Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 23.03.2005, FSRV/0004-I/05

Einleitung wegen Abgabenhinterziehung, objektive Tatseite nicht verwirklicht

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Ernst Lentsch, Wirtschaftstreuhänder, 6010 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN A,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur SN A ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 in der Höhe von € 1.308,33, für 2000 in der Höhe von € 1.950,11 und Einkommensteuer für 1999 in der Höhe von € 2.943,04 und für 2000 in der Höhe von € 4.760,22, sohin gesamt € 10.961,70 bewirkt habe, indem Erlöse nicht erklärt worden seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher unter Hinweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr X, habe die Mietaufwendungen und Zahlungen gegenüber der Beschwerdeführerin als Verbindlichkeiten auf einem Verrechnungskonto geführt, da laufend Akonto- bzw. Teilzahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführerin als Vermieterin versteuere nach dem Zuflussprinzip. Somit seien von ihr zu Recht und völlig ordnungsgemäß die tatsächlich von Herrn X an sie bezahlten Mieteinnahmen versteuert worden. X unterliege jedoch den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und verbuche die vorgenannten Mietaufwendungen vorerst auf einem Verbindlichkeitskonto als Aufwand. Diese Mieten würden in seiner Buchhaltung bereits zu diesem Zeitpunkt als Aufwand erfasst und erst nach Fälligkeit im Laufe des Jahres bzw. im darauf folgenden Jahr an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die zugrunde liegende Aussage, "Mieteinnahmen gelten bereits bei Verbuchung am Verrechnungskonto als zugeflossen und sind diese bereits zu diesem Zeitpunkt zu versteuern" könne nicht nachvollzogen werden und entbehre jeder Grundlage. Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 seien Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen könne und sich dies in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirke, was im zugrunde liegenden Fall nicht den Tatsachen entspreche. Da die Beschwerdeführerin und Herr X über kein Gemeinschaftskonto verfügen würden, könne hier in keinem Fall von einem anteiligen Zufluss an die Beschwerdeführerin ausgegangen werden und schon gar nicht bereits bei Verbuchung auf dem Verrechnungskonto von einer zu versteuernden Einnahme gesprochen werden. Von einem Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 könne also erst zu jenem Zeitpunkt gesprochen werden, in welchem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhalte. Ein auf ein Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag sei dem Empfänger mit dem Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank zugeflossen. Lediglich der Einfachheit halber sei seinerzeit kein Rechtsmittel gegen die wiederaufgenommenen Steuerbescheide 1999 und 2000 ergriffen worden, weil sowohl für die Beschwerdeführerin als für den Vermieter, Herrn X, bereits eine Besteuerung ihrerseits bei Verbuchung und Berücksichtigung als Aufwand am Verrechnungskonto X für beide Beteiligten praktikabler und zweckdienlicher erschienen sei. Die Differenz zwischen dem gebuchten Aufwand beim Mieter und den versteuerten Einnahmen bei der Beschwerdeführerin sei somit lediglich das Resultat unterschiedlicher Buchführungsvorschriften und Möglichkeiten der Einkommensermittlung. Es liege somit in objektiver Hinsicht kein Finanzvergehen vor. Da es sich nur um Periodenverschiebungen handle, die aus unterschiedlichen Einkommensermittlungen der Einkunftsarten resultieren würden, fehle auch der subjektive Tatvorsatz, um so mehr als objektiv keine Straftat vorliege.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr X, betreibt als Einzelunternehmer das Hotel Y in Z. Er ermittelt den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Bei ihm wurde zu AB-Nr. B eine Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2000 durchgeführt. Dabei wurde (unter anderem) festgestellt, dass das Hotelgebäude von X und der Beschwerdeführerin im Jahr 1975 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 gekauft wurde. Die Beschwerdeführerin überlässt ihren Anteil am Gebäude gegen eine jährliche Miete ihrem Ehegatten. Ein Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen.

In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin, die den Überschuss gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, zu AB-Nr. C eine Prüfung der Aufzeichnungen durchgeführt. Dabei traf die Prüferin folgende Feststellung:

"Anlässlich der Prüfung wurde festgestellt, dass [die Beschwerdeführerin] Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung ihres Anteiles am Gebäude des Y, von Wohnungen und Personalzimmer an ihren Mann X bezieht. Die durch X zu zahlende Miete wird über ein Verrechnungskonto in der Buchhaltung von X erfasst (Aufwand und Vorsteuer). [Die Beschwerdeführerin] versteuerte im Prüfungszeitraum die zugeflossenen Einnahmen, die jedoch nicht [mit] dem gebuchten Aufwand bei X übereinstimmen. Die Mieteinnahmen gelten bereits bei Verbuchung am Verrechnungskonto als zugeflossen und sind daher bereits zu diesem Zeitpunkt zu versteuern. Im Jahr 1999 kommt es zu einer Umsatz- und Gewinnzurechnung in Höhe von S 90.016,70 [dies entspricht € 6.541,77] netto und im Jahr 2000 in Höhe von S 134.171,67 [dies entspricht € 9.750,64] netto." (vgl. die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom sowie Tz. 13 und 16 des Berichtes gemäß § 151 Abs. 3 BAO vom , jeweils zu AB-Nr. C).

Aus dieser Feststellung resultierten Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer für 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt € 10.961,70, die der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom vorgeschrieben wurden.

Der angefochtene Einleitungsbescheid verweist in seiner Begründung auf den oben angeführten Bericht gemäß § 151 Abs. 3 BAO vom , AB-Nr. C. Der Beschwerdeführerin wird demnach vorgeworfen, sie habe die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass sie jene Beträge nicht als Mieteinnahmen erklärt hat, die ihr Ehegatte X zwar als Verbindlichkeiten eingebucht, aber (noch) nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt hat.

Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 Abs. 1, 1. Satz EStG 1988). Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über diese Beträge rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. ). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verbuchung der gegenständlichen Beträge durch X bereits die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Beträge erhalten hätte. Der in der Beschwerdeschrift dargestellten Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass zum Zeitpunkt dieser Verbuchung kein (anteiliger) Zufluss an die Beschwerdeführerin erfolgt und somit keine in dieser Peroide zu erklärende Einnahme vorgelegen sei, kann daher nicht entgegengetreten werden.

Es bestehen daher keine Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangen und dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
objektive Tatseite
Einnahmen
Zufluss

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