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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.02.2009, RV/3564-W/08

AVAB und Vorfragenbindung hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Ehepartners durch dessen Veranlagungsbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3564-W/08-RS1
Die Frage, ob durch den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin gemäß § 2 Abs. 2 EStG der für den AVAB maßgebende Grenzbetrag überschritten wird, ist eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO. Wurde der Einkommensteuerbescheid der Ehegattin rechtswirksam erlassen, ist die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren des anderen Ehegatten bei der Beurteilung seines Anspruchs auf AVAB an diese Feststellung gebunden. Im Einkommensteuerbescheid der Ehegattin wurde nämlich vom Finanzamt - dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren - als Hauptfrage über die Höhe des Gesamtbetrages ihrer steuerpflichtigen Einkünfte rechtsverbindlich entschieden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, whft., vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom entschieden:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) führte über FinanzOnline zeitgleich mit seiner Ehegattin für das Jahr 2006 die Arbeitnehmerveranlagung durch, wobei erklärungsgemäß ein Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) berücksichtigt wurde. Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom wurde der Einkommensteuerbescheid vom aus dem Rechtsbestand genommen und im gleichzeitig erlassenen, ersetzenden Einkommensteuerbescheid 2006 wurde der Anspruch auf einen AVAB abgelehnt, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,-- überschritten haben.

Mit form- und fristgerechter Berufung bekämpft der Bw. diesen Einkommensteuerbescheid 2006 mit den Begehren auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages . Er wandte ein, dass die Einkünfte seiner Ehegattin, B., im Jahr 2006 den maßgebenden Grenzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 auf Grund steuerfreier Lohnbestandteile nicht überschritten hätten.

Seine Gattin habe nämlich Zuschläge für außerordentliche Erschwernis und Nachtarbeit in Höhe von EURO 908,05 enthalten, die gemäß § 68 EStG steuerfrei seien. Der Arbeitgeber habe diese Zuschläge bei der Lohnverrechnung zu Unrecht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Da wegen der geringen Höhe der Einkünfte der Ehegattin ohnehin keine Lohnsteuer angefallen sei, hatte diese fehlerhafte Lohnverrechnung bislang keine steuerliche Auswirkung und man habe deshalb nichts dagegen unternommen.

Vom Finanzamt wurde eine Überprüfung dieses Vorbringens durch die Lohnsteuerprüfung des Arbeitgeberfinanzamtes veranlasst. Von dieser wurde Folgendes festgestellt und mitgeteilt: "Der Lohnzettel der B. betreffend das Jahr 2006 wurde nachgeprüft und in Ordnung befunden. Die Genannte erhalte wohl eine Betriebssonderzulage (für Arbeitserschwernisse), diese sei aber vom Arbeitgeber immer als steuerpflichtig behandelt worden, weil es an den Grundvoraussetzungen für die Begünstigung im Sinne des § 68 EStG (Gefährdung, Verschmutzung, Erschwernis) fehle. Daneben habe die Ehegattin als "Vorsortierkraft" ein Nachtdienstgeld erhalten. Zunächst sei bis Oktober 2005 dieses Nachtdienstgeld vom Arbeitgeber als steuerfrei behandelt worden, weil die Voraussetzung von drei zusammenhängenden Arbeitsstunden zwischen 19.00 und 07.00 Uhr erfüllt waren. Mit der Einführung neuer Betriebsabläufe sei ein wesentlicher Teil der Vorsortierung in die neuen Verteilzentren verlagert worden, sodass die Arbeitszeiten der Vorsortierkräfte nicht mehr die für die Steuerbegünstigung erforderlichen drei zusammenhängenden Stunden zwischen 19.00 und 07.00 Uhr aufwiesen. Auf Grund dieses Umstandes wurde vom Arbeitgeber auch das Nachtdienstgeld ab dem Lohnzahlungszeitraum November 2005 als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Nach Ansicht der Lohnsteuerprüfung sei der Lohnzettel der B. vom Arbeitgeber richtig ausgestellt worden und daher nicht zu ändern."

Mit BVE vom wurde die Berufung mit Hinweis auf das Ergebnis der Lohnsteuerüberprüfung als unbegründet abgewiesen. Die für die Ermittlung des Grenzbetrages maßgebenden Einkünfte der Ehegattin hätten im Kalenderjahr 2006 Euro 6.396,09 betragen, sodass dem Bw. kein AVAB zustehe.

Dagegen stellte der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag (vom ) zur Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat als die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er im Wesentlichen sinngemäß Folgendes aus: "Die Einkünfte der Ehegattin würden den Grenzbetrag nicht überschreiten, weil darin auch gemäß § 68 EStG steuerbefreite Lohnbestandteile in Form von Zuschlägen für Nachtarbeit und Arbeitserschwernis enthalten seien, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Finanzamt zu unrecht als steuerpflichtige Einkünfte qualifiziert worden seien. Wenn man die - richtiger Weise - steuerfreien Nachtarbeitszuschläge und Erschwerniszulagen im Einkommen der Ehegattin für die Ermittlung des Grenzbetrages in Abzug bringe, werde dieser nicht überschritten.

Das im § 68 Abs. 6 EStG normierte Erfordernis einer dreistündigen Nachtarbeitsblockzeit würde nur für Normalarbeitszeitverhältnisse nicht aber bei Teilzeit - wie im Falle seiner Ehegattin - gelten. Aus Sachlichkeitserwägungen sei diese Nachtarbeitsblockzeit von drei Stunden bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung aliquot zu kürzen. Beispielsweise würde bei Beschäftigungsverhältnissen mit 20 Wochenstunden die Nachtarbeitsblockzeit eben die Hälfte - nämlich 1,5 Stunden - betragen.

Da die Ehegattin stets einen dreistündigen Arbeitstag verrichtete, wovon 2,5 Stunden zusammenhängende Nachtarbeit zwischen 19.00 und 07.00 Uhr waren, seien die Voraussetzungen für steuerfreie Nachtarbeitszuschläge erfüllt gewesen.

Die Ehegattin habe als "Vorsortierkraft" bei der Post AG gearbeitet. Dies sei - auf Grund des hohen Konzentrationserfordernisse und des Zeitdruckes eine außerordentliche Arbeitserschwernis im Vergleich mit der Berufssparte der Verwaltungsbediensteten und Büroangestellten."

Die Arbeitnehmerveranlagung der B. für das Kalenderjahr 2006 wurde auf Antrag der Steuerpflichtigen gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom rechtskräftig durchgeführt. Darin wurde als Bemessungsgrundlage eine Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von € 6.396,09 rechtsverbindlich festgestellt. In einer ergänzenden Erhebung () wurde dem Referenten die rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides bestätigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht die Rechtsfrage, ob der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag deshalb nicht besteht, weil die Einkünfte des Ehepartners den Grenzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 von € 6.000,-- überschritten haben.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- ohne Kind 364 Euro,

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.

Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.

Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Ein Anspruch auf den AVAB besteht somit nur dann, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin den Grenzbetrag von € 6.000,-- nicht überschritten haben.

Der Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, B. gemäß § 2 Abs. 2 EStG (vgl. Jakom, Kanduth-Kristen, § 33 Rz 27). Dieser Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte wurde als Bemessungsgrundlage im Spruch des formell rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2006 mit € 6.396,09 festgestellt. Auf Grund der Rechtswirkungen des Bescheides ist diese Sachverhaltsfeststellung mit normativer Verbindlichkeit unter anderem auch einer Bindungswirkung für andere Verfahren ausgestattet (Ritz, BAO, § 92 Rz 2 und zu § 198 Rz 16).

Die Frage der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte der Ehegattin ist für die Beurteilung des Anspruches auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Veranlagung des anderen Ehegatten eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO. Diese Regelung korrespondiert mit den vorstehend aufgezeigten Bescheidwirkungen, hier des Einkommensteuerbescheides der Ehegattin für das Jahr 2006.

Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt - sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen - im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet; ein vorweg zu klärendes rechtliches Merkmal, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren ist (Ritz, BAO, § 16 Rz 1-2).

Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde in ihrem konkreten Verfahren nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist. Eine Rechtsfrage bildet nur dann eine notwendige Grundlage im genannten Sinn, wenn die Tatbestände einander entsprechen (Tatbestandskongruenz).

Wurde die Vorfrage von der zuständigen Behörde als Hauptfrage entschieden, so ist die Abgabenbehörde - von der erwähnten Ausnahme des § 116 Abs. 2 BAO abgesehen - daran gebunden. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht selbst dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch stehen würde.

Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung ist als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 116 Rz 11).

Damit steht das Ergebnis der Berufung fest: Die Frage des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin gemäß §§ 33 Abs. 4 Z. 1 und 2 Abs. 2 EStG ist eine Vorfrage, die vom Finanzamt im Veranlagungsverfahren der B. (dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) mit den an sie gerichteten Einkommensteuerbescheid 2006 als Hauptfrage entschieden wurde. Im Veranlagungsverfahren des Bw. sind daher die Abgabenbehörden (das Finanzamt sowie der UFS) an diese Entscheidung über die Höhe der Einkünfte der Ehegattin gebunden. Die Bindung besteht auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid der Ehegattin unrichtig wäre, sodass den inhaltlichen Einwänden des Bw. - über steuerfreie Lohnbestandteile in den Einkünften der Ehegattin - für den Ausgang des Verfahrens gar keine Bedeutung mehr zukommt.

Von der erteilten Rechtsbelehrung, durch eine beantragte Aufhebung gem. § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2006 der Ehegattin seine inhaltlichen Vorbringen noch in diesem Verfahren indirekt relevieren zu können, wollte der Bw. ausdrücklich keinen Gebrauch machen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
AVAB
Alleinverdienerabsetzbetrag
Grenzbetrag
steuerfreie Einkünfte Ehegatte
Ehepartner
Vorfrage
Bescheidwirkungen
Bindungswirkung
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 171

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at