Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Streitjahr die Berücksichtigung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung.
Gegen den in der Folge ergangenen Bescheid des Finanzamtes, durch den diese Aufwendungen keine Berücksichtigung fanden, wandte sich die Bw. mit Berufung und schlüsselte dort die von ihr beantragten Beerdigungskosten im Gesamtbetrag von 3.680,52 Euro auf.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde dieses Begehren mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten und sind somit vorrangig aus dem vorhandenen Nachlassvermögen (=Aktiva) zu bestreiten. Begräbniskosten sind demnach nur absetzbar, wenn kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden ist.
Bei den Begräbniskosten handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen, die nur dann steuerlich wirksam werden, wenn sie den auf Basis Ihres Einkommens errechneten Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 übersteigen.
Die Summe der Begräbniskosten abzüglich der Nachlassaktiva iHv 797,46 Euro zuzüglich von Krankheitskosten iHv 40 Euro überschreiten den Selbstbehalt iHv 2.975,95 Euro nicht, wodurch Ihrem Berufungsbegehren nicht zu entsprechen war."
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, dass sie vergessen habe, die Rechnung für das Begräbnisessen anzuführen, das in Höhe von 507,40 Euro den Begräbniskosten hinzuzurechnen wäre, wodurch der in der Berufungsvorentscheidung angeführte Selbstbehalt überschritten werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34Abs. 3 EStG 1988)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
§ 34 Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im § 34 Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.
Gemäß § 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Die Begräbniskostenforderung ist privilegiert und gehört zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Diese werden vom Gesetz so behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen wären. Die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu tragen und der Besteller der Leistung hat ein Regressrecht gegen die Verlassenschaft (vgl. Manz-Kommentar zum ABGB, Dittrich-Tades zu § 549).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der das Finanzamt bei Erlassung des nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheides gefolgt ist, sind Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können ().
Nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden hingegen die Kosten für den Leichenschmaus, weil die Bewirtung der Trauergäste nicht zwangsläufig erfolgt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Tz 1 Stichwort "Begräbniskosten"; Doralt, EStG11, § 34, Tz 78; ; ).
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at