Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.01.2010, RV/0022-G/09

Kosten für doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kohl & Schützenhöfer, SteuerberatungsgesmbH, 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), der neben seinen Einkünften aus einem Dienstverhältnis, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 3.589,67 Euro erklärte, beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2006 Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 4.862 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle wurde der Bw. aufgefordert die Unterlagen der von ihm geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen.

Daraufhin gab der Bw. bekannt, dass ihm die Landwirtschaft mit übergeben worden sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine doppelte Haushaltsführung vorliege und er die Familienheimfahrten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales, sowie die Kosten für die Mitbenützung der Wohnung in Wien in Höhe von mtl. 220 Euro ab Februar 2006 geltend mache.

Das Finanzamt hob den Bescheid gemäß § 299 BAO auf und ließ die beantragten Aufwendungen in dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid mit nachstehender Begründung nicht zum Abzug zu:

"Mit Familienheimfahrten erfasst das Gesetz nur den typischen Fall. Da Sie ledig und allein stehend sind, sind die Fahrten zwischen Ihrem Arbeitsort in Wien und Ihrem Wohnort in S. nicht als "Familienheimfahrten" zu qualifizieren. Vielmehr stellen die von Ihnen geltend gemachten Fahrtkosten Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit dar, die allerdings durch die Pauschalierung bereits abgegolten sind."

Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass der Bw. an zwei Orten tätig sei und sich sein Hauptwohnsitz an einem dieser Ort (nämlich in S.) befinde. Hinsichtlich des anderen Beschäftigungsortes (Wien) liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor. Da die Kosten der doppelten Haushaltsführung zweifelsohne durch das Dienstverhältnis in Wien verursacht werden, seien diese auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.

In einem Ergänzungsschreiben wies das Finanzamt darauf hin, dass der Bw. seit dem in Wien beschäftigt und von April 1998 bis Mai 2004 mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet gewesen sei. Der Bw. werde gebeten, nachstehende Fragen zu beantworten:

"1.Welche Gründe, die in Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in Wien gelegen sind, waren einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Wien bereits vor 2006 hinderlich?

2. Warum sind Sie in Wien nicht mehr mit Zweitwohnsitz gemeldet?

3. Mietvertrag und Plan der Wohnung in Wien

4. Nachweise, wann im Jahr 2006 Fahrten von Wien nach S. durchgeführt wurden.

5. Zu welchem Zweck wurden diese Fahrten durchgeführt?

6. Wer bewirtschaftet in ihrer Abwesenheit den landwirtschaftlichen Betrieb?

7. Wie (Tierhaltung etc.) wird der landwirtschaftliche Betrieb bewirtschaftet?"

In seiner Vorhaltsbeantwortung gab der Bw. an, dass er von Juni 1996 bis August 1999 in Wien beschäftigt gewesen sei und dort einen Nebenwohnsitz gehabt hätte. Von Anfang September 1999 bis Dezember 2005 habe er seinen Dienstort in W. gehabt. Mit habe er überraschend seinen Dienstort nach Wien verlegen müssen. Er fahre mindestens einmal die Strecke W. - Wien - W. und nutze das Fahrzeug für seinen Job. Zweck der Fahrten sei die Betreuung der Landwirtschaft, da diese während der Woche von seinen Eltern betreut werde. In der Erntezeit fahre er öfter heim. Der Betrieb sei auf extensive Mutterkuhhaltung ausgelegt. Die Mutterkühe werden von Montag bis Freitag von seinen Eltern betreut.

Mit der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Kosten der doppelten Haushaltsführung nur dann zu Werbungskosten führen könnten, wenn die Aufwendungen mit der nichtselbständigen Tätigkeit zusammenhängen. Der Bw. habe erklärt, die Fahrten von Wien nach S. seien stets zu dem Zweck unternommen worden, die Landwirtschaft zu betreuen, weshalb diese Ausgaben bei den landwirtschaftlichen Einkünften anzusetzen, jedoch durch die Pauschalierung abgegolten, seien.

Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, der Schluss des Finanzamtes, die beantragten strittigen Aufwendungen stünden ausschließlich mit den landwirtschaftlichen Einkünften im Zusammenhang, sei nicht korrekt. Er hätte die Frage dahingehend beantwortet, dass der Zweck der Fahrten die Betreuung der Landwirtschaft sei, und die Fahrten nicht durch private Gründe veranlasst seien. Der (Familien) Wohnsitz sei in S.. Da er dort einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte, sei die Verlegung des Wohnsitzes nicht zumutbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebensowenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit.a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann können die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (ua. ).

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinn beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes entweder nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet ().

Die Frage, ob ein Nichtverheirateter außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet, und ob er tatsächlich einen doppelten Aufwand gegenüber anderen Steuerpflichtigen hat, ist naturgemäß schwieriger zu beantworten.

Auch bei einem Alleinstehenden können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Wohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (). Im Allgemeinen wird aber für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten ausreichend sein.

Der Bw. ist in den zu beurteilenden Jahren ledig und kinderlos und hat bei seinen Eltern gewohnt. Diesen elterlichen Wohnsitz hat der Bw. im Streitjahr verlassen, um sich eine Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstätte zu suchen. Der Zweck der Fahrten zu seinen Eltern lag nach eigenen Angaben des Bw. in der Betreuung der Landwirtschaft. Dieses Argument vermag jedoch nicht eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu begründen. Weder war vom Bestehen besonders gelagerter Pflegenotwendigkeiten, die den Auszug aus dem elterlichen Haushalt als unzumutbar erscheinen ließen auf Grund seines Vorbringens auszugehen, noch wurde behauptet, dass der Bw. die Fahrten auf sich habe nehmen müssen, um eine unzumutbare Vernachlässigung seines Heimatwohnsitzes zu vermeiden (vgl. ). Die geltend gemachten Fahrtaufwendungen sind eindeutig einer Einkunftsquelle zuzuordnen.

Da der Bw. jedoch seinen ursprünglichen Nebenwohnsitz in Wien im Mai 2004 aufgegeben hat und ab dem Jahr 2006 neuerlich in Wien seinen Dienst verrichtet, war ihm eine angemessene Zeit für die Suche nach einer, seinen Wohnbedürfnissen entsprechenden Wohnung zuzubilligen. Da diesbezüglich keine besonderen berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht wurden, können nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die vom Bw. beantragten Aufwendungen für das Zimmer für sechs Monate (1.320 Euro) anerkannt werden.

Die durchgeführten Fahrten zum elterlichen Wohnsitz sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durch die Einkünfte des Bw. aus Land- und Forstwirtschaft veranlasst und stellen bei diesen Einkünften Betriebsausgaben dar.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at