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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.01.2010, RV/1066-W/09

Rücktritt des Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0047 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1066-W/09-RS1
Die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser kommt nur deklarative Wirkung zu. Der Rücktritt des Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers vollzieht sich durch simple Entschließung, wobei § 18 Abs. 5 GmbHG entsprechend anzuwenden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lederergasse 33 b, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf € 502.931,63 (bisher € 623.365,40) aufgegliedert auf folgende Beträge eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag in €
Kapitalertragsteuer
2004
eine Woche ab Zufließen
15.289,59
Kapitalertragsteuer
2005
eine Woche ab Zufließen
152.124,27
Kapitalertragsteuer
1-12/2005
eine Woche ab Zufließen
689,02
Kapitalertragsteuer
2006
eine Woche ab Zufließen
111.847,09
Kapitalertragsteuer
1-12/2006
eine Woche ab Zufließen
89.627,56
Lohnsteuer
04/2006
7.539,39
Lohnsteuer
05/2006
8.303,54
Lohnsteuer
06/2006
10.161,88
Lohnsteuer
07/2006
17.687,59
Lohnsteuer
08/2006
8.471,10
Lohnsteuer
09/2006
8.025,91
Lohnsteuer
10/2006
7.691,93
Lohnsteuer
11/2006
15.269,69
Dienstgeberbeitrag
04/2006
4.353,39
Dienstgeberbeitrag
05/2006
4.306,51
Dienstgeberbeitrag
06/2006
8.169,11
Dienstgeberbeitrag
07/2006
6.266,01
Dienstgeberbeitrag
08/2006
4.723,16
Dienstgeberbeitrag
09/2006
4.843,40
Dienstgeberbeitrag
10/2006
4.672,50
Dienstgeberbeitrag
11/2006
8.397,47
Zuschlag zum DB
04/2006
425,67
Zuschlag zum DB
05/2006
421,08
Zuschlag zum DB
06/2006
798,76
Zuschlag zum DB
07/2006
612,67
Zuschlag zum DB
08/2006
461,82
Zuschlag zum DB
09/2006
473,58
Zuschlag zum DB
10/2006
456,86
Zuschlag zum DB
11/2006
821,08

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) für Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH(im Folgenden kurz GmbH)in Höhe von € 623.365,40 gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung herangezogen.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag in €
Kapitalertragsteuer
2004
eine Woche ab Zufließen
18.216,00
Kapitalertragsteuer
2005
eine Woche ab Zufließen
181.241,37
Kapitalertragsteuer
1-12/2005
eine Woche ab Zufließen
820,90
Kapitalertragsteuer
2006
eine Woche ab Zufließen
133.255,00
Kapitalertragsteuer
1-12/2006
eine Woche ab Zufließen
106.782,57
Lohnsteuer
04/2006
8.982,46
Lohnsteuer
05/2006
9.892,87
Lohnsteuer
06/2006
12.106,90
Lohnsteuer
07/2006
21.073,05
Lohnsteuer
08/2006
10.092,50
Lohnsteuer
09/2006
9.562,18
Lohnsteuer
10/2006
9.164,19
Lohnsteuer
11/2006
18.192,36
Lohnsteuer
12/2006
9.208,99
Lohnsteuer
1/2007
5.049,83
Dienstgeberbeitrag
2006
1.473,86
Dienstgeberbeitrag
04/2006
5.186,64
Dienstgeberbeitrag
05/2006
5.130,79
Dienstgeberbeitrag
06/2006
9.732,71
Dienstgeberbeitrag
07/2006
7.465,34
Dienstgeberbeitrag
08/2006
5.627,19
Dienstgeberbeitrag
09/2006
5.770,44
Dienstgeberbeitrag
10/2006
5.566,83
Dienstgeberbeitrag
11/2006
10.004,77
Dienstgeberbeitrag
12/2006
5.243,83
Dienstgeberbeitrag
01/2007
2.302,67
Zuschlag zum DB
2006
153,90
Zuschlag zum DB
04/2006
507,14
Zuschlag zum DB
05/2006
501,68
Zuschlag zum DB
06/2006
951,64
Zuschlag zum DB
07/2006
729,94
Zuschlag zum DB
08/2006
550,21
Zuschlag zum DB
09/2006
564,22
Zuschlag zum DB
10/2006
544,31
Zuschlag zum DB
11/2006
978,24
Zuschlag zum DB
12/2006
512,73
Zuschlag zum DB
01/2007
225,15

Zur Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung der §§ 9 und 80 BAO sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung im Wesentlichen aus, dass die Bw. vom bis im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Gesellschafterin der GmbH gewesen sei.

Die Uneinbringlichkeit begründe sich darauf, dass die Gesellschaft nach Konkursaufhebung (Verteilung gemäß § 139 KO) im Firmenbuch per aufgelöst worden sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass es zwar richtig sei, dass die Bw. beginnend mit handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei, allerdings sei der tatsächliche Geschäftsführer Herr V.F.gewesen. Dieser sei für die Führung der Geschäfte verantwortlich gewesen und habe die Bw. lediglich als handelsrechtliche Geschäftsführerin vorgeschoben.

Gemäß der zwischen der Bw. und V.F.getroffenen Vereinbarung sollte die Bw. ab September 2005 nicht mehr handelsrechtliche Geschäftsführerin sein.

Sie sei jedoch von V.F.darüber getäuscht worden, so dass sie von der Tatsache, dass sie ab September 2005 nach wie vor als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei, völlig überrascht gewesen sei.

Nach der Lage der Dinge sei die Situation so gewesen, dass Herr V.F.die Bw. vorsätzlich darüber getäuscht habe, dass sie noch immer handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen sei.

Herr V.F.habe nicht nur die Bw., sondern auch alle anderen, insbesondere die Republik Österreich über die Steuerverbindlichkeiten getäuscht.

Er habe Urkunden gefälscht, um der Steuerpflicht auszukommen.

Die Tatsache, dass er Urkunden gefälscht habe, sei der Bw. nicht bekannt gewesen und sie sei in keiner Weise involviert gewesen.

Es hätte ihr mit ihren Mitteln auch gar nicht auffallen können.

Lediglich der Betriebsprüfung sei infolge der übergreifenden Möglichkeit zur Sachverhaltsermittlung der Umstand der Abgabenhinterziehung aufgefallen, und nur die Betriebsprüfung habe anhand der ihr zur Verfügung stehenden Mittel den Betrug mit eigens angefertigten Urkunden dafür nachweisen können.

Für eine handelsrechtliche Geschäftsführerin, die nicht in den Betrug involviert gewesen sei, sondern lediglich Strohfraufunktion gehabe habe, sei die Situation auch insbesondere infolge der durch eine Steuerberatungskanzlei geführte Buchhaltung nicht ersichtlich gewesen.

Nach außen habe das Rechenwerk einen völlig unauffälligen Anschein geboten. Dass dieses Rechenwerk tatsächlich unrichtig gewesen sei, sei erst durch die Betriebsprüfung festgestellt worden.

Insgesamt ergebe sich bei richtiger Sachverhaltsfeststellung, dass die Bw. der Ansicht gewesen sei, lediglich bis September 2005 handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen zu sein, und in diesem Zeitraum sei zumindest nach außen die Buchhaltung in Ordnung gewesen.

Dadurch, dass sich diese geltend gemachten Schulden auf Grund der Malversationen des V.F.ergeben hätten, in die die Bw. in keiner Weise involviert gewesen sei, ergebe sich, dass diese die abgabenrechtlichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Die Aufzeichnungen, die Einreichungen der Abgabenerklärungen seien gesetzmäßig geführt worden. Der Bw. sei die Unrichtigkeit infolge der bewussten Beweismittelfälschung durch V.F.nicht bekannt gewesen.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Bw., das Vorbringen, dass mit V.F. eine Vereinbarung geschlossen worden sei, ab September 2005 nicht mehr handelsrechtliche Geschäftsführerin zu sein, durch Vorlage der Urkunde über den Rücktritt als Geschäftsführerin zu belegen.

Weiters wurde um Mitteilung ersucht, auf Grund welcher Rechtsgrundlage Herr V.F. die Geschäfte der GmbH (Generalvollmacht?) führte.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte die Bw. aus, dass Herr V.F. vom Landesgericht Eisenstadt auf Grund seiner Geschäftsführung strafrechtlich verurteilt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die GmbH wird durch den (die) gemäß § 15 GmbHG bestellten Geschäftsführer vertreten, eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis hat gemäß § 20 GmbHG gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Dadurch, dass eine Person bloß tatsächlich die Geschäfte der Personenvereinigung wahrnimmt, kann sich der "bestellte" Geschäftsführer nicht aus seiner Haftung nach § 9 BAO befreien. Andererseits erhält hiedurch der Dritte nicht die gesellschaftsrechtliche Funktion eines Geschäftsführers.

Daraus folgt, dass die strafrechtliche Verurteilung des faktischen Geschäftsführers die Heranziehung des tatsächlichen Geschäftsführers zur Haftung gemäß § 9 BAO nicht ausschließen kann.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin.

Laut vorliegendem Auszug aus dem Firmenbuch wurde der mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom eröffnete Konkurs am gemäß § 139 KO nach Verteilung aufgehoben. Die Konkursquote betrug € 16,06537%.

Unbestritten ist, dass die Bw. ab handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH war.

Strittig ist allerdings der Zeitpunkt der Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit.

Laut Firmenbuch übte die Bw. ihre Geschäftsführerfunktion bis zur Konkurseröffnung, somit bis aus. Die Bw. bringt in ihrer Berufung vor, dass sie mit Herrn V.F. vereinbart habe, ihre Funktion ab September 2005 zu beenden.

Die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser kommt nur deklarative Wirkung zu. Der Rücktritt des Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers vollzieht sich durch simple Entschließung, wobei § 18 Abs. 5 GmbHG entsprechend anzuwenden ist.

Diese Gesetzesstelle normiert, dass über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.

Die Bw., die sowohl Geschäftsführerin als auch die einzige Gesellschafterin war, legte trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat (Vorhalt vom ) keine Urkunde bezüglich ihres Rücktrittes vor.

Die Behauptung der Bw., ihre Geschäftsführerfunktion mit September 2005 zurückgelegt zu haben, konnte daher nicht verifiziert werden, weshalb von der Richtigkeit der Firmenbucheintragung auszugehen ist, wonach die Funktion erst mit Konkurseröffnung, somit am , endete.

Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht weiters für offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet.

Da die Bw. für Abgaben, die nach Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden kann, war der Berufung hinsichtlich nachstehender Abgaben stattzugeben:


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Lohnsteuer
12/2006
9.208,99
Lohnsteuer
1/2007
5.049,83
Dienstgeberbeitrag
2006
1.473,86
Dienstgeberbeitrag
12/2006
5.243,83
Dienstgeberbeitrag
01/2007
2.302,67
Zuschlag zum DB
2006
153,90
Zuschlag zum DB
12/2006
512,73
Zuschlag zum DB
01/2007
225,15
SUMME:
24.170,96

Dem Einwand, dass die Bw. nur Treuhänder bzw. Strohfrau gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), hat ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.

Wer in seiner Funktion als gesetzlich dazu verpflichteter handelsrechtlicher Geschäftsführer die Geschicke der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht selbst leitet und damit keinen Einblick in deren tatsächliche Geschäftstätigkeit gewinnt, öffnet naturgemäß anderen im Namen der Gesellschaft tätigen Personen Tür und Tor für illegale Handlungen aller Art.

Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt darin, dass sich die Bw. mit der Einschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt hat. Dass gerade eine derartige Konstellation abgabenrechtliche Pflichtverletzungen ermöglichen, liegt auf der Hand.

Zu Beginn der USO wurde festgestellt, dass hohe Geldbeträge vom betrieblichen Bankkonto abgehoben wurden. Die Gegenbuchung in der Buchhaltung erfolgte am Konto "Schwebende Geldbewegungen". Dieses Konto wies in der Saldenliste per 6/2006 einen Soll-Saldo von € 1,661.738,48 aus. Zusätzlich ist festzuhalten, dass in der Buchhaltung keine Bargeschäftsvorfälle erfasst worden waren.

Außerdem wurde zu Prüfungsbeginn kein Kassabuch vorgelegt.

Erst als dieser Umstand der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden war, wurde ein Kassakonto nachgebucht.

Durch diese Nachbuchungen wurde dargestellt, dass die erwähnten Geldbeträge angeblich zur Bezahlung der folgenden Subfirmen verwendet worden waren:

Es handelte sich dabei um folgende Firmen:

Fa K. GmbH & Co KG, R., Deutschland, Fa. I., Ungarn, Fa. J., Ungarn. Diese Unternehmen waren an den Standorten nicht bekannt und es waren auch nie Arbeiter dieser Firmen dort tätig. Die als Beilagen zu den Rechnungen vorgelegten "Gegenscheine", die sich auf durchgeführte Arbeiten am Standort G. beziehen, wurden alle in gleicher Handschrift ausgefertigt, obwohl sie von verschiedenen Subfirmen ausgestellt worden waren. Die Rechnungen, die angeblich von den Subfirmen gelegt wurden, sind mangelhaft, weil sei teilweise weder über die Art noch über den Umfang der erbrachten Leistungen Angaben enthalten.

Im nachträglich vorgelegten Kassabuch waren für das Jahr 2004 Aufwendungen von € 54.658,00 betreffend die Firma K.GmbH & Co KG verbucht.

Die diesbezügliche Rechnung vom enthält keine Unterschrift des Rechnungsausstellers, die Bezahlung erfolgte nach Kassabuch am in bar, es scheint jedoch auf der Rechnung keine Empfangsbestätigung auf und es wurde auch kein sonstiger Beleg, der den Geldfluss bestätigen würde, vorgelegt. Tatsächlich übte die Firma K.&GmbH Co KG ab dem Jahr 2004 keine Geschäftstätigkeit mehr aus und beschäftigte auch keine Arbeitnehmer mehr. Die UID-Nummer wurde gelöscht. Die in den gegenständlichen Rechnungen angeführten Leistungen für die Jahre 2004 und 2005 konnten somit von dieser Firma nicht erbracht werden. Der Geschäftsführer J.K. verstarb bereits am , soll jedoch noch am einen Barbeleg über einen Empfang von € 21.380,00, der in der Buchhaltung der Primärschuldnerin aufliegt, unterschrieben haben. Ein Buchhaltungskontoauszug dieser Firma konnte nicht vorgelegt werden und es konnte auch keine Person namhaft gemacht werden, die die Zahlungen bestätigen konnte. Die Kassaprüfung ergab, dass alle Zahlungen in bar erfolgten. Die Belege über die Akontozahlungen beinhalten kein Belegdatum.

Was die Firma I.-. in Ungarn betrifft, so machte V.F. dem Finanzamt einen N.S.als Kontaktpersonsamt dessen ungarischerTelefonnummer namhaft Dieser konnte zwar telefonisch erreicht werden, zeigte sich jedoch nicht kooperativ, verweigerte alle Angaben zu seiner Person und war auch nicht bereit, über die Geschäftsverbindungen zur Primärschuldnerin zu sprechen. Diese Firma ist nach den ungarischen Finanzverwaltungsbehörden nicht auffindbar. Sie übte bereits im Jahr 2005 keine Geschäftstätigkeit mehr aus.

Für die Firma I-. wurde weder ein Firmenbuchauszug noch ein Buchhaltungskontoauszug vorgelegt, ebensowenig eine Kontaktperson dieser Firma bekannt gegeben.

Wenn die Bw. vorbringt, dass ihr die Malversationen des Herrn F. auch bei Kontrolle nicht aufgefallen wären, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits das Fehlen des Kassabuches Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung begründen muss. Weiters ist dem Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung (z.B. GZ.RV/0085-K/03) eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten anzulasten, wenn die Geschäftsführertätigkeit trotz fehlendem Kassabuch übernommen wird.

Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen - im vorliegenden Fall der Bw. als Geschäftsführerin der GmbH - durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, § 9 Rz 12, und die dort jeweils zitierte hg. Rechtsprechung).

Nach herrschender Rechtsprechung entbindet die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter nach § 80 BAO den Vertreter von seinen Pflichten nicht. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach § 80 Abs. 1 BAO vorgelegen wären (; ). Die Rechtfertigung, dass die Buchhaltung durch eine Steuerberatungskanzlei geführt worden sei, kann die Bw. daher nicht exkulpieren. Vielmehr hätte sich die Bw. spätestens ab der Übernahme der alleinigen Geschäftsführung mit den steuerlichen Angelegenheiten der Primärschuldnerin intensiv auseinandersetzen müssen, was offenbar unterlassen wurde. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Bw. weiß, dass sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen bei einem Steuerberater befinden, sich aber nicht weiter um die steuerlichen Angelegenheiten kümmert.

Vom Haftungsbetrag in Höhe von € 623.365,40 waren daher € 24.170,96 in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag in Höhe von € 599.194,44 reduziert sich unter Berücksichtigung der Konkursquote in Höhe von 16,06537% auf nunmehr € 502.931,63.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 5 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at