Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2017, RV/7500918/2015

Verfassungswidrigkeit/fehlende Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone in Wien

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2459/2017 anhängig. Mit Erk. v. wegen verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zahl RV/7500953/2017 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse1, PLZ-Ort, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom , GZ. Gz1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wie folgt entschieden:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 zu bezahlen, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsstelle bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom , GZ. Gz1, zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Porsche grau, mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am Mittwoch, dem um 21:00 Uhr in PLZ-Ort2, Adresse2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, iVm § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, wurde dem Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 vorgeschrieben, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 12 Stunden.

Gegen die Strafverfügung vom , GZ. Gz1, erhob der Bf. mit Eingabe vom Einspruch gegen Schuld und Strafe.

Mit weiterer Eingabe vom teilte der Bf. im Hinblick auf die mit datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, GZ. Gz1, mit, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege. Dies mit der Begründung, dass an der gegenständlichen Stelle keine ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzone bestehe und darüber hinaus einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte.

Nach den weiteren Ausführungen des Bf. sei in Wien im Laufe der Jahre ein uneinheitliches Netz an Kurzparkzonen (KPZ) entstanden. Uneinheitlichkeit bestehe einerseits bezüglich der regionalen Geltung, weil nicht alle Gemeindebezirke einbezogen seien und die einbezogenen Bezirke räumlich zum Teil ganz, zum Teil mit nur einzelnen Teilen oder Straßenzügen erfasst seien, ebenso wie in zeitlicher Hinsicht sowohl Geltungszeiträume als auch die maximal erlaubte Abstelldauer differieren würde. Dadurch sei es dem Einzelnen nicht mehr möglich zu wissen, wo KPZs gelten und wo nicht.

Im gegenständlichen Fall komme dazu, dass die Kundmachung der KPZ nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Bf. beantrage daher eine Verfahrenseinstellung. Für den Fall der Fortsetzung, die Beischaffung der gegenständlichen Verordnung samt Plan, auf dem die Verkehrszeichen eingezeichnet seien samt Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. Gz1, wurde dem Bf. für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges PORSCHE grau, mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am Mittwoch, dem um 21:00 Uhr in PLZ-Ort2, Adresse2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 12 Stunden verhängt. Darüber hinaus habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 EUR 10,00 als Betrag zu den Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone ANFANG (§ 52 lit. a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkone ENDE (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien.

Bei der Einfahr in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen mit der Aufschrift "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Der Bf. hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

Darüber hinaus würden die Angaben des Bf. jegliche konkrete Angaben hinsichtlich der angeblich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen lassen. Die Behörde sei daher nicht gehalten gewesen, diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehe kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt (vgl. Zl. 86/18/0205 u.a.), überdies sei die erkennende Behörde zur Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken nicht zuständig.

Für die erkennende Behörde bestehe keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Organes der Landespolizeidirektion Wien und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem derartigen Organ könne die Wahrnehmung und die richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden.

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Bf. den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen - die Verschuldensfrage sei der Aktenlage nach zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene. Der objektive Unrechtsgehalt sei daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen. Es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien.

Da der Bf. keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie von keinen Sorgepflichten auszugehen.

Die Strafe habe sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel könne nur dann erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Der Ausspruch der Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG 1991 begründet.

Gegen das Straferkenntnis vom , GZ. Gz1, erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie eine Einstellung des Verfahrens.

Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Entscheidung durch einen Senat beantragt.

Begründend wurde abermals ausgeführt, der Bf. habe keine Verwaltungsübertretung begangen, weil an der gegenständlichen Stelle in PLZ-Ort2, Adresse2, keine ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzone vorliege und darüber hinaus einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte.

Zum Beweis für dieses Vorbringen werde die Beischaffung der gegenständlichen Verordnung samt Plan beantragt, auf dem die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO eingezeichnet seien. Ebenso werde die Beischaffung des Aktenvermerkes über den Zeitpunkt der Aufstellung dieser Verkehrszeichen beantragt.

In Wien sei im Laufe der Jahre ein uneinheitliches Netz an Kurzparkzonen (KPZ) entstanden.

Uneinheitlichkeit bestehe einerseits bezüglich der regionalen Geltung, weil nicht alle Gemeindebezirke einbezogen seien und die einbezogenen Bezirke räumlich zum Teil ganz, zum Teil nur mit einzelnen Gebieten oder Straßenzügen erfasst seien. Andererseits in zeitlicher Hinsicht, weil sowohl Geltungszeiträume, als auch die maximal erlaubte Abstelldauer differieren. Dadurch sei es dem Einzelnen nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit möglich zu wissen, wo KPZ gelten und wo nicht. Dies vor allem auch deshalb, da die bisherige Kundmachungspraxis nicht imstande sei, die durch die zuvor beschriebene uneinheitliche Situation der KPZ in Wien entstandene Unklarheit über Geltungsbereich und Dauer der einzelnen KPZs so klar und unmissverständlich zu beseitigen, dass dem Normalunterworfenen bei der notwendigen Aufmerksamkeit klar sei, wo die örtlichen und zeitlichen Grenzen der KPZ liegen.

Dies liege unter anderem auch daran, dass sowohl für die Kundmachung der Verordnung von KPZ für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken dasselbe Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO verwendet werde, wie auch für die Kundmachung der Verordnung von KPZ, die für alle Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes gelten.

Der VwGH habe es bislang als ausreichend erachtet, die Kundmachung einer KPZ, die ein größeres Gebiet erfasse, an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen durch die eben genannten Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO kundzumachen (vgl. Zl. 98/17/0178). Seither habe sich freilich die Situation im Sinne der obigen Darstellung in Wien grundsätzlich verändert. Und damit könne aber nunmehr für die KPZ-Situation in Wien nicht mehr die vom VwGH bisher für rechtmäßig befundene Kundmachungspraxis als ausreichend angesehen werden.

Bei der Fahrt mit dem Auto durch die Stadt begegne man Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO in unterschiedlichsten Variationen. Zum Teil gebe es sogar Anfangs- und Endschilder übereinander, jeweils mit unterschiedlichen Zusatztafeln. Ob es sich um Tafeln handle, die für bestimmte Straßenzüge gelten oder um solche, die ein KPZ-Gebiet bezeichnen, sei selbst bei großer Aufmerksamkeit nicht mehr mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit ersichtlich.

Dies habe seine Ursache einerseits in der eingangs dargestellten Uneinheitlichkeit vor allem in Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich, Geltungsdauer sowie maximal zulässige Abstellzeit, weil die Grenzen der KPZ nicht mehr grundsätzlich auf die Bezirksgrenzen gezogen seien. Andererseits in der Tatsache, dass die StVO nur ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO für KZP bezogen auf ein Straßenstück und für KPZ bezogen auf ein Gebiet kenne.

Aus der gemäß Art. 18 B-VG angeordneten Gesetzesbindung der Verwaltung leite die hM das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot ab, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen. Der VfGH knüpfe daran die Forderung, dass der Inhalt einer Regelung soweit bestimmbar zu sein hat, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten könne (VfSlg 13.460). Das materielle Recht müsse den Rechtsunterworfenen die Grenzen seiner Freiheit erkennen und auch ausnützen lassen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Rz 1, Art. 7). Strafbewehrte Normen müssen daher so bestimmt sein, dass der Normunterworfene sein Verhalten danach ausrichten könne.

Vor diesem Hintergrund würden sich die dargestellte KPZ-Situation in Wien, § 25 StVO als Verordnungsgrundlage, die KPZ-Verordnungen der Stadt Wien und § 52 Z 13d und 13e StVO als verfassungswidrig erweisen.

Die Verfassungswidrigkeit bestehe hinsichtlich der KPZ-Verordnungen in der Tatsache der Schaffung eines uneinheitlichen, unüberschaubaren und für den Einzelnen nicht mehr klar und eindeutig verständlichen Regelwerks, welches es dem Rechtsunterworfenen unmöglich mache, sich ordnungsgemäß zu verhalten und damit eine Bestrafung zu vermeiden.

Bezüglich der Kundmachungsnormen bestehe die Verfassungswidrigkeit darin, dass der Gesetzgeber insofern eine missverständliche Situation schaffe, als er für zwei verschiedene Sachverhalte, nämlich KPZ für eine bestimmte Straße oder Straßenzug einerseits und andererseits KPZ für ein ganzes Gebiet die Kundmachungsanordnung gemäß § 25 Abs. 2 StVO so festlege, dass ein und dasselbe Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO zu verwenden sei.

Ein weiterer Aspekt, der für die Verfassungswidrigkeit der angeführten Normen und Verwaltungsakte in Bezug auf die Art und Weise, wie sie nunmehr der Stadt Wien in die Praxis umgesetzt habe, bestehe darin, dass die Parkraumbewirtschaftung in erster Linie den Zweck verfolgen solle, Parkraum für die örtliche Bevölkerung zu schaffen. Mit einer KPZ solle dies vor allem dadurch erreicht werden, dass die maximal zulässige Abstelldauer begrenzt werde. Nur in zweiter Hinsicht würden fiskale Überlegungen dazu kommen.

Tatsache sei, dass die Aufsichtsorgane der Stadt Wien ausschließlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe, nicht aber die maximal zulässige Abstelldauer kontrollieren. Werde die Parkometerabgabe in Parkscheinen entrichtet, wäre dies noch möglich, werde aber nicht vollzogen. Wenn die Parkometerabgabe elektronisch entrichtet werde, sei die Überprüfung viel schwieriger und teilweise unmöglich, weil der Abstellort des Fahrzeuges nicht mit der Entrichtung der Abgabe verknüpft werde. Damit werde evident, dass der an sich in erster Linie zu verfolgende Zweck der Parkraumbewirtschaftung iSe Beschränkung der maximal zulässigen Abstelldauer gar nicht als primärer Sinn und Zweck der Maßnahmen angesehen werde, sondern ausschließlich fiskalische Interessen durch die Stadt Wien verfolgt werden.

Zum Beweis werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers zur Frage beantragt, ob dieser auch die maximal zulässige Abstelldauer von Fahrzeugen überprüfe. Bejahendenfalls zur Frage, wie dies bei elektronischer Entrichtung der Parkometerabgabe bewerkstelligt werde.

Im Übrigen habe die Erstbehörde bei der Erlassung des Bescheides - trotz des Vorbringens des Bf. - die Kundmachungssituation am fraglichen Ort nicht überprüft. Die Behauptung, dies wäre eine pauschale Schutzbehauptung ohne Substanz erweise sich als wesentlicher Verfahrensmangel, weil die Frage der Kundmachung eine zu ermittelnde Vorfrage sei, um den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Gleichzeitig sei sie auch aktenwidrig, weil es sich nicht um ein unsubstantiiertes Vorbringen gehandelt habe.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. zum Vorhalt vom über die verwendete Fahrtroute in der Beilage einen Plan, in dem die Fahrtstrecke eingezeichnet sei, die der Bf. vor dem Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges in PLZ-Ort2, Adresse2, zurückgelegt habe.

Nach der Stellungnahme der MA 67, Parkraumüberwachung, sei der mit Eingabe vom bekanntgegebenen Fahrtroute zwar erkennbar, dass der Bf. über den 3. Wiener Gemeindebezirk in den 2. Wiener Gemeindebezirk gelangt sei, nicht aber wo der Bf. erstmals in die (zusammenhängende) flächendeckende Kurzparkzone des 3. Wiener Gemeindebezirkes eingefahren sei, da die vom Bf. bekannt gegebene Route nicht die konkrete Einfahrtsstelle beinhalte.

Mit weiterem Vorhalt des wurde der Bf. um Bekanntgabe ersucht, bei welcher Straße er konkret am erstmals in den Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone mehrerer zusammenhängender Wiener Gemeindebezirke befahren habe, sodass das Fahrzeug in der in Rede stehenden Tatzeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.

Mit weiterer E-Mail-Eingabe vom hält der Bf. fest, dass er am aus dem 1. Wiener Gemeindebezirk kommend über den Franz Josefs-Kai gefahren sei, um anschließend in die bereits bekannt gegebene Strecke einzufahren und an den Abstellort in PLZ-Ort2, Adresse2, zu gelangen.

Der Bf. möchte dabei bemerken, dass er im Bereich der von ihm befahrenen Nebenfahrbahn zur Ausstellungsstraße ein Verkehrsschild gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO "Ende der Kurzparkzone" aufgestellt sei und dem Bf. kein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO betreffend "Beginn der Kurzparkzone" aufgefallen sei. Der Bf. sei daher davon ausgegangen, dass es in dem Bereich, in dem er sein Fahrzeug abgestellt habe, keine Kurzparkzone in Geltung sei.

Da weiters beim VfGH zwei Beschwerdeverfahren zur Zl. E 114/2016 und E 115/2016 anhängig seien, die die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 25 StVO und die Gesetzwidrigkeit der Wiener Kurzparkzonenverordnung zum Gegenstand haben, werde seitens des Bf. angeregt, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH zu unterbrechen.

Mit weiterer E-Mail vom hält der Bf. fest, dass er über einen Dauerparkplatz in der Votivparkgarage, 1090 Wien, Universitätsstraße, verfüge. Der Bf. sei daher damals von dort über die Ringstraße, Franz-Josefs-Kai, Weißgerberlände, Franzensbrückenstraße bis Praterstern gefahren. Wo sich genau an dieser Strecke die Einfahrt zu der vom BFG genannten flächendeckenden Kurzparkzone befinde, sei dem Bf. nicht bekannt. 

Mit Eingabe vom wird von der Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten festgehalten, erst im Mail des Bf. vom sei offenbar geworden, dass die unbenannte Verkehrsfläche der Nebenfahrbahn der Ausstellungsstraße im 2. Wiener Gemeindebezirk benützt habe. Aus der im Ersuchen des BFG im Jänner 2016 vorgelegten Planbeilage sei dies allein nicht erkennbar gewesen.

An den Ein- und Ausfahrten über die als unbenannte Verkehrsfläche bezeichnete Nebenfahrbahn der Ausstellungsstraße in das und aus dem Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzone des 2. Wiener Gemeindebezirkes, verordnet zur Zl. MA 46-Allg/11984/2007, auf der vom Bf. eingezeichneten Route, seien seit dem (wie aus der Verkehrszeichendatenbank zu ersehen) portalartig die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO kundgemacht. Auf die beiliegenden Fotos und Auszüge aus der Verkehrszeichendatenbank werde in diesem Zusammenhang verwiesen. 

Mit E-Mail vom , Übertragungszeit 08:03 Uhr, teilte der Bf. mit, dass es zu seinem Bedauern aufgrund einer unvorhergesehenen Terminkollision nicht möglich sei, an der mit anberaumten (und bereits verschobenen) mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Falls das Bundesfinanzgericht die Verhandlung auch ohne sein Erscheinen durchführen könne, sei der Bf. damit selbstverständlich einverstanden, ersuche jedoch mein Nichterschienen aus dem genannten Grund zu entschuldigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Anträge auf Senatsentscheidung/mündliche Verhandlung:

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden.  

Die Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich durch Einzelrichter, sofern gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG nicht im Verfahrensrecht oder in Materiengesetzen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist.

So im vorliegenden Fall mit Beschwerde vom eine Entscheidung durch den (gesamten) Senat beantragt wurde, ist darauf zu verweisen, dass eine Entscheidung durch einen Gesamtsenat - wie beispielsweise in § 272 BAO idgF - in dem hier anzuwendenden Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht vorgesehen ist.

Mit E-Mail vom , Übertragungszeit 08:03 Uhr, teilte der Bf. mit, dass es zu seinem Bedauern aufgrund einer unvorhergesehenen Terminkollision nicht möglich sei, an der mit anberaumten (und bereits verschobenen) mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Falls das Bundesfinanzgericht die Verhandlung auch ohne sein Erscheinen durchführen könne, sei der Bf. damit selbstverständlich einverstanden, ersuche jedoch mein Nichterschienen aus dem genannten Grund zu entschuldigen. Damit wurde seitens des Bf. auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

2. fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl 2008/33 idF ABl 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung eine Abgabe zu entrichten.

Der Begriff "Abstellen" umfasst nach § 1 Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf. ein näher bezeichnetes Fahrzeug am um 21:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in PLZ-Ort2, Adresse4, abgestellt hat und dieses Fahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.

Wie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, beruft sich der Bf. neben den geltend gemachten verfassungsmäßigen Bedenken auf eine mangelhafte Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk.

In § 25 StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 idF BGBl iNr. 52/2005 ist angeordnet:

1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hierfür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung eines Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 zeigt das nachstehende Zeichen den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

Nach § 52 Z 13e StVO 1960 zeigt das nachstehende Zeichen das Ende einer Kurzparkzone an:

Gemäß § 54 Abs. 1 StVO 1960 können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

Gemäß § 55 Abs. 1 StVO 1960 können zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.

Nach § 55 Abs. 6 StVO sind Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.

Eine Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO 1960 ist nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 Z 13d StVO 1960 und § 52 Z 13e StVO ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind (vgl. Zl. 89/03/0227; , Zl. 2006/02/0232). Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen (vgl. Zl. 1952/78; , Zl. 98/17/0163; , Zl. 2001/01/0388; , Zl. 2003/17/0222; , Zl. 2006/02/0232).

Nach der dargestellten Rechtslage sind Verordnungen nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO kundzumachen, wobei der zeitliche Geltungsbereich der Kurzparkzone und die zulässige Abstelldauer auf Zusatztafeln gemäß § 54 Abs. 1 StVO anzugeben sind.

Nach der ständigen Rspr des VwGH genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO 1960 angebracht sind (vgl. Zl. 98/17/0178). Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind vor der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. Zl. 116/75; , Zl. 1157/69; , Zl. 6/63; Zl. B 362/61). Durch § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange das in § 52 Z 13e normierte Vorschriftszeichen nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert (vgl. Zl. 98/17/0178).

Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. Zl. 2006/02/0232 mit Hinweis auf Zl. B 291/94 u.a.). Wird daher gemäß § 25 Abs. 2 StVO eine Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet verordnet, genügt die Beschilderung der umgrenzenden Straßen. Halte- und Parkverbote sowie Ladezonen werden in ihrer Gültigkeit davon nicht berührt. Bodenmarkierungen (§ 55 Abs. 6) sind für die Wirksamkeit von Kurzparkzonen nicht erforderlich (vgl. Pürstl, StVO-ON, § 25, Rz. 1).

Die Zeiträume, innerhalb deren die zeitliche Beschränkung des Parkens gelten soll, sind gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO zu bestimmen, zB Montag bis Freitag von 7-19 Uhr und Samstag von 8-12 Uhr.

Im vorliegenden Fall ist der Bf. am Freitag, dem aus dem 1. Wiener Gemeindebezirk über den Franz-Josefs-Kai gekommen und hat im Bereich der Ausstellungsstraße im 2. Wiener Gemeindebezirk die Nebenfahrbahn der Ausstellungsstraße benutzt, um zu den in Rede stehenden Abstellort in PLZ-Ort2, Adresse4, zu gelangen.

Im konkreten Fall ist aufgrund der von der Magistratsabteilung 46 vorgelegten und dem Bf. zur Kenntnis gebrachten Beweismittel (Screenshots aus der Verkehrszeichendatenbank und Meldungsblatt über die Aufstellung der Verkehrszeichen, Fotos) dokumentiert, dass die flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk gesetzmäßig kundgemacht wurde.

Nebenfahrbahnen und damit auch die Nebenfahrbahn zur Ausstellungsstraße im 2. Wiener Gemeindebezirk sind nicht der Teil der flächendeckenden, für den 2. Wiener Gemeindebezirk verordneten Kurzparkzonen. So im vorliegenden Fall der Bf. die Nebenfahrbahn zur Ausstellungsstraße im 2. Wiener Gemeindebezirk verlassen und in den 2. Wiener Gemeindebezirk eingefahren war, hat an dieser Stelle den Einfahrtsbereich der flächendeckenden Kurzparkzone für den 2. Wiener Gemeindebezirk und damit ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO passiert.

Der VwGH hat sich in dem Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0244, der Rechtsansicht des VfGH in dessen Erkenntnis vom , VfSlg 8894/1980, angeschlossen, dass ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung berührt (vgl. Zl. 97/02/0246).

Aus den dargelegten Gründen ist - entgegen der vom Bf. vertretenen Auffassung - nicht von einer mangelhaften Kundmachung der flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk auszugehen.

Im vorliegenden Fall wird mit Mail vom , 15:39 Uhr, seitens des Bf. festgehalten, dass er beim Verlassen der Nebenfahrbahn zur Ausstellungsstraße im 2. Wiener Gemeindebezirk kein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO gesehen bzw. wahrgenommen hat, das ihm den Beginn der flächendeckenden Kurzparkzone für den 2. Wiener Gemeindebezirk angezeigt hätte.

Damit wird aber kein Kundmachungsmangel der Kurzparkzonenverordnung aufgezeigt, als sich insbesondere aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus der Verkehrszeichendatenbank ergibt, dass der konkrete Einfahrtsbereich der in Rede stehenden flächendeckenden Kurzparkzone für den 2. Wiener Gemeindebezirk gehörig kundgemacht war.

Durch § 52 Z 13 e StVO 1960 ist klargestellt, dass, solange dieses Verkehrszeichen (ende der Kurzparkzone) für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert (vgl. Zl. 98/17/0178).

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt (vgl. Zl. 96/17/0456).

Nach der Rspr des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Im Fall einer gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone darf einem Verkehrsteilnehmer die Gebührenpflicht bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht ist auch ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern zuzumuten. Ist einem Beschuldigten die Gebührenpflicht trotz gesetzmäßiger Kundmachung entgangen, dann müssen Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen (vgl. Zl. 2005/17/0056).

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von EUR 60,00, wodurch der Strafrahmen von EUR 365,00 lediglich zu etwa 16% ausgeschöpft wurde, war die Strafhöhe selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als angemessen zu betrachten. Dabei fand der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ebenso ausreichende Berücksichtigung.

Zentraler Punkt des Beschwerdevorbringens sind die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten und in den Eingaben vom und näher ausgeführten verfassungsmäßigen Bedenken.

Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt allein dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Normenkontrolle zu. Bereits in der Stammfassung des B-VG hat der Verfassungsgesetzgeber für den Fall, dass ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, in Art. 89 Abs. 2 normiert, dass das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen hat. Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit erkennt der Verfassungsgerichtshof nunmehr gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines "Gerichtes" über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag u.a. eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist Art. 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch auch dem Bundesfinanzgericht als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zukommt (vgl. Pfau, ÖStZ 2014/566, 347).

Auf Grund Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG hat das Verwaltungsgericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes bzw. bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichthof zu stellen. Dabei sind die Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Norm unabhängig von einem allfälligen Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen und haben, wenn sie sich beim Bundesfinanzgericht manifestieren, zu einem entsprechenden stichhaltig begründeten Prüfungsantrag zu führen. Wie der OGH schon wiederholt erkannt hat, ist unabdingbare Voraussetzung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Gericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes bzw. die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung hat; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht zur Normenprüfung.

Im Falle einer (verfassungs)rechtlichen Unbedenklichkeit einer anzuwendenden Norm hat das Verwaltungsgericht zu begründen, warum es selbst keine Bedenken hat. Unabdingbare Voraussetzung der Stellung eines Normprüfungsantrages durch das BFG ist jedoch, dass das BFG selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Norm hat. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im gegenständlichen Fall nicht zu: Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht eindeutig hervor, dass das Legalitätsprinzip nur dann als verletzt angesehen werden kann, wenn eine rechtliche Bestimmung das rechtsstaatlich gebotene Mindestmaß an Verständlichkeit nicht aufweist.

Im vorliegenden Fall kann keine Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 2 StVO 1960 erkannt werden, zumal durch die in der StVO 1960 für die Kundmachung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen gewählte Rechtstechnik, den Beginn und das Ende der Kurzparkzone durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 und die näheren Angaben zur Kurzparkzonenregelung betreffend die zulässige Abstelldauer und zeitliche Geltung auf Zusatztafeln gemäß § 54 Abs. 1 StVO kundzumachen, die Erkennbarkeit des Rechts durch den Normunterworfenen sehr wohl erreicht wird.

Insoweit der Bf. die Gesetzwidrigkeit der Kurzparkzonenregelung für den 2. Wiener Gemeindebezirk (MA 46-DEF/10391/12) geltend macht, ist festzuhalten, dass deren Gesetzwidrigkeit nicht überzeugend dargetan wurde.

Die Erlassung der vom Bf. kritisierten Kurzparkzonenverordnung für den 2. Wiener Gemeindebezirk erfolgte im Rahmen des vom Verordnungsgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.

Eine Kurzparkzone liegt nur dann vor, wenn die Parkzeit zeitlich beschränkt wird und für die Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit besondere Maßnahmen erforderlich sind, an denen die Lenker der haltenden und parkenden Fahrzeuge mitzuwirken haben, zB durch Anbringung einer Parkscheibe, so nicht als lex specialis im Falle von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen die Verwendung von Parkscheinen vorgeschrieben ist.

Die Einrichtung von Kurzparkzonen und die damit verbundene Verordnungsermächtigung wird nunmehr in § 25 Abs. 1 StVO (bisher: § 43 Abs. 1 StVO) geregelt. Eine Kurzparkzone darf nach der vorgesehenen Bestimmung nur bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen eingerichtet werden. Um den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, wird auch eine unterschiedliche Dauer der Kurzparkzeit zwischen 30 Minuten und 3 Stunden vorgesehen. Damit hat die Behörde die Möglichkeit, im Einzelfall auftretende Bedürfnisse besser berücksichtigen zu können (vgl. Pürstl, a.a.O., § 25, Rz. 7).

Insbesondere können "ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" iSd § 25 StVO es auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes gemäß § 43 Abs. 2a StVO die Erschwernisse, die durch die Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen, dass die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des § 45 Abs. 4 StVO gegenüber anderen Straßenbenützern bevorzugt behandelt werden (vgl. Pürstl, a.a.O., § 25, Rz. 11).

Aus diesem Grund wird der Anregung des Bf. auf Stellung eines Antrages auf Normprüfung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 durch das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht für die beschwerdeführende Partei kein subjektives Recht darauf, dass das zur Antragstellung legitimierte Organ von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht (vgl. Pfau, a.a.O., 349).

Insbesondere ist ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit darin zu sehen, dass der VfGH schon einmal die Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG, mit der ein vergleichbares Vorbringen erstattet wurde, mit inhaltlich begründetem Beschluss abgelehnt oder der VwGH in einer vergleichbaren Rechtsfrage ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen mit näherer inhaltlicher Begründung als nicht zur Normprüfung durch den Verfassungsgerichtshof antragsbedürftig erachtet hat.

Darüber hinaus besteht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt ( Zl. 86/18/2005 u.a.).

Enthält das Vorbringen des Beschuldigten keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen Mängel der Aufstellung von Verkehrszeichen, sondern problematisiert es nur allgemein die Art der Kundmachung (von größeren Kurzparkzonenbereichen), so fordert der Beschuldigte mit diesen nicht konkreten Vorwürfen die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auf (vgl. Zl. 98/17/0178).

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen dem Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt (vgl. Zl. 96/17/0456).

Im vorliegenden Fall hätte der Bf. jedoch spätestens beim unmittelbaren Verlassen der Nebenfahrbahn zur Ausstellungsstraße im 2. Wiener Gemeindebezirk das den Beginn der flächendeckenden Kurzparkzone anzeigende Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 wahrnehmen müssen.

Durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass, solange dieses Verkehrszeichen (Ende der Kurzparkzone) für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert (vgl. Zl. 98/17/0178).

Darüber hinaus ist der StVO keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in § 25 und § 43 Abs. 1 genannten Gründen für erforderlich hält (vgl. Zl. B 644/01).

Nach dem Finanzverfassungsgesetz und nach den auf seiner Grundlage erlassenen derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder (vgl. Zl. K 11-2/68).

Vorschriften über gebührenpflichtiges Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen finden sich im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006.

Durch technische Neuentwicklungen ist es möglich, beispielsweise eine allfällige für das Parken in Kurzparkzonen festgelegte Gebühr mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln (insb. Mobiltelefonen) zu entrichten.

Wer seine Parkgebühren mittels Mobiltelefonen entrichtet, ist seit der 21. StVO-Novelle iVm der geänderten Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl II Nr. 303/2005, von der zusätzlichen Verwendung herkömmlicher Parkscheiben aus Papier befreit. "Elektronische Kurzparknachweise" ("Handyparkscheine") gelten nämlich seither ausdrücklich auch als "Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer" (vgl. Kunnert, Kurzparkzonenüberwachung nach der StVO mittels "elektronischer Kurzparknachweise", ZVR 2007/228).

An die Stelle des herkömmlichen Parkscheines aus Papier tritt hier ein Datensatz, der auf einem zentralen Rechner gespeichert wird. Dieser Datensatz besteht - je nach Buchungsvariante - iW aus Mobilrufnummer, KFZ-Kennzeichen, gebuchter Parkdauer, Buchungszeitpunkt (SMS-Eingang oder Zeit der Anmeldung via Parktelefon bzw. WAP), (bei Vorausbuchung am Vortag auch) Beginnzeit, (beim Parktelefon oder WAP-Modus auch) Zeitpunkt der "Abmeldung" sowie (vom System vergebener) Parkscheinnummer. Gemeinsam repräsentieren diese Daten einen sog. "elektronischen/digitalen Parkschein" bzw. "elektronischen Kurzparknachweis", bei der SMS- bzw. WAP-Variante landläufig auch als "Handyparkschein" bezeichnet (vgl. Kunnert, a.a.O., ZVR 2007/228).

Die bisherige Formulierung im Gesetz in § 25 StVO erlaubte es allerdings nicht, die Entrichtung der Parkgebühr mittels Mobiltelefonen gleichzeitig auch als Nachweis für die Einhaltung der Kurzparkdauer anzuerkennen. Der Bundesgesetzgeber hat den BMVIT gemäß § 25 Abs. 4a StVO ermächtigt, für gebührenpflichtige Kurzparkzonen, für deren Überwachung nach abgabenrechtlichen Vorschriften "das Anbringen eines bestimmten Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, [...] mit Verordnung (zu) bestimmen, dass dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der ("straßenverkehrsrechtlichen") Kurzparkdauer (als solcher) gilt". Von dieser Ermächtigung hat der BMVIT durch Erlassung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung Gebrauch gemacht. Der Kurzparker konnte sich somit ganz auf die Verwendung der/der von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Land aus abgabenrechtlicher Sicht vorgeschriebenen richtigen Kurzparknachweises (Parkschein etc.) konzentrieren (vgl. Kunnert, a.a.O., ZVR 2007/228).

Auf "Handyparker" traf zunächst weiterhin die Verpflichtung, zusätzlich zur Buchung eines elektronischen Parkscheines eine herkömmliche Parkscheibe aus Papier bzw. Karton hinter der Windschutzscheibe ihres KFZ anzubringen, und so die Beginnzeit des Abstellvorganges zu dokumentieren. Die zwangsläufige Verwendung einer Parkscheibe war anfangs vielen Nutzern nicht bewusst (vgl. Kunnert, a.a.O., ZVR 2007/228) ist in  weiterer Folge jedoch weggefallen.

Im Zuge der mit in Kraft getretenen 21. StVO-Novelle ist der Abs. 4a des § 25 StVO dahingehend geändert worden, dass nicht mehr auf das "Anbringen" technischer oder sonstiger Hilfsmittel für die Überwachung der Gebührenentrichtung "am Fahrzeug", sondern – unspezifisch – auf die "Verwendung" abgestellt wird. Jedoch dürfen gemäß § 9 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO elektronische Kurzparknachweise "von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann (vgl. Kunnert, a.a.O., ZVR 2007/228).

Während die Einhaltung der jeweils verordneten höchstzulässigen Parkdauer bei Papierparkscheinen mittels Blick "durch die Windschutzscheibe" kontrolliert werden kann, muss ein allfälliger elektronischer Parkschein für das Überwachungsorgan quasi erst "sichtbar gemacht werden". Dies, indem eine funkgestützte Online-Abfrage der Straßenaufsichtsorgane beim zentralen Rechner, auf welchem die elektronischen Parkscheine gespeichert sind, erfolgen. Als Anfragekriterium wird dabei das Kennzeichen des zu überprüfenden KFZs verwendet.

Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dem Beschwerdeführer seht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Die für diese Beschwerde zu entrichtende Eingabegebühr beträgt gemäß § 17a VfGG EUR 240,00.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6-BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (Gz1).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
Zitiert/besprochen in
Pürstl in ZVR 2017/188
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500918.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at