Mangelhafte Selbstanzeige nach fahrlässiger Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Heinz Schöppl und Mag. pharm. Martin Daxner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D, vertreten durch die Pirklbauer Steuerberatung GesmbH in 4240 Freistadt, Badgasse 5, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr 2004/00031-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und des Gerhard Pirklbauer für seine Verteidigerin, des Amtsbeauftragten HR Mag. Erich Jungwirth sowie der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §§ 127 Abs. 2 lit. a iVm. 157 FinStrG durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe wie folgt abgeändert:
Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von
€ 6.500,--
(in Worten: Euro sechstausendfünfhundert)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
acht Tagen
verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom ,StrNr. 500/2004/00031-001, hat der Spruchsenat V beim Zollamt Linz als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz D für schuldig erkannt, am in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma B GesmbH anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über das Zollamt Linz, Zweigstelle Flughafen, fahrlässig eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein Flugzeug der Marke "Piper Malibu Mirage PA 46-350 P", Werksnummer 46-22100, Baujahr 1990, amtliche Zulassung D-EKAU, im Wert von € 948.409,32 durch Nichterklärung der im Zollausland an diesem Flugzeug von der Firma J, USA, durchgeführten Umbauten im Werte von USD 550.000,18 (laut Rechnung Nr. 9/17/2002 vom ), darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von € 112.681,86, unter Verletzung des Art. 61 ZK normierten Anmeldungspflicht der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
In seiner Begründung führte der erkennende Senat im Wesentlichen an, dass es nach der Aktenlage als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschuldigte das ursprünglich in Deutschland als Geschäftsführer für die in Gründung befindlich B GesmbH erworbene und nachträglich in den USA umgebaute bzw. mit einer Turbine versehene Flugzeug unter Außerachtlassung der ihm zumutbaren Sorgfalt in das Zollgebiet verbracht habe, ohne die durchgeführten Umbauten beim zuständigen Zollamt anzumelden bzw. ohne die darauf entfallenden Eingangsabgaben zu entrichten. Insbesondere liege auch kein schuldausschließender Irrtum vor, als es der Beschuldigte unterlassen habe, sich bei den Abgabenbehörden bzw. bei einem befugten Parteienvertreter hinsichtlich der Einfuhrmodalitäten zu erkundigen. Der eingebrachten aktenkundigen Selbstanzeige komme mangels Rechtzeitigkeit keine strafbefreiende Wirkung zu, sodass unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes, der Täterverhältnisse sowie des Tatsachengeständnisses, der Unbescholtenheit und der Abgabenentrichtung auf entsprechende Strafen zu erkennen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zum Einen liege die vorgeworfene Fahrlässigkeit schon insofern gar nicht vor, als sich der Beschuldigte ohnehin bei einem ständig mit internationalen Flugzeugverkäufen befassten deutschen Fachbetrieb (Werft) erkundigt habe und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass für den Import derartiger Luftfahrzeuge keine Eingangsabgaben zu entrichten seien. Er habe es somit objektiv gar nicht für möglich gehalten, dass er durch die formlose Einfuhr einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirkliche. Zum Anderen sei der Abgabenbehörde auch kein Schaden entstanden, sondern sei es im Gegenteil im Zuge der nachträglichen Abgabenvorschreibung zu einer von der B GesmbH zu entrichtenden Abgabenerhöhung gekommen.
Als dem Beschuldigten aus Anlass der Einvernahme des WO Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einfuhr gekommen seien, habe er sich umgehend bei der Abgabenbehörde bzw. bei seinem Steuerberater nach einer etwaigen Eingangsabgabenbelastung des Flugzeuges erkundigt und habe danach sofort , nämlich am , Selbstanzeige erstattet. Zu diesem Zeitpunkt habe er von etwaigen Verfolgungshandlungen, die überdies gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG nach außen erkennbar sein und sich gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat richten müssten, gegen ihn noch keine Kenntnis gehabt und sei die noch vor der ersten Einvernahme als Verdächtiger erfolgte Selbstanzeige daher rechtzeitig und somit strafbefreiend.
Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Abhaltung einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführenden Berufungsverhandlung ersatzlos aufzuheben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Die der gegenständlichen Berufungsentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legende und sich einerseits aus der Aktenlage zur StrNr. 500/2004/00031-001 und andererseits aus den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung erschließende Sachlage stellt sich wie folgt dar:
Am erwarb D, der derzeit aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma M zwischen 2.000,-- und 3.000,-- € netto verdient und daneben allfällige Vergütungen (Sonderzahlungen) bei außergewöhnlichem Geschäftserfolg erhält, Verbindlichkeiten in unbestimmter Höhe hat und sorgepflichtig für drei Kinder im Alter von 8, 10 und 16 Jahren ist, in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der B GesmbH, Geschäftszweig: Geschäftsflüge, in Deutschland von der Firma T das verfahrensgegenständliche Luftfahrzeug um insgesamt € 405.000,--. Da sich die B GesmbH zum Zeitpunkt des Ankaufes noch im Stadium der Gründung befand (Gesellschaftsvertrag vom ), wurde in der von der M erstellten Verkaufsrechnung vom (später irrtümlich korrigiert auf ) als Käufer des Luftfahrzeuges die Firma eines zukünftigen Mitgesellschafters bei der Firma B GesmbH, Herrn WO, nämlich die Firma W GesmbH (Geschäftsführer: WO), angeführt. Mit WO war gleichzeitig vereinbart, dass die Firma W GesmbH zu einem späteren Zeitpunkt das Flugzeug an die Firma B GesmbH verkaufen bzw. fakturieren werde. Nach dem Kaufabschluss wurde das Flugzeug im Auftrag des D (von Deutschland) in die USA verbracht und wurde dort von der Firma J eine Turbine eingebaut. Die Rechnungslegung für diese Arbeiten erfolgte am (Rechnungspreis: USD 537.800,-- bzw. € 550.000,--) an die Firma B GesmbH und wurde die Maschine durch den bzw. im Beisein des D am ohne Durchführung eines Zollverfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Bestimmungsort: Flughafen Linz = Sitz der B GesmbH) verbracht.
Am wurde den tatsächlichen Besitzverhältnissen Rechnung getragen und das Luftfahrzeug von der O GesmbH um € 1,050.000,-- (exkl. Umsatzsteuer) an die B GesmbH verkauft. Für den in der Rechnung (als Zubehör) angeführten Turbineneinbau verrechnete die Firma B GesmbH am an die Firma O GesmbH € 560.000,-- netto.
Am langte beim Zollamt Linz eine Mitteilung des Finanzamtes Linz, beinhaltend eine Darstellung der oa. im Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Prüfung ermittelten Vorgänge ein und erging in Folge, u. zw. am , ein Rechts- bzw. Amthilfeersuchen der Finanzstrafbehörde erster Instanz an das Zollfahndungsamt Stuttgart zur Ermittlung der der gegenständlichen Einfuhr zu Grunde liegenden Geschehensabläufe. Am erhielt das Zollamt Linz einen entsprechenden Ermittlungsbericht der ersuchten Stelle und wurde in Folge WO als Verdächtiger (iSd. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) vorgeladen bzw. einvernommen (Datum der Einvernahme: ). Dabei erklärte der genannte Verdächtige, betreffend die Vorgänge mit dem verfahrengegenständlichen Flugzeug von Anfang an im Auftrag des bzw. in Einvernahme mit D gehandelt zu haben.
Am wurde D telefonisch (vgl. Bl. 73 des Strafaktes) für den zu einer Verdächtigeneinvernahme (§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) vorgeladen.
Vor Beginn der schriftlichen Einvernahme am (B. 77-81 des Strafaktes) übergab D den ermittelnden Beamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz ein mit datiertes, den Briefkopf der Firma B GesmbH und seine Unterschrift (als Geschäftsführer der B GesmbH) aufweisendes, als Selbstanzeige bezeichnetes Schreiben, gerichtet an das Hauptzollamt Linz, mit nachfolgendem Inhalt:
"Im September 2002 habe ich in meiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B GesmbH ein Fugzeug in den USA modifizieren lassen (Triebwerksumbau). Dieser Wechsel wurde von mir, wie von meiner Werft in Straubing geraten, beim Bundesamt für Zivilluftfahrt in Deutschland in Braunschweig anzuzeigen. Für die Verzollung wurde ich leider falsch beraten (Werft Deutschland). Bei der Bilanzierung im Jänner 2004 wurde ich von meinem Steuerberater hingewiesen ob ich eine Verzollung des Triebwerkes vorgenommen habe. Daraufhin habe ich mich letzte Woche in Arnoldstein befragt wie dies mit Verzollung mit Flugzeugtriebwerken wäre. Da die Aussage war, dieser Import ist im Vorhinein anzuzeigen möchte ich dies hiermit nachholen. (Anzeige Import eines Flugzeugtriebwerkes) Bitte informieren Sie mich über die weitere Vorgangsweise und ob und wie viel Zoll für diese Ware zu bezahlen ist. Hochachtungsvoll, gezeichnet GF D".
Mit Bescheid vom (Bl. 81-88 des Strafaktes) wurden der Firma B GesmbH, die mittlerweile innerhalb der gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK eingeräumten Zahlungsfrist entrichteten Eingangsabgaben für das laut Angaben des D am in das Zollgebiet eingeführte Flugzeug in Höhe von insgesamt € 119.979,89, davon € 112.681,86 Einfuhrumsatzsteuer und € 7.298,03 Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG), vorgeschrieben.
Dieser auch nach dem Berufungsvorbringen unbestrittene Sachverhalt erschließt sich aus den Ergebnissen des von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Untersuchungsverfahrens bzw. aus den Ergebnissen der vor dem erkennenden Senat durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung.
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels ua. schuldig, wer vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.
Gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen (§ 9 erster Satz FinStrG).
Vorweg ist zum Vorbringen des D, es sei auf Grund der vorgeschriebenen und entrichteten Abgabenerhöhung bzw. infolge der Vorsteuerabzugsberechtigung der B GesmbH im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer zu keiner Abgabenverkürzung bzw. zu keinem Schadenseintritt gekommen, zu bemerken, dass, abgesehen davon, dass selbst eine Berechtigung zum (späteren) Abzug der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 eine diesbezügliche Abgabenverkürzung grundsätzlich nicht ausschließt (vgl. dazu zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 35/95), zum Einen zur Verwirklichung des rein auf die Umgehung der zollrechtlichen Vorschriften abstellenden und bereits mit dem Zeitpunkt des (erstmaligen) vorschriftswidrigen Verbringens der zollverfangenen Ware verwirklichten objektiven Tatbildes des §§ 36 Abs. 1 iVm. 35 Abs. 1 FinStrG im Unterschied beispielsweise zu § 35 Abs. 2 FinStrG (Hinterziehung von Ein- bzw. Ausgangsabgaben) eine allfällige Abgabenverkürzung nicht Voraussetzung, sondern regelmäßig bloße Tatfolge ist (vgl. zB. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Stand: , § 35 Tz 32 mit der dort angeführten Judikatur), und zum Anderen ein Zusammenhang mit der gemäß den abgabenrechtlichen Vorschriften des ZollR-DG (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG) vorzunehmenden Abgabenerhöhung nicht besteht. In sinngemäßer Anwendung der Ausführungen im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur FinStrG-Novelle 1975, 1548 Blg NR 13. GP, kann jedoch jener Umstand, dass es infolge der Vorsteuerabzugsberechtigung des Abgabepflichtigen zu keiner dauernden Abgabenverkürzung kam, auf der Ebene der Strafzumessung Bedeutung finden.
Unstrittigerweise ist es daher auch für das nunmehrige Berufungsverfahren als feststehend anzusehen, dass vom beschuldigten D hinsichtlich der streitgegenständlichen, in der festgestellten Höhe eingangsabgabepflichtigen Ware das objektive Tatbild des § 35 Abs. 1 lit. a erster Tatbestand FinStrG verwirklicht wurde, indem die außerhalb des Zollgebietes umgebaute bzw. mit einem neuen Triebwerk ausgestattete Flugmaschine zu dem erstinstanzlich angeführten Zeitpunkt entgegen den (abgabenrechtlichen) Vorschriften der Art. 38 bis 41 ZK in das Zollgebiet (der Gemeinschaft) verbracht wurde.
Ebenso ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Verantwortung des D, er sei (infolge der von ihm in Deutschland eingeholten unrichtigen Auskunft) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der gegenständliche Import zoll- bzw. eingangsabgabenfrei sei und damit ohne Durchführung eines formellen Zollverfahrens eingebracht werden könne, zutrifft.
Hinsichtlich der Qualifizierung dieses Irrtums ist im weitgehenden Einklang mit den Erstsenatsfeststellungen jedoch davon auszugehen, dass diese falsche Vorstellung von der Wirklichkeit auf ein unentschuldbares Verhalten und damit auf ein schuldhaftes bzw. fahrlässiges Verhalten des D zurückgeht. Indem es nämlich der Beschuldigte, der neben seiner hier relevanten Funktion als Geschäftsführer der B GesmbH auch noch Geschäftsführer einer ua. auch mit dem Import von eingangsabgabepflichtigen Waren befassten GesmbH ist, unterlassen hat, (über die von ihm in Deutschland angestellten Erkundigungen hinaus) hinsichtlich der zoll- bzw. einfuhrrechtlichen Bestimmungen für den angeführten, sich ja nicht auf die bloße Überführung eines im Zollgebiet (der Gemeinschaft) erworbenen Gegenstandes des Umlaufvermögens beschränkenden, sondern im Gegenteil schon angesichts der Art und der Größenordnung des Geschäftes als bedeutsam zu qualifizierenden Importvorgang entweder bei einem befugten Parteienvertreter oder bei einer (zuständigen) Abgaben- bzw. Zollbehörde anzufragen, obwohl ihm Derartiges subjektiv möglich und auch zumutbar war, hat er die objektiv gebotene, pflichtgemäße und ihm (auch) zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und damit schuldhaft im Sinne der angeführten Bestimmung gehandelt (vgl. zB. , bzw. , 86/14/0049 ua.).
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen legt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 erster Satz FinStrG).
Gemäß § 29 Abs. 5 leg. cit. wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Obwohl die gemäß der vorangeführten Bestimmungen (für eine strafbefreiende Wirkung) geforderte Darlegung der Verfehlung grundsätzlich nicht die Bekanntgabe des Finanzvergehens mit allen seinen objektiven und subjektiven Merkmalen zu umfassen hat, muss die in ihr enthaltene Darstellung doch so präzise sein, dass sie von der Behörde ohne weiteres als Grundlage ihrer Entscheidung genommen werden kann. Daneben sind - bei Abgabenverkürzungen bzw. Einnahmenausfällen - ohne Verzug, das heißt, zeitgleich mit der Selbstanzeige (vgl. ), zusätzlich die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen zu legen. Eine derartige Offenlegung liegt nur insoweit vor, als dadurch der Behörde sämtliche Grundlagen für eine sofortige richtige Entscheidung über den verkürzten Abgabenanspruch, also bei Zollvergehen im Zusammenhang mit der (vorschriftswidrigen) Nichtgestellung eingangsabgabenpflichtiger Waren neben den exakten Bemessungsgrundlagen beispielsweise auch den genauen Zeitpunkt und die Umstände der Einfuhr, geliefert werden. Die Behörde muss auf Grund der wahrheitsgemäßen Angaben des Anzeigenden und der vorgelegten Unterlagen in der Lage sein, die Abgaben ohne langwierige eigene Ermittlungen zum Sachverhalt so festzusetzen, als wären die erforderlichen Unterlagen von vornherein ordnungsgemäß abgegeben bzw. den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprochen worden (vgl. Fellner, aaO., §§ 29 und 30Tz 11a). Alffällige Mängel im Zusammenhang mit der als Ausnahmeregelung eng zu interpretierenden Selbstanzeige (vgl. ) gehen, selbst dann, wenn der Täter zur präzisen Offenlegung unverschuldeterweise gar nicht (mehr) im Stande ist, zu seinen Lasten (vgl. ).
Diesen Erfordernissen entspricht die oben dargestellte Selbstanzeige der B GmbH insofern nicht, als in ihr zwar eine (aber auch nur lediglich) umrisshafte ("Triebwerksumbau") und beispielsweise bei Weitem nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. dem Import des Flugzeuges und insbesondere auch keine Erwähnung der Einfuhrumsatzsteuer enthaltende Darstellung der Tat, nicht aber Angaben zu den, dem Anzeiger hinlänglich bekannten bzw. auch zugänglichen erforderlichen Grundlagen der Eingangsabgabenvorschreibung enthalten sind.
Auch enthält das Anbringen offenkundig keine Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige erstattet werde (vgl. z.B. ), sodass ohne weitere Prüfung der übrigen, auch in der Berufung relevierten Voraussetzungen schon aus diesen Gründen der angeführten Selbstanzeige keine strafbefreiende bzw. strafaufhebende Wirkung zuerkannt werden kann.
Der Beschuldigte hat somit auch nach Ansicht des Berufungssenates ein Finanzvergehen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei sich der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag (vgl. § 36 Abs. 3 leg. cit.) und damit auch der obere Strafrahmen für auszusprechende Geldstrafe mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit (§ 98 Abs. 3 FinStrG) aus den Ergebnissen des diesbezüglich durchgeführten Abgabenverfahrens (Einfuhrumsatzsteuer: € 112.681,86) ergibt.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist dem Berufungswerber jedoch insofern ein Erfolg beschieden, als anzumerken ist:
Bei der Ermittlung des Schuld- bzw. Unrechtsgehaltes der Tat (vgl. § 23 Abs. 1 FinStrG) ist neben dem festgestellten Schuldausmaß vor allem festzustellen, dass, indem die (nicht als Tatbestandelement, sondern als Folge der Tat eingetretene) Eingangsabgabenverkürzung (Einfuhrumsatzsteuer) auf Grund der (späteren) Vorsteuerabzugsberechtigung der B GesmbH keine endgültige war, hier eher das in Richtung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG deutende Recht der Republik Österreich auf eine zeitgerechte und umfassende Information über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge als das typischerweise von §§ 35 f FinStrG angesprochene Rechtsgut der gesetzmäßigen Abgabeneinhebung beeinträchtigt erscheint.
Berücksichtigt man gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG die sich als strafmildernd zu Buche schlagende finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des D (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 2 Strafgesetzbuch [StGB]), das aktenkundige Tatsachengeständnis bzw. die Mithilfe des Beschuldigten an der Sachverhaltsermittlung (§ 34 Abs. 1 Z. 17 StGB), die vollständig erfolgte Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB) und auch die infolge des Vergehens von der B GesmbH zu tragenden Abgabenerhöhung iSd. § 108 Abs. 1 ZollR-DG, sowie für die Ausmessung der Geldstrafe die angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG), so kann, auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls anzustellenden, hier einer bloßen Maßnahme iSd. § 25 Abs. 1 FinStrG jedenfalls entgegenstehenden präventiven Überlegungen, mit einer spruchgemäßen Geldstrafe in Höhe von lediglich € 6.500,--, das ergibt annähernd 5,77 % (!) des Strafrahmens, bzw. mit einer gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich acht Tagen, das ergibt weniger als ein Zehntel der nach § 20 Abs. 2 FinStrG zulässigen Höchststrafe, in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles das Auslangen gefunden werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verzollungsumgehung Irrtum Fahrlässigkeit Selbstanzeige Darlegung der Verfehlung Täterbenennung Strafausmessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at