TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.03.2007, RV/2351-W/05

Zahlungserleichterung durch vorübergehende Minimalraten, da Einbringlichkeit mangels anderer Schulden nicht gefährdet erscheint

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/2351-W/05-RS1
wie RV/3828-W/02-RS1
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.L., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom über die Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Zur Entrichtung des am Abgabenkonto des Berufungswerbers aushaftenden Abgabenrückstandes laut Antrag in Höhe von € 11.313,19 wird die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 250,00 für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 sowie die Restzahlung im Jänner 2008 bewilligt. Die Raten sind jeweils am 15. des Monates beginnend ab fällig.

Allfällige Gutschriften am Abgabenkonto sind unabhängig vom Anlass ihres Entstehens in die zu leistenden Raten nicht einzurechnen.

Im Falle eines Terminverlustes sind gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben, die im Zeitraum der Bewilligung fällig werden, nicht fristgerecht entrichtet werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In der Eingabe vom ersuchte der Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.), den Rückstand am Abgabenkonto von € 11.313,19 in Raten von monatlich € 200,00 abzahlen zu dürfen, und begründete dies damit, dass das hohe Einkommen im Jahr 2004 durch eine Versicherungsvergütung entstanden sei, dieser Betrag aber nur zum Teil für die Firma, zu einem großen Teil für die Hochzeit und private Schulden verwendet worden sei, wobei in Aussicht gestellt wurde, wenn die Ertragslage besser werde, höhere Raten einzuzahlen. Die laufende Umsatzsteuer würde vom Bw. pünktlich entrichtet werden.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom wurde dieses Ratenansuchen des Bw. mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde der Antrag vom , wo ausgeführt wurde, den Rückstand von € 11.313,19 in Raten von monatlich € 200,00 abzahlen zu dürfen, gleichlautend wiederholt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende Rückstand auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruhe. In der sofortigen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung der Bw. rechnen habe müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen. In deren sofortiger voller Entrichtung könne keine erhebliche Härte erblickt werden. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

Im Schreiben vom wird der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat gestellt und das Ansuchen insoweit geändert, als nunmehr 11 monatliche Raten von € 300,00 mit einer Abschlagszahlung von € 8.013,19 angeboten werden.

Als Begründung wurde dargestellt, dass der Rückstandsbetrag aus einer im Jahr 2004 erhaltenen Versicherungsentschädigung und der sich daraus ergebenden erhöhten Einkommensteuerveranlagung resultiere. Da es sich dabei um ein außerordentliches Einkommen gehandelt habe, ergebe die sofortige Entrichtung des offenen Betrages eine erhebliche Härte. Die selbst zu berechnenden Abgaben (USt) werden vom Bw. pünktlich entrichtet, sodass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Unabhängig von der Erledigung des Antrages kündigte der Bw. an, die angebotenen Zahlungen entrichten zu wollen.

Abschließend werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 284 BAO gestellt.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass er von 600,00 bis 700,00 Euro Privatentnahme lebe, derzeit für die Sozialversicherung monatliche Raten in Höhe von Euro 200,00 entrichte, sich der dortige Rückstand von Euro 5.000,00 auf Euro 2.500,00 reduziert habe, er einen Kredit in Höhe von Euro 10.000,00 letztes Jahr schon ausbezahlt habe, außer den erwähnten Schulden keine nennenswerten Verbindlichkeiten habe, Sorgepflichten für seine Frau und ein einjähriges Kind habe, kein Vermögen besitze und für die Mietwohnung ca. Euro 500,00 Miete bezahle. Mit seinen Umsätzen sei der Bw. unter Euro 30.000,00 und müsse daher ab heuer nicht mehr Umsatzsteuer entrichten. Bei Nichtgewährung der Zahlungserleichterung verbliebe dem Bw. nur der Verkauf der Werkstatt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (, 0059, m.w.N.) ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Bw. hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am brachte der Bw. ergänzend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor, dass er mit einer Privatentnahme von etwa 600,00 bis 700,00 Euro im Monat (im Jahr 2005 wurden Privatentnahmen in Höhe von rund 11.500,00 Euro entnommen) seinen Lebensunterhalt bestreitet. Derzeit entrichtet er für die Sozialversicherung monatliche Raten in Höhe von 200,00 Euro, wodurch sich der dortige Rückstand von 5.000,00 Euro auf 2.500,00 Euro reduziert hat. Einen Kredit in Höhe von 10.000,00 Euro hat er 2006 schon ausbezahlt. Die letzen 5 Jahre waren etwas problematisch, aber derzeit hat er außer den erwähnten Schulden keine nennenswerten Verbindlichkeiten. Für die Mietwohnung zahlt der Bw. ca. 500,00 Euro Miete, wobei schon eine billigere Gemeindewohnung beantragt wurde. Der Bw. hat Sorgepflichten für seine Frau und ein einjähriges Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Er hat kein Vermögen und kein Auto. Zu den im Vorlageantrag angebotenen Raten führte der Bw. aus, dass er das Geld für die Zahlung der Raten der Sozialversicherung verwendet hat.

Wie von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt können gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde zwar dargelegt, dass eine solche Gefährdung durch die Angaben im Ansuchen gegeben erscheint. Welche Angaben diese Ansicht bestärken sollten, wurde jedoch nicht ausgeführt. Vielmehr erscheint aufgrund der in der mündlichen Verhandlung dargestellten finanziellen Situation des Bw. insoweit eine Konsolidierung eingetreten zu sein, als nunmehr außer dem Abgabenrückstand und der Verpflichtung gegenüber der Sozialversicherung keine nennenswerten Verbindlichkeiten mehr offen aushaften. Für die Entrichtung des Rückstandes bei der Sozialversicherung wurden dem Bw. monatliche Raten von 200,00 Euro gewährt und ist damit zu rechnen, dass die dortige Restschuld in einem Jahr abbezahlt ist, sodass danach auch dieser Betrag dem Bw. zur freien Verfügung bleibt.

Aufgrund dieses Vorbringens erscheint die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz - nicht vorzuliegen, sodass diese Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gegeben ist.

Der Abgabenbehörde erster Instanz ist auch insoweit zuzustimmen, dass in der sofortigen Entrichtung einer Abgabennachforderung, die auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruht und mit deren Entstehung der Bw. rechnen habe müssen, keine erhebliche Härte erblickt werden kann. Dazu gab der Bw. in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Raten für die Betriebsversicherung zwar als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, er sich jedoch nicht wirklich erkundigt hat, ob die nach dem Schadensfall erhaltene Versicherungsleistung zu versteuern ist. Mangels eines gegenteiligen Beweises ist daher davon auszugehen, dass der Bw. entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz mit der Entstehung des gegenständlichen Rückstandes in dieser Höhe nicht wirklich gerechnet hat. Dass die sofortige Entrichtung der gesamten offenen Abgaben für den Bw. eine erhebliche Härte darstellt, steht für die erkennende Behörde außer Zweifel.

Nicht nachzuvollziehen ist die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen ist, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden kann. Die zugrunde liegende Abgabenschuld wurde im Wege der Veranlagung der Einkommensteuer 2004 festgesetzt und stellt somit jedenfalls keine vom Bw. selbst zu berechnende oder einzubehaltende Abgabe dar.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Auch diese müsste aber gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mit verursacht sein (). Wie der Bw. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, verbliebe ihm bei Verweigerung der Zahlungserleichterung nur der Verkauf der Werkstatt. Angesichts dieser finanziellen Notlage ist somit die persönliche Unbilligkeit zweifellos gegeben.

Bei der Ausübung des im § 212 BAO eingeräumten Ermessens hat die Behörde die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit ("Angemessenheit im Bezug auf berechtigte Interessen der Partei") und Zweckmäßigkeit ("Angemessenheit im Bezug auf das öffentliche Interesse") gegeneinander abzuwägen. Einerseits bringt der Bw. vor, dass er insofern im Dilemma ist, dass er für zwei verschiedene Gebietskörperschaften Schulden abbezahlen soll und er sich bisher an die Sozialversicherung gehalten hat, wobei er nach Kräften neben den Raten für die Sozialversicherung auch die Umsatzsteuervorauszahlungen bezahlt hat. Dazu wäre noch festzuhalten, dass der Bw. nach eigenen Angaben einen Jahresumsatz von unter 30.000,00 Euro erwirtschaftet, sodass er ab dem Jahr 2007 in die Kleinunternehmerregelung fällt und daher keine Umsatzsteuer mehr entrichtet muss. Andererseits wäre durch die sofortige Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen und seiner Familie gefährdet, da der Bw. seine Einkunftsquelle verkaufen müsste und sich bei der derzeit schwieriger Arbeitsmarktsituation erst um einen neuen Arbeitsplatz kümmern müsste. Es erscheint aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen sinnvoller, eine Einkunftsquelle zu erhalten, als sie bei gegebener Wirtschaftslage zwangsweise kurzfristig veräußern zu müssen.

In Ausübung des Ermessens werden für den beantragten Rückstand am Abgabenkonto in Höhe von € 11.313,19 monatliche Raten in Höhe von 250,00 Euro vorübergehend für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 festgesetzt, wobei der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, vor Fälligkeit der Restzahlung im Jänner 2008 ein neues Ratenansuchen einbringen zu können und darin jedenfalls höhere Raten anzubieten, die eine Entrichtung des Rückstandes am Abgabenkonto in angemessener Frist gewährleisten. Die Raten mit einem Betrag von 250,00 Euro waren nur deshalb in vergleichsweise äußerst niedriger Höhe und als Übergangslösung festzusetzen, da damit zu rechnen ist, dass der Bw. nach Wegfall der für den Rückstand bei der Sozialversicherung zu entrichtenden Raten von monatlich 200,00 Euro in der Folge entsprechend höhere Raten an das Finanzamt entrichten wird können.

Die monatlichen Raten sind jeweils am 15. des Monats fällig, wobei der Beginn der Ratenzahlung mit festgesetzt wird. Die Restzahlung ist am fällig.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Terminverlustes gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig sind. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben, die im Zeitraum der Bewilligung fällig werden (vor dem fällige, aber noch nicht entrichtete oder nicht gemeldete Abgaben sind davon nicht betroffen), nicht fristgerecht entrichtet werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Minimalraten
keine Gefährdung der Einbringlichkeit
keine Schulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at