Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2017, RV/2100742/2016

Haftung für Abgabenschulden nach § 11 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid gem. § 11 BAO des Finanzamtes Graz-Stadt vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L. Anlagenbau GmbH in Anspruch genommen:

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund der vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom erfolgten Verurteilung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG sowie gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG werde der Bf. für die oa. Abgaben zur Haftung herangezogen.

Die Geltendmachung der persönlichen Haftung sei eine Ermessensentscheidung. Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei vorsätzlich hinterzogenen Abgaben allfällige Einzelinteressen verdränge, sah sie sich veranlasst, die gesetzliche Haftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Die maßgebenden Abgabenbescheide wurden angeschlossen.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter die Beschwerdefrist bis zu erstrecken und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben.

In einem weiteren Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und kündigte an, dass die Begründung nachgereicht werde. Gleichzeitig wiederholte er den Aussetzungsantrag.

Mit verfahrensleitenden Bescheid vom wurde dem Bf. aufgetragen, seine Beschwerde entsprechend den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO bis zu verbessern.

In seiner innerhalb der oa. Frist überreichten Beschwerde wandte er sich gegen die Ermessensübung durch die belangte Behörde, weil bei ihr auch das Gebot der Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten sei, das gegen die Erlassung von Haftungsbescheiden bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Haftungspflichtigen spreche. Der Bf. besitze keine Vermögenswerte und habe Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage rd. 2.500 €, mit dem er den Familienunterhalt und die verhängte Finanzstrafe von 400.000 € bestreiten müsse. Eine für diese Geldstrafe bewilligte Exekution wurde vom Bezirksgericht auf seinen Antrag hin eingeschränkt. Auf Grund dieser wirtschaftlichen Situation seien die im Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten uneinbringlich und daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

In ihrer Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde aus, die Haftung nach § 11 BAO trage den Charakter einer Schadenersatzhaftung. In diesem Zusammenhang, sei es unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 11 BAO als Instrument zur Sicherung der verkürzten Abgaben nicht entscheidend, dass die Vorteile des rechtswidrigen Verhaltens ausschließlich der GmbH zu Gute gekommen seien und eine persönliche Bereicherung hingegen nicht erfolgte.

Zum Hinweis, dass die Haftungssumme aufgrund der Vermögenslage nicht einbringlich sei, werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der darin ausführt, dass die Abgabenbehörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen könne und persönliche Umstände wie die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stünden.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Bf. – ohne weitere Ausführungen - mit seinem rechtzeitig überreichten Vorlageantrag.

In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Bf. aus, es habe im gegenständlichen Fall keine persönliche Bereicherung stattgefunden und aus Zweckmäßigkeitsgründen sei in Bezug auf die fehlende Einbringlichkeit sei der angefochtene Bescheid nicht zu erlassen gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Beitrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (). Unstrittig ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der rechtkräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.

Grundgedanke der von Kopecky als „Schadenersatzhaftung“ bezeichneten Haftung des § 11 ist: „Wer sich allein oder im Bunde mit anderen in irgendeiner Form zu einer widerrechtlichen Handlung versteht, hat auch grundsätzlich für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzugestehen.“ (vgl. Ritz, BAO5, § 11 Tz. 1).

Der Bf. erachtet sich vorwiegend durch die von der belangten Behörde Ermessensübung dahingehend beschwert, weil sie dieses vor allem damit begründet, dass dem öffentlichen Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei vorsätzlich hinterzogenen Abgaben allfällige Einzelinteressen verdränge.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO).

Bei der Ermessensübung ist - außer auf die Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme - vor allem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens in der Relation zu jenem des Abgabenschuldners Bedacht zu nehmen (vgl. Kopecky, Haftung, 63), weiters darauf, wer durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde (Stoll,  BAO, 145; Tanzer/ Unger, BAO 2010, 13; Urtz, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der  BAO, 283).

Nach der Rechtsprechung () stehen persönliche Umstände (wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden) in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden könne von der Behörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen (vgl. und persönliche Umstände wie die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen und , sowie weiters die , , 2004/13/0142, , 2006/15/0007 und 2006/15/0089). Die in der Hauptsache Fragen der Abgabeneinbringung betreffenden (und auch dort zu lösenden) Ausführungen in der Beschwerde, wonach unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Vorschreibung eines Haftungsbetrages die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Bf. entgegenstehe, weil er aus seinem Einkommen Sorgepflichten und die über ihn verhängte gerichtliche Geldstrafe von 400.000 € zu bedienen hätte.

Bestehende Vermögenslosigkeit und unzureichende Einkünfte zur Tilgung der allfälligen Haftungsschuld stehen an sich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten ().

Das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben kann nicht nur im Interesse an der Erlangung finanzieller Mittel bestehen; das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben kann vielmehr auch zu bejahen sein, wenn öffentliche Rücksichten den Verzicht auf diese Einbringung nicht rechtfertigen lassen (, ÖStZB 1990, 364).

Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht schon darin, dass den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorrang eingeräumt wird, sofern die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen und nicht unsachlich sind (, 0049, 0050, ÖStZB 1997, 614).

Die abgabenrechtliche Haftung stellt eine Art Schadenersatzanspruch für verkürzte Abgaben, die beim Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden können, dar. Inhaltlich dessen darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Bf. einer GmbH bedient hat, um sich mit umfangreichen Abgabenverkürzungen zumindest teilweise selbst zu bereichern. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung über einen längeren Zeitraum festgestellt. Ein vorschneller Verzicht auf den bei der GmbH erlittenen Abgabenausfall würde auch dem Zweck der Hintanhaltung abgabenrechtlicher Malversationen zuwiderlaufen. Im Übrigen wäre der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer nach § 9 iVm. § 80 BAO haftungspflichtig. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich bei Unterlassung der Geltendmachung des Haftungsanspruches der Befriedigungsfonds zu Gunsten anderer Gläubiger verbessern würde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100742.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at