Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.07.2017, RV/7102565/2011

Liebhaberei bei einer Tierbedarfshandlung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerden weitergeltenden Berufungen des A B, Adresse_1220, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom und betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009, Steuernummer 12 X, 

A. zu Recht erkannt:

I. Die als Beschwerden weitergeltenden Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom  werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch dieser Bescheide bleibt unverändert.

II. Der als Beschwerde weitergeltenden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Höhe der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses;

B. beschlossen:

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 und der Einkommensteuerbescheid 2009 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

C. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Fragebogen zur Unternehmenseröffnung

Mit Formular Verf 24 gab der Berufungswerber (Bw) und nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) A B, wohnhaft 1220 Wien, Straße_2, dem Finanzamt am bekannt, dass er ab Juni 2005 einen Kleinhandel mit Tiernahrung und Tierbedarf am Standort 1170 Wien, Straße_1, betreibe. Er rechne mit einem Jahresumsatz im Eröffnungsjahr von € 20.000,00 und im Folgejahr von € 50.000,00, im Folgejahr mit einem Gewinn von € 5.000,00. Er verzichte gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.

Aktenkundig ist ein Mietvertrag über das Geschäftslokal in der Straße_1, bestehend aus Verkaufslokal, Passage, Nebenräumen im Gesamtausmaß von etwa 128 m2 und einer aus vier Räumlichkeiten bestehenden Wohnung im Gesamtausmaß von etwa 48 m.   Die Miete beginne mit , die Gesamtmiete betrage brutto € 346,75 monatlich. Der Mietgegenstand dürfe nur zum Betrieb eines Tierbedarfshandels verwendet werden.

Laut Gewerberegisterauszug verfügt der Bf seit über eine Gewerbeberechtigung für den Standort 1170 Wien, Straße_1 und zwar Handelsgewerbe und Handelsagent.

Umsatzsteuerbescheid 2005

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 mit € -3.785,17 fest.


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
36.473,77 €
davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug
-4.640,18 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
31.833,59 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
8.967,73 €
1.793,55 €
10% ermäßigter Steuersatz
22.865,86 €
2.286,59 €
Summe Umsatzsteuer
4.080,14 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-7.865,31 €
Gutschrift
-3.785,17 €

Einkommensteuerbescheid 2005

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit € -12.426,02 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt, der Alleinverdienerabsetzbetrag (€ -364,00) wurde abgesetzt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-28.275,80 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
G AG
64.108,62 €
 
vom Arbeitgeber nicht berücksichtige Werbungskosten
-3.636,36 €
60.472,26 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
32.196,46 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
Renten oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung
-11.586,96 €
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-782,36 €
Einkommen
19.827,14 €

Umsatzsteuerbescheid 2006

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit € -1.808,65 fest.


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
55.328,89 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
55.328,89 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
19.787,59 €
3.957,52 €
10% ermäßigter Steuersatz
35.541,30 €
3.554,13 €
Summe Umsatzsteuer
7.511,65 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
2.290,65 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
2.290,65 €
458,13 €
Summe Erwerbsteuer
458,13 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe)
-9.320,30  €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-458,13 €
Gutschrift
-1.808,65 €

Einkommensteuerbescheid 2006

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit € -9.359,94 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-34.695,49 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
13.574,33 €
 
G AG
43.647,19 €
57.221,52 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
22.526,03 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
21.796,03 €

Umsatzsteuerbescheid 2007 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 zunächst mit € -1.794,11 fest.


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
36.551,98 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
36.551,98 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
12.723,74 €
2.544,75 €
10% ermäßigter Steuersatz
23.828,24 €
2.382,82 €
Summe Umsatzsteuer
4.927,57 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
2.584,04 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
2.584,04  €
516,81 €
Summe Erwerbsteuer
516,81 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe)
-6.721,68  €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-516,81 €
Gutschrift
-1.794,11 €

Umsatzsteuerbescheid 2007 vom

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit € -1.045,15 fest.


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
40.207,17 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
40.207,17 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
13.996,11 €
2.799,22 €
10% ermäßigter Steuersatz
26.211,06 €
2.621,11 €
Summe Umsatzsteuer
5.420,33 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
2.584,04 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
2.584,04  €
516,81 €
Summe Erwerbsteuer
516,81 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe)
-6.465,48  €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-516,81 €
Gutschrift
-1.045,15 €

Einkommensteuerbescheid 2007 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 zunächst mit € -9.598,88 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-35.299,84 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
22.956,00€
 
G AG
28.351,23 €
51.307,23 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
16.007,39 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00€
Einkommen
15.277,39€

Einkommensteuerbescheid 2007 vom

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit € -6.418,54 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-27.003,29
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
22.956,00€
 
G AG
28.351,23 €
51.307,23 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
24.303,94 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
23.573,94 €

Einkommensteuerbescheid 2007 vom

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO erneut wieder auf und setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit € -6.418,74 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-27.003,29
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
22.956,48€
 
G AG
28.351,23 €
51.310,71 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
24.307,42 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
23.577,42 €

Umsatzsteuerbescheid 2008 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -1.700,00 fest: Die Begründung hierfür lautet, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
29.499,10 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
29.499,10 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
12.087,73 €
2.417,55 €
10% ermäßigter Steuersatz
17.411,37 €
1.741,14 €
Summe Umsatzsteuer
4.158,69 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
1.998,17 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
1.998,17 €
399,63 €
Summe Erwerbsteuer
399,63 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe)
-5.858,69 €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-399,63 €
Gutschrift
-1.700,00 €

Umsatzsteuerbescheid 2008 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € -1.064,24 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom .


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
32.449,00 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
32.449,00 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
13.296,50 €
2.659,30 €
10% ermäßigter Steuersatz
19.152,50 €
1.915,25 €
Summe Umsatzsteuer
4.574,55 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
1.998,17 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
1.998,17 €
399,63 €
Summe Erwerbsteuer
399,63 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe)
-5.638,79 €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-399,63 €
Gutschrift
-1.064,24 €

Einkommensteuerbescheid 2008 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -6.722,85 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-27.601,30 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
 23.536,02 €
 
G AG
29.225,91 €
52.761,93 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
25.160,63 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
24.430,63 €

Einkommensteuerbescheid 2008 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € 5.711,38 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom .


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
---
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
 23.536,02 €
 
G AG
29.225,91 €
52.761,93 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
52.761,93 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
--- (Gesamtbetrag der Einkünfte über 50.900 €)
Einkommen
52.761,93 €

Umsatzsteuerbescheid 2009 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -1.492,47 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
15.182,10 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
15.182,10 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
4.350,57 €
870,11 €
10% ermäßigter Steuersatz
10.831,53 €
1.083,15 €
Summe Umsatzsteuer
1.953,26 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
23,66 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
23,66 €
4,73 €
Summe Erwerbsteuer
4,73 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe)
-3.445,73 €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-4,73 €
Gutschrift
-1.492,47 €

Umsatzsteuerbescheid 2009 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € -1.032,41 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom .


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
16.700,31 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch
16.700,31 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
4.785,63 €
957,13 €
10% ermäßigter Steuersatz
11.9145,68 €
1.191,47 €
Summe Umsatzsteuer
2.148,60 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
23,66 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
23,66 €
4,73 €
Summe Erwerbsteuer
4,73 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe)
-3.181,01 €
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben
-4,73 €
Gutschrift
-1.032,41 €

Einkommensteuerbescheid 2009 vom

Mit Bescheid vom   setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € -4.116,25  fest und begründete dies damit, dass seit 2005 nur Verluste erwirtschaftet worden seien und auch das Jahr 2009 einen Verlust von 22.986,11 laut elektronisch abgegebener Erklärung aufweise. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-22.986,11 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
 24.233,28 €
 
G AG
30.168,32 €
54.401,60 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
31.415,49 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
30.685,49 €

Einkommensteuerbescheid 2009 vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € 6.037,89 fest und begründete dies mit Tz. 7 des BP-Berichtes vom .


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
----
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 


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Bezugsauszahlende Stelle
stpf. Bezüge (245)
 
PVA
 24.233,28 €
 
G AG
30.168,32 €
54.401,60 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
54.401,60 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
1/4 der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-218,94 €
Einkommen
54.182,66 €

Betriebsprüfungsbericht

Aus dem Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom geht hervor:

Tz. 1 Tätigkeitsbeschreibung:

Beschreibung des Tätigkeitsbereiches von Beginn Mai 2005 bis August 2009 von Herrn B A:

Herr A hat am das Geschäftslokal in 1170 Wien, Straße_1 angemietet und einen Kleinhandel mit Tiernahrung und Tierbedarf als Einzelunternehmer betrieben. Es gab drei Angestellte im Geschäft, eine davon war die Gattin und eine weitere Angestellte war die Tochter von Herrn . Von Beginn an gab es Schwierigkeiten den Umsatz zu steigern.

Das Geschäft in Wien 17 wurde Ende August 2009 auf Grund des nicht eintretenden Erfolges geschlossen und vorerst der Sitz nach Wien 22., Straße_2/15/25 verlegt. Es wurde nach einem neuen Standort für ein Tierbedarfsgeschäft gesucht, jedoch fand bis dato keine Neueröffnung statt.

Bis zur Aufgabe des Geschäftes wurde insgesamt ein Verlust von € 148.858,57 erwirtschaftet.

Herr B A hat noch nichtselbständige Einkünfte.

Steuerliche Feststellungen

Tz. 2 Grundaufzeichnungen

2007 bis 2009

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist folgender Sachverhalt festzuhalten:

Es werden Tageslosungen getrennt in 10 % für Essen und 20 % andere Tierartikel geführt.

Welche auch lt. Kassakonto so verbucht wurden.

In den Aufzeichnungen gibt es pro Monat täglich eine Summe.

Von dieser Monatssumme wird handschriftlich auf dem Ausdruck notiert und in 10 % und 20 %ige Erlöse aufgeteilt.

Wie sich diese Summen aufteilen konnte nicht erkannt werden.

Ob in dieser Summe auch alle Tageslosungen enthalten ist konnte nicht nachvollzogen werden, es konnte auch nicht nachvollzogen werden unter den täglich angeführten Summen wie sich diese zusammensetzen ( von 10 % und 20 %) um welche Uhrzeit welche Einnahmen eingingen.

Es konnten zwar die Bankomat- bzw. Kreditkartenzahlungen samt Streifen gefunden werden, und diese scheinen in den täglichen Summen dieser Excelaufstellung Deckung zu finden.

Es ist wohl üblich, dass es auch Handaufzeichnungen von den täglichen Losungen geben muss, diese konnten in den Unterlagen nicht entdeckt werden.

Lt. steuerlicher Vertreter werden die Erlöse prozentuell nach dem Wareneinkauf aufgeteilt.

Ein Antrag auf Erleichterung zur Tageslosungsermittlung nach § 2 Barbewegungs-VO oder Trennung nach Entgelten gem § 18 Abs. 7 UStG wurde beim Finanzamt nicht gestellt.

Aufgrund dieser o.a. Indizien ist es der Behörde ermöglicht einen Sicherheitszuschlag festzusetzen.

Die Betriebsprüfung setzt damit einen Zuschlag von 10 % von den jeweiligen 10 und 20 %igen Erlösen fest.

Tz. 3 PKW-AUFWAND CHEVROLET ALERO KONTO 7260

TREIBSTOFFAUFWAND 2007 bis 2009

CHEVROLET ALERO BAUJAHR 2003, 2,4 Liter

Das Konto 7260 PKW-Aufwand weist hohe Treibstoffkosten auf.

Fahrtenbuch wurde keines geführt, da Herr A noch weitere PKWs im Privatvermögen besitzt, und dieser PKW zu 100 % betrieblich genutzt wurde.

2007 € 6.720,72

2008 € 6.310,42

2009 € 4.151,35 bis Aufwand verbucht

Der PKW wird zu 100 % betrieblich genutzt.

Beim Überprüfen der Treibstoffaufwendungen und gefahrenen Kilometern mit einem Durchschnittsverbrauch lt. KFZ-Abfrage von 9,2 l wären die Treibstoffaufwendungen um die Hälfte zu reduzieren.

siehe folgende Berechung:

Tz. 4 TELEFONAUFWAND 2007 bis 2009

Konto 7380

Auf diesem Konto werden von der Fa. T-MOBILE auch zwei Rechnungen verbucht welche auf die Wohnanschrift in 1220,  lauten.

Folgender Telefonaufwand ist entsprechend zu kürzen:

Tz. 5 ROHAUFSCHLÄGE-ABWEICHUNGEN

2007 bis 2009

lt. Steuerberater RA 40 bis 60 %

Aufgrund einer Rechnung Fa. C werden VK-Preise empfohlen diese bewegen sich RA 196 bis 206 % (Kratzbaum und Naturhaarbürste)

Weiters eine Rechnung Fa. D v. z.B. Kratzbaum ist mit 20 % VK empfohlen diese bewegen sich RA auf 101 %.

Die durchgeführten Rohaufschläge von Herrn A sind zu niedrig.

Tz. 6 LIEBHABEREIPRÜFUNG § 1 Abs. 1 LVO:

GESAMTVERLUSTENTWICKLUNG ab 2005

Seit Juni 2005 Beginn der Tätigkeit bis 2007 beträgt der Verlust€ 98.271, 13

Aufgliederung der Verluste pro Jahr:

2005 Verlust € 28.275,83

2006 Verlust € 34.695,49

2007 Verlust € 35.299,84

2008 Verlust € 27.601,30

2009 Verlust € 22.986,11 bis August 2009

Der gesamte erwirtschaftete Verlust 2005 bis 2009 beträgt€ 148.858,57.

Lt. LVO § 1 Abs. 1 Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.

§ 2 Abs. 1 Fallen bei Betätigungen im Sinn des§ 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:

1.) Ausmaß und Entwicklung der Verluste,

2.) Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,

3.) Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,

4.) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,

5.) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,

6.) Art und Ausmaß der Bemühungen zu Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen.

Zu Beginn der Prüfung gab Herr B A seine Darstellung zu den Verlustentwicklungen bekannt. Eröffnung, Investitionen, Konkurrenz in der Nähe, Personalabbau der Teilzeitkraft, Vermieterstreit, Ablöse und Einstellung des Geschäftes.

Aufgrund der vorgelegten G. u.V-Rechnungen ab dem Jahr 2005 basiert die hohe Verlustentwicklung durch sehr hohen Wareneinkauf und Zukäufen in den Folgejahren, und keine steigenden Umsätze.

Die Preisgestaltung ist durch einen zu niedrigen Rohaufschlag (siehe dazu die ausführliche Darstellung der Tz. 4) kein marktgerechtes Verhalten.

Dieser ist von Beginn 2005 bis zur Schliessung 2009 zu niedrig.

Wenn man noch die Mietaufwendungen, Personalkosten, PKW-Aufwendungen (Fixkosten) einkalkuliert kann kein positives Ergebnis erwartet werden.

Selbst wenn auch die Tochter die Ausbildung zu einem Hundefriseur absolvierte, konnten in den gesamten Erlösen daraus keine Erlöse aus Dienstleistungen gefunden werden.

Die Betriebsprüfung ist zur Ansicht gelangt, dass die Verluste bei der ESt ab 2008 nicht anzuerkennen sind und die Tätigkeit als eine Liebhaberei gem. einzustufen ist.

Tz. 7 endgültige Bescheide ab 2008

ESt und USt

Da die Ungewissheit der Abgabenpflicht gem. § 200 Abs. 1 BAO im Zuge der Liebhabereiprüfung beseitigt ist, werden die USt- und ESt-Bescheide ab 2008 gem. endgültig veranlagt.

Tz. 8 STELLUNGNAHME des steuerlichen Vertreter

Lt. Vorschlag des steuerlichen Vertreters möchte Herr A B die Verluste für folgende Zeiträume anerkannt bekommen:

Tätigkeitsbeginn erst ab Juli 2005 und folgend bis Mitte 2008. € 7.400,- Vorschlag zur Bezahlung.

Weiters ist die Kürzung des PKW-Aufwandes nicht einzusehen, da sogar noch weitere Treibstoffrechungen vorhanden sind, welche im Aufwand nicht aufscheinen.

Auch die Kürzung des Telefonaufwandes ist nicht anzuerkennen, da auch von zu Hause aus Firmengespräche geführt wurden. Auch die Festsetzung des Sicherheitszuschlages ist nicht anzuerkennen.

Aus diesen Gründen wurde die Unterschrift der Niederschrift verweigert.

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO

Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen,die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:

Abgabenart Zeitraum Feststellung

Umsatzsteuer 2007 - 2009 Tz. 2, 4

Einkommensteuer 2007 - 2009 Tz. 2, 3, 4, 6

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Schlussbesprechung

Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden.

Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung geht hervor:

Aktenvermerk vom

Über den Prüfungsbeginn wurde von der Prüferin folgender Aktenvermerk vom angelegt:

Zu Beginn der Prüfung gibt Herr B A folgende Darstellung bekannt:

Aufgrund der Aktenlage wurden in den letzten JAHREN Verluste aus der Tätigkeit
erzielt. Die Behörde beabsichtigt eine Liebhaberei nach § 1 Abs. 1 LVO festzustellen.
Herr B A gibt nun die Gegendarstellung an.

Herr B betrieb ein Tierfutter mit Tierbedarf Geschäft in der Straße_1 1170 Wien. Als er das Geschäft geplant hatte dauerte dies ein Jahr. Mit Hilfe von der
E BANK wurde er beraten und auch die Standort. Hat darauf hin zwei Kred ite
bekommen, einer davon wurde gefördert solcher für Jungunternehmer und einer von der
E BANK aufgrund des positiven Konzeptes. Denn sonst wurde ein 60 jähriger keinen Kredit mehr von der Bank erhalten.Eröffnung im Juli 2005 des Geschäftes. Er hatte die Gattin, die Tochter und eine Teilzeitkraft arbeiteten im Geschäft. Nachdem das Geschäft schlechter ging wurde die Teilzeitkraft entlassen, um die Personalkosten so niederig wie möglich zu halten.

Das Geschäft ist riesig mit Arkaden und Vitrinen hat viel investiert, ist ein besonders
Geschäft, auch die Waren waren ein ausgewogenes Sortiment, sah sehr erfolgsversprechend aus. In der ganzen umliegenden Gegend gab es keine Tierhandlungsbedarfgeschäft.

Kaum war die Investitionsphase abgeschlossen , dann wurde eine Filiale vom F
ca. 300 m weiter eröffnet. Zu dem Zeitpunkt hatte F nur 3 Filialen in Wien.
Dann eben in der Straße_1 und gleichzeitig im 19. Bezirk.
Ein Jahr später noch im 8. und im 9. Bezirk ein Geschäft eröffnet.

Dann hat er versucht die Investition zu schützen, hat Herr A mit dem Verein der Wiener
Kaufleute besprochen und beraten, dann sollte er nebenbei eine Dienstleistung anbieten.
Hat darauf hin ein Friseurgeschäft nebenbei eröffnet, hat dabei seine Tochter zur Ausbildung geschickt für einen Hundefriseursalon. Hat wieder investiert.
Hat den Umbau durchgeführt, Badewanne Wasserleitung etc. Ausbildung seiner
Tochter, hat wieder viel Geld gekostet.

Das war Ende 2007 Anfang 2008.

Es wurde ein eigener Verein gegründet G Straße_1.

Weitere Entwicklung dass die Straße_1 viele Geschäfte geschlossen wurden.
Die Wirtschaftskammer wollte daraufhin eine Sarnierung der Hernalser Hauptstrasse
durchführen. Ca. € 400.000,-- wurden dafür budgetiert.

Hat Mut gemacht, dass er weitermacht und der Sanierungsplan kommt durch die
Wirtschaftskammer. Werbung mit Plakate in Geschäften, Fussballplätze aufgebaut.

Parallel gelaufen, das Haus wo er sich befindet (Geschäft), wurde der Anteil
an eine Wohnbaufirma verkauft. Den Mietvertrag hatte er mit einer Frau abgeschlossen.
Die Wohnbaufirma wollte das Haus abreissen und eine Wohnhaus neu zu errichten.

Die Baufirma H setzte sich mit Herrn A in Verbindung und
wollte das Mietrecht durch einen Betrag von € 40.000,-- ablösen.
wenn er vorzeitig, also sofort unterschreibt.

Der zweite Teilhaber vom Haus hat sich geweigert das Haus abzureissen, dies wurde
vor Gericht ausgetragen. Daher musste Herr A fast ein Jahr warten, dann wurde entschieden, dass es nicht abgerissen wird, daher kam es nicht zur Ablöse des Mietrechtes.

Innerhalb des Jahres wurde ein I eröffnet in der Nähe von seinem Geschäft.
Ausserdem wude ein Hotel errichtet.Dies passierte parallel alles 2008 und 2009.

Ab hat Herr B vom neuen Eigentümer das war die Firma J hat das
gekauft, war dann Alleineigentümer.

Frau K und Frau J waren die Erben von dem Haus.

Herr A hatte MV mit Fr. K. Diese hat ihren Anteil ein die Wohnbaufirma verkauft.
Der Mietvertrag hat sich nicht geändert er war unbefristet abgeschlossen sehr niedrig mit
Friedenskronen ca. € 360,-- Miete. Herr A hat alles selber renoviert.

Fr. J hat eine Erhöhung der Miete gefordert und hat rückwirkend eingefordert.
Sie wollte haben dass Herr A aus dem Mietvertrag draussen haben. Das ging dann über dem Rechtsanwalt von 02/2009 bis 09/2009 dann wollte er es auflösen. Das Geschäft wurde dann im September 2009 aufgelöst.

Es gab einen Verleich um € 5.000,--. Darüber gibt es Unterlagen, da es über das Gericht lief.

Es wurde dann eine neue Adresse umgemeldet in Adresse_1220, das ist auch die Wohnadresse.

Die Verwendung von Tiergeschäft wurde überlegt, neuer Start, andere Ort, neuer Hundesalon aber es war nicht möglich, daher ab wurde die Tätigkeit und das Geschäft endgültig aufgegeben.

Hr. A ist in Pension seit , er wurde in Frühpension geschickt.

Bekam eine Firmenpension, er war ein leitender Angestellter im EDV-Bereich. Kennt sich
mit Projekten von Firmengründung und Firmenschliessung aus.

Er fühlte sich jung und wollte so ein Geschäft nochmals eröffnen.

Er hat immer versucht Massnahmen zu setzen um seine Investitionen zu retten.

Lt. steuerlicher Vertreter gibt dieser an, dass es versucht wurde, aber es hat nicht geklappt.
Daher keine Liebhaberei gem. § 1 Abs. 1 LVO.

Auto

Im Mai 2003 wurde vom Bf ein neuer Chevrolet Alero 2,4 Liter, Automatik, Dark Pewter Leather, zum Preis von € 23.219,99 privat erworben.

Hierbei handelt es sich um eine viertürige Limousine (https://de.wikipedia.org/wiki/Oldsmobile_Alero).

Laut Anlageverzeichnis wird das Auto zu 100% betrieblich genutzt, die Anschaffungskosten werden mit einem AfA-Satz von 12,5% (€ 2.902,37) abgeschrieben.

Umsatzlisten

Muster

Aus dem Veranlagungsakt des Finanzamtes geht hervor:

Vorhaltsbeantwortung vom

In Beantwortung eines Vorhalts des Finanzamts vom übermittelte der Buchhalter des Bf Belege zu den Wareneinkäufen und teilte mit:

Ursprünglich erhofften wir mit dem Weihnachtsgeschäft 2006 endlich Überschüsse erwirtschaften zu können, jedoch eröffnete Ende [...?] 11/06) eine Filiale von F, der mit Eröffnungsangeboten begonnen hat. Wir hoffen, mit unseren Qualitätsartikeln uns zu unterscheiden. Es dauert sicher noch das ganze Jahr 2007, diesen Konkurrenten zu überleben. Sollte dies gelingen, wovon wir überzeugt sind, hoffen wir, ab 2008 ein positives Ergebnis schreiben zu können.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom schrieb das Finanzamt:

Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, daß seit Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit im Juni 2005 ein Gesamtverlust in Höhe von € 98.271,13 erwirtschaftet wurde. Auch das erklärte Jahresergebnis 2008 ist negativ (lt. Ihrem Schreiben vom wird für 2008 mit einem positivem Ergebnis gerechnet).

Sie werden ersucht, eine Prognoserechnung der zukünftigen Ergebnisentwicklung vorzulegen, bzw. darzulegen, ob hinkünftig Maßnahmen zur (Gesamt)Gewinnerzielung getroffen werden.

Sollte in absehbarer Zeit die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes nicht erreicht werden, beabsichtigt die Behörde, die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als Liebhaberei gem. § 1 (1) Liebhabereiverordnung einzustufen.

Um Stellungnahme wird ersucht.

Mitteilung vom

Der Bf gab am selben Tag mit Telefax bekannt:

Wie im Jahr 2007 bereits berichtet, erhielt ich einen neuen Konkurrent - nämlich Firma F ein paar Häuser entfernt.

Leider ist im Jahr 2008 noch ein Konkurrent in unmittelbarer Nähe dazugekommen - nämlich der Lebensmitteldiskonter I, der zu Schleuderpreisen Tiernahrung verkauft.

Deswegen bin ich bei entsprechender Abstandszahlung seitens des Vermieters gewillt, den Standort zu wechseln, um in nächster Zukunft in die Gewinnzone zu kommen.

Mit der Abstandszahlung könnte ich die Anlaufkosten des neuen Standorts finanzieren, sodass sofort positive Deckungsbeiträge aus den Verkäufen erzielt werden können, die in einem positiven Gesamtergebnis enden können.

Mitteilung vom

Der Bf gab am über Finanz-Online bekannt:

Das Geschäft in Wien 17, Straße_1 wurde Ende August 2009 auf Grund des nicht eintretenden Erfolges geschlossen und vorerst der Sitz nach Wien 22, /15/25 verlegt. Es wird nach einem neuen Standort für ein Tiebedarfsgeschäft gesucht, jedoch wird im Jahr 2009 noch keine Neueröffnung stattfinden.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom schrieb das Finanzamt:

Unter Bezugnahme auf das Vorhalteverfahren zu den Abgabenerklärungen 2008 (Liebhaberei) werden Sie gebeten mitzuteilen , inwieweit eine Änderung in der Bewirtschaftung vorgenommen wurde . Laut Ihren Angaben wurde Geschäft Ende 8/09 geschlossen (Konkurenz von und ) und der Sitz nach 1220, Straße_2/15/25 verlegt. 2009 wurde jedoch wiederum ein massiver Verlust erwirtschaftet.

Die Abgabenbehörde beabsichtigt daher, Ihre Tätigkeit als Liebhaberei gem § 1 . 1. LVO einzustufen und den Verlust unberücksichtigt zu lassen.

Um ausführliche Stellungnahme (neuer Standort ect) wird gebeten .

Vorhaltsbeantwortung vom

Darauf gab der Bf. am über Finanz-Online bekannt:

Aus der Vorkorrespondenz vom April 2007 und März 2009 wurden bereits über die Schwierigkeiten des Unternehmens berichtet. Zusätzlich ist noch zu ergänzen, dass ein eigener Verein der Kaufleute mit zusätzlicher Unterstützung der Wirtschaftskammer für die Straße_1, dem wir auch angehörten, Marketingmaßnahmen zur Belebung der Straße über Jahre versucht hat zu setzen - leider auch ohne Erfolg.

Außerdem haben wir immer wieder selbst versucht, Schritte zu setzen, um die Attraktivität des Geschäftes zu steiegern. Währenddessen siedelten sich zwei internationale Konzerne (I und F) an und verschleuderten die Waren unseres Sortiments. Es halfen also alle Maßnahmen - eigene Investitionen und persönliches Engagement, Mithilfe der Wirtschaftskammer, gemeinsame Schritte der Unternehmer der Umgebung - im Endeffekt nichts. Deswegen der Schritt im August 2009 den Standort in Wien 17 zu schließen.

Seitdem sind wir auf der Suche nach einem Alternativstandort, jedoch durch die enormen Investitionen der vergangenen Jahre sind die Eigenmittel jetzt begrenzt; eine Bank für die Vorfinanzierung eines neuen Standortes, der schon mehrmals in Aussicht stand, ist bis jetzt leider gescheitert. Es wird daher uns nichts anders übrig bleiben, so sich bis Ende Juni 2010 nichts entscheidendes ändert, die Betriebsschließung in Betracht zu ziehen, um weitere Verluste zu vermeiden.

Wir wehren uns aber, die bisherige Tätikeit als Liebhaberei einzustufen. Es war immer das Bestreben und Bemühen und ein enormer finanzieller Einsatz eingesetzt worden, um zukünftige Gewinne zu erzielen.

Wir beantragen daher, die Einkommensteuer 2009 antragsgemäß zu erledigen.

Berufung Umsatzsteuer 2007

Die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom  beantragt die Festsetzung der Umsatzsteuer mit € -1.794,11 statt mit € -1.045,15. Als Begründung wurde ausgeführt:

Der gesamte Telefonaufwand 2007 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Daher kommt es zu keiner Vorsteuerkürzung.

Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren.

Daher kommt es zu keiner Umsatzsteuerhinzurechnung.

An Aufzeichnungen für Mai 2009 wurden vorgelegt:

Eine EDV-Tabelle mit Wochentag, Datum und Umsatz, zB

Samstag, , 18,00
Sonntag,
Montag, , 85,69
Dienstag, , 53,88
...

Hierzu handschriftliche Aufzeichnungen, zB

:
Katzenfutter: 5,40
Halsband: 12,60
Summe: 18,00


Hundefutter, Leine: 23,57
Regenmantel: 17,99
Shampo, Bürste: 12,76
Nagerfutter, Heu: 9,84
Royalkanin und Alma...(?): 21,53
Summe: 85,69


Hundefutter Meradog: 42,98
Schweineohr: 4,00
Katzenfutter, Spielzeug: 6,90
Summe: 53,88 

Vorgelegt wurde auch eine gutachtliche Stellungnahme einer Consulting GmbH an eine Versicherung vom offenbar im Zusammenhang mit der Schadensleistung nach einem Einbruch. Der Bearbeiter gibt darin an, dass er handschriftliche Umsatzaufzeichnungen eingesehen habe. Allerdings wurde der diesbezügliche Anhang  nicht vorgelegt.

Berufung Einkommensteuer 2007 vom

Die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -9.598,88 statt mit € -6.418,54 und begründet dies so:

Der gesamte Telefonaufwand 2007 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Kfz- Kosten 2007 in der Gesamthöhe von 6.720,72 bestehen aus Versicherung, Wartung von 4.004,38 und 2.716,34 Spritkosten; das heißt ca. einmal pro Woche Tanken. Bei der Treibstoffberechnung der Betriebsprüfung und deren Schluß, noch dazu mit der viel zu geringen Verbrauchsannahme kann es sich nur um ein Missverständnis handeln.

Somit sind die gesamten Kfz-Kosten als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren.

Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Rohaufschlagskalkulation ist falsch. Es wurden immer die Preisempfehlungen der Lieferanten von uns veranschlagt; mit Ausnahme von Aktionen. Im Zuge der Geschäftsauflösung wurden Waren mit massivem Rabatt und teilweise um Erinnerungscent verkauft.

Berufung Einkommensteuer 2007 vom

Die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -9.598,88 statt mit € -6.418,74 und begründet wie folgt:

Auf Grund einer Korrekturmeldung wurde ein neuer ESt-Bescheid 2007 erlassen. Es wurde bereits gegen den ESt-Bescheid 2007 vom 25. Feber 2011 berufen. Die Begründung für die heutige Berufung ist gleichlautend mit der Begründung vom 25. Feber 2011.

Berufung Umsatzsteuer 2008

Die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom beantragt die Festsetzung der Umsatzsteuer mit € -1.700,00 statt mit € -1.064,24 und begründet dies so:

Der gesamte Telefonaufwand 2008 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Daher kommt es zu keiner Vorsteuerkürzung.

Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren.

Daher kommt es zu keiner Umsatzsteuerhinzurechnung.

Berufung Einkommensteuer 2008

Die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -6.722,85 statt mit € 5.711,38 und begründet dies so:

Der gesamte Telefonaufwand 2008 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Kfz- Kosten 2008 in der Gesamthöhe von 6.310,42 bestehen aus Versicherung, Wartung von 3.384,76 und 2.925,66 Spritkosten; das heißt ca. einmal pro Woche Tanken. Bei der Treibstoffberechnung der Betriebsprüfung und deren Schluß, noch dazu mit der viel zu geringen Verbrauchsannahme kann es sich nur um ein Missverständnis handeln.

Somit sind die gesamten Kfz-Kosten als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren.

Die von der Betriebsprüfung ab 2008 eingestufte Liebhaberei des Betriebes trifft nicht zu.

Es wurde seit Beginn der Geschäftstätigkeit ab 2005 versucht, den Betrieb gewinnorientiert zu führen. Wie aus den Ergänzungsschreiben der einzelnen Jahre und der Stellungnahme bei Betriebsprüfungsbeginn ersichtlich, wurde immer versucht, sich auf die immer ändernden Situationen zu reagieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Außerdem wurde für diese Maßnahmen über die Jahre beträchtlich Eigenkapital eingesetzt, das jetzt verloren ist.

Weil immer mehr Großkonzerne einerseits in Nischenmärkte eindringen oder direkt eigene Ketten gründen und die Kleinbetriebe dadurch vernichten, kann man nicht einfach zum Schluß kommen, daß die Geschäftstätigkeit Liebhaberei war.

Es sind daher sämtliche Aufwände für das Jahr 2008 als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Rohaufschlagskalkulation ist falsch. Es wurden immer die Preisempfehlungen der Lieferanten von uns veranschlagt; mit Ausnahme von Aktionen. Im Zuge der Geschäftsauflösung wurden Waren mit massivem Rabatt und teilweise um Erinnerungscent verkauft.

Berufung Umsatzsteuer 2009

Die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom beantragt die Festsetzung der Umsatzsteuer mit € -1.492,47 statt mit € -1.032,41 und begründet dies so:

Der gesamte Telefonaufwand 2009 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Daher kommt es zu keiner Vorsteuerkürzung.

Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren.

Daher kommt es zu keiner Umsatzsteuerhinzurechnung.

Berufung Einkommensteuer 2009

Die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom beantragt die Festsetzung der Einkommensteuer mit € -4.116,25 statt mit € 6.037,89 und begründet dies so:

Der gesamte Telefonaufwand 2009 des Einzelunternehmens, auch der Aufwand über die beanstandeten Mobiltelefone trotz der Rechnungsadresse= Wohnanschrift und nicht alte Geschäftsanschrift, ist als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Kfz- Kosten 2009 in der Gesamthöhe von 4.151,35 bestehen aus Versicherung, Wartung von 2.645,70 und 1.505,65 Spritkosten; das heißt ca. einmal pro Woche Tanken. Bei der Treibstoffberechnung der Betriebsprüfung und deren Schluß, noch dazu mit der viel zu geringen Verbrauchsannahme kann es sich nur um ein Missverständnis handeln.

Somit sind die gesamten Kfz-Kosten als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Der vorgenommene willkürliche Schätzungszuschlag von 10 % ist zu streichen, da monatlich genaue Handaufzeichnungen über die Losungsermittlung getätigt wurden ( siehe exemplarisch Beilage für Monat 5/2009 ) und dies die tatsächlichen Umsätze des Unternehmens waren.

Die von der Betriebsprüfung ab 2008 eingestufte Liebhaberei des Betriebes trifft nicht zu.

Es wurde seit Beginn der Geschäftstätigkeit ab 2005 versucht, den Betrieb gewinnorientiert zu führen. Wie aus den Ergänzungsschreiben der einzelnen Jahre und der Stellungnahme bei Betriebsprüfungsbeginn ersichtlich, wurde immer versucht, sich auf die immer ändernden Situationen zu reagieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Außerdem wurde für diese Maßnahmen über die Jahre beträchtlich Eigenkapital eingesetzt, das jetzt verloren ist.

Weil immer mehr Großkonzerne einerseits in Nischenmärkte eindringen oder direkt eigene Ketten gründen und die Kleinbetriebe dadurch vernichten, kann man nicht einfach zum Schluß kommen, daß die Geschäftstätigkeit Liebhaberei war.

Es sind daher sämtliche Aufwände für das Jahr 2009 als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Rohaufschlagskalkulation ist falsch. Es wurden immer die Preisempfehlungen der Lieferanten von uns veranschlagt; mit Ausnahme von Aktionen. Im Zuge der Geschäftsauflösung wurden Waren mit massivem Rabatt und teilweise um Erinnerungscent verkauft.

Stellungnahme der Betriebsprüferin

Die Betriebsprüferin erstattete am  nachfolgend angeführte Stellungnahme:

1. TELELFONAUFWAND Konto 7380 2007 bis 2009:

Lt. vorgelegten Unterlagen wurden auf dem Konto 7380 Aufwendungen von verschiedenen Telefonanbietern verbucht. Festnetz vom Geschäft, Handy-Rechnungen und auch die Festnetznummer von der Wohnanschrift. Nach dem kein Privatanteil ausgeschieden wurde ist der Aufwand um die Rechnungen von der Wohnandresse von der Betriebsprüfung gekürzt worden.

Lt. Erfahrung des täglichen Lebens werden auch private Telefonate geführt und diese sind von den betrieblichen Telefonate abzuziehen. Ansonsten wäre der Telefonaufwand um einen %-Satz zu kürzen.

2. TREIBSTOFFAUFWAND KONTO 7260 und KFZ-Kosten 2007 bis 2009:

Es ist richtig, dass auf dem Konto nicht nur die Treibstoffkosten sondern auch Versicherung und Reparturkosten verbucht wurde. Dies wurde irrtümlich von der BP für die Berechung angenommen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt, da das Auto 100 % betrieblich genutzt wurde. Der PKW wurde am 3.11 .2009 verkauft.

Es ergibt sich trotzdem eine Differenz, da die Fahrtstrecke von 1220 Wien, ... und zum Geschäft in 1170 Wien, ... täglich rund 24 KM (hin und retour) ausmachen. Das würde eine JahresKM Anzahl bei der Annahme von 240 reinen Arbeitstagen 5.760 KM ausmachen. Sind die gefahrenen KM alle betrieblich gewesen? Die Überprüfung konnte nicht durchgeführt werden, daher wurde der Aufwand vom Konto um 50 % gekürzt.

3. SICHERHEITSZUSCHLAG 2007 bis 2009:

Grundaufzeichungen:

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde folgender Sachverhalt ermittelt:

Die vorgelegten Tageslosungen werden in 10% für Essen und 20 % für andere Tierartikel getrennt lt. Konto verbucht.

Die Ausdrucke der *TAGESLOSUNGEN* ist eine Excelaufstellung, wo die Summe der Einnahmen pro Tag aufscheint.

Aus dieser Summe pro Tag geht nicht hervor, um welche Erlöse es sich handelt.

Am Monatsende wird die Erlössumme in 10 % und 20 % nach dem Wareneinkauf des jeweiligen Monats prozentuell aufgeteilt.

Weiters ist nicht ersichtlich wie sich in diesen Tagessummen die BAR und Kreditkartenzahlungen aufteilen.

Die gefundenen Bankomat- bzw. Kreditkartenzahlungen samt Streifen scheinen in den täglichen Summen dieser Excelaufstellung Deckung zu finden.

Jetzt wurde im Zuge der Berufung eine einzelne Aufstellung pro Tag vorgelegt.

Dazu wird bemerkt, dass im Zuge der BP diese Aufstellungen nicht vorgelegt wurden, obwohl diese verlangt wurden.

Aus diesen Aufzeichnungen geht weiters nicht hervor, wie sie aufgeteilt sind ind 10 % oder 20 % und wie die Zahlung erfolgte BAR oder mit Kreditkarte.

Gem. § 131 BAO muss die Ordnungsmäßigkeit durch entsprechende Einrichtungen gewährleistet sein, die die vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsfälle, den Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsfälle und die Wiedergabe der vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsfälle erlaubt.

Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung legen an die Ordnungsmäßigkeit von EDV-Buchführungen und vorgelagerten Systemen einen strengen Maßstab an. Die Erfassungs- und Buchungsgrundlagen der Erlöse müssen daher hinsichtlich ihrer inhaltlichen Originalität außer Zweifel stehen.

In dem Prüfungszeitraum verwendeten elektronischen Aufzeichungssystem (EXCEL-Programm) für die Tageslosungsermittlung sind jedenfalls durch Datenveränderungen auf einfache Weise Manipulationen möglich, die nachträglich nicht mehr hinsichtlich ihrer wahren Ausmaße aufgedeckt werden können.

Nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten müssen daher technisch ausgeschlossen sein, oder es müssen derartige Eingriffe in den ursprünglichen Datenbestand in der Datei zwangsläufig dokumentiert und offen gelegt werden. Andernfalls sind diese Aufzeichungen formell nicht ordnungsgemäß und die Vermutung des kommt nicht zum Tragen.

Die vorgelegten Tageslosungslisten wurden ohne Unterschrift oder ähnlichen Nachweis des Ausdruckes (Uhrzeit) vorgelegt. Weiters konnten die einzelnen Geschäftsfälle nicht nachvollzogen werden. Die nachträglich im Zuge der Berufung vorgelegten einzelnen (Hilfsaufzeichnungen) Einnahmen waren im abgeschlossenen Verfahren nicht vorgelegt worden, und weiters sind diese ebenfalls mangelhaft, da nicht ersichtlich ist, wann und wie der einzelne Geschäftsvorgang passierte.

Die Höhe des Sicherheitszuschlages ist eine Ermessenssache der Behörde, und die 10 % scheinen im vorliegenden Fall angemessen zu sein.

4. ROHAUFSCHLAGSKALKULATION 2007 bis 2009:

Die Rohaufschlagskalkulation erfolgte von der BP aufgrund der vorgelegten Zahlen der Buchhaltung.

Lt. Stb. wurden bei den 20 %igen Erlösen ein RA von 40 bis 60 % und bei den 10 %igen Erlösen ein RA von 20 bis 30 % angegeben.

Wie in der Niederschrift lt. Tz. 4 wurden zwei Rechnungen angeführt und ein weiterer Vergleich dargestellt, dass die Rohaufschläge von Herrn A zu niedrig sind.

Genauere Darstellungen einzelner Waren konnte der steuerliche Vertreter im Zuge der Prüfung nicht vorlegen.

Die Darstellung erfolgte allgemein. Um detailliertere Aufschlagsermittlung durchzuführen, wären die Preislisten der einzelnen Warengruppen vorzulegen und gezielt die Einkaufsrechnungen.

5. LIEBHABEREIPRÜFUNG § 1 Abs.1 LVO:

Im Zuge der durchgeführten Prüfung wurde zu diesen Punkt Stellung bezogen und seitens der Behörde die Tierhandlung ab 2008 als eine Tätigkeit gem. eingestuft.

Es ergeben sich auch im Berufungsverfahren keine neuerlichen Ansichten des Sachverhaltes welcher nicht schon im Zuge der Prüfung ermittelt wurde.

(siehe die Darstellung lt. Tz. 6 des Berichtes)

Gegenäußerung

Mit Schreiben vom  gab der Bf. folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin ab:

Die Stellungnahme der Betriebsprüfung gibt im Prinzip noch einmal Ihre ursprünglichen Feststellungen wieder; mit der Ausnahme daß bei der Berechnung der Treibstoffkosten irrtümlich sämtliche Kfz-Kosten angesetzt wurden und trotzdem kommt die Betriebsprüfung zum selben Ergebnis einer 50 % -igen Kürzung der gesamten Kfz-Kosten. Das Kfz war zu 100 % betrieblich genutzt - somit sind die gesamten Versicherungs- und Instandhaltungskosten anzuerkennen. Die von der Betriebsprüfung neuerstellte Treibstofverbrauchsrechnung ist wieder willkürlich, denn der angenommene Verbrauch ist falsch und daß man mit einem Firmen-Kfz nur die Strecke Wohnung Betriebsstätte und retour fährt ist auch realitätsfern. Es wurden unter anderem viele Wareneinkäufe mit dem Kfz getätigt.

Bezüglich des Telefonaufwandes kann auch nicht einfach angenommen werden, daß bei einem Einzelunternehmer automatisch alle Telefonrechnungen privat sind, deren Rechnungsadresse mit der Wohnungsadresse übereinstimmen.

Der angesetzte Sicherheitszuschlag von 10 % ist ebenfalls unverständlich. Es wurde ja bei der Berufung für ein Monat eine Handaufzeichnung nachgeliefert, die mit der in der Buchhaltung aufliegenden Liste übereinstimmt.

Zum angeblich zu niedrig angesetzten Rohaufschlag möchte ich noch einmal folgendes mitteilen. Bis zur Geschäftsauflösung hat sich ein Warenlager mit einem Einkaufswert von ca. Euro 20.000,-- angesammelt, daß im letzten Monat teilweise um Erinnerungscents veräußert wurde. Zudem hat es in allen Jahren immer wieder Aktionen gegeben.

Zu der Einstufung Liebhaberei habe ich der Begründung bereits eingehend Stellung bezogen und bin überzeugt, dass die Einstufung ab 2008 als Liebhaberei falsch ist.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufungen dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Nichterledigung durch den UFS

Die Berufungen wurden vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:

Der Bf A B war bei einem großen Unternehmen in der Datenverarbeitung tätig.

Vor seiner Pensionierung im Juni 2006 eröffnete er im Juli 2005 einen Kleinhandel mit Tiernahrung und Tierbedarf am Standort 1170 Wien, Straße_1 in einem rund 128 m2 großen Geschäftslokal. Die Gesamtmiete betrug zunächst € 346,75 brutto monatlich. Der Geschäftseröffnung ging eine Beratung durch eine Bank voraus, auch hinsichtlich des Standorts. Die Bank beurteilte das Geschäftskonzept positiv, der Bf erhielt zwei Kredite zur Unternehmensgründung.

In der Umgebung des Standorts 1170 Wien, Straße_1 befand sich kein Tierbedarfsgeschäft, sodass der Bf mit einem entsprechenden Erfolg rechnete.

Der Bf beschäftigte vorerst drei Angestellte, seine Gattin und seine Tochter und eine Teilzeitkraft.

Im November 2006 eröffnete rund 300 m neben dem Geschäft des Bf eine Filiale der Tierbedarfskette F, die damals in Wien nur wenige Filialen hatte. Dies wirkte sich negativ auf dem Geschäftsgang beim Bf aus.

Der Bf plante Ende 2007, Anfang 2008 eine Erweiterung um einen Hundefriseursalon und nahm entsprechende Umbauten und Anschaffungen vor. Er finanzierte seiner Tochter eine Ausbildung zur Hundefriseurin. Diese ging auf eine Beratung durch den Verein der Wiener Kaufleute zurück.

Der Geschäftsgang in der Straße_1 war allgemein rückläufig, viele Geschäfte mussten schließen. Die Wirtschaftskammer versuchte mit verschiedenen Initiativen eine Sanierung dieser Geschäftsstraße.

Im Jahr 2008 eröffnete die Diskonterkette I eine Filiale in der Nähe des Geschäfts des Bf. Auch bei I sind Tiernahrung und Tierbedarf (zu Diskonterpreisen) erhältlich. Hierdurch kam es zu einer weiteren Verschlechterung des Geschäftsganges beim Bf.

Die Teilzeitkraft wurde gekündigt, als sich herausstellte, dass der Geschäftsgang schlecht ist, um die Personalkonsten zu senken. Der Bf versuchte, preislich mit der Konkurrenz mitzuhalten, was aber auch keinen Erfolg zeigte.

Anlässlich der Änderung der Eigentümer des Hauses, in dem das Lokal untergebracht war, kam es zu einem Angebot einer Mietrechtsablöse, das allerdings nur von einem der beiden Eigentümer gestellt wurde und mangels Zustimmung des zweiten Eigentümers nicht realisiert wurde. Der Bf war an einem Standortwechsel interessiert, der mit einer Mietrechtsablöse mitfinanziert werden sollte. Im Lauf des Jahres 2009 kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Vermieterin, die die günstige Miete erhöhen wollte.

Im August oder September 2009 wurde das Geschäft in der Straße_1 aufgelöst.

Der Bf verlegte sein Unternehmen an seine Wohnadresse in einer Wohnung, an der allerdings kein Geschäftsbetrieb erfolgte. Er überlegte eine Neueröffnung an einem anderen Standort, gab diese Überlegung aber im Juni 2010 endgültig auf.

Die Aufzeichnungen über die Losungen erfolgten mittels Excel-Tabelle, händische Grundaufzeichnungen wurden während der Betriebsprüfung nicht vorgelegt. Fest steht nicht, dass zeitnah händische Grundaufzeichnungen geführt wurden. Die Aufteilung in Umsätze zu 10% und zu 20% Umsatzsteuer erfolgte nachträglich monatlich an Hand des Wareneinkaufs. Ein Antrag auf Erleichterung zur Tageslosungsermittlung nach § 2 Barbewegungsverordnung oder auf Trennung nach Entgelten gem. § 18 Abs. 7 UStG 1994 wurde beim Finanzamt nicht gestellt.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bewegte sich der Rohaufschlag bei den Waren zu 20% zwischen 27% und 52% in den Jahren 2007 bis 2009, bei den Waren zu 20% zwischen 61% und 75%. Die jeweils empfohlenen Verkaufspreise bei Waren zu 20% ergeben einen Rohaufschlag zwischen 101% und 206%. Die höchsten Rohaufschläge sind im Jahr 2009 zu verzeichnen, in jenem Jahr, in dem die Geschäftsauflösung erfolgte und Abverkäufe vorgenommen wurden. Dienstleistungserlöse aus dem Hundefriseursalon wurden vom Bf keine erklärt.

Die Betriebsprüfung verhängte einen Sicherheitszuschlag von 10% zu den Erlösen.

Im Betriebsvermögen befand sich eine viertürige Limousine Chevrolet Alero 2,4 Liter, Baujahr 2003. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser PKW in den Jahren 2007, 2008 und 2009 zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde.

Zusätzlich zu den den Aufwendungen für den Festnetzanschluss samt Internet im Geschäftslokal wurden vom Bf auch Aufwendungen für mehrere Mobiltelefone sowie den Festnetzanschluss in der Wohnung, jeweils zu 100%, steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der betrieblich veranlasste Teil der Telefonkosten € 1.993,09 (2007), € 1.762,18 (2008) und € 760,95 (2009) überstiegen hat.

Der Bf erwirtschaftete mit seinem Geschäft (bis zur Aufgabe des Standorts in Wien 17) Verluste von insgesamt € 148.858,57:

2005 Verlust € 28.275,83

2006 Verlust € 34.695,49

2007 Verlust € 35.299,84

2008 Verlust € 27.601,30

2009 Verlust € 22.986,11 (bis August 2009).

Die Ursachen, warum diese im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben erzielt wurde, sind in der grundsätzlich wirtschaftlichen angespannten Lage des Einzelhandels mit Tiernahrung und Tierbedarf im allgemeinen und der unmittelbaren Konkurrenz durch zwei Filialen von Großunternehmen nach der Geschäftseröffnung zu sehen.

Der Bf hat sich marktgerecht  im Hinblick auf angebotene Leistungen und auf die Preisgestaltung verhalten, er hat sich um die Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen wie Erweiterung des Angebots um Dienstleistungen in engen Zusammenhang mit den vom Bf vertriebenen Waren bemüht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Zu den einzelnen strittigen Punkten siehe unten bei den Beschwerdepunkten.

Rechtsgrundlagen

§ 131 BAO lautete i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009:

§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.

Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.

2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.

3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.

4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.

5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 2 EStG 1988 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2009:

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte

- aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

- der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

- und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

- aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:

1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.

2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.

3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:

- Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,

- Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,

- Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,

- Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,

- Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder

2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

(8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:

1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.

2. Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.

3. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten.

§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 lautet:

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.

§ 12 Abs. 1 Z 1 Satz 1 UStG 1994 lautet:

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

§ 1 Liebhabereiverordnung lautet:

§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und

- nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen

1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder

2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder

3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.

§ 2 Liebhabereiverordnung lautet:

§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:

1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,

2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,

3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,

4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,

5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,

6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).

(2) Innerhalb der E drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der E fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des E Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

§ 3 Liebhabereiverordnung lautet:

§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.

(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten

Sicherheitszuschlag

Die Führung von Aufzeichnungen allein mit Hilfe einer jederzeit und nicht nachvollziehbar Veränderungen zulassenden Excel-Tabelle entspricht nicht dem Gebot des § 131 Abs. 1 Z 6 BAO.

Es steht nicht fest, dass der Bf zeitnah Grundaufzeichnungen geführt hat.

Der mit den Berufungen vorgelegte Bericht für eine Versicherung aus 2007 verweist zwar auf Grundaufzeichnungen, die entsprechende Anlage wurde aber nicht vorgelegt.

Nur aus den für Mai 2009 beispielhaft vorgelegten Grundaufzeichnungen kann noch nicht geschlossen werden, dass solche Aufzeichnungen zeitnah in allen Monaten des Prüfungszeitraums geführt wurden. Wenn solche Aufzeichnungen erst nach Prüfungsabschluss vorgelegt werden, obwohl die Frage der Grundaufzeichnungen Gegenstand der Prüfung war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese erst "nachgeschrieben" wurden. Selbst wenn zeitnah Grundaufzeichnungen geführt worden sein sollten, hat die Betriebsprüfung recht, dass  aus dem vom Bf vorgelegten Muster für Mai 2009 hervorgeht, dass Zahlungen in einer Summe ohne Trennung nach Steuersätzen aufgezeichnet wurden (zB Katzenfutter (10%), Spielzeug (20%): 6,90).

Auch bei der Erfassung der Losungen in der Excel-Tabelle erfolgte keine Trennung nach Steuersätzen. Ein Antrag auf Erleichterung zur Tageslosungsermittlung nach § 2 Barbewegungsverordnung oder Trennung nach Entgelten gem § 18 Abs. 7 UStG 1994 wurde beim Finanzamt nicht gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Rechnungswesen des Bf formell richtig war.

Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Rohaufschläge des Bf im Vergleich zu empfohlenen Verkaufspreisen zu niedrig gewesen sind.

Die Abweichung von den empfohlenen Verkaufspreisen wäre grundsätzlich erklärbar, wenn der Bf in den Prüfungsjahren mit der unmittelbaren Konkurrenz durch F und durch I zu kämpfen hatte und hierauf mit Preissenkungen reagiert hat. Allerdings ist gerade im letzten Jahr, in dem nach Angaben des Bf Waren mit massivem Rabatt verkauft worden seien, der Rohaufschlag laut BP am höchsten.

Der Umstand, dass der Bf als Verbesserungsmaßnahme Dienstleistungen als Hundefriseur angeboten hat, allerdings Erlöse aus Hundefrisuren fehlen, spricht ebenfalls gegen die Richtigkeit der Aufzeichnungen. Auf Grund der Mängel des Rechnungswesens besteht grundsätzliche Schätzungsberechtigung und -verpflichtung gemäß § 184 BAO.

Zu den Elementen der Schätzung gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlags.

Der zum Wesen der Schätzung gehörige Sicherheitszuschlag hängt nicht vom Ausmaß der einzelnen nichtverbuchten Vorgänge ab, weil es sein Zweck ist, im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen gerade die wegen der Mängel der Bücher und Aufzeichnungen im Einzelnen nicht mehr feststellbaren vermutlich weiteren nichtverbuchten Vorgänge zu erfassen ().

Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt ().

Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (; ; ).

Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind ().

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall ein Sicherheitszuschlag von 10%, wie von der Betriebsprüfung verhängt, unangemessen ist.

Die als Berufungen weiterwirkenden Beschwerden sind, soweit sie sich gegen den Sicherheitszuschlag richten, unbegründet.

Autokosten

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Bei Kraftfahrzeugen ist der typischerweise geeignete Nachweis der betrieblichen Nutzung die Führung eines Fahrtenbuches. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Die bloße Behauptung einer 100% betrieblichen Nutzung reicht nicht aus, um diese auch nachzuweisen. Der Bf hatte im Betriebsvermögen nicht zum Beispiel, wie bei einem kleinen Einzelhandelsunternehmen, das möglicherweise Wareneinkäufe selbst vornimmt, einen Lieferwagen oder Kombi, sondern fuhr eine viertürige Limousine, die eine vorwiegend private Nutzung nahelegt.

Der Bf rügt in seinen Berufungen den von der BP angenommenen Durchschnittsverbrauch von 9,2 Litern je 100 Kilometer, gibt aber selbst nicht an, wie hoch tatsächlich der Verbrauch gewesen sein soll. Der Bf zeigt damit keine Unschlüssigkeit auf.

Der Bf ist im Recht, dass in dem von der BP für ihre Berechnung ursprünglich herangezogenen Aufwand laut Konto von € 6.720,72 im Jahr 2007 tatsächlich nur € 2.716,34 an Treibstoffkosten enthalten sind und der Rest auf Versicherung und Wartung entfällt. In ihrer Stellungnahme räumt die Prüferin ein, dass ihre Berechnung unrichtig war und die Differenz zwischen Kilometern laut Rechnungen (bei angenommenen 9,2 l/100 km) in den Jahren 2007 und 2008 wesentlich geringer ausfällt.

Die Prüferin weist auch darauf hin, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb insgesamt weniger als 6.000 km jährlich ausmachen. Es wurde (selbst bei höherem tatsächlichen Verbrauch als 9,2 l) ein Vielfaches an Kilometern im Jahr gefahren. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten Wohnung - Betrieb - Wohnung ist der Prüferin in ihrer Stellungnahme zwar ein Fehler unterlaufen, da der Betrieb an sechs Tagen in der Woche geöffnet hatte, was aber nichts ändert, dass die hohe Kilometerleistung nicht allein mit betrieblichen Fahrten erklärt werden kann:

Die Entfernung zwischen Wohnung und Geschäft betrug (hin und retour) rund 24 km. Das Geschäft hatte sechs Tage in der Woche geöffnet. Das entspricht bei angenommenen rund 300 Öffnungstagen einer Jahreskilometerleistung für Fahrten Wohnung - Betrieb - Wohnung von rund 7.200 km im Jahr. Die von der Bf ermittelten Kilometerleistungen laut Treibstoffrechnungsaufwand betragen mehr als das Doppelte (2009, hier wurde allerdings das Geschäft geschlossen) bis rund als das Dreifache (2008) und mehr als das Vierfache (2007) der Fahren Wohnung - Betrieb - Wohnung.

Die allgemeine Behauptung in der Gegenäußerung vom , der angenommene Verbrauch sei realitätsfern und es seien "viele Wareneinkäufe mit dem Kfz" (einer viertürigen Limousine) getätigt worden, reicht nicht aus, um einen höheren Grad betrieblicher Nutzung als die von der BP angenommenen 50% als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.

Die als Berufungen weiterwirkenden Beschwerden sind, soweit sie sich gegen den Ansatz der Autokosten mit 50% der geltend gemachten Aufwendungen richten, unbegründet.

Telefonkosten

Neben den Aufwendungen für den Festnetzanschluss samt Internet im Geschäftslokal wurden vom Bf auch Aufwendungen für mehrere Mobiltelefone sowie für den Festnetzanschluss in der Wohnung steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Eine Kürzung um Privatanteile erfolgte nicht.

Insgesamt wurden folgende Beträge geltend gemacht:

2007: € 3.274,09, 2008: € 2.861,67 und 2009: € 2.084,53

Der Bf ist im Recht, dass der Umstand allein, dass bei Mobiltelefonen Rechnungen an die Privatadresse des Einzelunternehmers und nicht an seine Betriebsadresse adressiert sind, die Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Telefonkosten nicht verhindert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass abgesehen von einer Teilzeitkraft nur der Bf, seine Gattin und seine Tochter im Betrieb tätig waren, auch dass bei einem Kleinhandelsbetrieb umfangreiche betrieblich veranlasste Telefonkosten nicht zu erwarten sind und die Verwendung mehrerer Mobiltelefone bei einem derartigen Betrieb ebenfalls nicht ausschließlich betrieblich veranlasst ist, kann die Schätzungsmethode der BP, nicht generell einen Privatanteil auszuscheiden, sondern die Mobiltelefonkosten zur Gänze auszuscheiden und die anderen Telefonkosten zu 100% anzuerkennen, als vertretbar angesehen werden.

Es ist äußerst unwahrscheinlich,dass der betrieblich veranlasste Teil der Telefonkosten insgesamt die anerkannten Beträge von € 1.993,09 (2007), € 1.762,18 (2008) und € 760,95 (2009) überstiegen hat. Konkrete Nachweise für einen höheren Aufwand hat der Bf nicht vorgelegt.

Die als Berufungen weiterwirkenden Beschwerden sind, soweit sie sich gegen den Ansatz der Telefonkosten mit € 1.993,09 (2007), € 1.762,18 (2008) und € 760,95 (2009) richten, unbegründet.

Liebhaberei

Die Betriebsprüfung hat zwar die nach § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung maßgebenden Kriterien dargestellt, ist jedoch auf die ausführliche Argumentation des Bf nur kurz eingegangen.

Fest steht, dass von Beginn an Verluste erwirtschaftet wurden. Diese sind zuletzt gesunken. Mit dem von einer Bank geprüften Unternehmensplan hat sich die BP nicht weiter befasst. Insoweit der zu niedrige Rohaufschlag nicht auf nicht verbuchte Einnahmen zurückzuführen ist (siehe "Sicherheitszuschlag"), ist die Erklärung des Bf, er habe auf billigere Konkurrenzangebote reagieren und daher unter den empfohlenen Verkaufspreisen verkaufen müssen, nicht unplausibel. Es liegt ein marktgerechtes Verhalten vor, wenn die Preisgestaltung an die Konkurrenz angepasst wird.

Die BP hat nicht festgestellt, dass das Leistungsangebot dem einer Kleinhandlung mit Tierfutter und Tierbedarf nicht entsprochen hätte. Der Bf hat darüberhinaus auch versucht, mit dem Zusatzangebot des Hundesfrisierens sowie der Verringerung des Personals eine Verbesserung der Ertragslage zu erreichen.

Der Bf hat zeitgerecht erkannt, dass am Standort in der Straße_1 ein Fortbetrieb nicht erfolgversprechend ist und den Betrieb dort 2009 geschlossen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Einkunftsquelle bis zur Geschäftsauflösung im August oder September 2009 und somit nicht von Liebhaberei auszugehen.

Der Bf hat jedoch anstatt sein Geschäft an einem neuen Standort zu eröffnen, seinen Betriebssitz in seine Wohnung verlegt. Die Überlegung einer Neueröffnung wurde erst im Juni 2010 beendet. Welche konkreten und ernsthaften Bemühungen der in Pension befindliche Bf für eine Neueröffnung an den Tag gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Für den Zeitraum nach der Geschäftsauflösung in der Straße_1 liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine unternehmerische Tätigkeit mehr vor. Diese wurde objektiv mit der Schließung des Geschäftes beendet.

Dem Antrag des Bf in Bezug auf Liebhaberei ist daher für das Jahr 2008 zur Gänze und für das Jahr 2009 bis zur Schließung des Geschäfts stattzugeben.

Betriebsaufgabe

Es folgt daraus, dass mit August oder September 2009 (die diesbezüglichen Angaben im Verfahren sind unterschiedlich) eine Betriebsaufgabe vorliegt. Es ist daher ein Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust zu ermitteln, dann sind Aufwendungen, die Zeiträume nach der Betriebsaufgabe betreffen, nicht abzugsfähig bzw. vermitteln keinen Vorsteuerabzug. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht, es läge bereits ab 2008 Liebhaberei vor, hat die BP entsprechende Daten nicht ermittelt.

Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2009

Da die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 2009 zweckmäßigerweise im Wege einer Nachschau zu ermitteln sind, wird die Sache  gemäß § 278 Abs. 1 BAO an das Finanzamt zurückverwiesen.

Einkommensteuer 2008

Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2008 können aus den Feststellungen der BP wie folgt abgeleitet werden:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erklärung
-27.601,30 €
Sicherheitszuschlag (aus Tz 2 BP-Bericht)
2.949,90 €
Kürzung PKW-Kosten (aus Tz 3 BP-Bericht)
3.155,21 €
Kürzung Telefonaufwand (aus Tz 4 BP-Bericht)
1.099,49 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BFG
-20.396,70 €

Die Einkommensteuer 2008 wird wie folgt festgesetzt:

Die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung beträgt € -3.611.86. Gegenüber der Einkommensteuervorschreibung des angefochtenen Bescheids von € 5.711,38 ergibt sich eine Gutschrift von € -9.323,24. 

Revisionsnichtzulassung

Dien (ordentliche) Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 1 Z 1 Satz 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102565.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at