Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2008, RV/0770-W/06

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AZ, vertreten durch HP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 9.984,96 anstatt € 39.565,84 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 39.565,84 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw., den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen hätten alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Wenn jedoch in Folge erlittener Verluste keine Mittel vorhanden seien, so könnten auch keine Mittel verwaltet werden. Per Stichtag habe die Gesellschaft insgesamt einen Verlustvortrag von € 694.524,60 gehabt, woraus ersichtlich sei, dass die Gesellschaft mittellos gewesen sei.

Dies sei auch durch einen besonders starken Winter verschärft und dem Finanzamt wiederholt in Form von Ratenansuchen bekannt gegeben worden. Die wirtschaftliche Lage habe sich in keiner Weise gebessert, sodass der Bw. gezwungen gewesen sei, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Auch dies sei dem Finanzamt mitgeteilt worden. In Folge des bestehenden Rückstandes sei keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine eventuelle Löschung im Firmenbuch ausgestellt, aber weiterhin trotz Bekanntgabe der Vermögenslosigkeit die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben worden. Es könne doch nicht der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung herangezogen werden, wenn er kein Vermögen verwalte, kein Geschäftsbetrieb bestehe und nur für die Eintragung im Firmenbuch Steuerbelastungen vorgenommen würden.

Eine schuldhafte Verletzung von dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten liege nicht vor, da die selbst zu berechnenden Abgaben dem Finanzamt bekannt gegeben und wiederholt Stundungsansuchen eingebracht worden seien. In diesen sei dargelegt worden, dass sich die Gesellschaft in einer finanziell sehr angespannten Situation befinde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch seit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auf Grund der Umstände, dass die Gesellschaft nach dem Vorbringen des Bw. ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt hat und über kein Vermögen verfügt, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Entgegen dem Vorbringen in der Berufung, wonach infolge Mittellosigkeit der M-GmbH keine schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten vorliege, wurden laut Aktenlage bis April 1999 Umsätze (S 93.767,50 laut Umsatzsteuervoranmeldung für April 1999) erzielt und bis Zahlungen auf das Abgabenkonto der Gesellschaft (: S 8.957,00, : S 7.858,00, : S 7.858,00) geleistet. Auf Vorhalt dieser Zahlungen brachte der Bw. mit Eingabe vom vor, dass die auf dem Finanzamtverrechnungskonto aufscheinenden Zahlungen bis nicht Zahlungen der M-GmbH seien, sondern Zahlungen der K-GmbH, welche nicht mit der M-GmbH ident sei. Diese von der K-GmbH geleisteten Zahlungen seien teilweise auch auf das richtige Finanzamtverrechnungskonto übertragen worden, wie beispielsweise aus den Buchungen vom , und ersichtlich sei.

Laut Firmenbuchauszug wurde die K-GmbH am von der Alleingesellschafterin der M-GmbH gegründet und am in das Firmenbuch eingetragen, wobei der Bw. seit Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer auch dieser Gesellschaft bestellt war. Laut Rechenschaftsbericht des Vollstreckers des Finanzamtes hat die M-GmbH ihre Tätigkeit per Mai 1999 eingestellt. Entsprechend dem Vorbringen in der Eingabe vom wurden laut Kontoabfragen vom und Gebarungsdaten (Gutschriften und Lastschriften) vom Abgabenkonto der M-GmbH auf das Abgabenkonto der K-GmbH übertragen, sodass die Zahlungen ab (S 8.795,00) mangels entgegenstehender Feststellungen der K-GmbH zugerechnet werden.

Somit bestehen in Hinblick auf die Gründung der K-GmbH am auf Grund der auf das Abgabenkonto geleisteten Zahlungen (: S 10.000,00, : S 7.888,00, : S 27.888,00, : S 10.000,00, : S 2.750,00 und : S 8.847,00) Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Mittel der M-GmbH zur Abgabenentrichtung bis zumindest .

Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem Zeitpunkt fälligen - uneinbringlichen Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben werden.

Der Hinweis auf einen Verlustvortrag von € 694.524,60 zum übersieht, dass damit allenfalls eine Verschuldung dargelegt wird, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aus der Verschuldung einer Gesellschaft allein noch keine verläßliche Aussage über die Liquiditätslage abzuleiten ist. Laut Bilanz zum verfügte die M-GmbH über ein Umlaufvermögen von S 1,738.600,93, wobei ein Betrag von S 59.536,53 auf den Kassenbestand entfiel.

Zum Hinweis auf die wiederholt eingebrachten Stundungsansuchen ist vorerst zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass von bis die Entrichtung des jeweils aushaftenden Rückstandes in Raten von zumindest S 10.000,00 erfolgte. Wie jedoch selbst in den Zahlungserleichterungsansuchen vom und ausgeführt wurde, ist infolge verspäteter Einzahlung der Raten mehrfach Terminverlust eingetreten, sodass die jeweils gewährten Zahlungserleichterungen gemäß § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO erlöschten. Die danach laut Aktenlage erneut eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen vom und erfolgten somit hinsichtlich der bis fälligen Abgaben verspätet, sodass der Hinweis auf die eingebrachten Stundungsansuchen bezüglich dieser Abgaben nicht zielführend ist, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran ändert, dass bei Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt.

Laut Rückstandsaufgliederung vom haften von den Abgaben, für welche der Bw. mit angefochtenem Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde, die Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 824,91, die Körperschaftsteuer 1-3/1998 in Höhe von € 181,68, die Umsatzsteuer 1/1998 in Höhe von € 689,52, die Umsatzsteuer 2/1998 in Höhe von € 1.333,69, die Körperschaftsteuer 4-6/1998 in Höhe von € 454,21, die Stundungszinsen 1998 in Höhe von € 730,36, die Umsatzsteuer 4/1998 in Höhe von € 774,91, die Umsatzsteuer 5/1998 in Höhe von € 1.258,04, die Körperschaftsteuer 7-9/1998 in Höhe von € 454,21, die Umsatzsteuer 6/1998 in Höhe von € 181,25, die Umsatzsteuer 7/1998 in Höhe von € 1.586,67, die Körperschaftsteuer 10-12/1998 in Höhe von € 454,21, die Umsatzsteuer 9/1998 in Höhe von € 1.401,50, die Säumniszuschläge 1998 in Höhe von € 28,42, € 26,67, € 15,48, € 14,61, € 25,14, € 31,76 und € 28,05 und die Umsatzsteuersondervorauszahlung 1998 in Höhe von € 751,07 nicht mehr und die Umsatzsteuer 10/1998 in Höhe von € 2.046,69 nur mehr mit einem Betrag von € 1.093,74 unberichtigt aus. Soweit Beträge der zuvor genannten Abgaben laut Rückstandsaufgliederung vom noch aushaften (etwa: Umsatzsteuer 1996), wurde deren Einhebung mit Bescheid vom bis gemäß § 212a BAO ausgesetzt, sodass sie nicht Gegenstand des angefochtenen Haftungsbescheides waren (§ 230 Abs. 2 BAO). Der Berufung war somit vorerst um die nicht mehr aushaftenden Abgabenbeträge stattzugeben.

Die Stundungszinsen 1999 in Höhe von € 213,00, die Säumniszuschläge 1999 in Höhe von € 15,04, € 28,20, € 15,99 und € 29,58, die Körperschaftsteuer 7-9/1999 in Höhe von € 454,21, die Umsatzsteuer 6/1999 in Höhe von € 1.409,27, die Umsatzsteuer 7/1999 in Höhe von € 537,92, die Stundungszinsen 1999 in Höhe von € 42,22, die Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von € 181,68, die Aussetzungszinsen 1999 in Höhe von € 97,74, die Körperschaftsteuer 10-12/1999 in Höhe von € 387,35, die Eintreibungsgebühren 2000 in Höhe von € 202,61 und € 1,02, die Umsatzsteuer 12/1999 in Höhe von € 328,26, die Körperschaftsteuer 1-3/2000 in Höhe von € 437,49, die Umsatzsteuer 3/2000 in Höhe von € 154,43, die Umsatzsteuer 11/1999 in Höhe von € 312,49, die Körperschaftsteuer 4-6/2000 in Höhe von € 437,49, die Körperschaftsteuer 7-9/2000 in Höhe von € 437,49, die Körperschaftsteuer 10-12/2000 in Höhe von € 437,49, die Körperschaftsteuer 1-3/2001 in Höhe von € 437,49, die Stundungszinsen 2000 in Höhe von € 1.062,69, die Körperschaftsteuer 4-6/2001 in Höhe von € 437,49 die Körperschaftsteuer 7-9/2001 in Höhe von € 437,49 die Körperschaftsteuer 10-12/2001 in Höhe von € 437,49, die Körperschaftsteuer 1-3/2002 in Höhe von € 437,00, die Körperschaftsteuer 4-6/2002 in Höhe von € 437,00, die Körperschaftsteuer 7-9/2002 in Höhe von € 437,00, die Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 2.473,86, die Körperschaftsteuer 10-12/2002 in Höhe von € 439,00, die Körperschaftsteuer 1-3/2003 in Höhe von € 437,00, die Körperschaftsteuer 4-6/2003 in Höhe von € 437,00, die Körperschaftsteuer 7-9/2003 in Höhe von € 437,00, die Körperschaftsteuer 10-12/2003 in Höhe von € 439,00 und die Aussetzungszinsen 2005 in Höhe von € 1.446,89 wurden erst nach dem fällig, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich nach der Aktenlage auf Grund der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit (per Mai 1999 laut Rechenschaftsbericht des Vollstreckers vom ) und mangels geleisteter Zahlungen auf das Abgabenkonto durch die Gesellschaft deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben, sodass dem Bw. mangels entgegenstehender Feststellungen deren Nichtentrichtung mangels vorhandener Mittel zur Abgabentrichtung nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann.

Somit verbleiben die Umsatzsteuer 10/1998 (fällig: ) mit einem aushaftenden Betrag von € 1.093,74, der Säumniszuschlag 1998 (fällig: ) in Höhe von € 40,91, die Stundungszinsen 1998 (fällig: ) in Höhe von € 306,75, die Körperschaftsteuer 1-3/1999 (fällig: ) in Höhe von € 454,21, die Umsatzsteuer 12/1998 (fällig: ) in Höhe von € 1.339,07, der Säumniszuschlag 1999 (fällig: ) in Höhe von € 27,03, die Stundungszinsen 1999 (fällig: ) in Höhe von € 177,90, die Umsatzsteuer 1/1999 (fällig: ) in Höhe von € 78,78, die Körperschaftsteuer 4-6/1999 (fällig: ) in Höhe von € 454,21 und die Umsatzsteuer 1997 (fällig: ) in Höhe von € 6.999,56.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1-3/1999 und 2-4/1999 in Höhe von je € 454,21 wurde mit Ansuchen vom rechtzeitig Zahlungserleichterungen beantragt, welche mit Bescheid vom in Form von Raten in Höhe von je S 10.000,00 und einer Abschlusszahlung in Höhe von S 178.331,00 bewilligt wurden. Nicht umfasst von dem Antrag bzw. der Ratenbewilligung waren jedoch die Umsatzsteuer 12/1998, der Säumniszuschlag 1999, die Stundungszinsen 1999 und die Umsatzsteuer 1/1999, welche erst nach Bewilligung der Zahlungserleichterung am , , und verbucht bzw. festgesetzt wurden. Allerdings wurde bezüglich der Umsatzsteuer 1/1999 rechtzeitig am erneut ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, welchem mit Bescheid stattgegeben wurde. Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen war der Berufung somit auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1-3/1999 und 2-4/1999 in Höhe von je € 454,21 und der Umsatzsteuer 1/1999 in Höhe von € 78,78 stattzugeben, da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () allenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO auszuschließen vermag, wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde, zumal der Bw. die Zahlungserleichterung nicht mit der Behauptung erwirkt hat, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 9.984,96 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
Uneinbringlichkeit
schuldhafte Pflichtverletzung
Verschuldung
Liquiditätslage
Zahlungserleichterungsansuchen
Terminverlust

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at