Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 22.03.2005, ZRV/0148-Z3K/02

Zuständigkeit für die Berichtigung von Eintragungen in einer Anmeldung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der B.N. im Konkurs, A.1234, vertreten durch Dr. Alois Autherith als Masseverwalter im Konkurs der Firma B.N., Rechtsanwalt, 3500 Krems an der Donau, Utzstraße 13, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , GZ. ab, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: "Gemäß § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) iVm Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird von der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: bc, als Vorfinanzierung gewährten Ausfuhrerstattung im Betrage von € 68.875,68 ein Betrag von € 16.411,29 zurückgefordert. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird dieser Betrag um 20%, das sind € 3.282,26, erhöht."

Die Feststellung der (nicht) auf die Erstattungslagerung anrechenbaren Ausfuhren und die Ermittlung des auf den nicht auf die Erstattungslagerung anrechenbaren Ausfuhren lastenden Rückforderungsbetrages sind den Berechnungen am Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Zahlungserklärung vom , WE-Nr. cd, wurde seitens der Beschwerdeführerin (Bf.), der B.N. im Konkurs, A.1234, für 1.822 Stück Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode 02032110 9000 und einer Eigenmasse von insgesamt 98.393,800 kg mittels Verfahrenscode 7600 9 das Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung beantragt.

Unter Position 1 der Zahlungserklärung wurde das Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 1.805 Stück Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im Gewicht von insgesamt 97.151,500 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz AT Nr. 1234 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung zugrunde gelegten Lizenz vom mit der Nr. de ist als besondere Bedingung vermerkt, dass die Erstattung für 100.000,000 kg gültig ist.

Unter Position 2 der Zahlungserklärung wurde das Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 17 Stück Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im Gewicht von insgesamt 1.242,300 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz AT Nr. 2345 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung zugrunde gelegten Lizenz vom mit der Nr. ef sind als besondere Bedingungen vermerkt, dass die Ausfuhrlizenz unter dem Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1370/95 gewährt wurde und dass die Erstattung frühestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren ist.

Die Schweinehälften wurden am unter Lagerpost (LP) fg mit einer maximalen Lagefrist von sechs Monaten bis zum eingelagert. Die Nämlichkeit der eingelagerten Schweinehälften wurde durch eine Palettenabfrage, an der die Warenerklärungsnummer der verfahrensgegenständlichen Zahlungserklärung mit der WE-Nr. cd angebracht wurde, gesichert.

Über die Anbringen vom auf Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung der Ausfuhranmeldungen zur WE-Nr. gh und zur WE-Nr. hi hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zahl: ij, und mit Bescheid vom , Zahl: jk, entschieden und die Anbringen unter Hinweis auf Art. 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) iVm Art. 251 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) als unbegründet abgewiesen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat dem - bei ihm am eingelangten - Antrag auf Vorfinanzierung in der Erstattungslagerung mit Bescheid vom , Zahl: bc, vollinhaltlich entsprochen und der Bf. eine Vorfinanzierung der Erstattung im Betrage von € 68.875,68 zugesprochen.

Mit Bescheid vom , Zahl: kl, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen gemäß § 5 AEG iVm Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 von der mit Bescheid vom , Zahl: bc, als Vorfinanzierung zur Zahlungserklärung mit der WE-Nr. cd gewährten Ausfuhrerstattung einen Betrag von ATS 17.353,00 (€ 1.261,09) zurückgefordert, den Betrag nach Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 um 20%, um einen Betrag von ATS 3.471,00 (€ 252,25) erhöht und in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) leg. cit. eine Sanktion im Betrage von ATS 8.677,00 (€ 630,58) vorgeschrieben.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, der Bf. sei es nicht gelungen, das Verfahren der Erstattungslagerung durch in der Lagefrist von Zollbehörden angenommene Ausfuhranmeldungen mit Verfahrenscode 1076 9 zu beenden.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Die Bf. wendet vor allem ein, die mit Zahlungserklärung vom unter der WE-Nr. cd beantragte und mit Bescheid vom , Zahl: bc, gewährte Ausfuhrerstattung sei nicht zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Aus den vorgelegten Ausfuhranmeldungen sei ersichtlich, dass alle in das Erstattungslager eingelagerten Erzeugnisse exportiert worden seien. Das Mehrgewicht und die Differenz von einem Stück seien auf Wiege- bzw. Zähldifferenzen zurückzuführen. Es sei daher die Sicherheit freizugeben, da von der Bf. Verzollungsunterlagen hinsichtlich der gesamten eingelagerten Menge vorgelegt worden seien.

Zu den die Erstattungslagerung beendenden Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zählt die Bf. auch die Ausfuhranmeldungen vom , WE-Nr. gh und WE-Nr. hi.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: ab als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid dahin geändert, dass gemäß § 5 AEG iVm Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 von der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: bc, als Vorfinanzierung gewährten Ausfuhrerstattung ein Betrag von € 15.142,89 zurückgefordert werde. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 werde dieser Betrag um 20%, um € 3.028,58 erhöht, so dass der Rückforderungsbetrag in Summe € 18.171,47 betrage.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat diese Entscheidung vor allem damit begründet, die Differenz zwischen den vom Zollamt Salzburg/Erstattungen und den von der Bf. als erwiesen erachteten Ausfuhrmengen sei in den Ausfuhranmeldungen mit der WE-Nr. gh und mit der WE-Nr. hi begründet.

Dagegen wendet sich die Bf. in ihrer Beschwerde vom . Es werden die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.

Im Schreiben der K.F. GmbH (F.) an das Zollamt Salzburg/Erstattungen vom , dem Lagerunternehmen der Bf., sei ausgeführt, dem Zolldeklaranten der F. sei bei der Ausfertigung der Anmeldungen mit der WE-Nr. gh und mit der WE-Nr. hi aufgrund eines Fehlers ein Irrtum unterlaufen; er habe irrtümlich das Verfahren 1000 9 anstelle des Verfahrens 1076 9 angemeldet.

Am seien gemäß WE-Nr. cd im Grunde der beigelegten Paletten-History 1.822 Stück Schweinehälften mit einem Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP fg eingelagert worden. Dem Lagerblatt seien Palettenaufstellungen beigeheftet, aus welchen ersichtlich sei, mit welcher Palettennummer, welche Mengen an Schweinehälften an welchem Ort gelagert wurde. Daraus folge, dass auch aus den beiden irrtümlich falsch ausgefüllten Ausfuhrerklärungen die Zuordnung zu den im Erstattungslager lagernden Erzeugnissen ersichtlich sei.

Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte nachträgliche Prüfung durch das Hauptzollamt Wien sei unrichtig, weil in den Lageraufschreibungen zur LP fg die beiden Mengen nicht abgeschrieben worden seien, da den zuständigen Zollwacheorganen eine Ausfuhrerklärung mit dem Code 1076 9 nicht vorgelegen habe. Aus den Paletten- und Verladeaufzeichnungen ergebe sich eindeutig, dass die strittigen Mengen aus dem Erstattungslager stammen und dass die Zollwache auf eine Korrektur der Ausfuhrerklärungen oder einen endgültigen Bescheid warte, um die Lageraufschreibungen vervollständigen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung durch das Hauptzollamt Wien weder der Bf. noch der F. zur Stellungnahme zugeleitet worden seien, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weshalb um eine neuerliche Überprüfung und um Einvernahme des Prokuristen der F. , des Herrn R.S. als Zeuge ersucht werde.

Ein Großteil der eingelagerten Schweinehälften sei unter Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der privaten Lagerhaltung unter Vertrag Nr. lm eingelagert worden. Vor jeder Auslagerung aus der privaten Lagerhaltung werde die Ware auf Vollständigkeit und vertragsmäßige Lagerung kontrolliert. Die Kontrollprotokolle der Prüfer der AMA seien als Beilagen angeschlossen. Die F. sei nach ISO 9002 zertifiziert und habe sich sohin verpflichtet, Aufzeichnungen über die vollständige Nachvollziehbarkeit aller Ein- und Auslagerungsvorgänge zu führen. Kopien der Paletten-History seien zu allen Artikeln beigelegt. Es sei sohin der Standpunkt im angefochtenen Bescheid widerlegt.

Es mache keinen Sinn, Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattung beantragt und gewährt worden sei, zum freien Verkehr abzufertigen, die Erzeugnisse im Erstattungslager jedoch liegen zu lassen und sich der Gefahr auszusetzen, die sechsmonatige Auslagerungsfrist zu überschreiten.

Die Beschwerde beschäftigt sich noch mit Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: mn.

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen vor allem, die Überprüfung der als fehlerhaft ausgefüllt eingewendeten Ausfuhranmeldungen im Sinne des Art. 78 ZK durch das Hauptzollamt Wien habe erbracht, dass die in den Anmeldungen enthaltenen Angaben richtig und damit verbindlich gewesen seien. Irrtum könne nicht eingewendet werden, wenn sich der Antrag auf die am Tag der Annahme der Anmeldung unter Vorbehalt erteilte gültige Ausfuhrlizenz AT Nr. 3456 gestützt habe. Eine Sanktion komme nicht in Betracht, wenn die Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte Lizenz abgelehnt habe.

Aus Anlass der Erörterung der Sache am wurden die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge zurückgenommen. Einvernehmen besteht zwischen den Parteien des Verfahrens vor allem dahingehend, dass bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungsbeträge von der Eigenmasse der eingelagerten Schweinehälften auszugehen sei. Von dieser Menge seien die Eigenmassen der beiden strittigen, weil anderen Lizenzen zuzuordnenden Ausfuhren abzuziehen. Der Rest sei rechtzeitig aus dem Lager verbracht und im Drittland eingeführt worden.

Beide Parteien haben außer Streit gestellt, dass es sich bei all den ausgeführten Schweinehälften - darin eingeschlossen die Erzeugnisse der zwei strittigen Beschwerdeverfahren - um jene Schweinehälften gehandelt hat, die am eingelagert worden sind. Es sprechen lediglich rechtliche Gründe (Doppelantrag) dagegen, dass die zwei strittigen Beschwerdeverfahren nicht positiv entschieden werden könnten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 54 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [VO (EWG) Nr. 800/1999] wird die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind und bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärung vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

Die verfahrensgegenständliche Zahlungserklärung wurde am angenommen, so dass für die Überwachung der Ausfuhr der eingelagerten Erzeugnisse die VO (EWG) Nr. 3675/87 anwendbar bleibt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 wird der Ausfuhrerstattungsbetrag für Erzeugnisse, für die der Anspruch auf Ausfuhrerstattung nachgewiesen worden ist, gegen den vorfinanzierten Betrag aufgerechnet. Ist der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der vorfinanzierte Betrag, so hat der Beteiligte den Differenzbetrag, erhöht um 20%, als Rückforderungsbetrag zu entrichten.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes der Europäischen Gemeinschaft (Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG) sind auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AEG sind Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind.

Die Bf. hat für die Erzeugnisse der Position 1 der Anmeldung mit der WE-Nr. gh , namentlich für 239 Stück Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode 02032110 9000 (Feld 33) und einer Eigenmasse von insgesamt 19.831,100 kg (Feld 47) mit Verfahrenscode 1000 9 zur Ausfuhr angemeldet. Die Bf. hat in Feld 9 der Anmeldung den Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt und die Ausfuhr der Erzeugnisse österreichischen Ursprungs (Feld 34) auf die am aufrechte Lizenz AT Nr. 3456 , Bescheid vom mit der Nr. no (Feld 31), gestützt.

Die Bf. hat für die Erzeugnisse der Position 1 der Anmeldung mit der WE-Nr. hi, namentlich für 44 Stück Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode 02032110 9000 (Feld 33) und einer Eigenmasse von insgesamt 3.613,600 kg (Feld 47) mit Verfahrenscode 1000 9 zur Ausfuhr angemeldet. Die Bf. hat in Feld 9 der Anmeldung den Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt und die Ausfuhr der Erzeugnisse österreichischen Ursprungs (Feld 34) auf die am aufrechte Lizenz AT Nr. 3456, Bescheid vom mit der Nr. no (Feld 31), gestützt.

Die Ausfuhr der Erzeugnisse der Positionen 2 und 3 der zuletzt genannten Anmeldung hat die Bf. auf die Lizenz AT Nr. 1234, Bescheid vom mit der Nr. de, und auf die Lizenz AT Nr. 4567, Bescheid vom mit der Nr. pq gestützt.

Die Erzeugnisse der Position 1 der beiden Anmeldungen waren bereits Gegenstand der Zahlungserklärung vom , so dass für diese Erzeugnisse am Tag der Annahme der Anmeldung zu Unrecht ein weiteres Mal die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragt wurde.

Am hat die AMA dem Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Aufstellung der Europäischen Kommission, aus der hervorgeht, dass diese diverse Lizenzen, die im Zeitraum vom bis erteilt worden waren, abgelehnt hat, übersendet. Die AMA teilt mit, dass für bereits getätigte Ausfuhren im Rahmen dieser Lizenzen keine Erstattung zu gewähren sei. In der Aufstellung ist auch die Lizenz AT Nr. 3456 aufgelistet.

Diese Mitteilung hatte für die Bf. zur Folge, dass sie im Ergebnis die Ausfuhr der Erzeugnisse der Position 1 der Warenanmeldung mit der WE-Nr. gh und der Position 1 der Warenanmeldung mit der WE-Nr. hi nicht mehr auf eine am Tag der Annahme der Anmeldung gültige Lizenz mit Vorausfestsetzung stützen konnte.

Aus dem Erkenntnis des Zahl: 2002/17/0047, Rechtssatz 3, ergibt sich, dass es sich bei den Eintragungen in Feld 34 und 37 des Gemeinschaftspapieres um im Rahmen des Zollverfahrens abgegebene Erklärungen, welche die Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes im Zuge des Zollverfahrens determinieren, um Prozesshandlungen im Zollverfahren handelt. Demnach beurteilt die Frage der Zulässigkeit der Berichtigung solcher Prozesshandlungen gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) das zuständige Hauptzollamt.

Das Hauptzollamt Wien hat über die Anbringen vom (die Anbringen vom gleichen Inhaltes sind an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet) auf Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung der Ausfuhranmeldung zur WE-Nr. gh vom mit Bescheid vom , Zahl: ij, und zur WE-Nr. hi vom mit Bescheid vom , Zahl: jk entschieden und die Anbringen unter Hinweis auf Art. 66 des ZK iVm Art. 251 der ZK-DVO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen war daher an den Inhalt dieser, im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Wien rechtskräftig ergangenen Bescheide gebunden.

Die Ausführungen in den Schreiben der F. vom , dem Zolldeklaranten der F. sei bei der Ausfertigung der beiden Warenanmeldungen vom ein Irrtum unterlaufen, weil er irrtümlich das Verfahren 1000 9 anstelle des Verfahrens 1076 9 angemeldet habe, waren Gegenstand von Überlegungen des Hauptzollamtes Wien. Das Hauptzollamt Wien hat rechtskräftig entschieden, dass die Erzeugnisse nicht irrtümlich zum Verfahren 1000 9 angemeldet und nicht irrtümlich auf die am Tag der Annahme aufrechte, später durch die Europäische Kommission widerrufene Lizenz, gestützt wurden.

Richtig ist, dass am gemäß WE-Nr. cd im Grunde der Paletten-History 1.822 Stück Schweinehälften mit einem Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP fg eingelagert worden sind. Dem Lagerblatt wurden zur Sicherung der Nämlichkeit Palettenaufstellungen beigeheftet aus welchen ersichtlich ist, mit welcher Palettennummer, welche Menge an Schweinehälften an welchem Ort gelagert wurde.

Aus den im Rechtszug vorgelegten Paletten- und Verladeaufzeichnungen, den Aufschreibungen der Prüfer der AMA und weiteren Unterlagen ergibt sich zweifellos, dass den zwei verfahrensgegenständlichen strittigen Ausfuhrerklärungen die entsprechenden Anteile der in das Erstattungslager eingelagerten Erzeugnisse zuzuordnen sind, auch wenn die verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse in der Folge aus Rechtsgründen nicht auf die Ausfuhr nach Lagerung im Erstattungslager zur Zahlungserklärungen vom , Zahl: cd angerechnet werden können.

Von einer Sanktion war Abstand zu nehmen, wenn die Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte verfahrensgegenständliche Lizenz abgelehnt hat, die Bf. sich aber auf eben diese - am Tag der Annahme der Anmeldung aufrechte - Lizenz gestützt hat.

Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig. Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde, b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde, c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

Auf den Gegenstand waren gemäß Art. 54 der VO (EWG) Nr. 800/1999 - ausgenommen die zwei strittigen Ausfuhren - die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden, da sie bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärungen vor dem als Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind, gilt. Die Zahlungserklärung mit der WE-Nr. cd wurde am angenommen.

Berechnung: der nicht auf die Erstattungslagerung (Code 1076 9) anrechenbaren Ausfuhren:


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Zahlungserklärung ex Lizenz 1234
97.151,500 kg
Zahlungserklärung ex Lizenz 2345
1.242,300 kg
ergibt eine eingelagerte Eigenmasse von
98.393,800 kg
abzüglich Überschreitung ex Lizenz 1234
51,800 kg
ergibt eine auf Lizenzen gestützte Eigenmasse von
98.342,000 kg
abzüglich nicht anrechenbare Ausfuhr zu WE-Nr. hi
3.613,600 kg
abzüglich nicht anrechenbare Ausfuhr zu WE-Nr. gh
19.831,100 kg
ergibt erwiesene Ausfuhren im Verfahren 1076 9 von
74.897,300 kg

Berechnung des Rückforderungsbetrages für die nicht anrechenbaren Ausfuhren:

23.444,700 kg (3.613,600 kg + 19.831,100 kg) x 70 € je 100 kg ergibt 16.411,29 €

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 14 Abs. 3 Z 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Schlagworte
Eintragungen
Anmeldung
Erklärungen
Prozesshandlungen determinieren die Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes
Zulässigkeit der Berichtigung
Hauptzollamt
Zollamt Salzburg/Erstattungen
Bindungswirkung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at