Unzulässigkeit der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
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Miterledigte GZ: |
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RV/2936-W/11 |
RV/2937-W/11 |
RV/2938-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006 bis 2009 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog in den Jahren 2006 bis 2009 Einkünfte aus einem Dienstverhältnis. Im Zeitraum 5. bis bezog sie zudem Krankengeld in Höhe von 2.170,80 €.
Die Berufungswerberin reichte beim Finanzamt für die Jahre 2006 bis 2009 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung ein.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 fest.
Da vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung für die Jahre 2006 bis 2009 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden war, führten die Einkommensteuerveranlagungen, bei welchen - wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - der Alleinerzieherabsetzbetrag außer Ansatz blieb, zu Abgabennachforderungen in Höhe von 363,98 € (2006), 364,03 € (2007), 524,08 € (2008) und 826,90 € (2009).
Die Berufungswerberin erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 Berufungen, in welchen sie ausführte, sie ziehe ihre Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für 2006 bis 2009 zurück. Es handle sich um keine Pflichtveranlagungen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufungen mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sei eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften durchzuführen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen hiefür jedoch nicht vorgelegen seien. Da es sich um einen Pflichtveranlagungsfall handle, könne der Antrag auf Veranlagung nicht zurückgezogen werden.
Da die Berufungswerberin in den Jahren 2006 bis 2009 nicht für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt habe (nach der Aktenlage habe die Berufungswerberin nur bis Februar 2006 für ihren Sohn Familienbeihilfe bezogen), seien die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gegeben.
Seien im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sei gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind. Da die Berufungswerberin im Zeitraum 5. bis Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 erhalten habe, liege für das Jahr 2009 auch aus diesem Grund ein Pflichtveranlagungsfall vor. Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung seien gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 22 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20,00 € täglich überstiegen. Die Besteuerung entsprechend dem Steuertarif könne gemäß § 41 EStG 1988 jedoch nur beim Finanzamt erfolgen.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte die Berufungswerberin Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) jährlich 494,00 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Als Kind im Sinne des EStG gilt gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. § 33 Abs. 3 stellt wiederum auf die Gewährung von Familienbeihilfe auf Grund des FLAG 1967 ab. Als Kind im Sinne des EStG gilt folglich eine Person, für die der Steuerpflichtige Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 bezieht (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 106 Rz 1).
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen,
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist,
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Ein Antrag auf Veranlagung kann, sofern es - gegebenenfalls wider Erwarten, zB auf Grund einer Lohnsteuerfehlberechnung - zu einer Nachzahlung kommen sollte, auch noch im Berufungsverfahren zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme ist aber nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. Jakom/ Baldauf EStG, 2011, § 41 Rz 30; ).
Letzteres ist im gegenständlichen Fall jedoch gegeben. Die Berufungswerberin hat unbestrittenermaßen für ihren Sohn nur bis Februar 2006 Familienbeihilfe bezogen. Es lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages ab dem Jahr 2006 nicht mehr vor. Da somit der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt ist, hatte für die Jahre 2006 bis 2009 eine Pflichtveranlagung zu erfolgen.
Im Jahr 2009 sind der Berufungswerberin zudem unbestrittenermaßen Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 (Krankengeldbezüge) zugeflossen. Für das Berufungsjahr 2009 ist daher zusätzlich der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfüllt.
Da somit vom Finanzamt für die Berufungsjahre 2006 bis 2009 Pflichtveranlagungen gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen waren, ist eine Zurücknahme der Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für diese Jahre nicht möglich.
Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, kann ein vom Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn er vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des von ihm eingebrachten Antrages durchgeführt wurde (vgl. -I/03; -I/08).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at