Absolute Verjährung der Strafbarkeit im fortgesetzten Berufungsverfahren
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0069-L/09-RS1 | Ist aber auch nach dem § 31 Abs. 5 FinStrG idFd BGBl I Nr. 57/2004 (somit unter Einbeziehung der Zeit einer Anhängigkeit vor dem VwGH bzw. VfGH) eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten, liegt ein (nachträglicher) Strafaufhebungsgrund vor. |
Folgerechtssätze | |
FSRV/0069-L/09-RS1 | wie FSRV/0071-L/05-RS1 Die Frage, ob hinsichtlich der Strafbarkeit eines Finanzvergehens Verjährung eingetreten ist, beantwortet sich auf Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes, nach einer früheren Rechtslage aber nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war (vgl. OGH 11 Os 36/04, 13 Os 99/05s, 11 Os 130/07p), weil die Verjährung als Strafaufhebungsgrund (eingehend Fuchs im Wiener Kommentar², Vorbemerkungen zu §§ 57 bis 60 [2007] Rz 1 ff, sowie § 57 [2007] Rz 9) die zunächst gegebene Strafbarkeit der Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt durch Fristablauf beseitigt. Verjährungsbestimmungen entfalten somit eine strafbefreiende Wirkung nicht schon zur Tatzeit, sondern wesensmäßig erst mit Fristablauf. Demgemäß sind sie als potentiell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen zwar in den Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs. 2 FinStrG einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch in Geltung ist. Das die Strafaufhebung aktualisierende Fristende für die absolute Verjährung ist somit beispielsweise für eine vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1994 (Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1972 entstanden mit Ende Mai 1994, Beginn der Verjährung mit Ende 1994) der . Zu diesem Zeitpunkt ist aber bereits die mit BGBI. I Nr. 57/2004 geänderte Fassung des § 31 Abs. 5 leg.cit. in Geltung gewesen, sodass auch eine allfällige Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen der gegenständlichen Finanzstrafsache in den Fristlauf einzubeziehen wäre. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr.med. vet. Friedrich Prodinger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen MR, ehem. Geschäftsführer, geb. am xxxx, whft. in XXX, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41 - 43, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/1998/xxx-001, nach Behebung der Berufungsentscheidung vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/15/yyy-9, im fortgesetzten Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin Tanja Grottenthaler
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
I. Das beim Finanzamt Linz gegen MR unter der StrNr. 046/1998/xxx-001 wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma A-GmbH im dortigen Amtsbereich vorsätzlich
betreffend Juni 1997 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldung eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,
anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen Nichtbegehung der Tat gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative iVm 136, 157 FinStrG eingestellt.
II. Das darüber hinaus beim Finanzamt Linz gegen den Genannten unter der oa. StrNr. wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma A-GmbH im dortigen Amtsbereich vorsätzlich
betreffend die Monate Mai bis November 1996, April, Mai, November und Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 807.797,00 (05/1996: ATS 19.704,00; 06/1996: ATS 3.608,00; 07/1996: ATS 10.210,00; 08/1996: ATS 38.866,00; 09/1999: ATS 45.498,00; 10/1996: ATS 37.543,00; 11/1996: ATS 36.690,00, 04/1997: ATS 21.351,00; 05/1997: ATS 150.243,00; 11/1997: ATS 15.467,00; 12/1997: ATS 304.237,00; 02/1998: ATS 42.323,00; 03/1998: ATS 40.057,00; 06/1998: ATS 42.000,00), d. s. € 58.704,90, bewirkt, indem er die Vorauszahlungen weitaus verspätet entrichtete bzw. Voranmeldungen weitaus verspätet einreichte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,
anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative iVm 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNr. 046/1998/xxx-001, hat der Spruchsenat III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz MR für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer und damit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der A-GmbH in Linz bzw. B vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Mai bis November 1996, April bis Juni, November und Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 eine Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 818,184,00, d.s. € 59.459,75 (Mai bis November 1996: ATS 202.497,00; April bis Juni, November, Dezember 1997: ATS 491.307,00; Februar, März, Juni 1998: ATS 124.380,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er die Vorauszahlungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern weitaus verspätet entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder ebenfalls weitaus verspätet bekannt gab, und dadurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde aus diesem Grund über MR eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ausgesprochen.
Überdies wurde dem Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG der Ersatz der pauschal mit 363,00 € bestimmten Verfahrenskosten auferlegt.
Die nebenbeteiligte A-GmbH wurde gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG zur Haftung für die Entrichtung der Geldstrafe herangezogen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte am das Rechtsmittel der Berufung und begehrte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben (ergänze offensichtlich: und das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen), da er nicht vorsätzlich gehandelt habe und außerdem für alle verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sämtliche Erfordernisse einer strafbefreienden Selbstanzeige vorlägen.
Mit Berufungsentscheidung vom entschied der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz unter der GZ. FSRV/0114-L/04, über das Rechtsmittel dahingehend, dass I. der Berufung teilweise Folge gegeben und das Ersterkenntnis insofern abgeändert wurde, dass es in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe darauf zu lauten habe, I. 1. MR sei schuldig, als Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der im Ersterkenntnis genannten GmbH in Linz bzw. B a) betreffend die Monate Mai bis November 1996 Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 192.119,00 (05/1996: ATS 19.704,00; 06/1996: ATS 3.608,00; 07/1996: ATS 10.210,00; 08/1996: ATS 38.866,00; 09/1999: ATS 45.498,00; 10/1996: ATS 37.543,00; 11/1996: ATS 36.690,00) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie b) betreffend die Monate April, Mai, November und Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. insgesamt ATS 615.678,00 (04/1997: ATS 21.351,00; 05/1997: ATS 150.243,00; 11/1997: ATS 15.467,00; 12/1997: ATS 304.237,00; 02/1998: ATS 42.323,00; 03/1998: ATS 40.057,00; 06/1998: ATS 42.000,00) bewirkt, indem er die Vorauszahlungen weitaus verspätet entrichtete bzw. Voranmeldungen weitaus verspätet einreichte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Pkt. a)) und der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Pkt. b)) begangen zu haben. Aus diesem Grund wurde gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG gegen ihn eine Geldstrafe von € 9.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt. Gemäß Pkt. I.2. wurde das weitere beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 046/1998/xxy-001 gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend Juni 1997 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt. Im Übrigen wurde gemäß Pkt. II. die genannte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend zu der gegenüber dem Ersterkenntnis vorgenommenen Umqualifizierung der Teilfakten Umsatzsteuervorauszahlungen Mai bis November 1996 als (bloße) Finanzordnungswidrigkeiten iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (anstelle von Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) wurde ausgeführt, dass die der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legende Sachlage nicht ausreiche, um den Beschuldigten mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) einen entsprechenden Tatvorsatz im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 nachweisen zu können.
Betreffend die Verfahrenseinstellung bezüglich Umsatzsteuervorauszahlung Juni 1997 wurde darauf verwiesen, dass nach der Aktenlage (eingebrachte Berufung gegen Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für April und Juni 1997 unter Anschluss einer Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1997 mit einem ausgewiesenen Überschuss bzw. Guthaben) eine Hinterziehung einer Umsatzsteuervorauszahlung überhaupt nicht stattgefunden habe.
Mit Schriftsatz vom wurde seitens des Beschuldigten gegen diese Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof (VwGH) erhoben.
Mit Erkenntnis des Zl. 2007/15/yyy, wurde die (gesamte) Berufungsentscheidung vom , GZ. FSRV/0114-L/04, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sodass nunmehr durch den Unabhängigen Finanzsenat (als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zur StrNr. 046/1998/xxy-001, neuerlich zu entscheiden ist.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere Abgabenerklärungen, so z. B. Umsatzsteuervoranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Unternehmens spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß der genannten Gesetzesstelle (später laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl II 1998/206) die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs. 1 a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a macht sich der Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen einer Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei war § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG zufolge eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben - bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt - nicht entrichtet worden waren. Das Bewirken einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung(en) bestand somit darin, dass der tatbildlich Handelnde die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtete und er dies - zur Erfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - für gewiss hielt.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der genannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem unrichtige Jahreserklärungen eingereicht und, sodann, erklärungsgemäß veranlagt wird), oder indem infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches die Jahresumsatzsteuer nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. (BGBl I 1999/28) mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnte.
Eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG liegt vor, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Abgaben würden zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche, für sich allein betrachtet, allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach §51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer iSd. § 33 Abs. 1, noch - beispielsweise mangels Erweisbarkeit einer Wissentlichkeit im Hinblick auf die Nichtentrichtung bei bedingt vorsätzlicher Verpflichtungsverletzung iSd. § 21 UStG 1994 oder bei Nichterweisbarkeit einer vorsätzlichen Pflichtverletzung mangels (der auch für einen bedingten Vorsatz geforderten) Kenntnis einer entsprechenden abgabenrechtlichen Verpflichtung - eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Frage kommt.
Bedingt vorsätzlich handelt § 8 Abs. 1 FinStrG zufolge derjenige, der einen Sachverhalt, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Im fortgesetzten Verfahren ist, auch einer ergänzenden Eingabe des Berufungswerbers vom folgend, vorweg die Frage der Verjährung der Strafbarkeit der ihm im Erstverfahren angelasteten Finanzvergehen zu prüfen:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2 leg. cit. zufolge beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49, 49a FinStrG drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG wird die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem in Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichthof oder beim Verwaltungsgerichthof anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt für Finanzvergehen für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannten Zeit verstrichen sind.
Ob hinsichtlich der Strafbarkeit eines Finanzvergehens (absolute) Verjährung eingetreten ist oder nicht, bestimmt sich auf Basis des im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes, nach einer früheren Rechtslage aber nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war (vgl. OGH 11 Os 36/04, 13 Os 99/05s, 11 Os 130/07p), weil die Verjährung als Strafaufhebungsgrund (eingehend Fuchs im Wiener Kommentar2, Vorbemerkungen zu §§ 57 bis 60 [2007] Rz 1 ff, sowie § 57 [2007] Rz 9) die zunächst gegebene Strafbarkeit der Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt durch Fristablauf beseitigt. Verjährungsbestimmungen entfalten somit eine strafbefreiende Wirkung nicht schon zur Tatzeit, sondern wesensmäßig erst mit Fristablauf. Demgemäß sind sie als potentiell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen zwar in den Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs. 2 FinStrG einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch in Geltung ist (vgl. FSRV/0071-L/05 vom ; ).
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2007/15/yyy wurde am anhängig gemacht und mit (die gesamte Berufungsentscheidung aufhebendem) Erkenntnis vom abgeschlossen.
Demnach beträgt die zur Berechnung der absoluten Verjährung der Strafbarkeit hinsichtlich der vorgeworfenen, unter Pkt. II. genannten Finanzvergehen den gemäß § 31 Abs. 1, 5 FinStrG idF vor dem BGBl I 2004/57 (Steuerreformgesetz 2005; wirksam mit ) iVm § 56 Abs. 2 FinStrG und §§ 108 f BAO mit (vorgeworfene Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen für Mai bis Oktober 1996); (Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung für November 1996); (Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen für April, September 1997); (Vorauszahlungsverkürzung für November 1997); (Vorauszahlungsverkürzung für Dezember 1997) und mit (Vorauszahlungsverkürzungen für Februar, März und Juni 1998) ermittelten Zeitpunkten (zusätzlich) hinzuzurechnende Zeitspanne zwei Jahre, vier Monate und vierzehn Tage. Damit ergibt sich, dass die genannten Taten, unabhängig von einer Qualifizierung als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a oder nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, jedenfalls mit Ablauf des (unter objektiver Verletzung der Pflichten des § 21 UStG 1994 bewirkte Vorauszahlungsverkürzungen für Mai bis Oktober 1996), des (unter objektiver Verletzung der Pflichten des § 21 UStG 1994 bewirkte Vorauszahlungsverkürzung für November 1996); des (unter Verletzung des § 21 UStG 1994 bewirkte Vorauszahlungsverkürzungen für April, Juni und September 1997); des (unter Verletzung des § 21 UStG 1994 bewirkte Vorauszahlungsverkürzung für November 1997); des (unter Verletzung des § 21 UStG 1994 bewirkte Vorauszahlungsverkürzung für Dezember 1997) und des (unter Verletzung des § 21 UStG 1994 bewirkte Vorauszahlungsverkürzungen für Februar, März und Juni 1998) dem (nachträglichen) Strafaufhebungsgrund der absoluten Verjährung anheim gefallen sind.
Gleichermaßen wäre auch hinsichtlich des im Erstverfahren dem Beschuldigten vorgeworfenen Teilfaktums (vorsätzliche bzw. wissentliche) Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung Juni 1997 am bzw. mit Ablauf des bereits eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Anhand der im Berufungsverfahren FSRV/0114-L/04 getroffenen und nunmehr nachzuvollziehenden Beweiswürdigung ist jedoch (auch weiterhin) davon auszugehen, dass betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1997 überhaupt keine Hinterziehung einer Vorauszahlung stattgefunden hat (so wurde einerseits für den genannten Zeitraum nachträglich eine mit datierte, ein Guthaben von ATS 43.844,00 ausweisende Voranmeldung eingereicht und verbliebe andererseits auch von dem im Erstverfahren für April bis Juni 1997 insgesamt in Ansatz gebrachten Verkürzungsbetrag von ATS 171.594,00 nach Abzug der festgestellten Verkürzungen für April und Mai 1997 kein "Rest-Verkürzungsbetrag"), sodass damit (gleichwertig) bereits der in § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG von der Abfolge her noch vor dem Einstellungsgrund des Vorliegens eines (nachträglichen) Strafbarkeitsaufhebungsgrundes genannte Fall des Nichtbegehens der angelasteten Tat vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Finanzordnungswidrigkeit Verjährung absolute Verjährung |
Verweise | UFS, FSRV/0071-L/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at