Bootswerft H. eingelagert und von dort aus an G.W. verkauft worden.

Frau A.H., Inhaberin der Bootswerft, hat in ihrer Zeugenaussage vom bestritten, dass dieses Boot auf ihrem Gelände eingewintert war. Beim verfahrensgegenständlichen Boot handle es sich um ein Boot mit sehr markanter Bauweise, sodass sie sich an eine Einlagerung dieses Bootes erinnern hätte können. Sie habe in den letzten fünf bzw. sechs Jahren lediglich ein Boot der Marke Ilver Galaxy eingelagert und dieses befinde sich noch immer bei ihr.

G.W. gab als Verdächtiger einvernommen am an, er habe das Boot erstmals auf einem Verkaufsplatz der Fa. K. in Höchst besichtigt. Vor dem Kauf habe er das Boot Probe gefahren, wobei K. das Boot in Fussach bei der Werft R. ins Wasser gelassen habe. Das Boot sei bis zum endgültigen Kauf im August 2002 in der Werft der Fa. R. in Fussach gelegen.

Frau M.R., Geschäftsführerin und Eigentümerin des RH., gab als Zeugin einvernommen am an, das sie mit dem Bf. seit ca. 8 Jahren keine geschäftlichen Beziehungen mehr habe. Sie habe damals K. angewiesen, sich jedes Mal, wenn er den Hafen benütze, bei ihr an- bzw. abzumelden, was diesem "nicht gepasst habe", sodass sich der Kontakt seither eingestellt habe. K. habe im August 2002 jedenfalls kein Boot der Marke Ilver in ihrem Hafen zu Wasser gelassen, wie dies G.W. behauptet habe. Sollte er dies doch getan haben, so hätte er dies unter einem anderen Namen tun müssen.

In zollrechtlicher Hinsicht ist ausschlaggebend, dass derjenige, der das Boot im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, hiezu die Voraussetzungen erfüllen muss. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liegt nach Ansicht des Senates bei Beförderungsmitteln, die über eine amtliche Zulassung verfügen, nicht vor (siehe Witte/Henke, Zollkodex Art. 141 RN16). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bf. als Inhaber der in Liechtenstein ansässigen Firma das Boot zu vorübergehenden Fahrten im Zollgebiet verwenden kann. Als Pflichteninhaber aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung hat er aber dafür Sorge zu tragen, dass bei der (dauerhaften) Übergabe an den in Österreich ansässigen (und daher nicht berechtigten) Benutzer vor der Übergabe die Durchführung eines Zollverfahrens beantragt wird.

Sowohl der Bf. als auch G.W. wussten, dass das Boot, sollte es dauernd in die EU eingebracht werden, zollrechtlich zu behandeln ist. Mit der Ausstellung des Kaufvertrages und der (endgültigen körperlichen) Übergabe an G.W., der aufgrund seines Wohnsitzes in der Europäischen Union zur Benutzung eines in der vorübergehenden Verwendung befindlichen Bootes nicht berechtigt war, ist die Zollschuld entstanden.

Gem. Art. 558 Abs. 1 ZK wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzten Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören.

Gemäß Artikel 4 Z 21 ZK ist Inhaber des Zollverfahrens die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Gemäß Abs. 2 des Artikels 204 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Zollverfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

Gemäß Abs. 3 des Artikels 204 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.

Infolge der Nichterfüllung der Pflichten (Verwendung durch einen außerhalb der EU ansässigen Berechtigten zu vorübergehenden Fahrten), die sich für das Beförderungsmittel aus dessen vorübergehenden Verwendung nach Art. 5588 ZK-DVO ergeben haben, entstand die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK.

Gem. § 35 Abs. 3 FinStrG macht sich des Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.

Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gem. § 11 leg. cit. begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Aussagen des Bf. vom , wonach er das Boot nach einer Probefahrt in Altach/CH endgültig im Juni 2002 an G.W. in Fussach übergeben hat, davon auszugehen sein wird, dass der Bf. als Pflichteninhaber aus der vorübergehenden Verwendung dafür verantwortlich war, dass das Boot ohne vorherige Durchführung eines Zollverfahrens dem ausschließlich im Zollgebiet wohnhaften und daher nicht berechtigen G.W. übergeben worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren, bei dem es um die Frage geht, ob nach § 82 FinStrG überhaupt ein Finanzstrafverfahren einzuleiten ist oder nicht, ist zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente vorhanden sind, die die Ingangsetzung eines Untersuchungsverfahrens gegen einen Verdächtigen rechtfertigen. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich das Vorhandensein derartiger Verdachtsgründe bzw. Anhaltspunkte. Ob dabei in Ansehung der bestehenden Unschuldsvermutung dieser Verdacht zur Überzeugung der Finanzstrafbehörde, der Bf habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, führen wird, ist dabei dem Ergebnis des nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis vorbehalten (VwGH v., 90/14/0078, u.v. , 90/14/0207).

Im gegenständlichen Verfahren geht es also nicht um die Frage, ob -auf Grund der vorliegenden Beweise eine Tatsache erwiesen ist, sondern -wie bereits dargestellt- darum, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, d.h. ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine bestimmte Person als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (VwGH v., 89/16/0091 u.a.).

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt indessen dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH v., 90/14/0078 u. a.).

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz fest, dass im gegenständlichen Fall die vorhandenen Anhaltspunkte -trotz der dagegen vom Bf. vorgebrachten Bedenken und Einwände- jedenfalls genügen, um eine für die Aufrechterhaltung des Verfahrensstatus eines gegen den Bf eingeleiteten Finanzstrafverfahrens hinreichende Verdachtslage zu konstatieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Pflichtverletzung
Beförderungsmittel
Motorboot
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at