Das Vorliegen von Betriebsausgaben muss zumindest behauptet werden
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0055 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Mindestrentner und verweist in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 unter Punkt 6, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Buchstabe e), Sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zB Einkünfte aus Betriebsverpachtu8ng nach einer Betriebsaufgabe) und unter Punkt 7, Sonstige Einkünfte, Buchstabe d), Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3) jeweils auf eine Beilage.
In einer beide Einkunftsquellen gemeinsam beinhaltenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermittelt der Bw einen Verlust von € 18.355,53.
Mit die Umsatz- wie die Einkommensteuer 2005 gleichermaßen betreffenden Vorhalt vom ersucht die Amtspartei bezüglich Einkommensteuer 2005 den Bw um Vorlage des Untermietvertrages und Mietvertrages sowie Nachweis des Zahlungsflusses und wollte wissen, wie viele Bücher im Jahr 2005 aus dem Buchlager (Anzahl) zu wie vielen Autoren entnommen wurden?
In der Vorhaltsbeantwortung vom gibt der Bw an, dass vom Lager 205 Bücher zu zehn Autoren entnommen worden seien. Die Fragen nach dem Untermietvertrag und dem Mietvertrag und den Zahlungsnachweis lässt der Bw hingegen unbeantwortet. Das weitere Vorbringen bezieht sich auf die Umsatzsteuer 2005. Der Vorhaltsbeantwortung ist eine Excel-Tabelle beigeschlossen, in der in der Spalte "Verlag" Einnahmen von € 7.124,93 ausgewiesen sind.
Die zu den Vorjahren ergangenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates beachtend, ordnet die Amtspartei die verschiedenen Positionen den beiden erklärten Einkunftsquellen zu, erfasst mit € 2.770,03 die aus der Verlagstätigkeit resultierenden Einkünfte die Einkunftsart betreffend erklärungskonform als sonstige Einkünfte, lässt die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit außer Ansatz und verweist im angefochtenen Bescheid als Begründung auf die ha. Berufungsentscheidung vom , RV/0347-W/04). Die Pensionseinkünfte werden lohnzettelkonform mit € 6.397,68 erfasst, was nach Abzug des Sonderausgabenpauschales ein steuerpflichtiges Einkommen von € 9.107,71 ergibt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Einkommensteuer 2005 mit € 0,00 festgesetzt, im Lohnzettel ist keine Lohnsteuer ausgewiesen.
In der Berufung wird vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, wie denn Einkünfte aus sonstiger Leistung gemäß § 29 EStG 1988 festgestellt worden seien. Der gegenständliche Bescheid sei daher mangelhaft. Weiters bestehe ein unlösbarer Widerspruch zwischen der Feststellung, "eine unternehmerische Tätigkeit werde nicht angenommen" und der Feststellung der Einkünfte aus "sonstiger Leistung", die mit € 2.770,03 "berücksichtigt" werde. Wenn der Bw kein Unternehmer sei, könne er keine Einkünfte haben. Schließlich wird ins Treffen geführt, dass "Einkünfte" nach Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von den Einnahmen eine Nettogröße seien. Ohne Anerkennung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten könne der Bw gar keine Einkünfte haben. Der angefochtene Bescheid werde daher wegen Mangelhaftigkeit und unlösbaren Widerspruchs bekämpft.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zum ersten Berufungspunkt ist der Bw auf seine Abgabenerklärung zu verweisen, in der er die Einkünfte aus der Verlagstätigkeit selbst als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 angegeben hat. Der Amtspartei kann nicht vorgeworfen werden, wenn sie insoweit der Erklärung gefolgt ist. Auch lässt die Berufung offen, unter welche andere Einkunftsart die strittigen Einkünfte richtigerweise hätten subsumiert werden sollen. Eine Abweichung von der Erklärung behauptet der Bw in seiner Berufung ohnedies nicht. Soweit ein Bescheid der Abgabenerklärung folgt, bedarf es keiner Begründung.
Der unter Punkt 2 der Berufungsschrift angenommene Automatismus, dass stets dann, wenn keine unternehmerische Tätigkeit iSd §§ 1 und 2 UStG 1994 entfaltet werde, keine Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 vorliegen würden, stimmt so nicht.
Zum dritten Berufungspunkt schließlich ist zu sagen, dass zwar auch das Nettoprinzip das Einkommensteuergesetz beherrscht, aber der dazu in der Berufung aufgezeigte Automatismus besteht in dieser starren Form ebenfalls so nicht. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind nur dann in Abzug zu bringen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass auch welche erwachsen sind. Bereits aufgrund der unstrittigen Aktenlage, dass der Bw selbst Verlagseinnahmen von € 7.124,93 angegeben und im angefochtenen Bescheid aus dieser Tätigkeit Einkünfte von nur € 2.770,03 erfasst wurden, geht hervor, dass das Nettoprinzip ohnedies beachtet wurde.
Da die Berufung sohin keine formale oder inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Nettoprinzip Betriebsausgaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAC-86073