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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 22.02.2008, FSRV/0043-L/07

Beschwerde gegen die Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da keine Abgabenverkürzung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen OS, Privatversicherung, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch die Uniconsult Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH, 4600 Wels, Edisonstraße 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom , SN 054-2007/00064-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2007/00064-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Jahr 2003 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass im Abgabenverfahren zur StNr. 12 aus Anlass einer durchgeführten Außenprüfung, ABNr. 34, festgestellt worden sei, dass in der Jahreseinkommensteuererklärung 2003 des Bf. ein ihm aus dem Verkauf eines Optionsrechtes aus zwei Leasingverträgen zugeflossener Betrag iHv. 38.500,00 € nicht als Einnahme erfasst worden sei. Da aber andererseits die auf den zugeflossenen Betrag entfallende Umsatzsteuer erklärt worden sei, könne auch auf einen entsprechenden Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen werden. Indem aber gegen den diesbezüglich (im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren) ergangenen (vorläufigen) Einkommensteuerbescheid (vom ), mit dem eine diesbezügliche Einkommensteuer neu festgesetzt worden sei, Berufung erhoben worden sei, bliebe die betragsmäßige Bestimmung des Verkürzungsbetrages dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Vorgang, nämlich die Veräußerung eines beweglichen Wirtschaftsgutes (Optionsrecht) außerhalb der Spekulationsfrist sei einkommensteuerrechtlich irrelevant und lasse auch die vorgenommene Umsatzversteuerung keinen Rückschluss auf die Einkommensbesteuerung zu, da die Frage einer Umsatzsteuerpflicht eines privaten Optionsverkaufes offen sei. Der Bf. habe lediglich zur Vermeidung etwaiger umsatzsteuerlicher Nachversteuerungstatbestände im Zuge einer Beurteilung durch das Finanzamt von sich aus die Verrechnung bzw. Erklärung mit Umsatzsteuer vorgenommen. Die Übertragung von Rechten gelte nach Ansicht des Bf. umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern allenfalls als sonstige Leistung. Ein Entgelt für den Verzicht auf ein Nutzungsrecht falle, isoliert betrachtet, nicht unter die Bestimmung des § 28 EStG 1988. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Zuordnung des Optionserlöses auch zu sonstigen Einkünften nicht erfolgen könne, da lediglich die (entgeltliche) Einräumung eines Verkaufsrechtes, einer Option bzw. die Optionsprämie als sogenannter "Stillhalter" zu den sonstigen Einkünften zählen würde, nicht jedoch die Veräußerung eines Optionsrechtes. Maßgebend sei, ob ein Entgelt für den Verlust der Substanz (steuerfrei), für die Gebrauchsüberlassung oder für den Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit (sonstige Einkünfte) bezahlt werde. Folglich handle es sich beim gegenständlichen Optionsverkauf um einen steuerfreien Vorgang iSd. EStG 1988 und werde auch seitens der Abgabenbehörde (Prüforgan) die Frage der Einkommensteuerpflicht keineswegs endgültig bejaht. In der Sache selbst sei nämlich bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Rechtsmittelverfahren anhängig und werde ergänzend auf das darin erstattete Vorbringen verwiesen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das Strafverfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 auszusetzen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zum letztangeführten Antrag auf "Aussetzung des Strafverfahrens" bis zur Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren darauf zu verweisen, dass Derartiges dem FinStrG fremd ist.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, Letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ). So widerspricht es beispielsweise nicht dem auch für einen Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG geltenden Konkretisierungsgebot, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung den Ergebnissen des (weiteren) Untersuchungsverfahrens vorbehalten bleibt (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Der angefochtene Einleitungsbescheid vom ging von der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aktenlage des Abgabenverfahrens zur StNr. 12 (Veranlagungsakt des Bf.) betreffend Einkommensteuer 2003 aus, wonach die dem Abgabepflichtigen im Veranlagungsjahr 2003 zugeflossenen, in dem der (vorläufigen) Festsetzung der Jahreseinkommensteuer 2003 laut Bescheid vom zu Grunde liegenden steuerlichen Rechenwerk nicht enthaltenen Entgelte aus der Veräußerung eines Optionsrechtes aus zwei Leasingverträgen sonstige, und somit in die Abgabenerklärung aufzunehmende Einkünfte iSd. § 29 Z. 3 EStG 1988 darstellten [vgl. den (vorläufigen) Jahreseinkommensteuerbescheid 2003 vom zur angeführten StNr.].

Nach der zwischenzeitig, u. zw. am über eine vom Bf. gegen den vorangeführten Abgabenbescheid erhobene Berufung ergangenen (stattgebenden), die Jahreseinkommensteuer 2003 ohne Ansatz der gegenständlichen Optionsentgelte endgültig festsetzenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz, RV/0114-L/06, stellen die im Bescheid der Erstinstanz genannten Einkünfte keine (steuerpflichtigen) Einkünfte iSd. (§ 29 Z. 3) EStG 1988 dar.

Obzwar die (rechtskräftigen) Ergebnisse des Abgabenverfahrens an sich nicht (mehr) für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bindend sind (vgl. BGBl. 1996/421 ab ), kann angesichts der, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG bei der nunmehrigen Entscheidung über die Beschwerde jedenfalls zu würdigenden Ergebnisse desselben (vgl. zB. , ÖStZB 1996, 229) hier bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass, mangels Anhaltspunkten für eine diesbezügliche Abgabenverkürzung, ein entsprechender Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gegen den Bf. nicht länger besteht bzw. nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.

Es war daher ohne weiteres Eingehen auf die Beschwerdeausführungen spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Einleitungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Ergebnisse des Abgabenverfahrens

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at