Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.01.2011, RV/0487-G/10

Bescheidmäßiger Widerruf einer Löschung, obwohl kein Löschungsbescheid ergangen ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0487-G/10-RS1
Eine vom Finanzamt beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigte EDV-Abfrage stellt eine taugliche Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rein & Schreck Steuerberatung GmbH, Grazer Straße 13, 8230 Hartberg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom über den Widerruf einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom widerrief das Finanzamt Oststeiermark gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) die mit dem Bescheid vom erfolgte Löschung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 29.602,35 €.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, im Zeitpunkt der Abschreibung der Abgabenschuldigkeiten am sei eine Vermögenslage festzustellen gewesen, die nicht habe erwarten lassen, dass die Abgabenschuldigkeiten in Hinkunft einbringlich sein würden. Die Vermögenslage habe sich jedoch zwischenzeitig insoweit geändert, als sich aus der Veranlagung 2004 ein Guthaben ergebe und aus den beim Finanzamt Oststeiermark eingereichten Jahreserklärungen 2005 bis 2008 weitere Gutschriften zu erwarten seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wird vorgebracht, der Bw. habe im Jahr 2000 seinen Gewerbebetrieb still gelegt. Ab diesem Zeitpunkt habe er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezogen. Dies sei dem Finanzamt bekannt gewesen, weil von seinem Dienstgeber regelmäßig die Lohnzettel übermittelt worden seien. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich daher für die Finanzverwaltung nicht geändert.

Hinsichtlich der (vom Widerruf umfassten) Umsatzsteuer 2000 sei darüberhinaus bereits Einhebungsverjährung eingetreten.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, im Zeitpunkt der Abschreibung der Abgabenschuldigkeiten habe die finanzielle Situation des Bw. in Folge der zahlreichen Vorpfändungen sowie der Höhe der Vorpfändungen eine Einbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten nicht erwarten lassen.

Das Recht, eine fällige Abgabe einzubringen, verjähre binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden sei. Am und am habe das Finanzamt hinsichtlich des Bw. Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchgeführt, wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei und diese mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten sei, neu zu laufen begonnen habe.

In der Eingabe vom beantragte der Bw., die Entscheidung über die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch (§ 235 Abs. 2 BAO).

Die Löschung hat mit Bescheid zu erfolgen (siehe ; , 2002/14/0035).

Ein Bescheid vom über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten ist nicht aktenkundig.

Nach der Aktenlage wurde zwar die Löschung der Abgabenverbindlichkeiten am am Abgabenkonto des Bw., StNr. 046/3652, verbucht, aus dem Umstand, dass das Finanzamt in der Folge weitere Versuche unternommen hat, die Abgabenverbindlichkeiten einbringlich zu machen (siehe die Anfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am und am ), lässt sich jedoch ableiten, dass die Verbuchung irrtümlich mit Geschäftsfall 91 (Löschung) statt mit Geschäftsfall 93 (Aussetzung der Einbringung) erfolgt ist. Maßnahmen nach § 231 BAO stellen nur behördeninterne Vorgänge dar, hinsichtlich derer dem Abgabepflichtigen kein Rechtsanspruch zusteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden.

Da ein Bescheid über die Löschung der Abgabenverbindlichkeiten nicht erlassen wurde, erfolgte die (vermeintliche) Löschung der am aushaftenden Abgabenschulden ohne Rechtsgrundlage.

Da mit dieser Maßnahme eine rechtswirksame Löschung im Sinn des § 235 BAO nicht erfolgt ist, bestanden die Abgabenverbindlichkeiten auch noch am , weshalb sich der an diesem Tag vom Finanzamt erlassene Bescheid über den Widerruf der Löschung als ins Leere gegangen erweist. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben.

Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die am vermeintlich gelöschten Abgabenverbindlichkeiten beim Bw. weiterhin offen aushaften (ein Teil der Verbindlichkeiten wurde mittlerweile durch die o.a. Gutschriften getilgt, siehe Buchungsabfrage StNr. 001).

Hinsichtlich der behaupteten Einhebungsverjährung der Abgaben wird auf § 238 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen beginnt.

Bei der die Verjährung unterbrechende Amtshandlung muss es sich nicht um einen Bescheid handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Amtshandlung nach außen hin erkennbar sein. Die Amtshandlung muss dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangt sein (/00151). Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.

Die Anfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am und am stellen taugliche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar, weil sie erkennbar den Zweck verfolgten, den Abgabenanspruch gegen den Bw. durchzusetzen. Die Anfrage ist bei der angefragten Behörde eingelangt (auf Magnetband gespeichert) und wurde von dieser beantwortet. Dass sowohl die Anfrage als auch die Antwort mittels EDV erfolgten, ist im Zeitalter der Telekommunikation üblich und ändert nichts daran, dass die Amtshandlung nicht im Amtsbereich der anfragenden Behörde verblieben, sondern nach außen in Erscheinung getreten ist. Ob sie dem Bw. bekannt geworden sind, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht relevant. Die eingewendete Verjährung ist damit nicht eingetreten (siehe dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 235 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anmerkung
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at