Beschwerde gegen Einleitungsbescheid gegen einen beschuldigten Verband wegen Verdachts der Hinterziehung von Eingangsabgaben (im Zusammenhang mit unzulässiger Kabotage durch ein Sattelzugfahrzeug)
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache zu Str.Nr.12345 gegen die Ü in S, Türkei, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1090 Wien, Währingerstrasse 2-4, wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs.3 Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm §3 Abs.3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) über die Beschwerde des (durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Doralt Seist Csoklich vertretenen) beschuldigten Verbandes vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.520000/90197/1/2010, über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs.2 FinStrG
zu Recht erkannt (§§ 161 Abs.1, 162 und 163 FinStrG):
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den beschwerdeführenden Verband (im Folgenden: Bf) gem. § 83 Abs.2 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass zu seinen Gunsten durch einen seiner Mitarbeiter iSd § 2 Abs.2 VbVG im Bereich des Zollamtes Triest vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben iHv € 1.040,00 dadurch bewirkt worden sei, dass dieser an den LKW-Lenker NS den Auftrag erteilte, am in Triest eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die auf den Bf zugelassene Sattelzugmaschine Marke "Renault Magnum Typ 480" mit dem behördlichen Kennzeichen XX (TR) im Zuge eines gewerblichen Gütertransportes entgegen den Verpflichtungen des Art. 558 Abs.1 lit.c) ZK-DVO, ohne dies vorher dem Zollamt anzuzeigen, im Zollgebiet der Gemeinschaft zu verwenden, und zwar den in der Türkei mit Sammelgut beladenen, per Fährschiff aus der Türkei angekommenen Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY (TR) aufzunehmen, um die Ladung sodann in Österreich, sohin im Zollgebiet der Gemeinschaft, zu entladen, ohne eine zu diesem Binnentransport (EU-Kabotage) berechtigende Güterbeförderungsbewilligung mitzuführen, wodurch hinsichtlich der tatgegenständlichen Sattelzugmaschine mit Aufnahme des Sattelanhängers (samt Ladung) in Triest gem. Art.204 Zollkodex eine Zollschuld von € 1.040,00 entstanden und dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.3 FinStrG begangen worden sei, wobei die Tatbestandsverwirklichung durch Verletzung der seine Entscheidungsträger treffenden Sorgfaltspflichten ermöglicht bzw. wesentlich erleichtert worden und dadurch seine Verantwortlichkeit iSd § 3 Abs.3 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben sei. Auf Grund der Tatbeschreibung des Zollamtes Linz Wels/Kundenteam G vom , Zl.45014/2010, so das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz in seiner Bescheidbegründung, sei ihm zur Kenntnis gelangt, dass die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XX (TR), zugelassen auf den Bf, in Triest, Italien, den in der Türkei mit Sammelgut beladenen und per Fährschiff ohne Zugfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (TR) aufgenommen und nach Österreich befördert habe, wo das darauf geladene Sammelgut zur Entladung bei der Spedition E in Wels bzw. zum Weitertransport nach Deutschland, Niederlande und Tschechien (mit Fahrzeugen der Fa. E ) vorgesehen gewesen sei. Der (obgenannte) in der Türkei wohnhafte LKW-Lenker habe für diesen Gütertransport von Triest, Italien, nach Wels, Österreich, lediglich eine sog. "Belohnungsgenehmigung Green Lorry" Nr. 1234 mit sich geführt; diese bilaterale Genehmigung berechtige jedoch nur zum Transport von Waren von der Türkei nach Österreich bzw. von Österreich nach Türkei sowie zum Transit durch Österreich, für den gegenständlichen Drittlandsverkehr wäre jedoch entweder eine entsprechende "Drittlandsverkehrsgenehmigung" oder eine auch für Österreich gültige CEMT-Genehmigung erforderlich gewesen. Es läge somit ein zollrechtlich unzulässiger Binnenverkehr (EU-Kabotage) im Sinne des Art.558 Abs.1 lit.c) ZK-DVO vor, dies mit der Konsequenz, dass bereits mit der Aufnahme des Sattelanhängers in Triest die Zollschuld nach Art.204 Zollkodex entstanden sei. In der schriftlichen Stellungnahme vom habe die Bf die Ansicht vertreten, dass es sich um keinen Binnentransport gehandelt habe, sodass die mitgeführte Belohnungsgenehmigung hiefür ausreichend gewesen sei; im Übrigen stelle die Aufsattelung keine Beladung dar und liege somit ein einheitlicher Transportvorgang von der Türkei nach Österreich vor. Seitens des Zollamtes Linz Wels müsse dieser Rechtsauffassung jedoch unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom , VII R 44/02, widersprochen werden, wonach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort des Zollgebiets der Gemeinschaft einen unzulässigen Binnentransport darstelle, und zwar auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger ursprünglich mit Waren beladen worden sei, außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegen sei (EuGH vom 125.12.2004, Rs. C-272/03). Daher stehe für das Zollamt Linz Wels fest, dass es sich beim gegenständlichen Vorgang um einen zollrechtlichen Binnenverkehr iSd Art. 555 Abs.1 lit.c) ZK-DVO gehandelt habe, der nur unter den Voraussetzungen des Art.558 Abs.1 lit.c) ZK-DVO, nämlich der Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen, zulässig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall seien die güterbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen allerdings nicht vorgelegen, was übrigens auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am schriftlich bestätigt habe: Darnach sei die betreffende Sachlage bereits am Thema der Gemischten Kommission Österreich- Türkei gewesen, wobei allerdings kein Ergebnis erzielt werden hätte können. Im Übrigen habe die Bf bislang keinen stichhaltigen Beweis für die von ihr behauptete Zulässigkeit des in Rede stehenden Transportes zu erbringen vermocht. In Ansehung des Inhaltes der schriftlichen Stellungnahme der Bf vom , worin eingeräumt worden sei, dass es seit dem Jahr 2000 bereits vereinzelt zu Beschlagnahmen und Abgabenvorschreibungen im Zusammenhang mit derartigen Transporten gekommen sei, sei daher davon auszugehen, dass türkischen Fuhrunternehmern und somit auch der Bf bekannt gewesen sei, dass dabei güterverkehrs- und zollrechtliche Vorschriften zu beachten seien. Daher lägen in Anbetracht der getroffenen Feststellungen genügend Verdachtsmomente für die Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbandes iSd § 82 Abs.1 FinStrG vor, weswegen nach § 83 FinStrG gegen ihn das Finanzstrafverfahren einzuleiten gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des beschuldigten Verbandes vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde: Es stehe zwar außer Zweifel, dass der Fahrer der in Rede stehenden Sattelzugmaschine auf Anweisung seines Arbeitgebers, der in der Türkei ansässigen Fa. Ü , am mit dem in Rede stehenden Sattelfahrzeug von Triest den unmittelbar vorher per Schiff aus der Türkei kommenden, bereits dort mit Sammelgut beladenen und zollabgefertigten Sattelauflieger abgeholt habe. Es habe sich dabei aber um einen bilateralen Transport zwischen der Türkei und Österreich gehandelt, zu welcher der Lenker die Belohnungsgenehmigung "Green Lorry" Nr. 1234 beim Grenzübertritt von Italien nach Österreich (Grenzübertrittstelle Arnoldstein) mit sich geführt habe; Empfänger der Ladung sei im Übrigen die Fa. E , Spedition in Wels, gewesen, wo ein Teil der Sammelgutladung hätte abgeladen werden sollen. Jedoch sei die von der Zollbehörde diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung unrichtig: Vorweg sei festgestellt, dass der streitgegenständliche Transport auf Grund der Belohnungsgenehmigung / Güterbeförderungsgenehmigung stattgefunden und von der Türkei nach Österreich geführt habe, wobei- wie auch in der Tatbeschreibung richtig festgehalten- die verfahrensgegenständlichen, von der Türkei aus versandten Waren (Sammelgüter) in Wels hätten abgeladen werden sollen. Nur diese Warenbeförderung, nicht jedoch die LKW-Beförderung, sei relevant, zumal eine Kabotage (Binnenverkehr) iSd Art.558 ZK-DVO nur dann vorliege, wenn bei einer Warenbeförderung Waren im Zollgebiet geladen und wieder ausgeladen würden. Im vorliegenden Fall seien die Waren in der Türkei auf den Sattelauflieger aufgeladen worden, sodass mit der in Rede stehenden Zugmaschine keine im Zollgebiet der Gemeinschaft auf- und wieder abgeladenen Waren befördert worden seien und somit auch kein Binnenverkehr iSd Art.558 ZK-DVO durchgeführt worden sei, weil ja die Türkei Ausgangspunkt der Beförderung der Waren gewesen sei. Die bloße Aufsattelung des Sattelaufliegers auf das Zugfahrzeug in Triest stelle keine Beladung mehr dar und unterbreche den einheitlichen Transport nicht. Es sei nämlich nicht auf den Weg der Zugmaschine abzustellen, sondern darauf, wo die Beförderung der Waren begänne und ende. Im gegenständlichen Fall sei die Türkei Ausgangspunkt der Warenbeförderung gewesen; es sei ja nicht der LKW, sondern die darauf befindliche Ware befördert worden. Im Übrigen sei das Befördern von beladenen Sattelanhängern, die im Zollgebiet der Gemeinschaft an Sattelzugfahrzeuge aufgesattelt und in diesem Gebiet wieder abgesattelt werden, anders zu beurteilen als eine Warenbeförderung, bei der Be- und Entladung der Ware im Zollgebiet erfolge und die somit einen Binnenverkehr darstelle. Eine Aufsattelung sei keinesfalls mit einer Beladung gleichzusetzen. Überdies werde darauf hingewiesen, dass ja auch die in der Türkei zugelassene Zugmaschine über die Zollfreizone Triest von Italien nach Österreich gelangt sei. Der Tausch von Zugmaschinen während eines Transportes komme häufig vor und sei ein üblicher Vorgang, der nichts an der Einheitlichkeit des Transportes an sich ändere. Es komme also nicht auf den Weg der Zugmaschine, sondern ausschließlich auf den Weg des Sattelanhängers bzw. der darauf geladenen Waren an: Im vorliegenden Fall seien diese wie auch der Sattelauflieger, aber auch die Zugmaschine, aus der Türkei nach Österreich gelangt, was sogar vom Zollamt nicht bestritten werde. Auf den gegenständlichen Transport sei somit die Befreiungsbestimmung des Art.558 ZK-DVO anzuwenden, sodass eine Kabotage- bzw. CEMT- Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei, sondern hiefür die vorgelegte Güterbeförderungsbewilligung ausgereicht habe. Es sei daher weder ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.3 FinStrG begangen worden noch eine Eingangsabgabenschuld nach Art.201 bis 204 Zollkodex entstanden. Außerdem seien im gegenständlichen Fall jedenfalls die Voraussetzungen des Art.558 Abs.1 lit. c) ZK-DVO insofern erfüllt, als die im Abkommen zwischen Österreich und Türkei, BGBl.1970/274, vorgesehenen Bewilligungen vorlägen; diese erlaubten Beförderungen von aus der Türkei stammenden Waren, sodass damit alle güterbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Das Zollamt verkenne offenbar, dass es sich im gegenständlichen Fall sehr wohl um einen internationalen (Straßen-) Güterverkehr zwischen der Türkei und Österreich gehandelt habe. Es werde demnach beantragt, das Strafverfahren einzustellen bzw. den angefochtenen Einleitungsbescheid des Zollamtes Linz Wels vom zur Gänze aufzuheben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen (Abs.1). Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie allerdings u.a. dann abzusehen, wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet (Abs.3 lit.b) oder wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (Abs.3 lit.c).
Dabei gilt es, Abgaben- und Finanzstrafverfahren in aller Klarheit auseinanderzuhalten, zumal es sich um zwei völlig getrennte und rechtlich verschiedene Verwaltungsverfahren handelt; eine Vermischung der beiden Verfahren muss daher vermieden werden. Das Verfahren der Finanzstrafbehörde hat ausschließlich nach den Bestimmungen des FinStrG (und nicht nach denen der BAO) durchgeführt zu werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Einleitung muss daher nicht nur die Tat-, sondern auch die Schuldfrage geprüft werden (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz, Bd. 2, Rz. 3 zu § 82). Daraus ist zu folgern, dass sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz, Band 2, Rechtsprechung zu § 82 Abs.1, Rz.12).
Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom , VwSen-110969/2/Kl/Pe, in einem gleichgelagerten (d.h. in Bezug auf die Sachlage mit dem beschwerdegegenständlichen Fall in sämtlichen rechtsrelevanten Aspekten übereinstimmenden) Fall, in dem im erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Strafverfahren vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft über den Geschäftsführer des beschuldigten Verbandes wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 23 Abs.1 Z.3 und § 7 Abs.1 GütbefG 1995 (Durchführung einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von Italien mit Zielorten in Österreich und Deutschland ohne hiefür erforderlicher Bewilligung) eine Geldstrafe verhängt worden war, dieses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, und zwar u.a. mit folgender Begründung: Die verwendete Belohnungsgenehmigung berechtige nach den allgemeinen Vorschriften, Punkt 1, "zur Güterbeförderung nach sowie aus dem sowie durch das Gebiet des Vertragsstaates" und umfasst damit auch eine Drittlandsfahrt. Auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift, die Teil dieser Genehmigung ist, konnte der Berufungswerber davon ausgehen, dass die durchgeführte Fahrt nach Österreich von der Bewilligung gedeckt war. Es ist ihm die vorgeworfene Tat im Grunde des § 5 Abs.1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht anrechenbar. Es kann dem Berufungswerber nicht als Verschulden angelastet werden, dass er eine durchgehende Beförderung von der Türkei nach Österreich zu Lande mit einer nachweislich durchgehenden aber kombinierten Beförderung teilweise zur See und teilweise zu Lande gleichsetzt, wobei für den den Straßenverkehr betreffenden Teil die erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/03/0152-5, folgend, konnte daher der Berufungswerber auf Grund des Wortlautes der Bewilligung und der allgemeinen Vorschriften davon ausgehen, dass auch die gegenständliche Fahrt von der Bewilligung gedeckt war und ist ihm daher die vorgeworfene Tat im Grunde des § 5 Abs.1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht zurechenbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (über die gegen die obzitierte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Bundesministerium f. Verkehr, Innovation und Technologie am eingebrachte Amtsbeschwerde ergangenen) Erkenntnis vom , Zl. 2010/03/0197, diese Rechtsauffassung bestätigt, indem er darin diesbezüglich feststellt: "Die Amtsbeschwerde vertritt die Rechtsauffassung, dass die nach dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl. Nr.274/1970, ausgestellte Genehmigung gegenständliche Güterbeförderung nicht gedeckt habe. Dabei lässt sie sämtliche Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere auch über den Ablauf dieser Beförderung sowie den Wortlaut der erteilten Genehmigung, unbekämpft. In ihren rechtlichen Erwägungen übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung -ungeachtet der Frage, ob der Mitbeteiligte den ihm vorgeworfenen Tatbestand des § 23 Abs.1 Z. 3 iVm § 7 Abs.1 GütbefG in objektiver Hinsicht erfüllt hat- vor allem darauf gestützt hat, dass ihm subjektiv kein Vorwurf gemacht werden könne, ihn also an einer allfälligen Übertretung der genannten Vorschriften im Grunde des § 5 Abs.1 VStG kein Verschulden treffe. Bei diesen Überlegungen konnte sich die belangte Behörde zu Recht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem -insbesondere im Wortlaut der erteilten Genehmigung vergleichbaren- Erkenntnis vom , Zl. 2008/03/0152, stützen, auf dessen Begründung gem. § 43 Abs.2 VwGG verwiesen wird. Die Amtsbeschwerde enthält kein Vorbringen, das fallbezogen eine andere Sichtweise rechtfertigen würde. Da sich der angefochtene Bescheid somit aus diesem Grund jedenfalls als rechtsrichtig erweist, war die Amtsbeschwerde gem. § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen."
In Ansehung dieser höchstgerichtlichen Spruchpraxis steht -auf Grund des gleichgelagerten (und somit in Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen vergleichbaren) Sachverhaltes- für den Unabhängigen Finanzsenat auch für den gegenständlichen Fall, dies unter Hinweis auf § 123 Abs.1 FinStrG, fest, dass die Bf nicht schuldhaft gegen die Bestimmung des § 7 Abs.1 GütbefG verstoßen hat und ihr demzufolge mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite auch kein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmung des Art.558 Abs.1 lit.c) ZK-DVO vorgeworfen werden kann. Somit erscheint - entgegen der Feststellungen im angefochtenen Einleitungsbescheid- ein begründeter, sich auch auf die subjektive Tatseite zu erstreckender begründeter Verdacht, dass der beschuldigte Verband seine Sorgfaltspflicht iSd § 3 Abs.3 VbVG iVm § 28a FinStrG verletzt und dadurch die Begehung einer Hinterziehung von Eingangsabgaben durch den LKW Lenker Ahmet Sahin ermöglicht oder zumindest wesentlich erleichtert hat, jedenfalls nicht gegeben.
Ohne Notwendigkeit, auf das Rechtsmittelvorbringen der Bf weiter bzw. näher einzugehen, erweist sich für den Unabhängigen Finanzsenat bereits in Ansehung der obigen Feststellungen die im bekämpften Bescheid des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den obbezeichneten Verband insofern als rechtswidrig, als dessen Tat kein Finanzvergehen bildet, und war dieser in Anwendung des § 82 Abs.3 lit.b) FinStrG gem. § 161 Abs.1 FinStrG somit aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 § 7 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 § 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | wie bei GZ. FSRV/0056-L/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at