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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2017, RV/7105997/2015

Keine ernsthaft und zielstrebig durchgeführte Berufsausbildung (Handelsakademie)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105997/2015-RS1
Wird für eine Ausbildung mehr als das Doppelte der Regelausbildungszeit oder 3 2/3 Jahre länger als die Regelausbildungszeit benötigt, kann nicht von einer ernsthaft und zielstrebig durchgeführten Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 gesprochen werden.
RV/7105997/2015-RS2
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
RV/7105997/2015-RS3
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 anzunehmen. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich.
RV/7105997/2015-RS4
Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang.
RV/7105997/2015-RS5
Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen. Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.986,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im Februar 1994 geborene C D B für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 2.686,80, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe 

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Das Finanzamt übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) A B am ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe. Es wurde um Übermittelung von "ALLE Semesterzeugnisse der HAK für Berufstätige von C" ersucht und die Bf sandte dieses am zurück.

Beigefügt war ein Modulnachweis betreffend Modulbesuch im Sommersemester 2014 (Betriebswirtschaft, 2 Wochenstunden, nicht genügend, ).

Vorhalt vom

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf um "ALLE Zeugnissse ab SS/2012 von C". Die Bf legte am einen Schulbesuchsnachweis vom vor, aus dem hervorgeht, dass ihre Tochter C D das 7. Semester HAK für Berufstätige, Semesterbeginn , besuche (regelmäßiger Besuch des Unterrichts werde bestätigt).

Vorhalt vom

Mit Vorhalt vom ("Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung") ersuchte das Finanzamt die Bf neuerlich um "ALLE Semesterzeugnisse der HAK für Berufstätige von C ab Beginn (Schulbestätigungen liegen bereits vor)".

Die Bf gab auf diesen Vorhalt am zur Antwort, dass es Zeugnisse erst gebe, wenn das Semester abgeschlossen worden sei. Vorgelegt wurde ein Modulnachweis betreffend Modulbesuch im Sommersemester 2013/14 (Deutsch, 2 Wochenstunden, gut, ) und im Wintersemester 2013/14 (Englisch, 2 Wochenstunden, genügend, ).

Vorhalt vom

Mit Vorhalt vom ("Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung") ersuchte das Finanzamt die Bf neuerlich um "ALLE Semesterzeugnisse der HAK für Berufstätige von C ab Beginn (Schulbestätigungen liegen bereits vor) - LETZTE ERINNERUNG - Bei Nichtvorlage muss die Famiienbeihilfe rückgefordert werden". Daraufhin legte die Bf am einen Modulnachweis betreffend Kolloquium am (Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1, 1 Wochenstunde, genügend, ) vor.

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.986,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im Februar 1994 geborene C D B für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 2.686,80). Die Begründung hierfür lautet:

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Beschwerde

Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf am im Zuge eine persönlichen Vorsprache Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom  mit dem ersichtlichen Antrag auf die ersatzlose Aufhebung und gleichzeitig um weitere Zahlung der Familienbeihilfe:

Meine Tochter besucht seit 09/2013 die BHAK Wien_Y und hat für den Schulbesuch für jedes Semester eine Schulbesuchsbestätigung erhalten. Diese wird nur ausgefolgt, wenn man regelmäßig den Unterricht besucht. Ich habe mich mehrmals beim Finanzamt informiert, welche Unterlagen für den Nachweis für die Familienbeihilfe benötigt werden.

Leider bekam ich immer wieder verschiedene Informationen von den Mitarbeitern sowohl in der Infozone als auch am Telefon. Mir wurde unter anderem auch mitgeteilt, dass die Schulbesuchsbestätigungen als Nachweis genügen.

Mittlerweile haben wir einige Modulnachweise nachgeliefert, damit man sehen kann, dass meine Tochter sehr wohl die Schule besucht und Gegenstände positiv abschließt. Zusätzlich muss ich erwähnen, dass meine Tochter geringfügig beschäftigt ist und ihre Arbeitszeit wöchentlich eingeteilt wird und sie öfters bis 21 Uhr arbeiten muss.

Außerdem gibt es bei uns auch eine außergewöhnliche persönliche Situation, die meiner Tochter seelisch sehr zugesetzt hat. Derzeit ist sie darauf bedacht, dass sie recht wenige von den späten Schichten bekommt und besucht regelmäßig die Schule und absolviert Prüfungen und Schularbeiten, die vorgesehen sind. Hiermit ist die Zielstrebigkeit und der verantwortungsvolle Besuch der Schule gegeben.

Leider ist es uns nicht möglich, diese positiven Nachweise jetzt schon abzuliefern, weil sowohl Zeugnisse und Modulnachweise eines Semesters nur am Semesterende ausgefertigt werden dürfen. Sie hat dieses Semester schon positive Noten erhalten und ich Ihnen als Bestätiung nur Emails von ihr beilegen. Aber es fehlen nich Ergebnisse, weil nicht jeder Lehrer per Email Informationen bezüglich der Noten liefert bzw. Prüfungen noch ausstehen.

In der Abendschule ist es von den Prüfungen so geregelt, dass diese so spät wie möglich angesetzt werden. Ich ersuche Sie deswegen um Rückerstattung und weitere Fortzahlung für meine Tochter C D B.

Beigefügt waren Informationen über einen Test am in MIGT (Note 4) und eine Schularbeit (SA) am in BW (Note 4).

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als  unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sei, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solchen Bemühen manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (vgl. das Erkenntnis vom , ZL. 2003/13/0157). Das Kind müsse durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/15/0170).

Ihre Tochter C legte an der Handelsakademie für Berufstätige im Zeitraum 7/2013 bis 6/2014 insgesamt 3 Prüfungen ab. Von diesen 3 Prüfungen wurden 2 mit insgesamt 3
Wochenstunden positiv abgelegt, 1 Prüfung war negativ. Weitere Prüfungen wurden erst im November 2014 bzw. Jänner 2015 abgelegt. Somit geht das Finanzamt nicht von einer
ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum aus, daher ist Ihre Beschwerde abzuweisen.

Vorlageantrag

Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf am im Zuge eine persönlichen Vorsprache ersichtlich Vorlageantrag und führte aus: 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit möchte ich Beschwerde für die Beschwerdevorentscheidung laut Beilage einlegen.

Dazu habe ich folgende Begründung:

Meine Tochter C D B besucht seit September 2013 die BHAK Wien_Y, in Form einer Abendschule für Berufstätige. Ausschlaggebend für den Besuch dieser Schule war, dass sie auch berufstätig ist.

Daher hatte meine Tochter im Juli 2013 mit einer geringfügigen Anstellung begonnen zu arbeiten, damit sie die geforderten Auflagen für die Schule erfüllt.

Daher konnte es auch vorkommen, dass sie Prüfungen nicht während des Semesters absolvierte, sondern diese in der Prüfungswoche absolvieren konnte, bzw. mit einem Kolloquium ab dem nächsten Semester.

Voraussetzung um zu diesen Prüfungen antreten zu können, musste eine bestimmte Stundenanzahl von 10 Wochenstunden in 2 Semestern erreicht werden. Erreicht man diese Wochenstundenanzahl nicht, wird man von der Schule automatisch abgemeldet.

D.h. meine Tochter war in sämtlichen Gegenständen anwesend und erreichte den erforderlichen Prozentanteil der Anwesenheit der diversen Gegenstände, welche zwischen 50% und 75%, je nachdem wie die zuständige Lehrkraft dies forderte.

Es besteht für jeden Gegenstand die Möglichkeit max. 4 Mal zusätzlich antreten zu können, um diesen positiv abschließen zu können. Dazu zählen die Prüfung/Schularbeit, die Prüfungswoche und 3 Kolloquien.

Da es in der Abendschule der Fall ist, dass sämtliche Prüfungen in einem sehr kurzen Zeitraum stattfinden, ist es nicht ungewöhnlich, dass diese dann zu einem späteren Zeitpunkt absolviert werden.

Für abgeschlossene Gegenstände werden Modulnachweise ausgestellt. Erst nach Abschluss aller Fächer in einem Semester wird ein Zeugnis ausgestellt. Derzeit hat meine Tochter für das 6. Semester 5 positive Modulnachweise und 5 positive Nachweise für das 7. Semester.

Des weiteren wurden meiner Tochter Gegenstände eingerechnet, da sie vorher in der HAK-Tagesschule gewesen ist.

Dies sind folgende Fächer:

Geschichte - für die Semester 6, 7 und 8.

Physik - im 6. Semester

Politische Bildung und Recht - für die Semester 6, 7 und 8.

Daher reduziert sich auch die Anzahl der Wochenstunden je Semester.

Informationen darüber entnehmen Sie bitte den beiliegenden Unterlagen.

Da ich selbst auch die BHAK Wien_Y in Form der Abendschule besuchte, kenne ich den Ablauf sehr gut und weiß, dass die Lehrkräfte sehr streng sind mit der Anwesenheitspflicht.

Aufgrund des Modulsystems, an dieser Schule, wird den Schülern mehrfach die Möglichkeit geboten positiv abzuschließen, um die Schule erfolgreich mit dem Abschluss der Matura, beenden zu können. Des weiteren möchte ich noch darauf hinweisen, dass meine Tochter in Deutsch im 6. Semester die Schularbeit positiv absolviert hat, aber aufgrund eines Missverständnisses über das zu erstellende Portfolio, noch kein Modulnachweis vorliegt. Dieses Portfolio wird noch jetzt im September nachgereicht werden.

Von den Fächern BWL und Mathematik vom 6. Semester und RWCO und Mathematik vom 7. Semester fehlen leider noch die Modulnachweise, da diese zu Semesterende nicht an den Klassenvorstand weitergeleitet wurden. Diese hat meine Tochter aber schon eingefordert.

Leider kommt es auch durch den Wechsel von manchen Lehrkräften in den Semestern, immer wieder zu Fehlinformationen an die Schüler.

Daher ersuche ich Sie, dies zur Kenntnis zu nehmen und die ausstehende Forderung nicht einzufordern, da meine Tochter sehr wohl lernwillig und zielstrebig die Matura anstrebt...

Beigefügt war ein Ansuchen um Einrechnungen und Einstufungsprüfungen (anrechenbare Vorbildung: 4. HAK), aus dem die jeweiligen Einrechnungen von Vorprüfungen zu ersehen sind, ein Schulbesuchsnachweis, wonach am regelmäßiger Besuch des Unterrichts im Schuljahre 2015/2016 (8 Semester Handelsakademie für Berufstätige, 8. Semester, Semesterbeginn ) bestätigt wird und folgende Ausbildungsübersicht:

Außerdem wurde  ein Modulnachweis vorgelegt, demzufolge im WS 14/15 das Modul 6ALB (Sehr gut) besucht wurde (1 Wochenstunde, ), im Modul Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1 am ein Kolloquium abgelegt wurde (1 Wochenstunde, genügend), im Sommersemester 2013/14 (7. Semester) das Modul Deutsch (2 Wochenstunden, gut, ), im Wintersemester 2014/15 BOW (1 Wochenstunde, befriedigend, ), im Wintersemester 2014/15 VOW (2 Wochenstunden, gut, ), im Wintersemester 2014/15 BW (2 Wochenstunden, genügend, ), im Wintersemester 2014/15 RWCO (2 Wochenstunden, befriedigend, ), im Wintersemester 2014/15 Migt (2 Wochenstunden, genügend, ), im Wintersemester 2013/14 Englisch (2 Wochenstunden, genügend, ), im Wintersemester 2013/14 Biologie, Ökologie und Warenkunde (1 Wochenstunde, genügend, ).

Versicherungsdatenauszug

Das Finanzamt erhob am  nachfolgend angeführte Versicherungszeiten von C D:

geringfügig beschäftigte Arbeiterin AG 01

Angestellte AG 02

geringfügig beschäftigte Angestellte AG 03

Angestellte AG 03

Kündigungsentschädigung AG 03

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung AG 03

Angestellte AG 04

laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin AG 05

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung AG 04

An Beitragsgrundlagen waren am erfasst für das Jahr 2014 vom AG 02 € 369,31 und für das Jahr 2015 € 1.937,36 allgemein und € 243,38 Sonderzahlungen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Sachverhalt:

Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) C, geb. ....02.1994 schloss im Schuljahr 2012/2013 die 4. Klasse Handelsakademie negativ ab. Ab September 2013 meldete sie sich zum Schulbesuch der HAK für Berufstätige. Im Schuljahr 2013/2014 wurden Modulnachweise vom über Englisch im Umfang von zwei Wochenstunden und Biologie im Umfang von einer Wochenstunde, sowie am über Betriebswirtschaft im Umfang von zwei Wochenstunde nachgewiesen. Da somit Module im Gesamtumfang von insgesamt nur drei Wochenstunden im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester von zwei Wochenstunden absolviert wurden, wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom von Juli 2013 bis Juni 2014 rückgefordert. Dagegen wurde am eine Beschwerde eingebracht, die mit Beschwerdevorentscheidung am abgewiesen wurde. Am langte ein Vorlageantrag ein.

Im Schuljahr 2014/2015 stellt sich die Zielstrebigkeit an Hand von Modulnachweisen wie folgt dar:


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Datum
Bezeichnung
Wochenstunden
Deutsch
2
Int. Wirtschaftsräume
1
BOW
1
RWCO
2
VOW
2
PM
1
Migt
2
BW
2

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Bei Bildungsmaßnahmen, bei deren Ablauf ein entsprechendes Maß an eigenen Planungs- und Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist, kommt es zur Anerkennung als Berufsausbildung auch darauf an, dass bereits die Planung auf einem möglichst kurzen Ausbildungszeitraum ausgelegt ist. Die Bildungsmaßnahme muss dabei jedenfalls die "Haupttätigkeit" des Auszubildenden darstellen und darf nicht bereits von vornherein auf Grund der eigenen Planung auf einen (wesentlich) längeren als den notwendigen zeitlichen Rahmen ausgelegt werden, wodurch es zu einer Reduzierung der Ausbildungsintensität kommt (vgl. UFSI vom , RV/0129- I/10). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB -F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. In , wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert (vgl. ) Da die Tochter der Bf in zwei Semestern nur drei Modulnachweise im Umfang von insgesamt fünf Wochenstunden vorweisen konnte und Anwesenheiten zwischen 50 v.H. und 75 v.H. der vorgesehenen Schulzeit, das sind mehr als zehn Wochenstunden, also ausreichend um nicht von der Schule abgemeldet zu werden, behauptet werden, kann in Anbetracht der o.g. Rechtsprechung, wonach ein intensiverer Zeitaufwand von Nöten ist, im Rückforderungszeitraum nicht von einer zielstrebigen Berufsausbildung im Sinne des FLAG gesprochen werden.

Urkundenvorlage vom

Mit Schreiben vom legte die Bf eine neue Übersicht über die Wochenstundenzahlen und ein Semesterzeugnis vor:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei lege ich die neuesten abgeschlossenen Nachweise für meine Tochter, für den Besuch der Abendschule bei.

Leider ist mir bei der Erstellung der Auflistung der besuchten Gegenstände ein Irrtum unterlaufen, weil meine Tochter auch noch Italienisch besucht, dieser Gegenstand ist bis auf das 8. Semester abgeschlossen.

Daher lege ich Ihnen noch einmal eine neue Liste aller besuchten Gegenstände bei.

Ich ersuche Sie, dies auch an das zuständige Gericht weiterzuleiten, da es für die Beweislage wichtig ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis...

Folgende neue Übersicht war beigelegt:

Es wurde auch ein Semesterzeugnis vom vorgelegt. C wurde im 6. Semester im Schuljahr 2013/2014 wie folgt (positiv) beurteilt:

Äußerung des Finanzamts vom

Das Finanzamt teilte über Aufforderung des Gerichts mit E-Mail vom zu den übermittelten Unterlagen mit :

Nach dem heutigen Telefonat mit dem Leiter der Externistenschule konnte folgendes in erhoben werden:

Insgesamt umfasst die Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige 8 Semester.

C ist durch Anrechnungen im Wintersemester 2013/2014 in das 6. Semester der Handelsakademie eingestiegen. Sie befindet sich im Wintersemester 2015/2016 im 7. Semester. Dies wird auch mit dem am ausgestellten Zeugnis für das 6. Semester dokumentiert. Die Externistenausbildung entspricht einem universitären System, bei dem Prüfungen aus dem 8. Semester vorgezogen werden können. Dies hat C bei einigen Gegenständen gemacht.

In der von der Bf übermittelten Aufstellung wurde (offenbar von der Bf) ergänzt, welche Gegenstände in welchem Semester abgeschlossen worden seien. Die Anmerkungen stimmen mit den Schuldaten überein, ausgenommen die Anmerkungen die Gegenstände Deutsch, Englisch und internationale Wirtschafts- und Kulturräume betreffend. In diesen Gegenständen befindet sich die Tochter derzeit im 8. Semester. Laut Schulauskunft ist ein Abschluss in einem Jahr, d.i. ca im Jänner 2017 zu erwarten.

Bei der Gesamtbetrachtung des Schulverlaufes, bei dem die vorgesehene Ausbildungsdauer um mehr als das Doppelte überschritten wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig im Sinne der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrieben wird.

Urkundenvorlage vom

Mit Schreiben vom legte die Bf weitere Unterlagen vor und gab hierzu an:

Anbei lege ich die neuesten abgeschlossenen Nachweise für meine Tochter, für den Besuch der Abendschule bei und eine Liste aller besuchten Gegenstände.

Ich ersuche Sie, dies auch an das zuständige Gericht weiterzuleiten, da es für die Beweislage wichtig ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,...

Angefügt waren:

Neue Übersicht

Modulnachweis

Der Besuch des Moduls Deutsch im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (2 Wochenstunden, gut) wurde am bestätigt.

Der Besuch des Moduls Englisch im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (2 Wochenstunden, genügend) wurde am bestätigt.

Der Besuch des Moduls IWK2 im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (1 Wochenstunde, genügend) wurde am bestätigt.

Der Besuch des Moduls RWCO im 8. Semester, Schuljahr 2015/16 (2 Wochenstunden, befriedigend) wurde am bestätigt.

Urkundenvorlage vom

Mit E-Mail vom legte die Bf weitere Unterlagen vor und führte hierzu aus:

Anbei lege ich die das Abschlusszeugnis und die Maturaanmeldung meiner Tochter C D B bei.

Ich ersuche Sie, dies auch an das zuständige Gericht weiterzuleiten, da es für die Beweislage wichtig ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,...

Semesterzeugnis

Semesterzeugnis vom , wonach C im Schuljahr 2015/2016 im 8. Semester wie folgt (positiv) beurteilt wurde:

Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung

Am meldete sich C zur Reife- und Diplomprüfung im Herbsttermin 2016 an.

Ausbildungsübersicht

Aus der Website der BHAK Wien_Y (http://www.Y.at/?content=type_Abendschule ) geht hervor:

Besonderheiten in der Abendschule für Berufstätige:

Das SchUG-BKV überlässt Studierenden durch das Modulsystems und den Entfall von Schulstufenwiederholungen mehr Autonomie und Eigenverantwortung. Ermöglicht werden dadurch:

Erwachsenengerechte und individuelle Bildungslaufbahnen

Vermeidung von Zeitfenstern und Laufbahnverlusten 

Beurteilung der Leistungen:

Die Ausbildung erfolgt in MODULEN (Baukastensystem)

Für jedes Modul wird ein Modulnachweis ausgestellt

Wurde ein Modul negativ beurteilt, kann das Modul entweder wiederholt oder "kolloquiert" werden. Kolloquien sind Leistungsfeststellungen, die es dem Studierenden ermöglichen, den Modulstoff eines negativ beurteilten Moduls in den nächsten Halbjahren durch eine Prüfung auszubessern. 

Leistungsfeststellungen:
Schularbeiten, Tests, mündliche Prüfungen, Kolloquien 
 

Einrechnungen:
Auf Antrag werden Pflichtgegenständen eingerechnet. Der erfolgreiche Besuch muss durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden. Im Semesterzeugnis der HAKB steht dann an Stelle einer Note ein E (für eingerechnet)
 

Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 17:50 bis 21:45 Uhr

Ermittlungsersuchen vom

Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Finanzamt mit E-Mail vom :

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wird ... gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, das Ermittlungsverfahren wie folgt zu ergänzen:

Bei der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien_Y mögen gemäß §§ 2, 158 BAO Kopien der gemäß § 24 Abs. 1 SchUG-BKV für jedes Halbjahr (Semester) auszustellenden Zeugnisse über alle in diesem Halbjahr von der Tochter C absolvierten Module sowie, falls vorhanden, des Reifeprüfungszeugnisses, angefordert werden, wobei anzugeben wäre, auf welchen Zeitraum (Anfangsmonat und Endmonat) sich jedes einzelne Zeugnis bezieht.

Falls sich dies nicht bereits aus den Zeugnissen ergibt, wäre für jedes Halbjahr (WS 2013/2014, SS 2014, WS 2015/15, SS 2015, WS 2015/16, SS 2016) darzustellen, welche Module in den einzelnen Halbjahren erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurden.

Aktenkundig sind bisher nur Semesterzeugnisse für das 6. Semester im Schuljahr 2013/2014 vom und für das 8. Semester im Schuljahr 2015/2016 vom . Aus diesen Zeugnissen geht nicht hervor, welcher konkreter Beurteilungszeitraum (Dauer des jeweiligen Semesters) diesen zugrunde liegt. So wurde das erste (6.) Semester im September 2013 begonnen, aber erst im November 2015 ein Zeugnis für das 6. Semester ausgefertigt.

Da das Verfahren zeigt, dass von der Beschwerdeführerin nur schleppend Zeugnisse und Modulbestätigungen vorgelegt werden (können) und die Angaben (zB über die Wochenstundenzahl) immer wieder variieren, ist die amtswegige Ermittlung direkt bei der Schule geboten.

Um einen Bericht hierüber bis zum wird gebeten. In diesem möge auch zu den Ermittlungsergebnissen Stellung genommen werden.

Bericht vom

Das Finanzamt berichtete dem Gericht mit E-Mail vom wie folgt:

Nach mehrmaligem Mailwechsel mit der BHAK Wien_Y konnte nun das Ausmaß der im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 absolvierten Prüfungen von A B [richtig: C D B] festgestellt werden (letzte Seite vom Anhang Teil 2).

A [richtig: C D B] ist im Wintersemester 2013/2014 in das 6. von insgesamt 8 an BHAK Wien_Y vorgesehenen Semester eingestiegen.

Im Wintersemester 2013/2014 hat sie Prüfungen im Gesamtumfang von 17 Wochenstunden, im Sommersemester 2014 im Ausmaß von 7 Wochenstunden absolviert.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die für drei Semester vorgesehenen Prüfungen in einem Zeitraum von 6 Semester absolviert wurden. (Wintersemester 2013/2014 bis Sommersemester 2016).

Bei Gesamtbetrachtung des Ausbildungsverlaufes kann somit nach Ansicht des Finanzamtes nicht von einer zielstrebigen, zeitintensiven Berufsausbildung gesprochen werden.

Beigefügt waren folgende Unterlagen:

Das Finanzamt ersuchte die Leitung der BHAK Wien_Y mit E-Mail vom  um Bekanntgabe wie im Ermittlungsersuchen vom ausgeführt.

Mit E-Mail vom gab die BHAK Wien_Y bekannt:

Gerne unterstützen wir natürlich ihr Ersuchen, auf Grund unserer bisherigen Schulverwaltungssoftware, mit der es unmöglich war eine modulare Ausbildung abzubilden, ist es uns aber nicht möglich den Forderungen zu entsprechen. Die technischen Gegebenheiten zwingen uns zu folgender Vorgehensweise, ein komplettes Semesterzeugnis wird nur ausgedruckt, wenn alle Module eines Semesters positiv sind. Das ist auch die Erklärung dafür, dass jemand das Semester zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und erst viel später ein Zeugnis erhält. Für den Fall, dass die/der Studierende ein Semester nicht positiv hat, erhält sie/er von derjeweiligen Fachprofessorin/vom jeweiligen Fachprofessor einen sogenannten Modulnachweis über das besuchte Modul. Diese Modulnachweise werden seit Jahren von den diversen Behörden, auch vom Finanzamt akzeptiert. Diese Modulnachweise sind aber nicht zentral gespeichert, sondern sind von der/dem Studierenden zu verwahren. D.h. Frau B müsste alle Modulnachweise vorrätig haben.

Unsere Notenaufzeichnung je Studierenden erfolgt handschriftlich auf einem Semesternotenblatt, hier ist ersichtlich wann welches Modul mit welcher Beurteilung absolviert wurde. Diese Semesternotenblätter von Frau B kann ich Ihnen gerne in eingescannter Form zukommen lassen, wenn das von Ihrer Behörde gewünscht wird.

Am übermittelte die BHAK Wien_Y Unterlagen wie folgt und teilte mit, dass C von bis an der Schule gewesen und im 6. Semester eingestiegen sei:

Schulbesuchsnachweis Schuljahr 2014/15, Semesterbeginn , 7. Klasse

Modulnachweis (ohne Namen des Schülers) 4. Modul, 7. Semester, 2 Wochenstunden: Deutsch, Modulbesuch im Semester 7, Beurteilung gut, .

Modulnachweis für C B 7. Semester, 1 Wochenstunde: Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1, Kolloquium am , Beurteilung genügend, .

Ergebnis Schularbeit 7FKB / WS 2014-15, , SA , C B, Note 4.

Test Note 4.

Modulnachweis für C B, BOW + 7FKB/1h, Modulbesuch im WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, .

Modulnachweis für C B, RWCO 6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, .

Modulnachweis für C B, Migt6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, .

Modulnachweis für C B, BW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung genügend, .

Modulnachweis für C B, PM7 / 1h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung sehr gut, .

Modulnachweis für C B, VOW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung gut, .

Modulnachweis für C B, MAM 7.Sem. / 4h, Modulbesuch im Semster 7ALB SS 2015, Beurteilung befriedigend, .

Modulnachweis für C B, Englisch 7.Sem. / 2h, Modulbesuch im Semster 7ALB SS 2015, Beurteilung genügend, .

Modulnachweis für C B, RWCO 7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7ALB SS 2015, Beurteilung genügend, .

Gutachten über die Projektarbeit von C B, 122 Seiten, Semester 7ALBs, Beurteilung sehr gut,

Modulnachweis für C B, RWCO 8 / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung befriedigend, .

Modulnachweis für C B, IWK 2 / 8. Semester / 1h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, .

Modulnachweis für C B, Deutsch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALBs WS 2015/2016, Beurteilung gut, .

Modulnachweis für C B,  Englisch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, .

Semesterzeugnis für Studierende des sechsten Semesters vom (Semester 6CLB):

Zeugnis vom , Modulverband 7ALB:

Semesterzeugnis für Studierende des achten Semesters vom (Semester 8AKB):

Reife- und Diplomprüfungszeugnis vom , nicht bestanden (Schriftliche Diplomarbeit nicht genügend):

E-Mail des Finanzamts vom an die Schule:

... vielen Dank für die Übermittlung der Zeugnisse!

Leider ist - zumindest für das Finanzamt- daraus nicht erkennbar, ob C B ihre Ausbildung insbesonders im Zeitraum September 2013 bis Juni 2014 ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.

Familienbeihilfe steht gem § 2 Abs. 1 Iit b FLAG zu, wenn sich ein Kind in Berufs- bzw Schulausbildung befindet.

Im Zusammenhang mit Maturaschulen judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass der Maturaschüler durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen muss, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen ( VwGH , 98/13/0042, und ). Dazu ist es auch erforderlich, die vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und zu den erforderlichen Prüfungen anzutreten. Bei einem Zeitaufwand von ca 30 Wochenstunden ist auch das quantitative Erfordernis einer Berufsausbildung nach dem FLAG erfüllt.

Laut Ihrer Mail wird ein Semesterzeugnis nur ausgedruckt wenn alle Module eines Semesters positiv sind.

Nach meinem Verständnis müsste dann das 6. Semester mit Ablegen der letzten Modulprüfung am (Projektarbeit, Marketing) erfolgreich abgeschlossen worden sein.

Das 7. Semester wäre demnach mit Ablegen der letzten Modulprüfung am (Projektarbeit 7. Sem) erfolgreich abgeschlossen worden.

Laut Zeugnis vom müsste das 8. Semester zur Gänze mit den Modulprüfungen, die laut Modulzeugnissen vom absolviert wurden, am abgeschlossen worden sein.

Dem Finanzamt wurde jedoch am eine Aufstellung übermittelt, nach der das 8. Semester in Italienisch und Mathematik, das 6. und 8. Semester in Volkswirtschaft und das 7. und 8. Semester Ausbildungsschwerpunkt noch offen sind.

Wann wurde tatsächlich das 8. Semester abgeschlossen?

Wann ist C in welchen Gegenständen zur Matura angetreten? Bitte auch ein negatives Prüfungsergebnis bekanntgeben.

Bitte auch, sofern möglich, um Bekanntgabe der Semesterwochenstundenanzahl, die C im Zeitraum September 2013 bis Juni 2014 im Unterricht verbracht hat...

Die Schulleitung antwortete mit E-Mail vom selben Tag:

... Ad1) Abschluss des 8. Semesters: = Zeugnisdatum des Sommersemesters 2016, fehlende Module des 8. Semesters wurden im Sommersemester 2016 positiv besucht/absolviert.

Ad2) Maturatermin inkl. Gegenstände (positiv/negativ) entnehmen Sie bitte dem bereits gestern übersandten Maturazeugnis, sie finden es auch nochmals angehängt.

Ad3) Aufstellung SJ 2013/14:

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten.

Information der Bf

Der Bericht des Finanzamts vom (E-Mail) mit den dort angeschlossenen Beilagen ("B teil1.pdf", "B.teil2.pdf") wurde der Bf mit Beschluss vom  zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine allfällige Äußerung dazu von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Es erfolgte keine Würdigung der Auffassung des Finanzamtes durch das Gericht mit diesem Beschluss:

Das Finanzamt hat über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes Erhebungen durchgeführt und darüber am berichtet.

Dieser Bericht samt Beilagen wird der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Sollte sich die Beschwerdeführerin dazu äußern, wird ihr zu diesem Zweck eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

Äußerung der Bf vom

Mit E-Mail vom wandte sich die Bf gegen die vom Finanzamt vertretene Ansicht (als "Einspruch" bezeichnet) und teilte mit:

Hiermit möchte ich Einspruch gegen den Beschluss vom (erhalten am )erheben.

Um die Sachlage noch einmal erklären zu können, sende ich lhnen, zu den bereits aufliegenden Unterlagen, diesmal auch die Zeugnisse meiner Tochter C D B, von der BHAHK Wien_Z ... Wien zu.

Da die Entscheidung des Gerichtes so ausgefallen ist, dass meine Tochter nicht die notwendigen Stundenanzahl in der BHAK Wien_Y ... absolviert hat, möchte ich mit diesen Zeugnissen den Beweis dafür erbringen, dass dem nicht so war.

Aufgrund des Besuches der Tagesschule wurden sehr viele Gegenstände in der Abendschule zum Teil bis zum 8. Semester eingerechnet. D.h. diese mussten nicht besucht und absolviert werden.

Somit ist meine Tochter auch nie auf die erforderlichen Anwesenheiten/Stunden in der Abendschule gekommen.

ln der Abendschule läuft das Schulsystem anders als in der Tagesschule, da man nur relativ kurze Unterrichtseinheiten hat und sehr viel im ,Selbststudium'zu Hause absolvieren/erlernen muss. Dies ist sehr zeitintensiv!

Daher ist meine Tochter - trotz Berufstätigkeit - auf die geforderten 30 Wochenstunden gekommen.

lch ersuche Sie, dies zu berücksichtigen.

Anmerken möchte ich noch, dass ihr letztes Zeugnis der 4BK HAK Tagesschule deswegen so viele negativen Noten hatte, weil sie schon wusste, dass sie in die Abendschule wechseln würde.

Da ich einen positiven Schulabschluss von ihr verlangte, war dies die einzige Option!

Wie Sie mittlerweile sehen können, hat meine Tochter die Matura im Mai/Juni 2017 erfolgreich abgeschlossen.

 PDF folgender Zeugnisse betreffend C D B waren beigeschlossen:

"Zeugnisse Tagesschule"

  • Jahreszeugnis des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2012/2013 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (Englisch, Italienisch, Biologie, Ökologie und angewandte Warenlehre, Mathematik und angewandte Mathematik, Betriebswirtschaft sowie Rechnungswesen und Controlling jeweils mit nicht genügend beurteilt)

  • Schulnachricht des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2012/2013 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (Englisch, Italienisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie Rechnungswesen und Controlling jeweils mit nicht genügend beurteilt)

  • Jahreszeugnis des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2011/2012 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (Deutsch, Englisch, Italienisch, Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte), Biologie, Ökologie und angewandte Warenlehre, Mathematik und angewandte Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling sowie Politische Bildung und Recht jeweils mit nicht genügend beurteilt)

  • Schulnachricht des 4. Jahrganges HAK Schuljahr 2011/2012 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (Italienisch, Biologie, Ökologie und angewandte Warenlehre, Mathematik und angewandte Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling sowie Politische Bildung und Recht jeweils mit nicht genügend beurteilt)

  • Jahreszeugnis des 3. Jahrganges HAK Schuljahr 2010/2011 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (alle Gegenstände mit Ausnahme von Bewegung und Sport mit genügend beurteilt)

  • Schulnachricht des 3. Jahrganges HAK Schuljahr 2010/2011 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (Italienisch, Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling sowie Wirtschaftsinformation mit nicht genügend beurteilt)

  • Jahreszeugnis des 2. Jahrganges HAK Schuljahr 2009/2010 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (alle Gegenstände mit Ausnahme von Bewegung und Sport mit befriedigend oder genügend beurteilt)

  • Jahreszeugnis des 1. Jahrganges HAK Schuljahr 2008/2009 der BHAK und BHAS Wien_Z vom (alle Gegenstände mit Noten zwischen sehr gut und genügend beurteilt)

  • Jahreszeugnis der 4. Klasse RG des BG, BRG und BORG Wien_Z vom (alle Gegenstände mit Noten zwischen sehr gut und genügend beurteilt), Vermerk: Abmeldung vom Schulbesuch mit

"Zeugnisse"

  • Reife- und Diplomprüfungszeugnis der BHAK und BHAS Wien_Y vom . C B hat danach die Reife- und Diplomprüfung der Handelsakademie für Berufstätige bestanden.

  • Stundentafel wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Entscheidung der BHAK und BHAS Wien_Y vom . Bei der Reife- und Diplomprüfungsei eine Teilbeurteilung mit nicht genügend erfolgt.

  • Reife- und Diplomprüfungszeugnis der BHAK und BHAS Wien_Y vom , wonach C B die Reife- und Diplomprüfung der Handelsakademie für Berufstätige nicht bestanden hat (negative Beurteilung bei der betriebswirtschaftlichen Diplomartbeit sowie in Mathematik und angewandte Mathematik)

  • Stundentafel wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Zeugnis vom , Modulverband 7ALB, Sommersemester 2014/2015, wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Semesterzeugnis für Studierende des achten Semesters vom (Semester 8AKB), wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Semesterzeugnis für Studierende des sechsten Semesters vom (Semester 6CLB), wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Gutachten über die Projektarbeit von C B, 122 Seiten, Schuljahr 2014/2015, Semester 7ALBs, Beurteilung sehr gut, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, RWCO 6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, Migt6 / 2h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, Englisch 6.Sem. / 2h, Modulbesuch im Semster 6CLB WS 2013/2014, Beurteilung genügend,

  • Modulnachweis für C B, Biologie, Ökologie und Warenlehre, Modul 3, 6.Sem. / 1h, Modulbesuch im Semster 6CLBs WS 2013/2014, Beurteilung genügend,

  • Modulnachweis für C B, BOW + 7FKB/1h, Modulbesuch im WS 2014/2015, Beurteilung befriedigend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B 7. Semester, 1 Wochenstunde: Internationale Wirtschafts- und Kulturräume 1, Kolloquium am , Beurteilung genügend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis (ohne Namen des Schülers) 4. Modul, 7. Semester, 2 Wochenstunden: Deutsch, Modulbesuch im Semester 7, Beurteilung gut, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, VOW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung gut, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, PM7 / 1h, Modulbesuch im 6. Semster 6ALB WS 2014/2015, Beurteilung sehr gut, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, BW7 / 2h, Modulbesuch im Semster 7FKB WS 2014/2015, Beurteilung genügend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, CS/1h, Modulbesuch im Semester 7AKB im WS 2014/2015, Beurteilung genügend,

  • Modulnachweis für C B,  Englisch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, IWK 2 / 8. Semester / 1h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung genügend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, RWCO 8 / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALB WS 2015/2016, Beurteilung befriedigend, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt

  • Modulnachweis für C B, Deutsch 8. Semester / 2h, Modulbesuch im Semster 8ALBs WS 2015/2016, Beurteilung gut, , wie am von der BHAK Wien_Y übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf A B bezog im Beschwerdezeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 für ihre im Februar 1994 geborene Tochter C D B Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von insgesamt € 2.686,80.

C D B schloss am die 4. Klasse Realgymasium positiv ab und beendete den Besuch des Realgymnasiums nach der Unterstufe.

Dann besuchte sie ab dem Schuljahr 2008/2009 die Handelsakademie in der Normalform mit Tagesunterrricht, wobei sie die ersten drei Jahrgänge (Schuljahre 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011) positiv abschloss. Der vierte Jahrgang wurde im Schuljahr 2011/2012 mit insgesamt 10 negativ beurteilten Fächern abgeschlossen. Die Wiederholung des vierten Jahrgangs im Schuljahr 2012/2013 berechtigte ebenfalls nicht zum Aufsteigen in den nächsten Jahrgang, hier wurden 7 Fächer negativ beurteilt.

Seit September 2013 besuchte C D B die BHAK Wien_Y in Form einer Abendschule für Berufstätige. Positiv abgeschlossene Unterrichtsgegenstände aus der Normalform wurden angerechnet, und zwar Geschichte für die Semester 6, 7 und 8, Physik für das 6. Semester und Politische Bildung und Recht für die Semester 6, 7 und 8. Dadurch reduzierte sich die Anzahl der Wochenstunden an der Handesakademie für Berufstätige auf 20, 22 und 17 Wochenstunden in den Semestern 6, 7 und 8. Je nach Gegenstand bestand eine Anwesenheitspflicht von 50% bis 75% der Gesamtwochenstundenzahl.

Im Schuljahr 2013/2014 wurden Module im Gesamtumfang von 11 Semester-Wochenstunden positiv absolviert, Module im Gesamtumfang von 11 Semester-Wochenstunden wurden mit nicht genügend beurteilt, Module im Gesamtumfang von 23 Semester-Wochenstunden wurden nicht beurteilt, und zwar betreffend das 6. Semester 9 Wochenstunden positiv, 8 Wochenstunden negativ, 7 Wochenstunden nicht beurteilt und betreffend das 7. Semester 2 Wochenstunden positiv, 3 Wochenstunden negativ und 16 Wochenstunden nicht beurteilt.

Die Regelausbildungszeit betrug drei Semester, also 1 1/2 Jahre.

Tatsächlich wurde das erste (6. Semester) erst im November 2015 (mehr als zwei Jahre nach Ausbildungsbeginn), das letzte (8. Semester) im Mai 2016 positiv abgeschlossen. Die Reife- und Diplomprüfung wurde nach negativen Beurteilungen am und am schließlich am positiv abgelegt.

Zwischen Ausbildungsbeginn an der Handelsakademie für Berufstätige im September 2013 und dem Bestehen der Reifeprüfung im Juni 2017 liegen somit 3 2/3 Jahre, das ist mehr als das Doppelte der diesbezüglichen Regelausbildungszeit. Unter Einbeziehung der Ausbildung an der Normalform der Handelsakademie benötigte C B für die im Regelfall fünf Jahre dauernde Ausbildung an der Handelsakademie von September 2008 bis Juni 2017, somit insgesamt 8 2/3 Jahre. 

Von bis  und von bis ging C D B einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (2013) bzw. Angestellte (2014, 2015) nach, von bis arbeitete sie als Angestellte über der Geringfügigkeitsgrenze.

Im Beschwerdezeitraum war die Tochter durch von der Bf nicht weiter ausgeführte familiäre Umstände seelisch belastet.

Im Schuljahr 2012/2013 begannen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Wien die Hauptferien am .

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus den Vorbringen der Bf, den von der Bf im Lauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen sowie den von der Schule übermittelten Unterlagen.

Der Beginn der Hauptferien 2012/2013 ist auf der Website des Bundesministeriums für Bildung (https://www.bmb.gv.at/schulen/termine/ferien/ferientermine_12_13.html) zu ersehen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 2 Abs. 1 und 2 Schulzeitgesetz lautet:

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1. Das Unterrichtsjahr umfaßt

a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

Bis Juni 2013

Nach dem Vorlagebericht des Finanzamts sowie dem von der Bf am vorgelegten Zeugnis schloß C im Schuljahr 2012/2013 die 4. Klasse HAK negativ ab. Es ergibt sich daraus, dass C Schülerin der HAK bis Ende des Unterrichtsjahres 2012/2013 war, also bis .

Das Finanzamt hat daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erst ab Juli 2013 zurückgefordert.

Zeitraum Juli 2013 und August 2013

Die Hauptferien sind Teil des Schuljahres (§ 2 Schulzeitgesetz). Wird die Schulausbildung nach Ende eines Unterrichtsjahres (§ 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz) nicht beendet, sondern nach den Hauptferien im nächsten Unterrichtsjahr fortgesetzt, steht auch für die Zeit der Hauptferien Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu ().

Nun wurde die Schulausbildung an der HAK (Normalform) im Juni 2013 ohne den für diese Schulart entsprechenden Abschluss beendet.

Auf sich beruhen kann, ob die Aufnahme einer Schulausbildung an der HAK für Berufstätige im September 2013 als Fortsetzung der Berufsausbildung an der HAK (Normalform), wobei bestimmte Prüfungen aus der HAK (Normalform) für die HAK für Berufstätige angerechnet wurden, anzusehen ist. Es lag keine, wie noch zur HAK für Berufstätige auszuführen, ernsthaft und zielstrebig betriebene Berufsausbildung vor.

Geht man von einer neuen Berufsausbildung an der HAK für Berufstätige aus, ist dazu zu sagen:

Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (vgl. ).

Für den Zeitraum Juli und August 2013 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe infolge Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Es bestand aber auch kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, da die Ausbildung an der HAK (Normalform) abgebrochen wurde. Die Übergangsfrist gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 steht nur bei Abschluss einer Schulausbildung zu. Davon kann bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht gesprochen werden (vgl. ; ; ; ).

Wenn man von einer durchgehenden Berufsausbildung "Handelsakademie" ausgeht, so wurde diese offenkundig jedenfalls ab Juli 2013 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben:

Zeitraum September 2013 bis Juni 2014

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; , , u.a.).

Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. , ).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. , ).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf (vgl. ; ): Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36).

Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den festgestellten Ausbildungsverlauf nach Ansicht der Gerichts im Gegensatz zur Meinung der Bf nicht festgestellt werden kann, dass sich C ernstlich und zielstrebig auf die Reifeprüfung an der HAK für Berufstätige vorbereitete.

Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa , m.w.N.).

Selbst wenn eine ernstliche und zielstrebige Ausbildung vorgelegen wäre, reichte das beim Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sprechen zu können. Es muss auch die weit überwiegende Arbeitszeit des Schülers durch die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Es ist davon bei einer Ausbildung an der Normalform einer Schule mit Tagesunterricht und Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen, nicht aber in jedem Fall bei einer Ausbildung mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf.

Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es zwar nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, allerdings kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. ).

Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt.

Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen. Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (vgl. ), das ist hier allerdings nicht der Fall.

Mit einer Wochenstundenzahl zwischen 17 und 22 je Semester wäre unter Einbeziehung von Vorbereitungszeiten grundsätzlich von einer entsprechenden zeitlichen Beanspruchung durch die Ausbildung bei Einhaltung der im gegenständlichen Fall dreisemestrigen Regelausbildungszeit auszugehen.

Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass im Beschwerdezeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorliegt:

Bei minderjährigen Kindern wird Familienbeihilfe auch bei mangelhaften oder fehlenden Schulerfolgen (oder Fehlen einer weiterführenden Ausbildung nach der Pflichtschule) ausbezahlt. Anders als bei minderjährigen Kindern sieht der Gesetzgeber bei der Weiterzahlung von Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes eine Verknüpfung der Familienbeihilfe mit einer nachhaltig betriebenen Berufsausbildung vor.

C D B ist im Februar 1994 geboren. Sie hat im Juli 2013 daher bereits das 19. Lebensjahr vollendet, war also volljährig.

Hätte die Tochter der Bf bei positivem Abschluss der (bereits einmal wiederholten) 4. Klasse regulär weiter die HAK in der Normalform besucht, wäre die Regelschulzeit ein Schuljahr (5. Klasse) gewesen.

Infolge des negativen Abschneidens in der 4. Klasse und der speziellen Schulform für Berufstätige betrug die weitere Regelausbildungszeit drei Semester, also eineinhalb Jahre.

Üblicherweise erfolgt die Reifeprüfung in der Normalform in den letzten Wochen des Unterrichtsjahres (§ 36 SchUG), also am Ende der 5. Klasse HAK. Das gilt auch für die Schulen für Berufstätige. Hier erfolgt die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung grundsätzlich in den letzten Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (§ 35 SchUG-BKV).

Unter Einbeziehung der Ausbildung an der Normalform der Handelsakademie benötigte C B für die im Regelfall fünf Jahre dauernde Ausbildung an der Handelsakademie von September 2008 bis Juni 2017, somit insgesamt 8 2/3 Jahre.

Tatsächlich lagen zwischen Ausbildungsbeginn an der Handelsakademie für Berufstätige im September 2013 und dem Bestehen der Reifeprüfung im Juni 2017 3 2/3 Jahre, das ist mehr als das Doppelte der diesbezüglichen Regelausbildungszeit.

Im gegenständlichen Fall kann somit nicht mehr von einer ernsthaften und zielstrebigen, die überwiegende Zeit von C in Anspruch nehmenden Berufsausbildung gesprochen werden.

Zeitraum ab Juli 2014

In der Beschwerde vom hat die Bf auch einen neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe für C gestellt ("Ich ersuche Sie deswegen um Rückerstattung und weitere Fortzahlung ..."). Das Finanzamt wird über diesen weiteren Antrag, sollte das noch nicht geschehen ist, noch zu entscheiden haben.

Objektive Rückerstattungspflicht

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa ).

Da sich C im Rückforderungszeitraum nicht in Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 befand, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG) und ist die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist.

Wien, am

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