Pfändung einer Mietzinsforderung während aufrechter Zwangsverwaltung der Liegenschaft
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RV/0062-I/07-RS1 | Nach der bücherlichen Anmerkung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ist die Pfändung von Forderungen, die Einkünfte der verwalteten Liegenschaft (Mietzinsforderungen) zum Gegenstand haben, unzulässig, weil diese Mietzinsforderungen aufgrund der Rechtswirkung der Einleitung einer Zwangsverwaltung einer abgesonderten Exekution entzogen und somit unpfändbar sind (§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO i. V. m. § 103 Abs. 1 EO). Da nach dem Gesetz keine Möglichkeit einer (vorsorglichen) Pfändung der Erträgnisse einer zwangsverwalteten Liegenschaft für den Fall der Beendigung der Zwangsverwaltung besteht, wird die im Zeitpunkt der Pfändung gegebene Unzulässigkeit derselben nicht dadurch beseitigt, dass die Zwangsverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird.
Dem Drittschuldner steht nach § 65 Abs. 4 AbgEO der Einwand der Unzulässigkeit der Vollstreckung (bzw. Unpfändbarkeit der Forderung) offen. Nach § 16 Abs. 2 AbgEO ist ein solches Vorbringen als Antrag auf Einstellung der Vollstreckung zu werten, worüber bescheidmäßig abzusprechen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Offer & Partner KEG, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Museumstraße 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben. Die Exekution wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt die der K-GmbH (Abgabenschuldnerin) gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) zustehenden Mietzinsforderungen aus der Vermietung eines Geschäftslokals auf der Liegenschaft in I., S-Gasse 4. Zur Pfändbarkeit der Mietzinse führte das Finanzamt aus, dass der Mietgegenstand nicht dem Mietrechtsgesetz unterliege. Zugleich verfügte das Finanzamt die Überweisung der gepfändeten Geldforderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung (297.574,84 €) zuzüglich Gebühren und Barauslagen (2.978,95 €).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. als Drittschuldnerin am Berufung mit der Begründung, dass die der Forderungspfändung zugrunde liegenden Bescheide mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/14/0094, aufgehoben worden seien, weshalb dem Pfändungs- und Überweisungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Weiters verwies die Bw. auf die Bestimmung des § 42 MRG, wonach auf Mietzinse aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung finden, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden könne. Zudem sei der als Beilage angeschlossenen Korrespondenz zwischen der Bw. und dem Zwangsverwalter zu entnehmen, dass der "Großteil" der gepfändeten Forderung zediert worden sei. Schließlich sei die Forderungspfändung auch unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass das Bezirksgericht Innsbruck auf Betreiben des Finanzamtes zuvor schon die Zwangsverwaltung auf der Liegenschaft in I., S-Gasse 4, bewilligt habe (00 E 00/00).
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden könne. Ob die Forderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Drittschuldner dem Grunde oder der Höhe nach bestehe, sei nicht im Pfändungsverfahren zu prüfen. Der Drittschuldner sei aber berechtigt, der Zahlungsaufforderung nur in dem seiner Ansicht nach bestehenden Umfang nachzukommen.
Mit Schriftsatz vom stellte der anwaltliche Vertreter der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
§ 65 Abs. 4 AbgEO bestimmt, dass der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen kann.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Drittschuldner durch die Anfechtung des Zahlungsverbotes nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Der Drittschuldner kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (). Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, dass das Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder dass die Forderung nicht pfändbar ist (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 21).
Der Einwand der Bw., der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/14/0094, aufgehoben worden, bezieht sich auf das Verhältnis des Finanzamtes (Überweisungsgläubiger) zur K-GmbH (Abgabenschuldnerin). Dieser Einwand, mit welchem offenbar die mangelnde Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung behauptet werden soll , steht aber der drittschuldnerischen Bw. nicht zu (vgl. Liebeg, a. a. O. § 73 Tz 15). Abgesehen davon übersieht die Bw., dass es in dem von ihr angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht um die Rechtmäßigkeit von Abgabenforderungen gegenüber der K-GmbH, sondern ausschließlich um die Frage ging, ob die Haftungsinanspruchnahme des J. für Abgabenschulden der K-GmbH nach den §§ 9 und 80 BAO rechtens war. Die in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH wurden hievon in keiner Weise berührt.
Der Hinweis in der Berufung auf § 42 MRG ist ebenfalls nicht berechtigt. Zwar kann im Anwendungsbereich dieser Bestimmung Exekution auf Mietzinse nur durch Zwangsverwaltung geführt werden, jedoch ist die Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG auf Mietobjekte nach § 1 Abs. 4 und 5 MRG nicht anwendbar (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, S. 512 oben). Im Streitfall ist aktenkundig, dass sich die Mietzinsforderung der K-GmbH auf einen Mietgegenstand im Sinn des § 1 Abs. 4 Z 1 MRG bezieht, weil die von der Bw. gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in einem Gebäude gelegen sind, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem erteilten Baubewilligung (im Jahr 1991) errichtet wurde. Für einen derartigen Mietgegenstand gelten nur die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes.
Was die behauptete Zession der gepfändeten Mietzinsforderung anlangt, so haben zwar J. und die abgabenschuldnerische K-GmbH - (letzterer wurde von J. ein Fruchtgenussrecht an den von der Bw. gemieteten Geschäftsräumlichkeiten eingeräumt) - mit Generalzessionsanbot vom sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Mietern der im Eigentum des J. stehenden Liegenschaft an die P-Bank abgetreten. Aus dieser der Pfändung vorangegangenen Forderungsabtretung ergibt sich aber keine Rechtswidrigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbescheides, sondern nur dessen allfällige Untauglichkeit als finanzbehördliches Exekutionsmittel. Das Recht der P-Bank an der zedierten Forderung berechtigt (nur) diese zur Erhebung eines Widerspruchs nach § 14 AbgEO. Wird diesem Widerspruch vom Finanzamt nicht dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf das vom Widerspruch betroffene Exekutionsobjekt einstellt, so ist der Widerspruch mit Klage bei Gericht geltend zu machen (§ 14 Abs. 2 leg. cit.).
Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt gegebenenfalls nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in einem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Für derartige Einwendungen des Drittschuldners ist der Verwaltungsweg ausgeschlossen (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 171).
Der weitere Einwand, die Forderungsexekution sei deshalb unzulässig, weil das Finanzamt die der abgabenschuldnerischen K-GmbH gegenüber der Bw. zustehende Mietzinsforderung erst nach Bewilligung der Zwangsverwaltung auf der im Eigentum des J. stehenden Liegenschaft in I. , S-Gasse 4 gepfändet habe, besteht hingegen zu Recht. Nach der Aktenlage wurde die Zwangsverwaltung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom zu 00 E 00/00 bewilligt und zu TZ. 9999/9999 bücherlich angemerkt. Mit Gerichtsbeschluss vom wurde die Zwangsverwaltung mangels entsprechender Erträge eingestellt. Die Pfändung der Mietzinsforderung mit Pfändungs- und Überweisungsbescheid vom erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, als die Zwangsverwaltung noch aufrecht war. Nach § 103 Abs. 1 EO besteht die Wirkung der Einleitung einer Zwangsverwaltung darin, dass nach bücherlicher Anmerkung der Zwangsverwaltung auf die Erträgnisse der Liegenschaft - unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte - nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist. Dies bedeutet, dass die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten Exekutionsführung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 EO (§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO) entzogen und somit unpfändbar sind (vgl. Angst, EO-Kommentar, § 103, Rz 2).
Im Berufungsfall hat das Finanzamt nach der bücherlichen Anmerkung der Zwangsverwaltung bzw. nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter Forderungen gepfändet, die Einkünfte der verwalteten Liegenschaft (Mietzinsforderungen) zum Gegenstand hatten. Diese Mietzinsforderungen waren aber - wie bereits gesagt - einer abgesonderten Exekution durch Pfändung nicht zugänglich, weil sich aus § 103 Abs. 1 EO die Unzulässigkeit einer anderen Exekution (als die Zwangsverwaltung) ergibt (vgl. Feil, Exekutionsordnung, § 103, Rz 1). Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die im Zeitpunkt der Vornahme der Pfändung gegebene Unzulässigkeit derselben auch nicht dadurch beseitigt, dass die Zwangsverwaltung in der Folge eingestellt wurde. Denn nach dem Gesetz besteht keine Möglichkeit einer (vorsorglichen) Pfändung der Erträgnisse einer zwangsverwalteten Liegenschaft für den Fall der Beendigung der Zwangsverwaltung (vgl. Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung II, 1025, mwN).
Wie bereits erwähnt, steht der Einwand der Unzulässigkeit der Exekutionsführung im oben dargelegten Umfang auch dem Drittschuldner offen (§ 65 Abs. 4 AbgEO). Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, ist dies aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 2 AbgEO als Antrag auf Einstellung der Exekution zu werten. Über ein diesbezügliches Vorbringen ist bescheidmäßig abzusprechen (vgl. Liebeg, a. a. O., § 16 Tz 14).
Da das Vorbringen der Bw. bezüglich der Unzulässigkeit der Pfändung im Grunde des § 103 Abs. 1 EO zu Recht bestand, war der Berufung stattzugeben und die Einstellung der Exekution gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Vollstreckungsakte auszusprechen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bescheid über die Einstellung auch auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht anzufordern bzw. abzuschreiben sind. Wurde die Einstellung deshalb verfügt, weil sich der die Kostenpflicht auslösende Vollstreckungsakt (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei seiner Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde, so entfällt auch die Kostenpflicht ().
Da die Pfändung im Hinblick auf das im § 103 Abs. 1 EO festgelegte Verbot einer abgesonderten Exekutionsführung unzulässig war, bestehen auch die darauf entfallenden Kosten in Höhe von 2.506,84 € nicht zu Recht.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 16 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 103 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
Schlagworte | Unzulässigkeit der Exekution Unpfändbarkeit Zwangsverwaltung abgesonderte Exekution Drittschuldner |
Verweise | Angst, EO-Kommentar, § 103 Rz 2 Feil, Exekutionsordnung, § 103 Rz 1 Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 65 Rz 21 Liebeg, aaO, § 16 Rz 14 Heller/Berger/Stix, S. 1025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at