Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 05.09.2012, FSRV/0001-L/08

Nicht erforderliche Bestrafung einer ehemaligen Gastwirtin wegen lang zurückliegender, geringfügiger Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0001-L/08-RS1
Der Eintritt der Voraussetzungen für ein Absehen von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe iSd § 25 FinStrG (knapp vor dem Ablauf der Verjährungsfrist) stellt einen Strafaufhebungsgrund nach § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, letzte Alternative, dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr. Friedrich Prodinger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen GS, ehem. Gastwirtin, geb. am xxxx, whft. in XXX, vertreten durch Mag. Alfred Holzinger, Wirtschaftstreuhänder, 4101 Feldkirchen, Am Rauschberg 14, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052/2003/xxx, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung der Beschuldigten wird Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis des Einzelbeamten als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

I. Das beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr gegen GS unter der StrNr. 052/2003/xxx wegen des Verdachtes, sie habe als Abgabenpflichtige im Amtsbereich des genannten Finanzamtes 1. unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2000 und 2001 durch unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern aus einem Bestandsvertrag betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 fahrlässig Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt, 2. unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich einerseits durch die Verheimlichung von Betriebserlösen 2001 betreffend die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 und anderseits durch den Nichtansatz von Eigenverbrauch betreffend das Veranlagungsjahr 1999 Umsatzsteuern verkürzt, sowie 3. in den Jahren 1999 und 2000 betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni bis September 1999 und Jänner bis Juli 2000 wissentlich Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt bei zumindest bedingt vorsätzlichem Unterlassen der rechtzeitigen Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen und dadurch fahrlässige Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG (Fakten Pkt.1.) und Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (Fakten Pkt.2.) bzw. gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.3.) begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Das beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr gegen die Beschuldigte unter der StrNr. 052/2003/xxx wegen des Verdachtes, sie habe als Abgabenpflichtige im Amtsbereich des genannten Finanzamtes unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2001 fahrlässig betreffend das Veranlagungsjahr 2000 durch unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern aus einem Bestandsvertrag und durch die Nichtangabe eines Zuschusses des Bierlieferanten Umsatzsteuern verkürzt, anhängige Finanzstrafverfahren wird mangels Vorliegens eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. b, 136, 157 FinStrG eingestellt.

III. Das beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr gegen die Beschuldigte unter der StrNr. 052/2003/xxx überdies wegen des Verdachtes, sie habe im Jahre 2002 als abgabepflichtige Unternehmerin betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April und September 2002 vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 701,67 bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird unter Anwendung des § 25 Abs. 1 FinStrG gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom , StrNr. 052/2003/xxx, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz GS für schuldig erkannt, im dortigen Finanzamtsbereich als Abgabepflichtige

vorsätzlich durch A) Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, nämlich durch 1) das Nichterklären von Betriebseinnahmen ("WEK"-Verkürzung) für das Jahr 1999 und 2000 sowie das Nichterklären von Eigenverbrauch in Höhe von ATS 38.066,91 (10%) und ATS 5.952,00 (20%) im Jahr 1999,

weiters fahrlässig durch A) Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, nämlich durch 2) die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern in Höhe von ATS 2.600,00 für 1998, ATS 9.100,00 für 1999 und ATS 17.930,45 für 2000 sowie das Nichterklären von aus dem mit der X-Brauerei abgeschlossenen Lieferungsübereinkommen erzielten Einnahmen in Höhe von ATS 75.000,00 für das Jahr 2000,

somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuern für 1998 in Höhe von € 188,95, für 1999 in Höhe von € 6.253,40 und für 2000 in Höhe von € 3.404,08, insgesamt in Höhe von € 9.846,43 bewirkt,

sowie B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 06 bis 09/1999, 01 bis 07/2000; 01 bis 04 und 09/2002 im Gesamtbetrag von € 5.440,93 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben,

und dadurch die Finanzvergehen der "vorsätzlichen Abgabenverkürzung" nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten A 1)] und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten B)] und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG [Fakten A 2)] begangen zu haben,

weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5 und 34 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.200,00 verhängt und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen ausgesprochen wurde.

Die von der Beschuldigten zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.

Gleichzeitig wurde das gegen die Beschuldigte wegen des (weiteren) Verdachtes, sie habe als Abgabepflichtige vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2001 sowie August 2002 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 992,74 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (jeweils) [weitere] Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Untersuchungsverfahren gemäß § 124 FinStrG eingestellt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wurde zu den Teilfakten A. 1. (vorsätzliche Jahressteuerdelikte 1999 und 2000), A. 2. (fahrlässige Jahressteuerdelikte 1998, 1999 und 2000) und B. (vorsätzliche) Vorauszahlungsverkürzungen für 06 bis 09/1999, 01 bis 02/2000 auf mehrere im Gastronomiebetrieb der Beschuldigten durchgeführte abgabenrechtliche Außenprüfungen und Nachschauen verwiesen.

So habe die hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 zur ABNr. 202008/02 durchgeführte (abgabenbehördliche) Außenprüfung (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ) erhebliche Differenzen zwischen den erklärten und den nachkalkulierten Erlösen und das Fehlen ordnungsgemäßer Grundaufzeichnungen ergeben sowie weiters, dass im Rahmen des Betriebes angebotene bzw. verkaufte Produkte im Wareneinkauf nicht erfasst worden seien, sodass bei der (Neu-)Ermittlung der (umsatz-)steuerlichen Bemessungsgrundlagen mit einer Schätzung vorzugehen gewesen sei (Zuschätzung an Umsatzsteuer 1999 gegenüber der Abgabenfestsetzung laut eingereichter Jahreserklärung vom : ATS 71.951,52, d. s. € 5.228,92; an Umsatzsteuer 2000 gegenüber den Angaben laut eingereichter Jahreserklärung vom : ATS 13.910,74, d. s. € 1.010,93).

Weiters wurde festgestellt, dass im Jahr 2000 zugeflossene Einnahmen aus einem Lieferübereinkommen nicht erklärt worden seien (Erhöhung Umsatzsteuer 2000: ATS 15.000,00, d. s. € 1.090,09), dass Vorsteuerbeträge für Mietaufwendungen ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht worden seien (Kürzung an Vorsteuer 1998 gegenüber der Abgabenfestsetzung laut Jahreserklärung vom : ATS 2.600,00, d. s. € 188,95; 1999: ATS 9.100,00, d. s. € 661,32; 2000: ATS 17.930,45, d. s. € 1.303,06) und schließlich 1999 ein zu geringer Eigenverbrauch angesetzt worden sei (Erhöhung Umsatzsteuer 1999: ATS 4.997,09, d. s. € 363,15).

Eine zur ABNr. 202029/00 für die Zeiträume 06/1999 bis 02/2000 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung habe neben festgestellten, Anlass zu einer abgabenrechtlichen Schätzung der 20%igen Erlöse im Prüfzeitraum gebenden, groben Aufzeichnungsmängeln ergeben, dass für Juni bis September 1999 und Jänner, Februar 2000 keine (gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtenden) Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien (für Zwecke des Strafverfahrens ermittelte Zahllast für 06 bis 09/1999: ATS 12.411,24, d. s. € 901,96; für 01, 02/2000: ATS 10.198,66, d. s. € 741,17).

Des Weiteren habe eine für den Zeitraum 03 bis 07/2000 zur ABNr. 201098/00 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung ergeben, dass für den gesamten Prüfzeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien (für Zwecke des Strafverfahrens ermittelte Gesamtzahllast: ATS 42.603,63, d. s. € 3.096,13).

Eine schließlich zur ABNr. 211023/02 für den Zeitraum 01 bis 09/2002 durchgeführte Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung habe ergeben, dass für den Zeitraum 07 bis 09/2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen verbucht worden seien. Laut Prüfungsfeststellungen seien für 07/2002 (Überschuss: € 64,50) und 08/2002 (Zahllast: € 327,20) zwar (nicht bestätigte) Voranmeldungen eingereicht, aber offenbar nicht verbucht worden. Für 09/2002 ergebe sich eine (bescheidmäßig im Grunde des § 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzte) Zahllast von € 293,33.

Weiters sei anhand der Aktenlage zur StNr. 123 festgestellt worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis April 2002 (Zahllast insgesamt: € 408,34) verspätet eingereicht worden seien.

Durch die Handlungsweise der Beschuldigten sei es - unter jeweiliger Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen - zu den im Abgabenverfahren festgestellten und im Spruch angeführten Verkürzungen an (Jahres-)Umsatzsteuer bzw. an Umsatzsteuervorauszahlungen gekommen. Ein entsprechender Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. eine Fahrlässigkeit iSd. § 34 Abs. 1 FinStrG könne bei der Beschuldigten, die über ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw. um die Konsequenzen ihrer Handlungen hinreichend Bescheid gewusst habe, anhand der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens angenommen werden.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafbemessungsgründe sei bei einem (oberen) Strafrahmen für die Geldstrafe von bis zu € 27.329,50 angesichts der im Anlassfall festzustellenden Milderungs- und Erschwerungsgründe, wobei als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, die schwierige finanzielle Situation [im Tatzeitraum], das nunmehrige steuerliche Wohlverhalten, die Schadensgutmachung, das lange Zurückliegen der Tat, das Tatsachengeständnis, die schwierige persönliche Situation, als erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum zu werten sei, die Geldstrafe bzw. - für den Fall deren Uneinbringlichkeit - die Ersatzfreiheitsstrafe im genannten Ausmaß zu verhängen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis, konkret wohl gegen den Ausspruch von Schuld und Strafe, richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das Erkenntnis werde im Hinblick auf die Schuldvorwürfe zu A.1. (vorsätzliche Jahressteuerdelikte 1999 und 2000) und A.2. (fahrlässige Jahressteuerdelikte 1998, 1999 und 2000) angefochten, weil eine entsprechende Schuld überhaupt nicht oder zumindest nicht in der vorgeworfenen Form bestünde. Der Schuldvorwurf zu B. (Vorauszahlungs-Delikte) hingegen reduziere sich für die Zeiträume Juni bis September 1999 und Jänner, Februar 2000 auf bloße Fahrlässigkeit, während für die übrigen Zeiträume von geringeren Verkürzungsbeträgen auszugehen sei.

Aus der im Abgabenverfahren von der Beschuldigten letztlich akzeptierten, kalkulatorischen, erfahrungsgemäß mit einem hohen Grad an Unsicherheit verbundenen Schätzung der Einnahmen für die Jahre 1998 bis 2000 ließen sich keine für einen Schuldspruch ausreichenden Hinweise auf ein schuldhaftes bzw. vorsätzliches Verhalten der Berufungswerberin entnehmen. Zu dem in der Gastronomie erfahrungsgemäß schwierig zu ermittelnden, im Prüfverfahren für 1999 für zu gering befundenen Eigenverbrauch lasse sich, indem anderseits laut Prüfbericht für 2000 zu viel Eigenverbrauch erklärt worden sei, keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung, geschweige denn ein strafbares Verhalten durch ihre Person feststellen.

Hinsichtlich der vorgeworfenen (unrechtmäßigen) Vorsteuerabzüge für 1998, 1999 und 2000 lägen - zumindest mittlerweile, d. h. noch vor dem Zeitpunkt des Ergehens des Schuldspruches - die entsprechenden Belege vor. Die durch die Abgabenbehörde dem Jahr 2000 zugeordneten, tatsächlich knapp vor Jahresende 2000 zugeflossenen Einnahmen aus dem Lieferübereinkommen seien lediglich irrtümlich in das Jahr 2001 verschoben worden.

Der Beschuldigten sei es anfangs nicht bekannt gewesen, dass sie jedes Monat Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen habe, und habe sie dies erst aus Anlass der ersten USO-Prüfung erfahren, sodass bezüglich der vorgeworfenen UVZ-Verkürzungen für 06 bis 09/1999 und 01, 02/2000 (ABNr. 202029/00) allenfalls Fahrlässigkeit, aber keinesfalls Vorsatz vorliege.

Zu den für den Zeitraum 03 bis 07/2000 vorgeworfenen UVZ-Verkürzungen sei festzustellen, dass für 03, 05 und 06/2000 vor Prüfbeginn zur ABNr. 201098/00 Voranmeldungen eingereicht worden seien. Diesbezüglich lägen daher strafbefreiende Selbstanzeigen vor, sodass der Verkürzungsbetrag entsprechend zu reduzieren sei.

Hinsichtlich 01 bis 04/2002 seien vor Prüfbeginn zu ABNr. 212023/02 entsprechende (verspätete) Voranmeldungen eingereicht und gleichzeitig mit Gutschriften aus 05 und 06/2002 beglichen worden, sodass diesbezüglich der Milderungsgrund der - wahrscheinlich aber nicht strafbefreienden - Selbstanzeige vorliege.

Für 09/2002 schließlich sei - analog zu den anerkannten Voranmeldungen für 07, 08/2002 - möglicherweise ebenfalls eine Voranmeldung eingereicht, beim Finanzamt aber nachträglich verlustig gegangen, sodass im Zweifel nicht von einer strafbarem Verhalten der Bw. ausgegangen werden könne.

Im Übrigen wurde beantragt, das Berufungsverfahren durch einen Berufungssenat durchführen zu lassen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte, befragt zu ihren (nunmehrigen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, an, dass sie seit Jänner 2006 in Pension sei und mit der Erstellung von Rechnungen, Angelegenheiten des Rechenwesen oder der Umsatzsteuer nichts mehr zu tun habe. Von ihrem monatlichen Pensionsbezug in Höhe von netto rund € 1.600,00 habe sie monatliche Rückzahlungen von rund € 900,00 zur Bedienung von Verbindlichkeiten aus ihrer selbständigen Tätigkeit (Stand ca. € 100.000,00) zu leisten. Der Lebensgefährte sei nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt und, für den Fall, dass er wieder nach Hause komme, von ihr zu betreuen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich u. a. der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist Abs. 3 lit. a leg. cit. u. a. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ferner einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben ist mit der teilweisen bzw. vollständigen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr (zum Fälligkeitszeitpunkt) bewirkt (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

§ 34 Abs. 1 FinStrG zufolge begeht derjenige, der die § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen (z. B. gemäß § 33 Abs. 5) nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für jeden Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Eine Bestrafung wegen Versuch setzt somit voraus, dass die Handlung einem Vorsatz und einem Verschulden entspringt, die auch die Vollendung der Tat tragen könnten, sodass bei bloß fahrlässiger Begehung, ein (strafbarer) Versuch iSd. § 13 FinStrG bzw. ein allein aus der genannten Bestimmung abzuleitendes strafbares Verhalten nicht vorliegen kann.

Versucht ist eine mit dem Verkürzungseintritt vollendete Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG beispielsweise dann, wenn eine vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten erstellte unrichtige Jahressteuererklärung bei der Abgabenbehörde eingereicht wird, mit dem Vorsatz, eine Abgabenverkürzung zu bewirken (vgl. § 13 Abs. 2 FinStrG).

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Dem § 31 Abs. 5 FinStrG zufolge erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannten Zeit verstrichen sind.

Während als Datum für den Beginn für die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist bei Selbstbemessungsabgaben (z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen) gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG iVm §§ 207 Abs. 2, 208 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 19 Abs. 2 Z 1, 21 Abs. 1 UStG 1994 und § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG der letzte Tag des Kalenderjahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, heranzuziehen ist, d. i. beispielsweise für (verkürzte) Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni bis September 1999 der (vgl. z. B. ), kommt der Regelung des § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG, die ja darauf abzielt, dass die finanzstrafrechtliche Verfolgungsverjährung nicht eintreten (enden) soll, bevor die abgabenrechtliche Bemessungsverjährung überhaupt zu laufen begonnen hat, bei der Verkürzung von Veranlagungssteuern (z. B. Jahresumsatzsteuer), bei denen ja gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG die Abgabenverkürzung bzw. der Taterfolg mit jenem Steuerbescheid (bzw. dessen Zustellung) eintritt, in dem eine zu niedrige Abgabe vorgeschrieben wird, andererseits aber die (relative) Bemessungsverjährung gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO schon mit dem Entstehen des Abgabenanspruches gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO zu laufen begonnen hat, keine (eigenständige) Bedeutung zu, sodass im Falle der Verkürzung von zu veranlagenden Abgaben, die Frist(en) gemäß § 31 Abs. 2, 5 FinStrG mit dem Erfolgseintritt (der Abgabenverkürzung), d. h. mit der bescheidmäßigen (zu geringen) Abgabenfestsetzung, zu laufen beginnen.

In Ansehung dessen, dass für die unter Pkt. I. bezeichneten Teilfakten die am (Zeitpunkt der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 1998), am (Zeitpunkt der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 1999), am (Zeitpunkt der Einreichung der Jahresumsatzsteuerklärung 2000; keine Festsetzung bzw. Buchung vor Beginn der Außenprüfung ABNr. 202008/02), (Vorauszahlungsdelikte 06 - 09/1999) und (Vorauszahlungsdelikte 01 - 07/2000) in Lauf gesetzten Fristen des § 33 Abs. 5 FinStrG zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jeweils bereits abgelaufen sind, war in Bezug auf die dort genannten Teilfakten spruchgemäß mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß den bezogenen Gesetzesstellen vorzugehen.

Zu den unter Pkt. II. angeführten, bisher verfahrensanhängigen Teilfakten wegen fahrlässigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die (Verkürzung von) Jahresumsatzsteuer 2000 durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern und die Nichterklärung von Einnahmen aus einem Lieferübereinkommen ist festzustellen, dass das diesbezüglich im Erstverfahren vorgeworfene Delikt mangels erfolgter bescheidmäßiger Festsetzung laut Erklärungsangaben nicht vollendet wurde und daher - mangels Erfolgseintrittes iSd. §§ 33, 34 FinStrG - ein strafbares Verhalten der Beschuldigten iSd. FinStrG in Wahrheit nicht vorliegt, weshalb somit das diesbezügliche Verfahren in Ermangelung einer ihr anzulastenden deliktischen Handlungsweise ebenfalls gemäß den genannten Bestimmungen einzustellen war.

In beiden vorgenannten Fällen erübrigt sich ob der festgestellten Einstellungsgründe des § 82 Abs. 3 lit. b, c FinStrG ein weiteres Eingehen auf das dazu erstattete Berufungsvorbringen.

Von den im Erstverfahren der Beschuldigten vorgeworfenen Teilfakten verbleiben somit einzig und allein die Vorauszahlungshinterziehungen für Jänner bis April und September 2002 in Höhe von insgesamt € 701,67.

Dazu ist festzuhalten, dass laut Aktenlage zur StNr. 123 die Voranmeldungen für Jänner bis April 2002 (Verkürzungsbeträge im Einzelnen:€ 120,00, € 125,70, € 85,44, € 76,20) am eingereicht und die ausgewiesenen Zahllasten durch die Buchungen vom (Umsatzsteuergutschriften 05, 06/2002 von insgesamt € 4.168,20) im Sinne der §§ 211 ff BAO entrichtet wurden. Die bescheidmäßig am festgesetzte Zahllast für 09/2002 (€ 293,33) wurde im Februar 2003 (vollständig) entrichtet.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde u.a. von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

In Anbetracht des hier durch die bisherigen Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens zu Tage getretenen, wesentlich durch die berücksichtigungswürdigen Aspekte der vergleichsweise gering anmutenden Zahllasten, der zeitnahen Schadensgutmachung, der finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, deren Mitwirkung an der Aufklärung der abgabenrelevanten Sachverhalte durch die nachträgliche Voranmeldungseinreichung bzw. durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen im Zuge der Prüfungshandlungen (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2, 14 und 17 Strafgesetzbuch), bestimmten Schuldverhaltens und der ebenfalls - schon als Folge des Ausmaßes und der Dauer der Abgabenverkürzung - nicht als besonders gravierend einzustufenden Tatfolgen, konnte, da sich darüber hinaus auch der staatliche Strafverfolgungsanspruch infolge des seit der Tatbegehung bzw. seit der Verfahrenseinleitung eingetretenen Zeitablaufes massiv abgeschwächt hat und auch die nunmehrige Situation der Beschuldigten üblicherweise im Strafverfahren zusätzlich heranzuziehende spezialpräventive Überlegungen weitgehend in den Hintergrund treten lässt, ohne weitere Verfahrenshandlungen von einer Fortführung des Finanzstrafverfahrens gegen die Beschuldigte abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gastwirtin
Erlösverkürzung
Abgabenhinterziehung
fahrlässige Abgabenverkürzung
Verjährung
Versuch
absolute Verjährung
Einstellung
Geringfügigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at