Parken ohne gültigen (Gratis)Parkschein;
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-zzzz, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
II.) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom wurde über den Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wegen Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ABC am um 08:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 22, Platz 49, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 60,00, und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf vor, dass ihm als "Lenker (?), Halter (?)" des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen ABC die Übertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Parkometergesetz vorgeworfen werde, weil angeblich das oben genannte Fahrzeug am um 08:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 22, Platz 49 ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sein solle, weswegen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sei.
Der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei jedoch weder im subjektiven noch auch im objektiven Tatbild verwirklicht.
Es sei davon auszugehen, dass dem Anzeiger ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens des angeblich ohne Parkschein abgestellten Kraftfahrzeugs unterlaufen sei.
Ebenfalls unrichtig sei die Tatortbeschreibung.
Er beantrage daher den Anzeiger zeugenschaftlich, nach Vorhalt der Bestimmung des § 50 AVG über den seinerzeitigen Vorgang, insbesondere seine tatsächlichen Wahrnehmungen beinhaltend auch die Dauer seiner Wahrnehmungen bzw. der Amtshandlung zu befragen und ersuche höflichst, ihm hernach eine Kopie des darüber erstellten Protokoll sowie des gesamten übrigen Akts im Sinne des erforderlichen Parteiengehörs - unter Kostenbekanntgabe der Kopierkosten - zu übermitteln, mit der Ermächtigung binnen einer angemessenen Frist von drei Wochen zum gesamten bisherigen Akteninhalt Stellung nehmen zu können bzw. auch noch zweckdientliche Beweisanträge stellen zu können.
Jedenfalls werde bereits jetzt die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG mangels der für das Verfahren notwendigen Sicherheit des Nachweises der inkriminierten Übertretung beantragt.
Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Bf. als Zulassungsbesitzer des hier in Rede stehenden Fahrzeuges auf (gemäß § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug am um 08:24 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 22, Platz 49, gestanden sei.
In Beantwortung dieser Aufforderung gab der Bf. mit Fax vom sich selbst als jene Person an, der das Fahrzeug überlassen gewesen sei.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Bf das Ergebnis der Beweisaufnahme (Kopie der Anzeige durch das Parkraumüberwachungsorgan) zur Kenntnis gebracht und darauf verwiesen, dass die Anzeige laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/18/0079, als taugliches Beweismittel anzusehen sei.
Weiters wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abzugeben.
Der Bf. nahm fristgerecht Stellung und führte zunächst, in Wiederholung seines Einspruches gegen die Strafverfügung, aus, dass ihm im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-zzzz, vorgeworfen werde, er habe am um 08:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 22, Platz 49 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1111 ohne einen gültig entwerteten Parkschein abgestellt gehabt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Es sei jedoch weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Im Sinne des zu erfüllenden Parteiengehörs seien ihm neben dem Belegdatenstammblatt, versehen mit den oben genannten Daten - offensichtlich von dem Kontrollorgan PU ZZZ, Rayon mm erstellt - zwei Fotos vorgelegt worden; eines zeigend ein schwarzes Fahrzeug, dessen Marke und Type nicht erkennbar sei, das zweite Lichtbild, den unteren Teil der Motorhaube eines Fahrzeugs der Marke Porsche samt der unter dem Kühlergrill befindlichen Kennzeichentafel, die Nummer W-1111 zeigend.
Auf dem ersten Lichtbild - mit dem nicht zu identifizierenden Fahrzeug - sei die Örtlichkeit erkennbar. Auf dem zweiten Lichtbild könne - schon gar nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit - festgestellt und abgeleitet werden, wo dieses Fahrzeug gestanden sein soll.
Aus beiden Lichtbildern sei auch nicht der Tatzeitpunkt zu entnehmen.
Der oben genannte Vorwurf könne daher mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht begründet werden. In Hinblick auf die oben bereits erwähnte Benachrichtigungspflicht im Sinne des umfassenden, den Akteninhalt komplett umfassenden Parteiengehörs, müsse daher angenommen werden, dass weitere den Vorwurf der Übertretung stützende Beweismittel nicht vorliegen, da ja der Behörde nicht der Vorwurf einer bewussten, mangelhaften Parteieninformation gemacht werden könne, sondern eben von einem umfassend gewährten Parteiengehör ausgegangen werden müsse. Andernfalls wäre der Vorwurf eines krass mangelhaften Verfahrens evident, welches sogar im Sinne der Vorschrift des Artikels 6 EMRK als Verletzung eines fairen Verfahrens zu ahnden wäre.
Nicht nur, dass es keinen, auch nur geringfügigsten Hinweis auf den angeblichen Tatzeitpunkt gebe, könne eben aus den Fotos auch der für das Verfahren vorgeschriebene sichere Beweis des Tatortes nicht abgeleitet werden.
Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone sei überdies nicht gegeben. Speziell zur angeblichen Tatzeit.
Eine Übertretung nach der Wiener Parkometerabgabeverordnung erfordere auch einen Zeitraum und nicht nur einen Zeitpunkt, in dem die Übertretung verwirklicht werden müsse.
Der Anzeiger, Kontrollorgan mit der Nummer PU ZZZ des Rayons bbb habe nur einen Zeitpunkt und keinen Zeitraum genannt. Dies sei ihm offensichtlich auch nicht möglich gewesen, weil er eben Beobachtungen über einen Zeitraum gar nicht gemacht habe, schon gar nicht am angeblichen Tatort. Dies werde aus dem von ihm vorzulegenden Überwachungs- und Beobachtungsprotokoll wie auch aus der Einsicht in die Liste der von ihm getätigten Aufzeichnungen abzulesen sein, aus denen sich ergeben werde, dass es eine den Tatvorwurf stützende Beobachtung am angeblichen Tatort gar nicht geben habe können, sondern das Kontrollorgan anderswo gewesen sei.
Selbst wenn sein Fahrzeug tatsächlich um 08:24 Uhr in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone gestanden wäre, so sei die Beschreibung Platz 49 zu ungenau. Es handle sich bei ON 49 um einen sehr großen Gebäudekomplex und wäre daher eine nähere Beschreibung und Darstellung erforderlich und sei überdies aus dem Lichtbild 1 nicht bewiesen, dass es sich um sein Fahrzeug gehandelt habe, während aus Foto 2 eben nicht der Tatort nachgewiesen sei.
Aus einer punktuellen Betretung (08:24 Uhr) könne auch bei richtiger Gesetzesanwendung kein strafbarer Tatbestand abgeleitet werden. Wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes zwingend abzuleiten sei, erfordere eine zu ahndende Übertretung ein Parken. Gemäß der gesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 Z. 28 der StVO ist Parken das Stehenlassen eines Fahrzeugs für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer (10 Min.).
Aus den Beweisergebnissen ergebe sich aber nur ein Stehen von einer Minute (08:24 Uhr). Ein solches Stehen sei jedoch nicht einmal mit einem "Kurzparkschein" abzusichern, weil ja die Zeit über das erlaubte, kostenfreie Stehen nicht überschritten worden sei und auch zu bedenken sei, dass einem Kraftfahrzeuglenker die Möglichkeit geboten werden müsse, sich in einer naheliegenden Verkaufsstelle einen entsprechenden Parkschein zu beschaffen. Ein solcher Vorgang unterliege ebenfalls nicht der Entrichtung einer (ohnehin künftigen) Kurzparkzonenabgabe, sondern sei als mangelnder subjektiver Tatbestand zu tolerieren. Erst wenn diese Toleranzzeit abgelaufen wäre- ohne die Parkgebühr zu entrichten - zumal auch in dieser Zeit zumutbar ein Parkschein in der nächsten Trafik o.ä. beschafft werden könne, wäre der Tatbestand der Hinterziehung der Parkabgabe erfüllt.
Aus dem Akteninhalt gehe dies aber nicht hervor, weil eben unwiderlegbar das Kontrollorgan keine weitere Beobachung an Ort und Stelle gemacht habe - sonst hätte es ja in der Anzeige stehen müssen - dass das Fahrzeug über diesen Toleranzzeitraum hinaus noch ohne Parkschein in einer ordnungsgemäß kundgemachten Zone gestanden sei.
Vom Kontrollorgan sei auch gar nicht behauptet worden, dass das Fahrzeug länger als 10 (richtig 15) Minuten ohne Parkschein gestanden sei, weil es das gar nicht sehen habe können.
Selbst wenn man also - was ausdrücklich bestritten werde - ein Abstellen um 08:24 Uhr in einer (ordnungsgemäß kundgemachten) Kurzparkzone annehmen würde, müsse aber "in dubio pro reo" - mangels eines nachvollziehbaren Gegenbeweises - davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug spätestens nach 15 Minuten (also um 08:39 Uhr) wieder entfernt worden sei. Für einen solchen Zeitraum falle keine Parkgebühr an und könne somit keine Verkürzung stattfinden.
An Hand der vorliegenden Beweisergebnisse könne daher der Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten werden und werde beantragt, das Verfahren einzustellen.
Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung angelastet und hierfür eine Geldstrafe von EUR 60,00 (bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
Im Zuge des Verfahrens gaben Sie im Wesentlichen an, dass dem Anzeigeleger ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens unterlaufen sein muss, unrichtig wären ebenfalls Tatortbeschreibung und -zeitpunkt. Sie behaupteten, dass die Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei. Weiters erfordere eine Übertretung nach der Wiener Parkometerabgabeverordnung einen Zeitraum. Überdies wäre für eine Fahrzeugabstellung von bis zu 15 Minuten keine Parkgebühr zu entrichten. Sie beantragten die Einvernahme des Anzeigelegers und ersuchten um eine Kopie des Aktes.
In der Lenkerauskunft gaben Sie sich selbst als Lenker an und wurde damit Ihre Tätereigenschaft festgestellt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat, welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die Lenkerauskunft und Ihr Vorbringen.
Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Daher wurde auch von einer zeugenschaftlichen Einvernahme Abstand genommen.
Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befand oder nicht.
Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich zudem bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters auch bei der Angabe der Tatzeit ausgeschlossen werden.
Der Abstellort befand sich zum Zeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten linearen Kurzparkzone, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 Uhr, Samstags (werktags) von 08:00 bis 12:00 Uhr gültig ist.
Eine Kurzparkzone ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit.a Z. 13e StVO) kundgemacht ist.
Es wurde von Ihnen zwar ein Kundmachungsmangel vorgebracht, jedoch nicht näher
ausgeführt, inwiefern ein solcher vorgelegen haben sollte. Die Behörde war daher
nicht verpflichtet, diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen.
Der Tatort ist ausreichend im Sinne des § 44a VStG 1991 konkretisiert und die Gefahr einer Doppelbestrafung daher nicht gegeben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. ).
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form
nicht vorgesehen.
In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von Fahrzeugen umfasst. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus und deshalb ist auch die Anführung eines Tatzeitpunktes ausreichend.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wäre, wurde von Ihnen im Zuge des Verfahrens weder angeboten, noch vorgelegt.
Zu Ihrem Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift wird bemerkt, dass Ihnen mit
Aufforderung zur Rechtfertigung vom die Beleglesedaten und Fotos zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit gegeben wurde, einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.
Dies wurde von Ihnen nicht wahrgenommen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige, das Wiener
Parkometergesetz betreffende Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflich-
ten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die
verhängte Strafe in lhren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen
werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im 5 64 Abs. 2 VStG begründet..."
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde und brachte darin Folgendes vor:
"... ich fechte das oben bezeichnete Erkenntnis seinem gesamten Inhalte, also sowohl wegen des nicht erfüllten objektiven und subjektiven Tatbestandes, aber auch aus den Beschwerdegründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster lnstanz, unrichtiger Feststellungen und nicht zutreffender und überdies nicht ausreichend begründeter Beweiswürdigung, wie auch aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.
Das Erkenntnis enthält den Vorwurf der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Begründet wird das Erkenntnis damit, dass ich am um 08:24 (und nicht zu einer anderen Zeit - oder länger) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WlEN 22, Platz 49 das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1111, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, abgestellt habe.
Weder der objektive noch auch der subjektive Tatbestand ist jedoch erfüllt.
Das tatsächliche Abstellen des oben beschriebenen Fahrzeugs in einer Kurzparkzone am Platz 49 wurde begründet mit einer angeblich erfolgten und vorliegenden Angabe eines Anzeigers (Meldungsleger und von ihm hergestellten Fotographien über den historischen Sachverhalt.
Unbestritten wird wohl sein, dass in diesem Verfahren die Bestimmungen des VStG als auch des AVG anzuwenden sind.
Eine in Entsprechung dieser Gesetzesregelung erforderlich zeugenschaftliche Aussage eines angeblichen Meldungslegers (Anzeigers) findet sich im Akt nicht und konnte im Sinne des zwingenden Parteiengehörs dem Beschuldigten zur allfälligen Stellungnahme daher auch gar nicht zugestellt werden. Nur Aussagen von Zeugen in der von den Verfahrensvorschriften geforderten Form können als ausreichende Grundlage für ein Erkenntnis - speziell im Verwaltungsstrafverfahren - verwendet werden. Selbst wenn die Meldung des in der Begründung ohne Namen genannten, also anonymen Meldungslegers (welche Qualifikation dieser hatte und in welcher Form diese Meldung ausgefallen ist) ist aus dem Verfahren gar nicht ersichtlich) schlüssig wäre - was wie noch auszuführen ist gar nicht zutrifft - berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Gründsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde auf Grund der jedenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung der angeblichen historischen Vorfälle durch den Beschuldigten nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen sogar gar nicht vernommenen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, entgegen den Angaben des Beschuldigten die diesem zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar anzunehmen und damit als schuldig anzusehen. (vergl. GZ. 96/11/0285).
Dass dieser Meldungsleger nicht ordnungsgemäß als Zeuge (unter den dafür bestimmten formellen Voraussetzungen) gar nicht vernommen wurde, gesteht die Erstbehörde zu, da sie ausführt: "Daher wurde von seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Abstand genommen" (Seite 2 des Erkenntnisses, Begründung 6. Absatz, Ende).
Schon allein aus diesem Umstand leidet das Verfahren an einem eine richtige Entscheidung hindernden Mangel, zumal rechtzeitig die entsprechenden Beweisanträge eingebracht wurden, die auch in diesem Schriftsatz wiederholt werden.
Aber auch aus den, dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Fotos - angeblich gemacht zum Tatzeitpunkt (auch darüber fehlt ein schlüssiges, nachvollziehbares Beweisergebnis) - kann der objektive Tatbestand nicht mit der für das Verfahren notwendigen Sicherheit abgeleitet werden. Ein Foto zeigt ein schwarzes Fahrzeug, dessen Marke und Type nicht erkennbar ist, das offensichtlich an dem - jedoch nicht ausreichend im Erkenntnis definierten Standort abgestellt ist, das zweite Lichtbild zeigt zwar den unteren Teil der Motorhaube des inkriminierten Fahrzeugs der Marke Porsche samt den unter dem Kühlergrill befindlichen Kennzeichentafel mit der Nummer W-1111 ohne dass daraus aber schon gar nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt und abgeleitet werden, wo dieses Fahrzeug gestanden sein soll, da dies aus dem Foto mangels Bezug auf einen Abstellort nicht ersichtlich ist. Es könnte dieses Foto überall und zu jeder beliebigen Zeit gemacht worden sein. Aus beiden Lichtbildern ist auch der Tatzeitpunkt nicht abzuleiten bzw. bewiesen.
Der oben genannte Vorwurf kann daher mit dem vorliegenden Beweisergebnissen nicht begründet werden. In Hinblick auf die oben bereits erwähnte Benachrichtigungspflicht im Sinne des umfassenden, den Akteninhalt komplett umfassenden Parteiengehörs, muss daher angenommen werden, dass weitere den Vorwurf der Übertretung stützende Beweismittel nicht vorliegen, da ja der Behörde nicht der Vorwurf einer bewussten mangelhaften Parteieninformation gemacht werden kann, sondern eben vom einem umfassend gewährten Parteiengehör ausgegangen werden muss. Anderenfalls wäre der Vorwurf eines krass mangelhaften Verfahrens evident, welches sogar im Sinne der Vorschrift des Artikels 6 EMRK als Verletzung eines fairen Verfahrens zu ahnden wäre.
Das Fahrzeug stand am nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 22, Platz 49. Der angebliche Tatort und der behauptete Tatzeitpunkt treffen daher auf mein Fahrzeug nicht zu.
Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist überdies nicht gegeben. Es genügt nicht, dass in der Kurzparkzone die entsprechenden Verkehrsschilder aufgestellt worden sind, sondern bedarf es zur ordnungsgemäßen Kundmachung auch des diesbezüglichen behördlichen Verfügungsvorganges, also auch der entsprechenden Willensbildung und bescheidmäßigen, nachvollziehbaren und überprüfbaren Kundmachung durch die Behörde. Diesen Nachweis konnte die Erstbehörde nicht erbringen. Ebenso wenig den Nachweis, dass die angeblich aufgestellten Verkehrsschilder gem. § 52 lit. a, Z. 13d und § 52 lit. a Z 13e StVO tatsächlich ausreichend sichtbar waren. Auch hinsichtlich dieses objektiven Tatbestands können die Ausführungen der Erstbehörde nicht überzeugen bzw. sind diese mangelhaft.
Für das gegenständliche Verfahren gilt jedenfalls amtswegiger Fortbetrieb, sodass bei ausreichend genauer und spezifizierter Beweisantragstellung des Beteiligten die Behörde verpflichtet ist amtswegig die Prüfung des relevierten Sachverhalts zu prüfen, was im gegenständlichen Fall unbestreitbar nicht geschehen ist.
Der Tatort wird mit "Platz 49" beschrieben. In. Hinblick auf das Ausmaß dieses bezeichneten Objekts kann eine erforderliche konkrete Tatortbeschreibung nicht nachvollzogen werden, zumal auch das zweite Foto keinen Hinweis auf den tatsächlichen Tatort ergibt.
Eine Übertretung nach der Wr. Parkometerabgabeverordnung erfordert auch einen Zeitraum und nicht nur einen Zeitpunkt, in dem die Übertretung verwirklicht werden muss. Der Anzeiger, Kontrollorgan mit der Nummer PI des Rayons bbb hat aber nur einen Zeitpunkt und keinen Zeitraum genannt. Dies ist ihm offensichtlich auch nicht möglich, weil er eben Beobachtungen über einen Zeitraum gar nicht gemacht hat, schon gar nicht am angeblichen Tatort. Dies wird aus dem von ihm vorzulegenden Überwachungs- und Beobachtungsprotokoll wie auch aus der Einsicht in die Liste der von ihm getätigten Aufzeichnungen abzulesen sein, aus denen sich ergeben wird, dass es eine den Tatvorwurf stützende Bobachtung am angeblichen Tatort gar nicht geben konnte, sondern das Kontrollorgan anderswo war. Auch dieses zweckdienliche zur Entlastung des Beschuldigten führende Beweismittel hat die Erstbehörde durchzuführen unterlassen und in Form einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung nur den unbelegten Angaben eines Meldungslegers gefolgt. Eine Verkürzung der Parkometerabgabe kann bei richtiger rechtlicher Beurteilung durch ein nur 1 Minute dauerndes Abstellen nicht erfüllt werden. Dass das inkriminierte Fahrzeug länger als eine Minute in der angeblichen Parkzone gestanden ist, wurde nicht einmal vom Meldungsleger behauptet, da sein Vorwurf lautet: "am um 08:24 Uhr... und nicht länger (sic!)
Aus einer punktuellen Betretung (08:24 Uhr) kann auch bei richtiger Gesetzesanwendung kein strafbarer Tatbestand abgeleitet werden. Wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes zwingend abzuleiten ist, erfordert eine zu ahndende Übertretung ein Parken. Gemäß der gesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 Z. 28 der StVO ist Parken das Stehenlassen eines Fahrzeugs für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer (10 min.): Aus den Beweisergebnissen ergibt sich aber nur ein Stehen von 1 Minute (08:24 Uhr). Ein solches Stehen ist jedoch nicht einmal mit einem "Kurzparkschein" abzusichern, weil ja die ein nur eine Minute dauerndes Stehen nur als Anhalten zu qualifizieren ist. Noch dazu konnte im Beweisverfahren gar nicht bewiesen werden, dass dieses Anhalten nicht ohnehin verkehrsbedingt war, was wiederum bei richtiger rechtlicher Beurteilung dazu zu führen hat, dass keine Parkometerabgabe zu entrichten ist.
Grundsätzlich ist auch zu bedenken, dass einem Kraftfahrzeuglenker die Möglichkeit geboten werden muss, sich in einer naheliegenden Verkaufsstelle einen entsprechenden Parkschein zu beschaffen. Ein solcher Vorgang unterliegt ebenfalls nicht der Entrichtung einer (ohnehin künftigen) Kurzparkzonenabgabe, sondern ist als mangelnder subjektiver Tatbestand zu tolerieren. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn die Tatzeit nur 1 Minute beträgt. Erst wenn diese Toleranzzeit abgelaufen wäre - ohne Parkgebühr zu entrichten - zumal auch in dieser Zeit zumutbar ein Parkschein in der nächsten Trafik o.ä. beschafft werden kann, wäre der Tatbestand der Hinterziehung der Parkabgabe erfüllt.
Aus dem Akteninhalt geht aber nicht hervor, weil eben unwiderlegbar das Kontrollorgan keine weitere Beobachtung an Ort und Stelle gehabt hat - sonst müsste es ja in der Anzeige stehen "- dass über diesen Toleranzzeitraum hinaus das Fahrzeug noch ohne Parkschein in einer ordnungsgemäß kundgemachten Zone gestanden ist. Vom Kontrollorgan wurde auch gar nicht behauptet, dass das Fahrzeug länger als 1 Minute ohne Parkschein gestanden ist, weil er das gar nicht sehen konnte. (Siehe oben).
Es wird sohin beantragt in Stattgebung der Beschwerde das Erkenntnis vom aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu wird beantragt das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und eine Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn durchzuführen und hernach mangels eines ausreichenden Schuldbeweises das Verfahren einzustellen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Gegenständlich hat das Parkraumüberwachungsorgan anlässlich der am um 08:24 Uhr durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass im Augenblick der Kontrolle für das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 22, Platz 49 abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCweder ein elektronischer Parkschein aktiviert war noch ein Papierparkschein nach dem Muster der Anlagen zur Kontrolleinrichtungsverordnung aufgelegt war.
Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges ist der Bf.
Die Lenkereigenschaft wurde nicht bestritten.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 Uhr, Samstag (w.) v.08.00 - 12.00 Uhr (max. Abstelldauer 1,5 Stunden).
Die bestehenden Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d betreffend Kurzparkzone in Wien 22, Platz ONr. 46 - 52 wurden ursprünglich mit der Verordnung MA 46 V22-35/1978 kundgemacht.
Auf Grund der Verlängerung der Straßenbahnlinie 26 wurden im Jahr 2013 (Fertigstellung der VZ ) die Verkehrszeichen gemäß der Verordnung MA 46 DEF-42665/2011 Pkt. 6.26 und Pkt. 6.27 an die neue Randsteinführung angepasst. Die ursprüngliche Verordnung bleibt aufrecht.
Der Niederschrift zur Ortsverhandlung der MA 46 vom , MA 46 - V 22 - 35/78 ist Folgendes zu entnehmen:
"...b) In Wien 22., Platz ist nach Ende der best. Busdoppelhaltestelle vor dem Haus ONr. 51 bis zur Eugen Bormann Gasse von Mo - Fr werktags jeweils von 8 - 18 Uhr und Sa werktags von 8 - 12 Uhr die Parkdauer auf eineinhalb Stunden beschränkt."
Dem Verordnungsakt ist zu entnehmen, dass die Verordnung Zahl MA 46-DEF/42665/2011, -DEF/42667/11 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und techn. Verkehrsangelegenheiten, gemäß § 25 (1) StVO und § 43 Abs. 1b, 1c StVO in Verbindung mit § 94b StVO und § 94d StVO, 6.140, am genehmigt wurde.
Folgendes wurde dazu - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - festgehalten:
"Teil 1 Seite 19:
6.26
In Wien 22., Platz bei O.Nr. 52 und O.Nr. 8 werden die Verkehrszeichen § 52/13d "Kurzparkzone" an die neue Randsteinführung angepasst.
Teil 1 Seite 20:
6.27
In Wien 22., Platz bei O.Nr. 46 und O.Nr. 5 werden die Verkehrszeichen § 52/13e "Ende der Kurzparkzone" an die neue Randsteinführung angepasst. "
Das Verordnungsblatt ist ein Bestandteil des bezughabenden Verordnungsaktes MA 46-DEF/42665/2011, -DEF/42667/11 betreffend Verordnung und Anpassung der Verkehrszeichen der Kurzparkzone in Wien 22, Platz, u.a. ONr. 49.
Aus dem Meldungsblatt des Magistrats der Stadt wien, MA 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau vom geht hervor, dass die Aufbringung der Bodenmarkierungen zu den Aktenzahl MA 46/DEF-42665/2011 und DEF-42667/2011 am beendet wurde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organstrafmandat, die Lenkerauskunft und das Vorbringen des Bf. sowie insbesondere durch Einsichtnahme in den Verordnungsakt, insbesondere den sogen. Signal-Plan des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, mit der Plan Nr. 22-0922 für den 22. Bezirk, Wagramer Straße - Platz, gezeichnet am , das Meldungsblatt über die Aufbringung von Bodenmarkierungen an die Magistratsabteilung 46.
Rechtslage
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
...
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
§ 25. (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.
Parkometerabgabeverordnung
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
Kontrolleinrichtungenverordnung idgF
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Elektronische Überwachungsgeräte
Als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben stehen den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant - PDA) zur Verfügung. Mit diesen Geräten wird überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters sind in die PDA für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen, wie z.B. Manipulationen an Parkscheinen, einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken. Die Eingaben in die PDA werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Damit ist gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar.
Ordnungsgemäße Kundmachung einer Kurzparkzone
Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst.
Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0456). Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1859/78).
§ 25 StVO 1960 lautet:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
13a. "PARKEN VERBOTEN"
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:
a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;
b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;
c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.
Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.
Zusatzschilder
Weiße Zusatzschilder geben an:
Höchstzulässige Parkdauer (zum Beispiel zwei Stunden)
Zeitliche Gültigkeit (zum Beispiel Montag bis Freitag, werktags, 9 bis 22 Uhr)
Zu den Einwendungen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung, in der Stellungnahme vom zur Aufforderung zur Rechtfertigung und in der Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis:
Umfassendes Parteiengehör
Dem Bf wurden im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Kopie der Anzeige, das Belegdatenstammblatt sowie die vom Kontrollorgan erstellten Fotos vorgelegt.
Mit Schreiben vom wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abzugeben.
Damit hat die belangte Behörde dem Parteiengehör - entgegen der Ansicht des Bf. - im umfassenden Maß Genüge getan.
Weiters hätte der Bf. die Möglichkeit gehabt, im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht Akteneinsicht zu nehmen. Eine derartiges Ersuchen wurde aber nicht gestellt.
Zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers
Der Bf. wendet sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis unter anderem ein, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt weder im subjektiven noch auch im objektiven Tatbild verwirklicht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Anzeiger ein "Irrtum im Ablesen des Kennzeichens des angeblich ohne Parkschein abgestellten Kraftfahrzeugs unterlaufen ist".
Er beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 90/18/0079, ausgesprochen, dass angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei und sich der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretungen beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben, könne der belangten Behörde keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie unter den gegebenen Umständen als erwiesen angenommen habe, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Übertretungen begangen habe.
In einem weiteren Erkenntnis vom , 90/03/0172, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt, welche der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in diesen Punkten der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Darstellung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers folgte, ist darauf zu verweisen, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der im § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt demnach eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Hiebei sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Ob die Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschwerdeführers und der von ihm geführten Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der Beweiswürdigung hinsichtlich der Übertretungen nach § 38 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 StVO 1960 wahrzunehmen. Die belangte Behörde durfte den Angaben des Meldungslegers folgen, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, daß er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, daß der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienst- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist, und daß kein Grund zu finden ist, warum er den ihm unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/03/0230)."
Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.
Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt er auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden
Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf die Anzeige des Meldungslegers als taugliches Beweismittel, insbesondere als dieses widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist und sieht die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers nicht als erforderlich an.
Ordnungsgemäße Kundmachung einer gebührenpflichtige Kurzparkzone
Der Bf. brachte in seinen Eingaben lediglich vor, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone sei nicht gegeben; speziell zur angeblichen Tatzeit.
Ein Beweis, der nicht eine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung oder Möglichkeit zum Gegenstand hat, stellt einen Erkundungsbeweis dar. Ein solcher Erkundungsbeweis soll nicht ein konkretes Vorbringen der Partei untermauern, sondern soll ihr erst ermöglichen, ein solches zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde zur Durchführung eines solchen Beweises nicht verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. Die Aufnahme eines Erkundungsbeweises würde gegen das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Effizienzprinzip verstoßen, was Auswirkungen auf die Kostentragung haben kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz. 16).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom , 85/02/0284, ausgesprochen, dass die Behauptung eine angeführte - hier Verbotstafel - sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, inhaltlich nicht genügend bestimme, um die Behörde zur Abhaltung eines Augenscheines zu veranlassen. Habe es die Partei unterlassen, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret ergeben solle, so handle es sich bei dem von ihr beantragten Augenschein um einen Erkundungsbeweis. Einen solchen Beweisantrag brauche die Behörde nicht zu folgen.
Der Bf. ist seiner Mitwirkungspflicht, den Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret vorzubringen, nicht nachgekommen.
Auf Grund des Fehlens entsprechender Angaben war die belangte Behörde auch nicht gehalten, diesbezügliche Erhebungen amtswegig durchzuführen.
Das Bundesfinanzgericht hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der Magistratsabteilung 46 den bezughabenden Verordnungsakt angefordert, in sämtliche relevanten Unterlagen Einsicht genommen und festgestellt, dass die lineare gebührenpflichtige Kurzparkzone am Platz, in dessen Bereich auch der hier strittige Tatort (Platz ON 49) fällt, zum Beanstandungszeitpunkt (, 08:24 Uhr) ordnungsgemäß kundgemacht war.
Ungenaue Bezeichnung des Tatortes, Tatort nicht erkennbar
Der Bf. wendet ein, auf Foto 1 sei weder Automarke noch Autotype erkennbar, Foto 2 zeige nur den unteren Teil der Motorhaube und die Kennzeichentafel. Somit sei nicht erkennbar, dass das Fahrzeug tatsächlich bei ON 49 gestanden sei.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegen zwei vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommene Fotos im Akt. Wie auch vom Bf. ausgeführt, ist auf einem der Fotos ausschließlich die untere Rückseite eines schwarzen Kraftfahrzeuges, Marke Porsche, mit dem behördlichen Kennzeichen zu sehen. Auf dem zweiten Foto ist deutlich auf der Linken Seite oben die Hausnummer "49" zu lesen. Weiters ist zu erkennen, dass sich schräg vis a vis eine Tafel der "Versicherung" angebracht ist. Die "Versicherung" befindet sich auf ON 1 - 4.
Bemerkt wird, dass Parkraumüberwachungsorgane grundsätzlich nicht verpflichtet sind, auf den von ihnen im Zuge der Beanstandung aufgenommenen Fotos auch den Tatorthintergrund bzw. die ON festzuhalten.
Festgehalten wird weiters, dass gemäß § 44a VStG 1991 der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten hat:
die als erwiesen angenommene Tat
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Nach Z 1 leg. cit. hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das heißt, dass die Tat im Spruch eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Der Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses einem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden ().
Handelt es sich wie im gegenständlichen Verfahren um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht.
Die Strafverfügung sowie das Straferkenntnis bezeichnet den Tatort mit "Wien 22, Platz 49" und umschreibt die Verwaltungsübertretung.
Auch wenn der Bf. ausführt, dass die konkrete Tatortbeschreibung durch die Bezeichnung "Platz 49" im Hinblick auf das Ausmaß dieses bezeichneten Objekts nicht nachvollzogen werden könne, bedurfte es einer weiteren Präzisierung des Tatortes für die nach § 44a Z 1 VStG 1991 geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes nicht.
Der Tatort ist somit mit ausreichender Genauigkeit umschrieben, als klar zum Ausdruck kommt, dass der Tatort Am Platz 49 gelegen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. in seinem Erkenntnis vom , 95/13/0149 Folgendes ausgesprochen:
"Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich der Bezeichnung des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0336). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Tatumschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides als Mittel zur Auslegung des Spruches den angeführten Kriterien des § 44a Z. 1 VStG nicht entspricht..."
Entgegen der Beschwerdeausführungen ist durch die in der angefochtenen Strafverfügung bzw. Straferkenntnis vorgenommene Bezeichnung des Tatortes ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Beschwerdefeführer angelasteten Tat und einem bestimmten Ort hergestellt, sodass der Tatort unverwechselbar feststeht. Die Angabe "Wien 22, Platz 49" in der Tatortumschreibung ist nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Bereich gelegene Kurzparkzone zu beziehen (vgl ).
Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG 1991 und damit auch den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1991 zu stellenden Anforderungen, wie der Bf dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird.
Diesen Anforderungen genügt eine Tatortumschreibung in solchen Fällen nicht, wenn sie mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, z.B. ein Teil wäre eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, ein anderer Teil dieser Umschreibung wäre eine Grünfläche. In einem derartigen Fall wäre der Bf angesichts einer Variantenvielfalt durch die Tatortumschreibung im Sinne der Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG 1991 beeinträchtigt, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehenden Flächen rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sind (vgl. Slg. 11.894/A, verstärkter Senat, ).
Derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird ().
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des verfahrensgegenständlichen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bf - außer der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Verwaltungsübertretung - noch eine andere am selben Tatort am um 08:24 Uhr begangene Übertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung idgF, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 zur Last gelegt worden ist, insbesondere, dass wegen einer anderen derartigen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre.
Fehlen der objektiven Tatseite:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist auf Grund der im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen, insbesondere die Anzeige des Meldungslegers, die Fotos, der Verordnungsakt, die objektive Tatseite nachgewiesen.
Fehlen der subjektiven Tatseite - Toleranz, zB. für Kauf von Parkschein in Trafik
Der Bf. führt in seiner Beschwerde aus, dass gemäß der gesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 Z. 28 der StVO "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeugs für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer (10 min.) bedeute.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz.
Wie bereits der Magistrat Wien in seinem Erkenntnis vom ausgeführt hat, ist für eine höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellung keine Gebühr zu entrichten, es ist aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (siehe auch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500093/2014).
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu im Erkenntnis vom , 96/17/0354 aus:
"Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, daß der Begriff "Beginn des Abstellens" dahin zu interpretieren sei, daß in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei.
Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, daß - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes..."
Mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nehmen eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch. Zunächst ist der Motor abzustellen, ein zutreffender Gang einzulegen, allenfalls die Handbremse anzuziehen, allfällige eingeschaltete Scheinwerfer auszuschalten, der Sicherheitsgurt zu lösen, usw. Dann ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Abgabenentrichtung zu sorgen, sofern keine Abgabenbefreiung (z.B. "Parkpickerl") vorliegt.
Beim "Handyparken" muss das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten sind einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Dieses empfängt die Nachricht, verarbeitet sie und sendet eine Bestätigung an das Handy zurück, die abzuwarten ist.
Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Wird das Service des "Handy-Parkens" ins Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.
Nach den unbedenklichen Feststellungen eines Organes der Landespolizeidirektion Wien war im Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. kein elektronischer Parkschein gebucht und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet, sodass bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet im Fahrzeug, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Bf keinerlei Vorbringen erstattet hat, aus welchen sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnten. Taugliche Anhaltspunkte, welche den gegenständlichen Tatvorwurf widerlegen könnten, wurden vom Bf weder angeboten, noch vorgelegt.
Mündliche Verhandlung
Von einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da einerseits im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und andererseits (arg. "kann" in § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG) die Aktenlage einschließlich der vom Verwaltungsgericht selbst außerhalb der Verhandlung aufgenommenen Beweise erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt oder in Befolgung des Gebotes der Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6, 16 BFGG) eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verfügen ist.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite - Sicherung der Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz angeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).
Wurde eine lineare gebührenpflichtige Kurzparkzone - wie im gegenständlichen Fall - ordnungsgemäß kundgemacht, so darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB ).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB ).
Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden.
Der Bf hätte bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort in einer linearen Kurzparkzone befand.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Fahrlässigkeit ist nach Satz zwei der zitierten Bestimmung bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Aktenlage nach kommt dem Bf der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute.
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Der verhängte Strafbetrag liegt im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens.
Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe hat der Bf in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet bzw hat er zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren keine Angaben gemacht.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. ).
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 zu bestimmenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bleiben in Höhe des Mindestsatzes von € 10,00 unverändert aufrecht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501284.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at