zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.02.2008, RV/0627-S/07

Voraussetzungen der Bewilligung einer Zahlungserleichterung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0627-S/07-RS1
wie RV/0439-W/04-RS1
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, vertreten durch K, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch D, vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Vertreter der Berufungswerberin ersuchte mit die aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von € 29.262,88 in zehn gleich bleibenden Raten abzustatten und begründete dies unter anderem damit, dass die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte darstelle, weil das Unternehmen erst am Beginn seiner Tätigkeit in Österreich stehe und daher erhebliche Kosten zu tragen habe. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei auf Grund regelmäßiger Einnahmen nicht gefährdet. Es werde daher um Ratenzahlung gebeten.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den eingebrachten Antrag ab und führte aus, dass der Abgabenrückstand im Wesentlichen durch die Nichtzahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltenden Abgaben entstanden sei in deren Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem ausgeführt, dass auf Grund eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses der durch die schlechte Zahlungsmoral einiger Kunden entstanden sei die sofortige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten mit erheblichen Härten verbunden sei. In der nächsten Zeit werde es auf Grund einer Entspannung der Lage möglich sein, den ausgewiesenen Rückstand durch Ratenzahlungen in Höhe von € 2.926,00 zu begleichen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Einbringlichkeit in keiner Weise gefährdet sei, da auf Grund der bereits abgeschlossenen Verträge bzw. der ausstehenden Forderungen Einnahmen zu erwarten seien. Es werde daher um Stattgabe gebeten sowie um Aussetzung der Einhebung gebeten.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ab und führte aus, dass in der sofortigen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde ein "Einspruch bzw. eine Berufung" eingebracht, der von der Abgabenbehörde erster Instanz als Vorlageantrag gewertet wurde. In der Begründung wurden die Ausführungen in der Berufung wiederholt und darauf hingewiesen, dass bereits die erste Rate in Höhe von € 2.926,00 überwiesen worden sei. Außerdem würden ab sofort die anfallenden monatlichen Steuern sofort bezahlt werden. Es werde daher um Stattgabe des Begehrens ersucht.

Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung und die Verwaltungsakten der Rechtsmittelbehörde vor und verständigte die Berufungswerber von der Vorlage.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Bestimmung ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnis vom , 93/13/0172, vom , 91/13/0200 und vom , 92/14/0053).

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat offenbar ohne Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen (erhebliche Härte und keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben) für die Gewährung bzw. Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung, die im Übrigen der Antragsteller dazulegen hat, Ermessen geübt und den Antrag abgewiesen.

Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, die der Antragsteller für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert und überzeugend darzulegen hat, ist aber die Voraussetzung dass die Abgabenbehörde überhaupt Ermessen üben kann. Kommt aus den Gründen, dass das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen bei keiner Gefährdung der einzubringenden Abgaben nicht tauglich dargelegt wurde, kommt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, und die Behörde hat eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen ().

Dem Abgabepflichtigen aus der von ihm behaupteten schleppenden Zahlungsmoral seiner Kunden erwachsende finanzielle Unzukömmlichkeiten auf den Abgabengläubiger zu überwälzen begründet im Übrigen nicht das Tatbestandsmerkmal der erheblicher Härte einer sofortigen vollen Abgabenentrichtung. Die vom Vertreter der Berufungswerberin zur Rechtfertigung des Ansuchens vorgetragenen Sachverhalte waren somit nicht geeignet, das Anliegen zu tragen, auch wenn sich der aushaftenden Abgabenrückstand in der Zwischenzeit verringerte.

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Zahlungserleichterung war daher abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
erhebliche Härte
Voraussetzungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at