Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.12.2010, RV/1292-L/10

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.D., N., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am für das Jahr 2004 den im Spruch genannten Bescheid. Es setzte darin auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. € 17.070,35 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. € 512,11 fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ausbezahlter Zuschuss bis
....................................................................2.854,26 €
bisher vorgeschriebener Rückzahlungsbetrag
............................................................505,90 €
Rückzahlung laut Spruch
........................................................................512,11 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
.....................................................................1.836,25 €

Begründend wurde im angeführten Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Berufungswerbers (Bw.), K.J. (K.J.), geb. xxyyzzzz seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe für seinen Sohn K.J. weder einen ZKGB beantragt, noch einen solchen ausbezahlt erhalten. Auch habe er einer entsprechenden Antragstellung nie zugestimmt. Er ersuche, falls die Auszahlung nicht rechtens gewesen sei, sich hinsichtlich der Rückforderung an die Person zu wenden, an die der Zuschuss ausbezahlt worden sei. Jedenfalls habe er die Alimente für seinen Sohn immer bezahlt. Es widerspreche seinem Rechtsempfinden wenn er etwas rückzahlen solle, das jemand anderer erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab: "Hat ein allein stehender Elternteil den Namen des anderen Elternteils zum Zwecke des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bekannt gegeben, ist der andere Elternteil nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Die Funktion des Kinderbetreuungsgeldes und auch des Zuschusses liegen vorrangig darin, dem Elternteil, der im Interesse der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit zeitweise reduziert oder auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, eine Existenzsicherung bzw. einen gewissen Ausgleich für den Verdienstentgang zu gewähren. Durch die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung trägt der andere Elternteil zu seiner im § 140 ABGB geforderten Verpflichtung, nach der beide Elternteile anteilig für ein Kind Sorge zu tragen haben, bei. Damit wird eine Gleichstellung mit verheirateten bzw. in Partnerschaft lebenden Elternpaaren gewährleistet, die die vergleichbaren Einkommensverhältnisse aufweisen. Der Umstand, dass der andere Elternteil bereits Geldunterhalt für das gemeinsame Kind leistet und diese auch bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes unterstützt, hat auf die Rückzahlungsverpflichtung keinen Einfluss. Laut den Erläuterungen zur Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG iZm Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Formular KBG 3) können Eltern mit nur geringem Einkommen einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen. In weiterer Folge wird ausgeführt: `Dabei handelt es sich um einen Kredit, der später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.´ Auch wenn es sich beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wirtschaftlich um einen Kredit handelt, ist ein Kreditvertrag im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des KBGG selbstverständlich nicht erforderlich."

Gegen die BVE erhob der Bw. neuerlich "Berufung" (Eingabe vom ), die als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten ist, und führte darin im Wesentlichen aus: Ihm seien für seinen Sohn K.J. weder ZKBG ausbezahlt worden, noch habe er diese beantragt oder von einer Beantragung etwas gewusst. Zudem könne es nicht dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen, dass von jenen Vätern, die von der Mutter angegeben würden, der ZKBG zurückgefordert werde, alle aber, die nichts angeben, bekämen neben dem Zuschuss auch noch die Alimente vom Staat bezahlt. Die Behörde müsste ja wissen, wohin sie das Geld überwiesen oder an wen sie es ausbezahlt habe. Er bitte daher sich an jene Person zu wenden, die es erhalten habe. Jedenfalls habe er immer die Alimente für seinen Sohn bezahlt. Es widerspreche seinem Rechtsempfinden, dass er etwas zurückbezahlen solle, das jemand anderer erhalten habe. Warum werde dieser Zuschuss nicht von der Empfängerin - S.K. - zurückverlangt, wenn er nicht rechtens gewesen sei? Diese Frage habe er schon bei der Berufung gestellt, darauf sei aber in der BVE nicht im Geringsten eingegangen worden. Wenn sich die Behörden immer nur hinter aberwitzigen Gesetzen verstecke, könne ein Unrecht nie abgeschafft werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater des am xxyyzzzz geborenen K.J., der mit der Kindesmutter (KM) seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den eigenen Angaben des Bw. und nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der KM und dem Bw. zu keinem Zeitpunkt eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den Daten des angefochtenen Bescheides hat die KM für das genannte Kind bis Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 2.854,26 ausbezahlt erhalten. Sie bezog nach den im Abgabeninformationssystem (AIS) enthaltenen Daten im Jahr 2004 lediglich ein (steuerfreies) Kinderbetreuungsgeld und (ebenfalls steuerfreie) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld. Das Einkommen des Bw. gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 betrug im Jahr 2004 laut Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung € 17.070,35. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sachverhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens (sh. ebenfalls die obige Sachverhaltsschilderung) sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2004 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf ZKBG. Ausgeschlossen vom Zuschuss sind gemäß § 9 Abs. 3 KBGG idF für das Streitjahr Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (iSd § 8 KBGG) den Grenzbetrag von 5.200 € übersteigt. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die KM, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die diesbezügliche Anspruchsvoraussetzungen für den ZKBG. Die KM bezog im Anspruchszeitraum 2004 lediglich Kinderbetreuungsgeld sowie ZKBG , welche gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sind und somit bei der Ermittlung des Grenzbetrages für den Ausschluss vom ZKGB nach § 9 Abs. 3 KBGG nicht mit einzubeziehen sind. Demnach hat sie diesen Grenzbetrag nicht überschritten und daher auch diese Voraussetzung für den ZKBG-Bezug erfüllt. Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 200 durch die KM erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das Argument des Bw., dass der ZKBG unrechtmäßig bezogen worden wäre, ist daher unzutreffend.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Die Forderung des Bw., nicht ihn, sondern die KM, an die der Zuschuss ausbezahlt wurde, zur Rückzahlung aufzufordern weil er keinen Antrag gestellt habe und an ihn keine Auszahlung erfolgt sei, entspricht daher nicht der soeben zitierten gesetzlichen Regelung. Dem Zuschuss kommt wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen´ Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG (idF BGBl. I Nr. 76/2007) beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000 bis zu einem Einkommen von € 18.000 € jährlich 3 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter des minderjährigen K.J. ein ZKBG in Höhe von 2.854,26 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das vom Bw. im Jahr 2004 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug € 17.070,35. Die davon für das Jahr 2004 mit 3% festzusetzende Abgabe beträgt daher € 512,11. Da der 2004 an die KM ausbezahlte Zuschuss diesen Betrag jedoch übersteigt, wird der verbleibende Restbetrag nach Maßgabe der beim Bw. in den darauf folgenden sieben Jahren herrschenden Einkommensverhältnisse zurückzuzahlen sein. Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der KM seines minderjährigen Sohnes K.J. im Jahr 2004 ausbezahlten ZKBG im Ausmaß von € 512,11 zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert überdies, er habe über den Bezug des strittigen Zuschusses durch die Kindesmutter nichts gewusst, weshalb die Rückforderung unrechtmäßig sei. Zutreffend ist, dass der zuständige Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG eine Informationspflicht über die Gewährung bzw. Einstellung oder Rückforderung eines Zuschusses gegenüber dem gem. § 18 leg. cit. zur Rückzahlung Verpflichteten hat. Gemäß dieser Bestimmung hat nämlich der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. vom Krankenversicherungsträger sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von K.J. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Selbst wenn aber der Bw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtung vom zuständigen Krankenversicherungsträger (etwa infolge eines Zustellmangels), nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht - wie schon oben dargelegt - der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/17/0250, ausführt, ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil und Überschreitung der Einkommensgrenzen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben des Krankenversicherungsträgers näher zu überprüfen.

Was den Einwand des Bw. betrifft, er habe immer die Alimente für seinen Sohn bezahlt, so ist dem entgegen zu halten: Die in Streit stehende Rückzahlungsverpflichtung gem. §§ 18 und 19 KBGG ist nicht von der Höhe der vereinbarten bzw. der tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen des Rückzahlungsverpflichteten abhängig. Das Gesetz stellt diesbezüglich ausschließlich auf die Höhe des gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielten Einkommens ab. Allfällige Unterhaltsverpflichtungen bzw. die Höhe der aus diesem Titel tatsächlich geleisteten Zahlungen oder sonstige Beiträge haben auf diese Verpflichtung keinen Einfluss. Nach der Konzeption des ZKBG ist dieser nicht ein Bestandteil des Unterhaltes für das Kind, sondern ein Beitrag des anderen Elternteiles zur Kompensation des Einkommensverlustes der dem das Kind betreuenden Elternteil durch die Kindesbetreuung entsteht. Diese vom anderen Elternteil zu leistende Rückzahlung ist insoweit zu leisten, als es dessen Einkommensverhältnisse zulassen. Das Gesetz knüpft dabei hinsichtlich der Beurteilung dieser Verhältnisse allein an die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens an.

Der Bw. ortet insofern einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot, als nach seiner Ansicht eine Rückforderung des ZKBG nur von Vätern zu leisten sei, die von der antragstellenden KM angegeben werden, während Kindesväter, die nicht angegeben würden, keine derartigen Rückzahlungen leisten müssten. Dazu ist auszuführen, dass gem. § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KBGG alleinstehende Elternteile nur dann einen Anspruch auf den ZKBG haben, wenn sie entweder den anderen Elternteil angeben, oder sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten. Ein Bezug des ZKBG durch alleinstehende Elternteile ist daher ohne Angabe des rückzahlungsverpflichteten anderen Elternteiles gar nicht möglich, sodass insofern keine Ungleichbehandlung vorliegt. Im Übrigen ist zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit der strittigen Rückzahlungsregelung darauf zu verweisen, dass die Behörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG geltende Gesetze zu vollziehen hat. Die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit (unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen) fällt nicht in den Kompetenzbereich des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG in jenen des Verfassungsgerichtshofes.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Verständigungspflicht
Unterhaltsleistung
Gleichheitswidrigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at