Bewirtungskosten können bei einem Politiker nur dann i.R.d. § 20 EStG abzugsfähig sein, wenn sie im Zusammenhang mit konkreten Wahlveranstaltungen stehen (vgl. VwGH 95/15/0040). Sonstige Werbungskosten wie z.B. Fahrtkosten sind glaubhaft zu machen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, x, vertreten durch Interexpert-Treuhand GmbH Co OG, 1120 Wien, Gierstergasse 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
M (i.d.F. Bw.) ist Wiener Bezirksrat und Mitarbeiter des Wiener Seniorenbundes. In seiner elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 beantragte er neben Werbungskosten die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.
Die Behörde ersuchte nach Einlangen der Arbeitnehmerveranlagung mit Schreiben vom die sonstigen Werbungskosten zu dokumentieren, den beruflichen Zusammenhang zu erläutern und ebenso belegmäßig nachzuweisen wie die beantragten Krankheitskosten.
Mit Eingabe vom legte der Bw. einen Ordner mit Bezug habenden Belegen vor.
Das Finanzamt erließ mit einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 mit dem es die beantragten Werbungskosten von € 8.285,16 auf € 2.493,95 bzw. die außergewöhnlichen Belastungen von € 7.360,45 auf € 1.000,99 reduzierte. In der Begründung erläutert die Behörde, hinsichtlich der beantragten Werbungskosten bezüglich Postspesen sowie Reisekosten sei ein beruflicher Zusammenhang nicht erkennbar. Bei den Computerkosten sei ein 50%iger Privatanteil auszuscheiden. Da keine Belege für die ,Spesenabrechnung' vorgelegt werden konnten, seien diese nicht anzuerkennen. Die Kosten des Mobiltelefons seien mit 40% als beruflich bedingt zu berücksichtigen.
Was die beantragte außergewöhnliche Belastung betreffe, so seien Krankheitskosten nur im Falle einer nachweislichen Krankheit bei der die Behandlung in direktem Zusammenhang mit der Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle zu berücksichtigen. Der Zusammenhang sei nicht dargelegt worden. Aufwendungen die auf Rechnung der Gattin lauten oder von dieser bezahlt würden seien nicht abzugsfähig, nachdem dem Bw. dadurch kein Aufwand entstanden sei.
Eine Gegenüberstellung der beantragten bzw. von Seiten der Behörden anerkannten Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastung stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten | lt. Antrag | lt. Finanzamt | Abweichung |
€
|
€
| ||
Gewerkschaftsbeträge | 885,00 | 885,00 | |
EDV | 1.272,89 | 636,44 | 50% anerkannt |
Büromaterial, Postspesen | 192,56 | 77,80 | nur Büromaterial |
Fahrtkosten | 860,20 | 0,00 | 0% anerkannt |
Telefon 70% v. € 2.236,78 | 1.565,75 | 894,71 | 40% anerkannt |
Spesen 50% v. € 6.264,23 | 3.132,12 | 0,00 | 0% anerkannt |
Computer Afa, Ankauf 2007 | 376,64 | 0,00 | 0% anerkannt |
Summe Werbungskosten | 8.285,16 | 2.493,95 | |
a.g. Belastung | |||
Arztkosten | 7.360,45 | 1.000,99 | Ohne Zahnersatz, div. Re. betr.Gattin |
Mit Eingabe vom erhob der Bw. form- und fristgerecht Berufung.
Er führe laufend Gespräche mit Bewohnern, Genehmigungswerbern, Behörden und politischen Mandataren über bestimmte näher bezeichnete Themen. Die Gespräche würden überwiegend in Gaststätten des v. Bezirks geführt, die hierbei anfallenden Kosten würden zu 50% Werbungskosten des Berufungswerbers darstellen.
Die anfallenden Telefon- und Fahrtkosten sowie Postspesen würden im Zusammenhang mit den erforderlichen Behördenwegen betreffend der Anliegen der Bewohner und Unternehmer des Bezirks stehen oder bei schriftlichen Eingaben anfallen.
Der Privatanteil des Mobiltelefons sei bei der Veranlagung 2004 mit 30% ermittelt worden. Da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten, bleibe für die Erhöhung des Privatanteils auf 60% kein Platz. Der angemessene Anteil der Privatnutzung des PC sei ebenso bereits mit 40% ermittelt worden.
Die Ansicht des Finanzamtes, wonach als außergewöhnliche Belastung beantragte Aufwendungen für unmittelbare Familienmitglieder nicht berücksichtigt werden könnten sei unrichtig. Entscheidend sei, dass sich der Bw. diesen Aufwendungen nicht aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen entziehen könne. Wenn die Gattin zunächst Zahlungen geleistet habe, so seien diese in der Folge vom Bw. übernommen worden.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. ergänzende Unterlagen bei. Aus einem Ausdruck der Homepage des Seniorenbundes sowie diversen Einladungsschreiben geht hervor, dass der Bw. Ausflugsfahrten und Veranstaltungen des Wiener Seniorenbundes organisiert. Vorgelegt wurde zudem eine von der Gattin des Bw. verfasste Empfangsbestätigung, wonach sie Zahnarztkosten für den Bw. für den Zeitraum April bis Dezember 2009 vorläufig übernommen und in der Folge zurückerstattet bekommen habe. Gemäß einer Girokontoabfrage der Gattin wurden auf ihrem Konto im Zeitraum April bis Dezember 2009 Bareinzahlungen i.H.v. gesamt € 6.250,- geleistet.
Mit Berufungsvorentscheidung (i.d.F. BVE) vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2009 gemäß § 276 BAO geändert und der Berufung teilweise stattgegeben.
Die berufliche Notwendigkeit der beantragten Reisekosten sei nicht näher dokumentiert worden, weshalb nur 50% als notwendig anzuerkennen gewesen seien.
Hinsichtlich der beantragten Krankheitskosten wurde darauf verwiesen, dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung für den Ehegatten aus den finanziellen Rahmenbedingungen ergäbe und nur dann zu berücksichtigen sei, wenn die Aufwendungen das Einkommen des erkrankten Ehepartners derart belastet würde, dass das steuerliche Existenzminimum unterschritten würde.
Die Werbungskosten wurden mit BVE wie folgt abgeändert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten (ohne Gewerkschaftsbeiträge) | lt. Antrag | lt. Finanzamt | Abweichung |
€
|
€
| ||
EDV | 1.272,89 | 636,44 | 50% anerkannt |
Büromaterial, Postspesen | 192,56 | 192,56 | |
Fahrtkosten | 860,20 | 430,10 | 50% anerkannt |
Telefon 70% v. € 2.236,78 | 1.565,75 | 1.565,75 | |
Spesen 50% v. € 6.264,23 | 3.132,12 | 3.132,12 | |
Computer Afa, Ankauf 2007 | 376,64 | 0,00 | 0% anerkannt |
Summe Werbungskosten | 7.400,16 | 5.956,96 |
Die von behördlicher Seite berücksichtigte außergewöhnliche Belastung blieb mit € 1.000,99 unverändert.
Mit Eingabe vom wurde eine als Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zu wertende Eingabe eingebracht. Im Zuge der Berufung sei eine Klärung hinsichtlich der Postspesen, PC- und Handykosten sowie Spesen erreicht worden. Im Bescheid sei eine Kürzung der Reisekosten um 50% vorgenommen worden, die Kürzung betrage € 430,10. Demgegenüber seien die Werbungskosten um gesamt € 1.443,20 (Differenz zwischen € 7.400,16 und 5.956,96) gekürzt worden und blieben i.H.v. € 1.013,10 (Differenz zwischen € 1.443,20 und € 430,10) somit ohne Begründung. Zu den Fahrtkosten wurde ausgeführt, dass die berufliche Notwendigkeit in der Berufungsschrift dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Eine Dokumentation mittels Fahrtenbuch sei nicht vorgesehen und die Kürzung der Fahrtkosten daher rechtswidrig.
Zur außergewöhnlichen Belastung wurde dargelegt, dass deren Nichtanerkennung einer rechtlichen Grundlage entbehre. Die Behauptung, dass die Berücksichtigung von Krankheitskosten für den Ehepartner nur im Falle der Unterschreitung des Existenzminimums zu tragen käme sei unzutreffend und stelle einen reinen Willkürakt dar. Die außerordentliche Belastung sei daher in der erklärten Höhe anzuerkennen.
In einem Ergänzungsschreiben vom erklärt die Abgabenbehörde erneut ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Berücksichtigung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. Was die Werbungskosten betreffe könne dem Schreiben der Bw. inhaltlich gefolgt werden. Unter diesen Voraussetzungen werde ersucht bekannt zu geben, ob eine 2. Berufungsentscheidung ergehen könne.
In Beantwortung des obigen Schreibens vom ersucht der Bw. um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Mit Vorhalt vom ersuchte der UFS den Bw. um Beantwortung weitergehender Fragen bzw. um Vorlage weiterer näher bezeichneter Unterlagen betreffend Sonderausgaben hinsichtlich Wohnraumsanierung, als Werbungskosten beantragte Computerkosten, Reisekosten und der Spesenabrechnung. Weiters seien die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten näher zu erläutern.
Der Bw. erklärte mit Eingabe vom die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung von gesamt € 6.402,14 seien vom gemeinsamen Konto der Eheleute bezahlt und von beiden je zur Hälfte getragen worden.
Die Kinder des Bw. würden über einen eigenen Computer verfügen (Sohn) bzw. jenen der Ehegattin des Bw. nutzen (Tochter). Beide Kinder seien im Lauf des Jahres 2009 in eigene Wohnungen gezogen.
Zu den Reisekosten wurde erläutert, dass die vorliegenden Taxirechnungen im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Ereignissen stünden wenn aufgrund des Zeitdruckes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Bei längeren Wegstrecken würden Fahrten auch gelegentlich mit dem eigenen PKW erfolgen.
Zur Spesenabrechnung, konkret Kosten der Bewirtung die zu 50% als Werbungskosten geltend gemacht wurden führte der Bw. aus, dass jede Veranstaltung, jedes Bürgergespräch und jeder Clubnachmittag der Wahlwerbung diene. Einladungen im politischen Bereich seien als Werbung des Funktionsinhabers bzw. seine politische Fraktion zu verstehen. Die Bewirtung stelle im gegenständlichen Fall den Rahmen für die Leistungserbringung dar. Da sich der Bw. nicht regelmäßig und ohne konkreten Anlass mit ihm persönlich fremden Bewohnern des Bezirkes treffe sei von keiner Kontaktpflege auszugehen sondern politischer Arbeit, die auch Leistungsinformationen umfasse. In der Anlage wurden die korrespondierenden Belege beigebracht.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen wurde dargelegt, dass der Bw. die gesamten Krankheitskosten seiner Gattin und beider Kinder übernommen habe. Zur Frage der Übernahme der Kosten für die Zahnregulierung des Bw. durch die Gattin wurde erläutert, er habe durch die schwerwiegende Erkrankung des Sohnes und die damit verbundenen Kosten seine finanziellen Mittel ausgeschöpft. Die Gattin habe einen Gehaltsvorschuss beantragt um die unaufschiebbare Zahnbehandlung durchführen zu können. Der Bw. habe einen Dauerauftrag auf das Sparbuch der Gattin i.H.v. € 150,-/Monat erstellt und ihr zusätzlich mehrmals kleinere Beträge in bar übergeben.
Zu den als außergewöhnliche Belastung beantragten Kosten von Medikamenten wurde erläutert, dass die Medikamente ärztlich verordnet worden seien und nähere Angaben zu Krankheitsbildern gemacht (Tochter: chron. Harnwegsinfekt, Gattin: Schilddrüsenerkrankung).
Mit einem weiteren Vorhalt vom ersuchte der UFS um Erklärungen hinsichtlich der beantragten Kosten der Absetzung für Abnutzung für den Computer, nachdem die Rechnung auf die Gattin des Bw. lautet. Weiters wurde hinsichtlich der Telefonkosten dargelegt, dass die vom Bw. beantragten Kosten (es handelt sich um ein Kombipaket) aufgrund einer Anfrage bei der UPC Telekabel GesmbH neben den reinen Telefonkosten auch solche für Internet und Fernsehen beinhalten, wobei die anteiligen Kosten des Kabelfernsehens als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähig seien.
In Beantwortung des Vorhaltes erläutert der Bw. mit Schreiben vom , dass der Computer vom Bw. erworben wurde obwohl die Rechnung auf seine Gattin ausgestellt sei. Das Gerät sei vom Universalversand bestellt worden wobei die Gattin über eine Stammkundenkarte verfüge die einen ermäßigten Warenbezug ermögliche. Der Bw. sei wirtschaftlicher Eigentümer des Gerätes. Die Zahlungen seien laut Darstellung der Gattin auf ihren Namen erfolgt, wobei der Gatte ihr Geld für die Rückzahlungsraten in bar übergeben habe.
Beigebracht wurde zudem eine Rechnung, wonach die Gattin des Bw. mit im Rahmen eines Servicepaketes einen Computer von der Mobilkom Austria AG erworben hat sowie deren Erklärung, dass sie in den Zeiten vor dessen Anschaffung keine Tätigkeiten am Computer ihres Mannes verrichtet und die Anschaffung des neuen Gerätes vorrangig für ihre Tochter erfolgt sei.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung erläuterte der steuerliche Vertreter des Bw., dass Besprechungen die zu Repräsentationskosten geführt hätten, mit fremden Personen geführt worden seien, die mit politischen Anliegen an den Bw. herangetreten seien. Das Ausmaß der angefallenen Kosten lege nahe, dass diese im Zusammenhang mit der politischen Werbung zu sehen sei und keine private Veranlassung vorliege. Der angemessene Privatanteil der Computernutzung liege bei 40%. Die Fahrtkosten des Bw. ergäben sich aus dessen Tätigkeit für potentielle Wähler seines Wahlbezirkes, die Fahrten im gesamten Wiener Bereich (Magistratsabteilungen) nach sich ziehen würden.
Die Vorlage von in der Verhandlung näher bestimmten Unterlagen (Nachweis der Höhe der Sonderausgaben bzw. eine allfällige Refundierung hinsichtlich des Zahnersatzes durch die private Krankenversicherung) erfolgte mit Eingabe vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 18. (1) EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
...
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
...
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
§ 16. (1) EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
...
§ 20 (1) Z 1-3 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
...
§ 34. (1-4) EStG 1988 lautet:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 184 (1+2) BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
I. Werbungskosten
1. Computerkosten
Der Bw. führt an, die Erhöhung des Privatanteiles der PC-Nutzung durch die Behörde auf 60% sei nicht gerechtfertigt. Die Privatnutzung sei in Vorjahren im Außmaß von 40% als angemessen festgesetzt worden. An den Verhältnissen habe sich nichts geändert.
Die beantragten Kosten für den Computer entstammen mehreren vom Bw. dargelegten (Werbungskosten-)Positionen, die bislang eine unterschiedliche steuerliche Behandlung (durch den Bw. bzw. das Finanzamt) erfuhren:
1.1. Absetzung für Abnutzung
Der Bw. beantragt Kosten der Absetzung für Abnutzung (i.d.F. Afa) für den von ihm genutzten Computer i.H.v. € 376,64.
Für die Anschaffungskosten des Computers findet sich in den beigebrachten Unterlagen eine auf die Gattin des Bw. lautende Rechnung vom über € 1.129,90. Legt man dem Computer (dem Bw. folgend) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde, so wurde die Berücksichtigung der Afa als Werbungskosten ohne Ausscheiden eines Privatanteils beantragt.
Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs von Werbungskosten und der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Bw. können Werbungskosten im Falle korrespondierender (zukünftiger) Einkünfte nur von demjenigen berücksichtigt werden, der die Einkünfte erzielt.
Der Bw. erläutert in diesem Zusammenhang, dass seine Gattin das Gerät über eine Stammkundenkarte eines Versandhauses günstig erworben habe und ihr die Zahlungen durch den Bw. in bar erstattet worden seien.
Nach Ansicht des UFS entspricht die berufliche Nutzung eines Computers im Tätigkeitsfeld des Bw. der Erfahrung des täglichen Lebens.
Geht man von der Annahme aus, dass für die Erledigung der Arbeit des Bw. in dessen Haushalt ein Computer notwendig war, so erscheint es dem Senat in Anwendung der freien Beweiswürdigung (§167 BAO) glaublich, dass der Bw. angesichts der auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen Nutzung des PC auch die mit dessen Anschaffung verbundenen Kosten getragen hat.
Diese Annahme wird durch die Angaben der Gattin des Bw. gestützt, wonach sie seit Anfang Jänner 2009 über ein eigenes Notebook verfügte (auch wenn dieser nach ihren Angaben hauptsächlich für ihre Tochter angeschafft worden war).
Das Finanzamt hat mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid die Berücksichtigung der Aufwendungen betreffend Absetzung für Abnutzung des Computers in voller Höhe versagt.
Aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2004 und 2007 geht hingegen wie vom Bw. dargelegt hervor, dass die Behörde den Privatanteil mit 40% festgelegt hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden keine weiteren Einwände vorgebracht, die eine Korrektur dieses in Vorjahren angenommenen Privatanteiles erforderlich machen würden. Sowohl der Bw. als auch das Finanzamt erachten die Annahme einer 40%ige Privatnutzung als angemessen. Der UFS folgt dieser Ansicht.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten für die Absetzung für Abnutzung betragen daher € 376,63*60% = € 225,98.
1.2. Kosten des laufenden Betriebes
Für den laufenden Betrieb sind dem Bw. nach den vorliegenden Unterlagen Kosten i.H.v. € 1.272,89 angefallen, die vorwiegend Druckerpatronen, Inkpapier und Kopien betreffen und von Seiten des Bw. in voller Höhe geltend gemacht wurden. Die Bw. beantragt die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten wohingegen das Finanzamt eine 50% Kürzung vornahm. Der UFS geht in Weiterführung der unter Pkt. I.1.1. getroffenen Überlegungen von einer 40%igen Privatnutzung aus.
Die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für EDV-Material ermitteln sich wie folgt: 1.272,89*60% = € 763,73.
1.3. Kosten des Internetanschlusses
Mit dem Betrieb des Computers fielen auch Kosten des Internetanschlusses im Rahmen eines Kombipaketes der UPC Telekabel (Telefon, Internet, Fernsehen) an. Die Gesamtkosten für dieses Paket i.H.v. € 931,27 wurden vom Bw. unter der Rubrik Telefonkosten (unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 30%) als Werbungskosten erfasst.
Soweit sich die Kosten auf den Internetanschluss beziehen, wird ein 40%iger Privatanteil (vgl. Pkt. I.1.1.) ausgeschieden. Eine genaue Berechnung findet sich unter Pkt. I.3 ,Telefonkosten'. Die Gesamtkosten des Internetbetriebes (i.R.d. UPC Chello classic Pakets) wurden mit gesamt € 506,64 ermittelt.
Der als Werbungskosten zu berücksichtigende Anteil beträgt € 506,64*60% = € 303,98.
Die gesamten Werbungskosten für die Computernutzung betragen somit € 1.293,69.
2. Fahrtkosten
Der Bw. beantragt unter dem Titel Fahrtkosten Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel sowie Kosten für Taxifahrten und Aufwendungen für Parkscheine als Werbungskosten.
Begründet wurden die angefallenen Kosten mit Behördenwegen zu den ,über das Stadtgebiet verstreuten' Magistratsabteilungen.
Im Vorlageantrag wird dargelegt, dass mit dieser Darstellung die berufliche Notwendigkeit glaubhaft gemacht worden und eine eigene Dokumentation in Form eines Fahrtenbuches o.ä. gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die Mehrtages-/Monats-/Jahreskarte(n) für öffentliche Verkehrsmittel decken im Jahr 2009 einen Zeitraum von 249 Tagen ab. Zudem wurden 30 Einzelfahrscheine, 190 Parkscheine für eine Parkdauer von gesamt 160 Stunden und 26 Taxirechnungen als Werbungskosten beantragt. Die dadurch anfallenden Gesamtkosten betragen € 860,20.
In Beantwortung eines Vorhalts des UFS hat der Bw. im Schreiben vom dargelegt, dass sich die Arbeitsstätte des Bw. in 1010 Wien befindet und er sich dort 2-3 Mal pro Woche aufhält. Kosten für Taxirechnungen würden im Falle unvorhersehbarer Besprechungen in anderen Bezirken anfallen, für vorhersehbar weite Wegstrecken benutze der Bw. sein eigenes Fahrzeug wobei Kosten für Parkscheine anfielen.
Was die beantragten Aufwendungen betrifft so kann dem Bw. grundsätzlich darin gefolgt werden, dass seine Tätigkeit auch mit Fahrten innerhalb Wiens verbunden ist.
Das damit einhergehende behauptete Ausmaß der Reisetätigkeit (insbesondere die beruflich bedingten Taxifahrten sowie die Kosten für Parkscheine) innerhalb der Bundeshauptstadt gibt allerdings Anlass zu Zweifeln.
Einerseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass Besprechung mit Bewohnern/Funktionären des Bezirks zwangsläufig persönliche Interventionen in Bezirksämtern außerhalb des Wohnbezirkes erforderlich machen.
Ebenso ist davon auszugehen, an den Bw. herangetragene Fragen/Anregungen/Beschwerden/Probleme oftmals mittels Telefonaten (vgl. unten Pkt. I.3) bzw. in Form schriftlicher Eingaben abgehandelt werden können.
Nicht zuletzt ist anzunehmen, dass in vielen Fällen das magistratische Bezirksamt jenes Bezirkes, für den der Bw. politisch tätig wird, als zuständige Behörde anzusprechen ist.
Eine Auswertung der vom Bw. vorgelegten Spesenabrechung zeigt, dass der Bw. Gespräche überwiegend in Gaststätten seines Wahlbezirkes geführt hat.
Unter Annahme der Öffnungszeiten der magistratischen Bezirksämter (5 Tage/Woche), einem Urlaubsanspruch des Bw. von 6 Wochen und rund 15 Feiertagen ergibt sich (ohne Berücksichtigung von krankheitsbedingten Ausfällen) ein Arbeitsumfang von ca. 215 Tagen.
Die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Parkscheine im Ausmaß von 160 Stunden Parkdauer entsprechen damit einer durchschnittlichen täglichen Inanspruchnahme von Kurzparkzonen mit dem Privatauto von rund 45 Min.
Zudem wurden die Kosten für 26 Taxifahrten beantragt, wobei in keinem einzelnen Fall dokumentiert wurde bzw. dem UFS (wie im Vorhalt vom gefordert) bekanntgegeben werden konnte, welchen konkreten Zweck die einzelnen Fahrten dienten.
Zudem wurde festgestellt, dass zwei Taxirechnungen (vom bzw. ) das Jahr 2010 betrafen und schon aus diesem Grund im Jahr 2009 nicht zu berücksichtigen waren.
Der bloße Hinweis auf die mit der Tätigkeit des Bw. verbundenen Behördenwege genügt angesichts der dargestellten Umstände nicht die beantragten Reisekosten in ihrer Gesamtheit als Werbungskosten anzuerkennen.
Angesichts der dargestellten Umstände sieht sich der UFS veranlasst, das Ausmaß der im Zuge der beruflichen Tätigkeit des Bw. angefallenen Fahrtkosten gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Neben den beantragten Kosten für Massenbeförderungsmittel i.H.v. 326,70 erscheint es dem Senat sachgemäß, die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Parkscheine sowie Kosten für Taxifahrten im Ausmaß von 50% der beantragten Kosten anzuerkennen.
Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Fahrtkosten ergibt sich aus nachfolgender Darstellung:
Kosten Wiener Linien gesamt: € 326,70
Kosten Parkscheine + Taxifahrten gesamt: € 533,50 davon 50%: 266,75
Fahrtkosten lt. UFS: € 326,70 + 266,75 = € 593,45
3. Telefonkosten
Die unter der Position Telefonkosten erfassten Werbungskosten betreffen einerseits Kosten eines Anschlusses bei A1 Mobilkom i.H.v. € 1.305,51 bzw. Kosten bei UPC Telekabel i.H.v. € 931,27 gesamt € 2.236,78.
Von den Telefonkosten wurden von Seiten der Behörde 70% als beruflich bedingt anerkannt.
Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten betreffend der UPC Telekabel war, wie aus einer Beauskunftung der UPC Austria GesmbH hervorgeht festzustellen, dass das zugehörige Leistungspaket (Kombiangebot UPC-Triple Pack) neben Telefonleistungen auch solche für einen Internet- sowie einen Telekabelanschluss (Fernsehen) umfasst.
Die anteiligen Telefonkosten des Paketes werden entsprechend den bisherigen Annahmen des Finanzamtes als mit 70% und jene des Internetanteiles (entsprechend den Feststellungen zur Nutzung des Computers) als mit 60% beruflich bedingt als Werbungskosten anerkannt.
Soweit die Kosten des Kombipaketes dem Empfang von Fernsehprogrammen zuzurechnen sind, sind diese als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 anzusehen und aus den Werbungskosten auszuscheiden.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten stellen sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kosten gesamt | Werbungskosten | ||
€
|
€
| ||
A1 | 1.305,51 | 913,86 | 70% beruflich |
UPC-Telefon | 186,91 | 130,84 | 70% beruflich |
UPC-Internet | 506,64 | 303,98 | 60% beruflich (s. EDV-Kosten) |
UPC-Fernsehen | 237,72 | 0,00 | 0% beruflich |
Summe | 2.236,78 | 1.348,68 | |
davon Telefonkosten | 1.044,70 |
4. Spesenabrechnung
Unter dem Titel ,Spesenabrechnungen 50%' wurden vom Bw. 50% der ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit angefallenen Bewirtungskosten als Werbungskosten i.H.v. € 3.132,12 (=50% v. € 6.264,23) verrechnet.
Wie der UFS in seinem Vorhalt vom gegenüber dem Bw. unter Verweis auf die Judikatur des VwGH dargestellt hat, fallen die mit vorwiegend in Gaststätten durchgeführten, durch die politische Funktion des Bw. bedingten Gespräche im Zusammenhang stehenden Bewirtungskosten unter gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Der Bw. verweist zunächst auf seine mehrmals in vorangehenden Veranlagungsverfahren dargestellte Tätigkeit womit er den Charakter der beantragten Kosten als Werbungskosten begründet habe.
Im gegenständlichen Verfahren erläutert er, dass er laufend Gespräche mit Bewohnern, Genehmigungswerbern, Behörden und politischen Mandataren u.a. zu Fragen der Gestaltung des öffentlichen Raumes führe. Laut Vorhaltsbeantwortung vom dient, jede Veranstaltung, jedes Bürgergespräch, jeder Clubnachmittag' auch der Wahlwerbung. Die Kostenübernahme diene der Werbung für den Funktionsinhaber bzw. seine politische Fraktion. Ohne diese würde im Ergebnis eigenes Vermögen verschleudert. Die vom VwGH geforderte Produkt- und Leistungsinformation sei gegeben. Die Bewirtung stelle den Rahmen für die Leistungserbringung selbst dar. Es sei nicht von einer Kontaktpflege auszugehen sondern von konkreter politischer Arbeit, die auch Leistungsinformationen umfasse.
Vorgelegt wurden 105 Rechnungen samt einer tabellarischen Aufstellung, aus der die mit der Bewirtung jeweils verbundenen Besprechungsteilnehmer bzw. -inhalte hervorgehen (z.B. Besprechung mit Bewohner, Ring-rund-Radweg, Mülldeponie-Missstände, Baustofflagerung, Parkplatzerrichtung etc.). Namen und Adressen der Besprechungspartner sind nicht konkret angeführt.
Der Bezug habende Gesetzestext des § 20 (1) Z 3 EStG 1988 lässt (ohne weiterführende Interpretation) für sich nicht erkennen, dass Bewirtungsaufwendungen von Politikern als Werbungskosten abzugsfähig wären:
,Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.'
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrmals mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten von Politikern zu befassen und (beispielhaft) mit Erkenntnis Zl. 95/15/0040 vom erwogen:
,Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0245).
Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0259).'
Dass Bewirtungsaufwendungen von Politikern im Zusammenhang mit konkreten Wahlveranstaltungen abzugsfähig sein können hat der VwGH mit weiteren Erkenntnissen (95/13/0026 v. bzw. 95/13/0026 v. ) bestätigt.
Das Vorliegen von konkreten Wahlveranstaltungen wurde im Zusammenhang mit den geltend gemachten Bewirtungskosten nicht behauptet sodass sich schon aus diesem Umstand ein Ausschluss von den Werbungskosten ergibt.
Aber selbst unter Nichtbeachtung dieses der höchstgerichtlichen Judikatur ableitbaren Erfordernisses liegen nach Ansicht des Senates keine zu ertragsteuerlich zu berücksichtigenden Kosten vor.
Wenn der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegt, dass der Inhalt der politischen Arbeit in der permanenten Werbung für eine politische Partei liegt so zeigt er damit nicht auf, dass sich der von ihm angenommene, mit der Ausübung des politischen Mandats verbundene ,Werbebegriff' mit dem in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 deckt. Laut VwGH u.a. Zl. 94/13/0262 v. 26.9.200 ist unter dem Begriff Werbung im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation zu verstehen.
Zwar wird die Tätigkeit eines politischen Funktionärs auch vom Ziel seiner Wiederwahl bestimmt sein, was aber nicht bedeutet, dass schlichtweg die gesamte von ihm aufgrund seiner Wahl auszuübende Tätigkeit ausschließlich eine ,werbende' darstellt.
Der Bw. vermeint darüber hinaus, aus der Häufigkeit der angefallenen Kosten ableiten zu können, dass ein Zusammenhang mit der politischen Werbung (und keine private Veranlassung) vorliege und mit dem Anfall der Bewirtungskosten keine Erhöhung des gesellschaftlichen Ansehens des Berufungswerbers verbunden sei.
Dass aus der Einladung zum Konsum von Essen bzw. Getränken anlässlich von Besprechungen keine repräsentative Mitveranlassung erwachsen soll, ist nicht ersichtlich.
So hat der VwGH u.a. im Erkenntnis Zl. 99/14/0071 v. erwogen hat, dass das gesellschaftliche Ansehen nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt fördert.
Was die behauptete Werbetätigkeit betrifft, vermag die Aufstellung einer Tabelle mit nicht näher bezeichneten Gesprächspartnern bzw. der stichwortartig dargestellte Gesprächsinhalt nicht den geforderten Nachweis des mit der einzelnen Aufwendung verbundenen Werbezwecks darzulegen. Die pauschale Darstellung, wonach die gesamte Tätigkeit des Bw. als Lokalpolitiker in der permanenten Werbung für seine politische Partei liegt, vermag die erforderlichen Nachweise nicht zu ersetzen.
Damit liegen nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen i.S.d. § 20 (1) Z 3 EStG 1988 vor.
II. Sonderausgaben
1. Aufwendungen für Wohnraumschaffung/-sanierung
Im Zuge des Aktenstudiums wurde festgestellt, dass der Bw. Aufwendungen für Wohnraumschaffung/-sanierung i.H.v. gesamt € 6.204,14 ebenso beantragt wie seine Gattin. In der Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom (bzw. ) führt der Bw. aus, dass die zugehörigen Kreditvereinbarungen auf beide Eheleute lauten und die Kosten von beiden Ehegatten in gleicher Höhe getragen würden.
Der auf den Bw. entfallende Betrag beläuft sich somit auf € 3.201,07. Die Höhe der beantragten Sonderausgaben ist entsprechend zu korrigieren.
III. Außergewöhnliche Belastung (a.g. Belastung)
1. Kosten der Zahnbehandlung
Die Behörde versagte die Berücksichtigung der Zahnbehandlungskosten i.H.v. € 5.890,- für den Bw. als außergewöhnliche Belastung, nachdem die Gattin diese Kosten übernommen habe und dem Bw. dadurch kein Aufwand entstanden sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine Empfangsbestätigung der Gattin des Bw. vom vorgelegt wonach sie von ihrem Ehegatten Zahnarztkosten i.H.v. € 6.250,- ersetzt bekommen habe. Beigefügt wurde auch ein Auszug der Bank, wonach der Gattin dieser Betrag in Form von 4 Bareinzahlungen im Jahr 2009 auf ihrem Konto gutgebracht wurde.
In Beantwortung des Vorhalts des UFS Wien vom wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Ein Ansuchen der Gattin um Gewährung eines Bezugsvorschusses vom da für die Zahnsanierung d. Gattin voraussichtlichen Kosten i.H.v. € 6.400,- anfallen werden.
- Eine Mithaftungserklärung des Bw. vom selben Datum für den Bezugsvorschuss.
- Eine Erklärung der Gattin vom , dass sie den i.H.v. € 7.300,- beantragten Vorschuss widmungsgemäß verwenden wird.
- Ein Bescheid der Burghauptmannschaft Österreich, wonach ein Bezugsvorschuss i.H.v. € 7.300,- im Jänner 2009 zur Anweisung gelangt.
Die belangte Behörde ist schon im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht näher auf die Erläuterungen des Bw. vom eingegangen, wonach die Ehegattin bestätigt, die zunächst von ihr getragenen Kosten von ihrem Ehegatten ersetzt bekommen zu haben.
Die im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegten oben angeführten Unterlagen erhärten die Darstellung des Bw. vom , wonach er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befand die ein Ansuchen auf Gehaltsbevorschussung durch seine Gattin erforderlich machten. Wenngleich die Bareinzahlungsbestätigungen auf dem Bankkonto der Ehegattin keinen zwingenden Nachweis dafür bringen, dass die Barmittel vom Bw. zur Einzahlung gebracht wurden ist aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in freier Beweiswürdigung (§167 BAO) anzunehmen, dass die Einzahlungen vom Bw. stammen und damit die für die Zahnsanierung angefallenen Kosten ersetzt werden sollten.
2. sonstige Krankheitskosten
Die sonstigen Krankheitskosten betreffen Kosten für Medikamente und sonstige Heilmittel.
Entsprechend den Angaben des Bw. hat dieser die gesamten Kosten seiner Familie (Gattin, 2 Kinder) übernommen.
Das Finanzamt hat zunächst Teile dieser Kosten nicht als a.g. Belastung anerkannt und hierzu näher ausgeführt, dass es für deren Anerkennung erforderlich sei, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung dieser Krankheit darstelle. Da dieser Zusammenhang bei einigen näher bezeichneten Ausgabenpositionen nicht gegeben sei, hätten diese nicht berücksichtigt werden können.
In der Begründung der Berufungsentscheidung führt das Finanzamt an, dass sich die Höhe des aus dem Titel Krankheit zu leistenden Unterhaltes aus den finanziellen Rahmenbedingungen des Unterhaltsverpflichteten und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ergäbe. Grundsätzlich seien Krankheitskosten vom erkrankten Ehepartner selbst zu tragen. Würden diese vom Ehepartner bezahlt so würden sie insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten Ehepartners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum unterschritten würde.
Nach Ansicht der Bw. stützt sich diese Darstellung weder auf Gesetze noch ist sie der Literatur zu entnehmen.
Zu den dazu vorgelegten Belegen hat der UFS festgestellt, dass in einigen Fällen schon aus anderen Gründen eine Berücksichtigung der beantragten Krankheitskosten als a.g. Belastung nicht in Frage kommt.
So lautet eine der wenigen mit Namen des Empfängers vorliegenden Rechnungen auf Dr. B(Re v. ), die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Familie des Bw. steht. Mit einer weiteren Rechnung () werden u.a. Kosten für Antibabypillen geltend gemacht.
Hofstätter/Reichl (Einkommensteuer § 34 Einzelfälle, Krankheitskosten S 21)
erläutert, dass wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte bezieht, Krankheitskosten bei ihm selbst eine a.g. Belastung darstellen, die ihm aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und er primär verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Nur wenn sein Einkommen dazu nicht ausreicht, hat der Steuerpflichtige (aus rechtlichen Gründen) für den Fehlbetrag aufzukommen. Er verweist diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH Zl. 85/14/0049 vom .
Die Verpflichtung zur Tragung eigener Krankheitskosten ergibt sich demnach aus § 94 ABGB nach der die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen haben.
Die Gattin des Bw. hat im berufungsverfangenen Jahr 2009 steuerpflichtige Bezüge i.H.v. € 27.285,81 bezogen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw. auch zum Unterhalt gegenüber seinen beiden Kindern verpflichtet war, wodurch eine allfällige Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin zu vermindern gewesen wäre ergibt sich, dass die Ehegattin die auf sie entfallenden Krankheitskosten selbst bestreiten konnte und diese infolgedessen keine a.g. Belastung beim Bw. darstellen.
Die gesamten Krankheitskosten (mit Ausnahme der Zahnbehandlungskosten betragen € 1.470,45 (€ 7.360,45 abzüglich € 5.890,-).
Da eine exakte Ermittlung der auf die Gattin des Bw. entfallenden Krankheitskosten nicht möglich war, war auch unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten, von vornherein nicht zu berücksichtigenden Krankheitskosten (Kosten für Dritte, Antibabypille) der auf den Bw. und dessen Kinder entfallende Anteil gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Der UFS geht diesbezüglich davon aus, dass € 400,- von den beantragten ,sonstigen Krankheitskosten' aus den oben dargelegten Gründen auszuscheiden sind.
Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Krankheitskosten ermitteln sich damit wie folgt:
Krankheitskosten lt. Bw.: € 7.360,45 abzüglich € 400,- ergibt € 6.960,45.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Besteuerungsgrundlage stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
lt. Antrag | lt. Bescheid | lt. UFS | ||
I. Werbungskosten |
€
|
€
| ||
Gewerkschaftsbeträge | 885,00 | 885,00 | 885,00 | |
EDV | 1.272,89 | 636,44 | 1.293,69 | vgl. Pkt. 1.1 |
Büromaterial, Postspesen | 192,56 | 77,80 | 192,56 | |
Fahrtkosten | 860,20 | 0,00 | 593,45 | vgl. Pkt. 2 |
Telefon 70% v. € 2.236,78 | 1.565,75 | 894,71 | 1.044,70 | vgl. Pkt. 3 |
Spesen 50% v. € 6.264,23 | 3.132,12 | 0,00 | 0,00 | vgl. Pkt. 4 |
Computer Afa, Ankauf 2007 | 376,64 | 0,00 | 0,00 | vgl. Pkt. 1.1 |
Summe Werbungskosten | 8.285,16 | 2.493,95 | 4.009,40 | |
II. Sonderausgaben | ||||
Personenversicherung | 1.818,96 | 1.818,96 | 1.818,96 | |
Wohnraumschaffung | 6.402,14 | 6.402,14 | 3.201,07 | vgl. Pkt. 1 |
Summe § 18 (1) Z 1-3 EStG | 8.221,10 | 8.221,10 | 5.020,03 | |
Kirchenbeitrag | 200,00 | 200,00 | 200,00 | |
Steuerberatungskosten | 300,00 | 300,00 | 300,00 | |
III. a.g. Belastungen | ||||
Krankheitskosten | 7.360,45 | 1.000,99 | 6.960,45 | vgl. Pkt. 1+2 |
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2009 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
€
|
Bundesdienst | 27.126,72 |
Land Wien | 15.776,44 |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -3.124,40 |
sonstige Werbungskosten | -885,00 |
Gesamtbetrag d. Einkünfte | 38.893,76 |
Sonderausgaben | |
Viertel der Aufwendungen § 18 (1) Z 1-3 | -659,20 |
Steuerberatungskosten | -300,00 |
Kirchenbeitrag | -200,00 |
außergewöhnliche Belastungen | |
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts | -6.960,45 |
Selbstbehalt | 4.309,13 |
Einkommen | 35.083,49 |
Die Einkommensteuer beträgt | 9.467,40 |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 |
Steuer auf sonstige Bezüge | 284,20 |
Einkommensteuer | 9.406,60 |
anrechenbare Lohnsteuer | -6.250,13 |
Festgesetzte Einkommensteuer | 3.156,47 |
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at