Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 29.02.2008, ZRV/0087-Z1W/02

Langfristiges Ablagern von Abfällen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-GmbH., XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Georg Mayer, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , GZ 400/90175/14/99, betreffend Altlastenbeitrag, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 400/90175/13/1999, schrieb das Hauptzollamt Klagenfurt der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 BAO iVm §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 4, 6 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen Altlastenbeitrag in Höhe von S 64.800,00 (€ 4.709,20) vor; im Zeitraum 1997 bis 1998 seien auf dem Grundstück mit der Nr. XYZ, Katastralgemeinde Y, 720 Tonnen Baurestmassen langfristig abgelagert worden. Weiters setzte das Hauptzollamt Klagenfurt gemäß §§ 20, 135 BAO einen Verspätungszuschlag in Höhe von S 1.944,00 (€ 141,28) und gemäß §§ 217 Abs. 1, 219 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von S 1296,00 (€ 94,18) fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das Berechnungsblatt könne eine Begründung im Bescheid selbst in keiner Weise ersetzen. Dies werde als Nichtigkeit geltend gemacht. Die Deponie Steinbruch Z grenze direkt an die Parzelle Nr. XYZ1 der A 2 Südautobahn an. Der Amtssachverständige habe übersehen, dass die Ablagerung nicht nur auf der Parzelle Nr. XYZ vorgenommen worden sei, sondern zu großen Teilen auf der Parzelle Nr. XYZ1. Anstelle des Umrechnungsfaktors von 1,6 für die abgelagerten Abfälle in Form von Betonschrott sei ein wesentlich niedrigerer Umrechnungsfaktor anzusetzen gewesen. Der Steinbruch Z sei stillgelegt und die Bf. verpflichtet, diesen Steinbruch "wiederzuverfüllen". Die Bf. habe den Bauschutt, den nicht die Bf., sondern die Fa. YZ abgelagert habe, dazu verwendet, ihrer Wiederverfüllungsverpflichtung zu entsprechen. Es sei daher der Ausnahmetatbestand der Stammfassung des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG erfüllt. Die Bf. verweise diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 97/07/0174.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 400/90175/14/99, wies das Hauptzollamt Klagenfurt die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei keiner Weise darauf eingegangen worden, dass die Parzelle Nr. XYZ1 der Katastralgemeinde Y überhaupt nicht im Eigentum der Bf. stehe. Die Berechnung sei grundlegend falsch. Eine Berechnungsgrundlage sei auch in den Bescheid vom in keiner Weise aufgenommen worden. Der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Die Berechnung könne nicht in der Berufungsvorentscheidung nachgeholt werden. Verfahrensfehler, die in I. Instanz gemacht worden seien, könnten nicht in der Berufungsvorentscheidung saniert werden. Die Berufungsvorentscheidung habe sich in rechtlicher Hinsicht vielmehr an den Inhalt des Bescheides zu halten und keineswegs Erhebungsergebnisse der Behörde nachträglich zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 und BGBl. I Nr. 96/1997 sind Abfälle im Sinne diese Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) idF BGBl. Nr. 434/1996 und BGBl. I Nr. 151/1998 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z 1), oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist (Z 2). Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 wurde der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG auf Abfälle, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden, erweitert.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 unterliegt das langfristige Ablagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Gemäß § 4 Z 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 ist Beitragsschuldner in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 beträgt der Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für Baurestmassen ab 60 S, ab 80 S, ab 100 S.

Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 erster Satz ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 der Beitrag je angefangene Tonne für Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.

Gemäß § 8 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 hat der Beitragsschuldner fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen, insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegbelege (§ 20 Abs. 1) müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Erhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 3 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 hat ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag den in § 9 Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Gemäß § 135 BAO idF BGBl. Nr. 660/1989 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 erster Satz BAO idF BGBl. Nr. 681/1994 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.

Gemäß § 219 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht entrichteten Abgabenbetrages.

WY sagte am beim Hauptzollamt Klagenfurt ua. aus, dass die Fa. YZ Eigentümerin der im Jahre 1997 oder 1998 "am Grundstück Nr. 1066 und unter dem Autobahngrund abgelagerten Baurestmassen" sei.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins stellte ZX als Amtssachverständiger für Abfallwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung, 9021 Klagenfurt, Flatschacher Straße 70, beim Hauptzollamt Klagenfurt am niederschriftlich fest:

Die auf dem Grundstück mit der Nr. XYZ in der Katastralgemeinde Y langfristig abgelagerte "Sache" sei ein altlastenbeitragspflichtiger Abfall. Es handle sich dabei um nicht aufbereitete Baurestmassen, bestehend aus Betonbrocken, Ziegelbrocken, Restschutt und Asphaltaufbruch. Die Menge betrage 500 m³, das Gewicht pro m³ 1,6 Tonnen. Die Bf. sei Pächterin des vorgenannten Grundstückes (bis ). Die Menge des altlastenbeitragspflichtigen Abfalls und das Umrechnungsgewicht für 1 m³ Abfall sei vom Amtssachverständigen durch Schätzung ermittelt worden. Die Mengenschätzung sei in Anlehnung an die am erfolgte Abmessung der Ablagerung erfolgt. Die Ablagerung sei "in zwei Teilbereiche" vermessen worden: "1. Teil: Länge 11,5 m x Breite 8 m x durchschnittliche Höhe 4 m = 368 m³, 2. Teil: Länge 8,5 m x Breite 8 m x durchschnittliche Höhe 2 m = 136 m³.

Es sei zu erwähnen, dass von dieser Ablagerung ca. 50 m³ in das Grundstück Nr. XYZ1, Katastralgemeinde Y, der Südautobahn A 2, hineinragen würden.

Den "Zeitpunkt/Zeitraum" der Ablagerung des Abfalls könne der Amtssachverständige aufgrund der mit WY aufgenommenen Niederschrift vom "mit dem Jahr 1997 oder 1998 benennen". Ein Deponiebasisdichtungssystem liege nicht vor. Die Art der Ablagerung sei als langfristige Ablagerung (Deponierung) zu benennen. Die Art der Ablagerung sei ein Indiz für die Entledigungsabsicht. Das Material liege nicht sortiert vor. Es liege keine Bereithaltung der Abfälle für eine Wiederverwendung oder für eine stoffliche oder thermische Verwertung vor, weil die Baurestmassen nicht sortiert, gebrochen und klassiert (Altstoff) für eine zulässige Verwendung bzw. Verwertung vorliegen würden. Weiters sei im Jahre 1999 im Steinbruch Material "recycelt" worden. Das vorliegende Material hätte "in diesem Zeitpunkt" gleichfalls "recycelt" werden können. Eine Baumaßnahme liege nicht vor. Die Baurestmassen seien am Ablagerungsplatz zum Einplanieren bzw. Deponieren bereitgestellt. worden.

Für den Senat steht daher folgender Sachverhalt fest:

Die Bf. duldete als Pächterin des in der Katastralgemeinde Y gelegenen Grundstückes mit der Nr. XYZ die auf diesem Grundstück im Jahre 1997 oder 1998 erfolgte langfristige Ablagerung von insgesamt 720 Tonnen bzw. 450 m³ an nicht aufbereiteten Baurestmassen, bestehend aus Betonbrocken, Ziegelbrocken, Restschutt und Asphaltaufbruch. Die Deponie verfügte über kein Deponiebasisdichtungssystem.

Die og. Baurestmassen sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG, weil sich deren Eigentümer bzw. Inhaber zweifellos ihrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG entledigen wollte bzw. entledigt hat. Es erübrigt sich somit, näher auf § 2 Abs. 1 Z 2 AWG einzugehen, dessen Tatbestand nach Ansicht des Senates ebenfalls verwirklicht wurde. Für die Bf. ist daher gemäß §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 4, 6 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG, 184 BAO die Altlastenbeitragsschuld in Höhe von € 4.709,20 entstanden.

Die Bf. hat keine Abgabenerklärung abgegeben. Weiters hat sie den Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages gemäß §§ 20, 135 BAO und des Säumniszuschlages gemäß §§ 217 Abs. 1, 219 BAO ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt.

Den Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen:

Ein Abgabenbescheid hat gemäß § 198 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das Hauptzollamt Klagenfurt hat im Spruch des og. Bescheides vom ua. die Bemessungsgrundlage von 720 Tonnen angeführt und auf das Berechnungsblatt, das Bestandteil des Spruches sei, verwiesen. Diese "Verweistechnik" ist nicht zu beanstanden (vgl. ).

Die Bf. hat Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschriften zu führen hatte, nicht vorgelegt. Es war daher eine Schätzung der Menge und des Umrechnungsgewichtes der Baurestmassen zulässig. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (vgl. ). Bei der Schätzung geht es darum, der wahren Bemessungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, also den Wert zu finden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dem reellen Wert entspricht. Der Mengenschätzung liegen die Abmessungen der Ablagerungen zugrunde, die der og. Amtssachverständige am vorgenommen hat und die oben wiedergegeben wurden. Der og. Amtssachverständige hat das Umrechnungsgewicht in Anlehnung an die "Unverbindliche Preisempfehlung (gemäß § 31 Kartellgesetz) für den Güternahverkehr", des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe, nach welcher für 1 m³ Betonbrocken ein Umrechnungsgewicht von 1,5 Tonnen, für 1 m³ Restschutt ein Umrechnungsgewicht von 1,5 bis 1,6 Tonnen und für 1 m³ Ziegelbrocken ein Umrechnungsgewicht von 1,6 Tonnen heranzuziehen sei, geschätzt. Die Schätzung trägt dem (fotografisch dokumentierten) Umstand Rechnung, dass im konkreten Fall nicht aufbereitete Baurestmassen aus Beton- und Ziegelbrocken, Restschutt und Asphaltaufbruch langfristig abgelagert wurden. Diese Schätzung ist schlüssig, nachvollziehbar und mit der im Rahmen eines Schätzverfahrens nach § 184 BAO erforderlichen Genauigkeit und Begründung durchgeführt worden.

Die auf dem og. Grundstück Nr. XYZ1 abgelagerte Menge von 50 m³ wurde vom Hauptzollamt Klagenfurt nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Der Senat hat das ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bzw. der Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 anzuwenden. § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG idF der vorgenannten Novellen sieht vor, dass Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle) nicht unter den Ausnahmetatbestand zu subsumieren sind. Das von der Bf. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist mangels Zeitbezogenheit im vorliegenden Fall nicht von Relevanz (Verfahrensgegenstand sind in den Jahren 1990 und 1991 erfolgte Ablagerungen).

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 2 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 219 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Langfristiges Ablagern
Abfälle
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at