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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.01.2010, RV/2740-W/09

Notarhonorare als Steuerberatungskosten-Sonderausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2740-W/09-RS1
Honorare eines Notars für die steuerliche Beratung betreffend Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft stellen als Steuerberatungskosten Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der elektronischen Erklärung betreffend Einkommensteuer (Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung) 2008 vom machte die Bw. unter dem Titel Steuerberaterkosten (Kennziffer 460) € 4.274,64 als Sonderausgaben geltend.

Mit Schreiben vom (Akt Seite 1) ersuchte das zuständige Finanzamt (FA) die Bw. um Vorlage von Honorarnoten zu den Steuerberatungskosten.

Mit FAX vom legte die Bw. die Honorarnote eines Öffentlichen Notars und Mediators vom vor (AS 2), wonach dieser betreffend Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Bw. und einen Vergleich vom der Bw. mitteilte, dass das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung (Wohnanschrift der Bw.) im Grundbuch eingetragen wurde. Für die Errichtung des Vergleiches vom und die grundbücherliche Durchführung mit allen erforderlichen Nebenleistungen ersuchte der Notar um Bezahlung von € 4.274,64 einschließlich Umsatzsteuer und Gerichtsgebühren:


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Honorar wie vereinbart
3.494,20
USt-pflichtige Barauslagen (Grundbuchsabschriften)
27,00
Zwischensumme
3.521,20
USt 20%
704,24
Gebühren und Gerichtskosten (Eingabengebühr Grundbuch, Gebühr Unterschriftenbeglaubigung)
49,20
Endsumme
4.274,64

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 vom (AS3ff) wurden diese Kosten vom FA mit der Begründung nicht anerkannt, dass die beantragten "Rechtsanwaltskosten" mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen würden und daher ersatzlos zu streichen seien.

Dagegen erhob die Bw. die Berufung vom (AS 6) und brachte vor, mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft sei nicht nur die Obsorge, die Auflösung des Haushaltes bzw. Aufteilung der persönlichen Güter geregelt sondern auch der Kauf des restlichen Hausanteiles durch die Bw. vereinbart worden. Da hier steuerliche Relevanz gegeben und von der Bw. auch entsprechend Grunderwerbsteuer abgeführt worden sei, sehe die Bw. hier zumindest anteilig auch eine Steuerberatung gegeben. Dies entspreche auch dem offiziellen Berufsbild des Notars, welche auf einer Homepage "notar" zu lesen sei. In diesem Zusammenhang ersuche die Bw. um teilweise Anerkennung der Notariatskosten als Steuerberatungskosten im Ausmaß von 50%. Somit sei ein Betrag von € 2.100,00 als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 zu berücksichtigen.

Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, § 18 EStG 1988 führe die Sonderausgaben abschließend an, wobei diese Aufzählung des Gesetzgebers eine taxative sei, weshalb nur die im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausgaben abzugsfähig seien. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Notariatskosten im Zusammenhag mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft als Sonderausgaben sei sohin zu verweigern. Notariatskosten seien nämlich in der taxativen Aufzählung der Sonderausgabentatbestände des § 18 EStG 1988 nicht enthalten.

Im elektronischen Vorlageantrag vom (AS 10) brachte die Bw. vor, dass in der taxativen Aufzählung des § 18 Abs. 1 EStG 1988 in Ziffer 6 sehr wohl Steuerberatungskosten angeführt seien. Was aber Steuerberatungskosten seien, sei nicht gesondert beschrieben und so dürfe die Bw. folgerichtig annehmen, dass es sich nicht um Kosten für die Beratung hinsichtlich bestimmter Steuern handle, sondern dass die Beratung in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten zur Absetzung als Sonderausgabe berechtige. Im konkreten Fall habe die Bw. in der Berufung vom ausgeführt, dass mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft, nicht nur die Obsorge, die Auflösung des Haushalts bzw. die Aufteilung der persönlichen Güter geregelt sondern auch der Kauf des restlichen Hausanteiles durch die Bw. vereinbart worden sei. Da hier steuerliche Relevanz gegeben und von der Bw. auch entsprechend die Grunderwerbssteuer abgeführt worden sei, sehe sie hier zumindest anteilig auch eine Steuerberatung gegeben. Der Notar habe hier nicht nur die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Aufhebung der Lebensgemeinschaft "etc."), sondern auch die steuerliche Seite hinsichtlich des Erwerbs des restlichen Wohnungseigentumsanteiles beleuchtet und letztlich mit der steuerlich richtigen und optimalen Vertragserrichtung abgeschlossen. Somit sei dargelegt, dass anteilig eine Steuerberatung gegeben gewesen sei und der Notar gesetzlich auch dazu berechtigt und befähigt sei. In diesem Sinne ersuche die höflich um teilweise Anerkennung der Notariatskosten als Steuerberatungskosten im Ausmaß von 50%. Somit sei ein Betrag von € 2.100,00 als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 sind die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Ausgaben abzugsfähig, die nicht unter Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften (§ 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) fallen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet wurden, als Sonderausgaben abzugsfähig.

Als berufsrechtlich befugte Personen gelten auch Notare (vgl. Jakom², § 18 Rz 121).

Die Beratung kann auch andere Steuern als die Einkommensteuer betreffen, insbesondere Angelegenheiten der Grunderwerbsteuer anlässlich eines Grundstückskaufes (Hofstätter/ Reichel, EStG-Kommentar, § 18 Abs. 1 Z 6, Rz 1).

Die Bw. brachte in der Berufung vor, dass der Notar auch Beratungsleistung betreffend Grunderwerbsteuer erbracht habe und begehrte dafür die anteilige Anerkennung von 50% der Kosten bzw. "€ 2.100,00".

In der vorgelegter Rechnung vom (AS 2) beschrieb der Notar seine Leistung mit "Errichtung des Vergleiches vom und die grundbücherliche Durchführung mit allen erforderlichen Nebenleistungen".

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Mit Vorhalt vom teilte der UFS der Bw. mit, dass eine Beratung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer (und allenfalls Eingabengebühr Grundbuch und Unterschriftenbeglaubigung) im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in der Honorarnote des Notars nicht erwähnt ist und bestenfalls unter "erforderliche Nebenleistung" fallen würde, wofür jedoch im Vergleich zur Errichtung des Vergleiches und dessen grundbücherlicher Durchführung (als hauptsächliche Beratungsleistung des Notars) ein Anteil von 50% als zu hoch gegriffen erscheint.

Betreffend (anteiliger) Höhe der Steuerberatungskosten ist die Bw. beweispflichtig. Eine Honorarnote über Steuerberatungskosten betreffend Grunderwerbsteuer wurde von der Bw. nicht vorgelegt.

Sollten von Seiten der Bw. binnen sechs Wochen keine neuen Beweise vorgelegt werden, geht der UFS im Schätzungswege davon aus, dass der weit überwiegende Teil der Leistung des Notars die Beratung betreffend Aufhebung der Lebensgemeinschaft (siehe Betreff der Honorarnote) und die Herbeiführung und Verbücherung des Vergleiches vom , der die Grundlage für den Erwerb der Wohnung darstellte, ausmachte und im Vergleich dazu auf eine Beratung betreffend Grunderwerbsteuer (und allenfalls Eingabengebühr Grundbuch und Unterschriftenbeglaubigung) bestenfalls ein geringer Anteil von 5% entfällt. Die bezahlten Gebühren für Grundbuchseingaben und Unterschriftenbeglaubigung € 49,20 sind nicht in die Steuerberatungskosten einzurechnen.


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Honorar wie vereinbart
3.494,20
USt-pflichtige Barauslagen (Grundbuchsabschriften)
27,00
Zwischensumme
3.521,20
USt 20%
704,24
4.225,44
5% =
211,27

Im Telefonanruf vom gab die Bw. ihre Zustimmung zur Schätzung des UFS.

Damit sind € 211,27 als Sonderauausgabe für Steuerberatungskosten anzusetzen.

Der Berufung war daher teilweise statt zu geben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2008

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben
Steuerberatungskosten
Notar
Grunderwerbsteuer
Gebühren
Zitiert/besprochen in
AFS 2010, 139
ARD 6033/12/2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at