Steht fest, dass die Berufsausbildung nicht abgeschlossen wurde, kann § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht zur Anwendung kommen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter M., geb. am , bis September 2002 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter begann zunächst vom bis die dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Preyerschen Kinderspital. Am setzte sie die Ausbildung an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege an der Krankenanstalt Rudolfstiftung fort, besuchte diese jedoch - laut Bestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege an der Krankenanstalt Rudolfstifung der Stadt Wien - nur bis .
Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass seine Tochter M. ihre Ausbildung in der Krankenpflegeschule mit beende.
Das Finanzamt ersuchte am um Übermittlung des Abschlusszeugnisses (u.A. Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis) bzw. des Schulabschlusszeugnisses der Krankenpflegeschule.
Der Bw. übermittelte jedoch lediglich eine Schulbesuchsbestätigung, aus der ersichtlich war, dass seine Tochter vom bis die Gesundheits- und Krankenpflegeschule an der KA Rudolfstiftung besucht hat.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate August und September 2002 und führte zur Begründung aus:
"Gemäß § 2 (1) b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
Ihre Tochter M. hat die Ausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Krankenanstalt Rudolfstiftung mit beendet..."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung und begründete diese wie folgt:
"1. Ich habe der Behörde am ordnungsgemäß und termingerecht die Beendigung der Ausbildung meiner Tochter M. an der Krankenpflegeschule mitgeteilt.
2. Dem Ersuchen um Ergänzung habe ich Folge geleistet und am die verlangten Schulbesuchsbestätigungen beigebracht.
Wie in dem Schreiben der Behörde vom angeführt wird, besteht daher nach Abschluss der Schulausbildung noch Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten."
Das Finanzamt ersuchte die Schule sodann um Bekanntgabe, ob die Tochter die Schulausbildung ordnungsgemäß mit Erhalt eines Abschluss- und Diplomprüfungszeugnisses abgeschlossen habe. Falls ja, werde um Bekanntgabe des Datums der Zeugnisse gebeten.
Die Schule bestätigte daraufhin, dass die Tochter die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester nicht abgeschlossen habe.
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 (1) d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde.
Ihre Tochter M. besuchte bis die Gesundheits- und Krankenpflegeschule an der Krankenanstalt Rudolfstiftung. Laut Bestätigung der Schule vom hat M. die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester nicht abgeschlossen, da bis zu diesem Zeitpunkt die für den Abschluss notwendige Diplomprüfung nicht abgelegt wurde."
Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, dass seine Tochter bis die Krankenpflegeschule an der Krankenanstalt Rudolfstiftung besucht hätte, davor sei sie in der Krankenpflegeschule am Preyerschen Spital gewesen. Sie hätte durch diese Ausbildung die Berechtigung zur Tätigkeit als Krankenpflegehelferin erworben. Die Tochter beabsichtige außerdem, die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester fortzusetzen. Die Ausbildung sei am (richtig: 2002) nur vorübergehend aus privaten Gründen unterbrochen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien alle Prüfungen mit ausgezeichneten Erfolg abgelegt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist somit sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht.
1.2 Nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG - auf diese Bestimmung hat bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom hingewiesen - besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
2. Angenommener Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass Tochter die Krankenpflegeschule am beendet, ihre Berufsausbildung aber nicht abgeschlossen hat.
Diese Beurteilung gründet sich auf folgende Umstände:
Laut Bestätigung der Schule vom , auf die das Finanzamt bereits in seiner Berufungsvorentscheidung hingewiesen hat, hat die Tochter die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester nicht abgeschlossen;
der Bw. konnte trotz Aufforderung kein Abschlusszeugnis welcher Art immer vorlegen, somit auch kein Abschlusszeugnis als Krankenpflegehelferin.
3. Rechtliche Würdigung
Damit ist aber der Berufungsfall schon entschieden; steht nämlich fest, dass die Berufsausbildung nicht abgeschlossen wurde, kann auch die Bestimmung des § 2 Abs.1 lit. d FLAG, die den Abschluss der Berufsausbildung voraussetzt, nicht zur Anwendung kommen
Die Berufung war somit abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Ausbildung Abschlusszeugnis |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at