Anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/3511-W/10, betreffend Pfändungsgebühr und Barauslagenersatz verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung. (Pfändungsgebühr in Höhe von € 1.653,28 und Barauslagenersatz in Höhe von 0,55).
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er im Jahr 2010 beantragt habe, "dass bis zur Erledigung des Gerichtsverfahrens meine Gesamtschuld und die Pfändung ausgesetzt wird."
Wenn ein unabhängiges Gericht ihm Verfahrenshilfe gewähre, habe auch das Finanzamt die Möglichkeit, die unrealistische Forderung auszusetzen. Dasselbe gelte auch für die Pfändungsgebühr.
Eine durch das Finanzamt gegen den Bw. eingebrachte Strafanzeige sei von der Staatsanwaltschaft Wien als unbegründet zurückgelegt worden, woraus sich ergebe, dass die Steuervorschreibungen unrealistisch seien.
Die Buchhaltungsunterlagen befänden sich weiterhin beim Finanzamt. Der Prüfer habe geschätzt, da er der Meinung gewesen sei, dass der Bw. noch weitere Einkünfte gehabt habe, ohne einen entsprechenden Nachweis dafür zu haben.
Da das Landesgericht für ZRS Wien in jahrelanger Arbeit seine Akten geprüft und auch festgestellt habe, dass das Vorgehen des Finanzamtes Wien 2/20 nicht rechtens gewesen sei, habe es ihm Verfahrenshilfe gewährt.
Seine Pension werde bis auf das Existenzminimum gepfändet. Eine Pfändung sei mutwillig und unrealistisch gewesen, da der Finanzbehörde seine Mittellosigkeit bekannt gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass mit Buchung vom der Berufungsentscheidung des UFS Wien vom hinsichtlich der Pfändungsgebühr und Auslagenersätze entsprochen worden sei. Die Pfändungsgebühr sei auf € 100,00 herabgesetzt und der Barauslagenersatz mit € 0,55 festgesetzt worden (Anmerkung: Der Auslagenersatz wurde mit der Berufungsentscheidung nicht festgesetzt, sondern blieb unverändert).
Mit Vorlageantrag vom wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und beantragte die Löschung der Pfändungsgebühr in Höhe von € 100,00, da diese nicht rechtens sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehendena) Berufungsvorentscheidung oderb) Berufungsentscheidung oderc) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Zur Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen ().
Der der Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.RV/3511-W/10, teilweise stattgegeben und die Pfändungsgebühr 2010 mit € 100,00 anstatt bisher € 1.653,28 festgesetzt. Die Höhe des Barauslagenersatzes in Höhe von € 0,55 blieb unverändert.
Im Hinblick auf diese Berufungsentscheidung war das Finanzamt nach § 212a Abs. 5 lit. c BAO verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Der sich auf Grund der Berufungsentscheidung ergebende Differenzbetrag in Höhe von € 1.553,28 wurde bereits auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Bw. gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung der Pfändungsgebühr eingebrachte Beschwerde an den VwGH) auszudehnen.
Die Rechtmäßigkeit der Pfändung war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen.
Da der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at