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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.09.2012, RV/0658-I/12

Aufwendungen für Sportsachen (Mountainbike) und Sportbekleidung führen (auch bei einem Turnlehrer einer Schihauptschule) nicht zu Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2010 und vom gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielt (u.a.) Lohneinkünfte als Trainer und Turnlehrer an einer Schihauptschule. Im Rahmen dieser Einkünfte macht er (unter KZ 719 - Arbeitsmittel) Ausgaben in Höhe von 1.511,58 € für das Jahr 2010 und in Höhe von 1.480,72 € für das Jahr 2011 als Werbungskosten geltend.

Die für das Jahr 2010 geltend gemachten Kosten sind in einer Anlage zur Steuererklärung mit "Sportsachen,- bekleidung 2010" überschrieben und wie folgt aufgelistet:


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Datum
Lieferant, Bezeichnung
Betrag
Sport Hofer
44,45
Denifl Sport
80,40
Sport Experts
44,98
Sport Experts
24,99
Giga Sport
152,90
Giga Sport
42,51
Adidas FOC
49,60
Adidas FOC
15,90
Intersport
10,99
Intersport
69,99
Sport Experts
18,99
Rad NN
13,50
BKD (Mountainbike, AK 2.079,20, AfA 416)
416,00
Hervis
14,24
Sport H
52,00
Rad St
37,00
Sport H
23,00
Sport Da
170,00
De Sport
230,14
Summe 2010
1.511,58

Die Ausgaben für 2011 wurden in den Anlagen zur Steuererklärung mit "Sportbekleidung 2011" bezeichnet und wie folgt aufgegliedert (für dieses Jahr wurden - über Aufforderung des Finanzamtes - auch die entsprechenden Rechnungen vorgelegt):


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Datum
Lieferant
Betrag
Bezeichnung laut Rechnung
Schi Head
600,00
Servicepauschale Saison 2011/12
Intersport
135,83
Asics GT 2160 W, Laufsocke
BKD
75,00
Sattel Selle XR
Puma
10,00
keine Warenbezeichnung am Beleg
Hervis
30,38
Ess 3S Tee, Fitness Socke
Intersport
49,99
Campagnolo Jacke
Ottoversand
30,99
T-Shirt Adidas (Rechnung lautet auf Gattin)
Hofer
82,45
1 Paar Sportschuhe, Stirnband
Ottoversand
27,99
Shorts Adidas (Rechnung lautet auf Gattin)
Intersport
119,99
Protest Cranwell (Bekleidung)
Sport Hofer
99,40
Sportschuh, Jacke, Stirnband, Socken
BKD
37,70
Adidas Jacke Sport CPW
Ibex
181,00
Skihose, Skiunterzieher
Summe 2011
1.480,72

Mit den am (betreffend Einkommensteuer 2010) und am (betreffend Einkommensteuer 2011) ausgefertigten Bescheiden blieb der Abzug als Werbungskosten zur Gänze versagt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht zulässig sei.

In der am eingebrachten Berufung gegen den ESt-Bescheid 2010 wendete der Berufungswerber ein, er erziele seine Einkünfte ausschließlich aus dem Sportunterricht als Turnlehrer und Trainer. Er könne diese Tätigkeit nicht ohne entsprechende Sportausrüstung ausüben. Alle geltend gemachten "Sportsachen bzw. Sportkleidung" seien ausschließlich beruflich genutzt worden. Die Berücksichtigung privat genutzter Sportsachen bzw. Sportbekleidung habe er nicht beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Hinweis auf "das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988" als unbegründet abgewiesen. Mountainbike, Fahrradzubehör und Sportbekleidung seien Gegenstände, die "geradezu typischerweise" für Hobby und Freizeit Verwendung fänden.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 (vom ) wurde auf die Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 verwiesen. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

1. Mountainbike

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (z.B. , Slg Nr 6749/F). Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl ). Überdies darf die Abgabenbehörde Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen durch die Erzielung von Einkünften oder durch die private Lebensführung veranlasst sind, nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl mwA).

Im Erkenntnis war die Abzugsfähigkeit der Ausgaben eines Turnlehrers für ein Mountain-Bike zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, ein Mountainbike sei kein Arbeitsmittel, sondern diene typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von Personen, die nicht als Turnlehrer tätig sind, zur Sportausübung genutzt werde. Der (von der belangten Behörde gar nicht in Abrede gestellte) Einwand, dass dem Beschwerdeführer für private Zwecke ein zweites Mountainbike zur Verfügung stehe, ändere daran nichts.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung eines Mountainbikes in der Berufung zwar behauptet, aber in keiner Weise nachgewiesen. Dies obwohl bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom von einer privaten (Mit-) Verwendung ausgegangen ist. Im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebene gesetzliche Regelung sowie die Rechtsprechung des VwGH können die Kosten für das Mountainbike nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

2. Sportbekleidung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat verwendet werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (). Dies gilt auch für Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften (z.B. für Richter) erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden. Als nichtabzugsfähige Bekleidung sind beispielsweise der schwarze Anzug von Orchestermitgliedern sowie Trachtenanzüge oder Dirndl in einer Dirndlstube (), weiße Hemden, dunkler Anzug, Socken und Strümpfe eines Richters () sowie Trainingsanzüge und Sportschuhe eines Turnlehrers () anzuführen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 16 Rz 56, Stichwort "Kleidung").

Soweit in den Anlagen zu den Steuererklärungen und den für 2011 vorgelegten Rechnungen nähere Angaben zur geltend gemachten Kleidung erfolgt sind (im Jahr 2010 beschränken sich diese Angaben auf die Bezeichnung als "Sportsachen und -bekleidung" und die Angabe der Bezugsquelle) handelt es sich um Jacken, Skihose, Socken, Unterwäsche, Stirnband und Sportschuhe. Es handelt sich somit durchwegs um Bekleidungsstücke, für die eine steuermindernde Berücksichtigung nicht zulässig ist. Überdies sei erwähnt, dass die vorgelegten Rechnungen zum Teil gar nicht auf den Berufungswerber, sondern auf dessen Gattin lauten.

3. Servicepauschale Saison 2011/12

Bei einem Schi- und Turnlehrer ist davon auszugehen, dass er und seine Familie (der Berufungswerber ist verheiratet und hat zwei Kinder) auch in der Freizeit den Schisport ausüben. Dass das Jahrespauschale für Schiservice ausschließlich den Beruf des Abgabepflichtigen betrifft, erscheint daher wenig glaubwürdig. Es wäre daher auch bei dieser Position Sache des Berufungswerbers gewesen, von sich aus den behaupteten ausschließlich beruflichen Zusammenhang nachzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at