Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 26.02.2008, FSRV/0065-W/06

Schätzung aufgrund unvollständiger Buchhaltung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau BR, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , SN 2002/00142-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2002/00142-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung der Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 5-11/2001 in Höhe von € 8.502,72 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 litt. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , welche nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages mit Schreiben vom ergänzt wurde und in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. sei über den Prüfungszeitraum steuerlich mit Postvollmacht, wie bekannt sei, von Frau Dr. Silvia Gredenberg, 1130 Wien Hagenberg. 29 vertreten gewesen. Dies sei der Grund auch, weshalb sie die Bescheide oder Mitteilungen vom FA gar nicht erhalten habe. Sie habe keine schriftliche Mitteilung über die Rücklegung der Vollmacht, geschweige die Buchhaltungsunterlagen erhalten. Es sei zwar richtig, dass es im Herbst 2001 keine Einigung über das Entgelt für die Tätigkeit von G gegeben habe, da sie die Vorsteuer einbehalten und außerdem Modeware unentgeltlich für ihre Leistungen erhalten habe.

Die Prüfung vom habe in ihrer Wohnung stattgefunden, da sie bereits am das Geschäft geschlossen habe.

Ihrer Meinung nach habe es sich am um eine Umsatzsteuer-Nachschau gehandelt, um eine eventuelle Schätzung vornehmen zu können.

Auf Grund ihrer virulenten finanziellen, privaten Existenz bedrohenden nachstehenden Probleme, habe sie sich weder einen Rechtsanwalt, noch eine Buchhaltungskraft leisten können und habe daher auch keine Vorsteuer, und auch hinsichtlich der nicht verkauften Ware, in Anspruch genommen. Weiters habe sie ein hohes Warenlager, welches aber unter Eigentumsvorbehalt stehe. Ebenso möchte sie gleichzeitig mitteilen, dass die Ware in der Pfändungsanzeige vom , durchgeführt vom FA St. Pölten, nicht in ihrem Eigentum stehe, sondern der betreibenden Partei O-KG mit der Zahl xy einen Eigentumsvorbehalt von Euro 7.171,06 darstelle.

Im Mai 2001 habe sie mit ihrer mit Tochter Sonja aus der gemeinsamen Wohnung fluchtmäßig ausziehen müssen. Nach Scheidung; Ableben ihrer Grosseltern; Motorradunfall habe sie keine Unterhaltszahlung, Alimente und Kinderbeihilfe des Kindesvaters erhalten.

Neben verschiedenen, vom zuständigen Finanzamt zu entscheidenden Anträgen wird ersucht, das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210; ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Laut Aktenlage betrieb die Bf. von September 2000 bis November 2001 eine Textilboutique. Im November wurde der Betrieb wegen Zahlungsunfähigkeit geschlossen.

Im angefochtenen Bescheid wird auf die Feststellungen einer durchgeführten Betriebsprüfung verwiesen, wonach im Prüfungszeitraum keine Buchhaltung bzw. keine ordnungsgemäßen steuerlichen Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, die eine genaue Berechnung der Umsatzsteuer bzw. der Vorsteuern ermöglicht hätten. Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bzw. der Vorsteuer wurden demzufolge im Schätzungsweg ermittelt. Die Umsatzsteuer wurde aufgrund von "Kassenschmieraufzeichnungen, die Vorsteuer anhand des Vorsteuerabzuges der Umsatzsteuervoranmeldungen 1-4/01 ermittelt. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe wurden auf Basis der Daten der MIAS-Datenbank festgesetzt und die anlässlich der Betriebsaufgabe Ende November 2001 ins Privatvermögen entnommenen Waren, etc. geschätzt.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe a priori auszuräumen. Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen zunächst die oben dargelegten unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung. Tatsache ist, dass für die genannten Voranmeldungszeiträume keine Voranmeldungen eingereicht wurden und keine Vorauszahlungen entrichtet wurden. Dies wird von der Bf. auch nicht bestritten.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Bf., die bereits seit September 2000 unternehmerisch tätig war, war dies schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal die Bf. für vor den inkriminierten Zeiträumen gelegene Perioden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.

Die in der Beschwerdeschrift dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermögen die Bf. nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich die Bf. durch Erfüllung der ihr obliegenden Offenlegungspflichten befreien können (vgl. , mit Hinweis auf ). Auch das Beschwerdevorbringen, dass sich die Bf. hinsichtlich der Abgabe der Voranmeldungen auf einer berufsmäßige Parteienvertreterin habe verlassen können und sie keine schriftliche Mitteilung über die Rücklegung der Vollmacht, geschweige die Buchhaltungsunterlagen erhalten habe, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird, vermag aber den Tatverdacht zunächst nicht zu beseitigen. Bei Untätigkeit der steuerlichen Vertreterin wäre die Bf. verpflichtet gewesen, die entsprechenden Handlungen selbst vorzunehmen. Insgesamt bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass die Bf. vorsätzlich (bzw. wissentlich hinsichtlich des Verkürzungserfolges) gehandelt hat.

Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu Recht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schätzung
mangelnde Buchhaltung
Nichtabgabe von Voranmeldung
Nichtentrichtung von Vorauszahlungen
Zahlungsunfähigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at