Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 02.12.2010, RV/0235-S/07

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom , StNr., betreffend Pfändungsbescheid entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Pfändungsbescheid vom pfändete die Abgabenbehörde I. Instanz bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine gegen den Bw zustehende Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO.

Dieser Bescheid wurde vom Drittschuldner retourniert mit der Mitteilung, dass die bezugsanweisende Stelle das Amt der Salzburger Landesregierung, Buchhaltung-Beamte, Abteilung 14 sei.

Am wurde der nunmehr angefochtene Pfändungsbescheid an diese Adresse gerichtet.

Der Vollstreckungshandlung zugrunde lag der Rückstandsausweis vom , StNr., betreffend Normverbrauchsabgabe 1/2005 in Höhe von Euro 931,04, sowie mit festgesetzte Pfändungsgebühr in Höhe von Euro 9,31 und Barauslagenersatz in Höhe von Euro 0,55, in Summe somit Euro 940,90.

Mit Berufung vom , StNr., beantragte der Bw, den Bescheid unter Hinweis auf die Ausführungen in den Berufungen gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung und gegen die Zurückweisung der Berufung aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom wurde neuerlich auf die fehlende Zustellung und die anhängigen Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat das Abgabenverfahren betreffend hingewiesen.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0000-S/07 f, hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufung im Abgabenfestsetzungsverfahren gegen den Bescheid vom , StNr., betreffend Normverbrauchsabgabe 1/2005 zurückgewiesen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Am wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65, Abs. (1) und (5)).

Gemäß § 26 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

Die im § 26 Abs. 1 AbgEO genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Die Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wurde der in seiner ursprünglichen Fassung dem § 294 EO nachgebildete § 65 Abs. 1 AbgEO durch die Einfügung des zweiten Satzes insofern verändert, als nunmehr die Erlassung eines Pfändungsbescheides ausdrücklich vorgesehen ist. Obgleich die weiteren Sätze durch die genannte Novellierung unverändert geblieben sind, somit im nunmehrigen dritten Satz "die Pfändung dadurch geschieht", dass ein Drittschuldnerverbot erlassen wird, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der im zweiten Satz des § 65 Abs. 1 AbgEO genannte Pfändungsbescheid, dessen Spruch die dort enthaltenen Angaben zu enthalten hat, an den Abgabenschuldner zu ergehen hat. Dieser Pfändungsbescheid ist mit Berufung uneingeschränkt bekämpfbar, zumal ein solcher Bescheid im § 77 Abs. 1 AbgEO nicht genannt ist.

Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren (; ,3 Ob 377/97f; 3 Ob 133/99a). Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte eine gepfändete Forderung nicht bestehen, dann ist die Pfändung wirkungslos (). Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht ins Leere (). Eine Verletzung von Rechten des Drittschuldner durch das Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar. Der Bestand der Forderung ist daher im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

Infolge Vorliegens des Rückstandsausweises vom erfolgte die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens zufolge der Bestimmung des § 4 AbgEO grundsätzlich zu Recht. Wird eine Geldforderung des Abgabepflichtigen gegenüber einem Drittschuldner gepfändet, so wird diese Forderung nur auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit geprüft. Ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, wenn aus den Akten genau das Gegenteil hervorgeht (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung - Kommentar, § 65 Tz. 8).

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 212a BAO insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach dem Vorbringen des Bw liegt aber kein Berufungsverfahren vor, sondern Anträge, die darauf zielen, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederum zu eröffnen, sei es durch Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme.

Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß, durch Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsfreier Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.

Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24).

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können aber im Vollstreckungsverfahren nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen (zB. durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungserleichterung) beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch selbst oder gegen die Höhe der Abgabe können demnach nicht mehr im Vollstreckungsverfahren erhoben werden (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung: Kommentar, § 12 Rz 3f).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im zugrunde liegenden Abgabenverfahren hat keine aufhebende oder hemmende Wirkung und vermag daher nicht die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zu bewirken.

Die Berufung gegen den Pfändungsbescheid war daher abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 294 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at