PKW-Sachbezug bei Außendienstmitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragt der Berufungswerber (Bw.), von Beruf Außendienstmitarbeiter der Firma Shell Austria GmbH, eine Reduzierung des PKW-Sachbezugswertes auf den halben Betrag und legte ein Fahrtenbuch bei. In diesem Fahrtenbuch weist der Bw. 4.100 Kilometer als privat veranlasst aus. Darüber hinaus werden 41 Fahrten an den Firmenstandort ausgewiesen, die nicht als Privatfahrten gerechnet wurden. Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung wurde seitens des Bw. mit 79 Kilometern berechnet.
Ergänzend führte er dazu aus, dass ihm bewusst sei, dass Fahrten zum Dienstort nicht als Dienstfahrt eingetragen werden dürfen. Da der Bw. jedoch sein Business aus dem Home-Office durchführe und es sich bei den im Fahrtenbuch eingetragenen Fahrten in die Lobau um einberufene Meetings handle, seien diese Fahrten sehr wohl als Dienstfahrt anzusehen.
In seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ließ das Finanzamt den Antrag auf die Reduzierung des PKW-Sachbezugswertes unberücksichtigt und begründete dies damit, dass der Bw. nach den Berechnungen des Finanzamtes im Jahr 2005 Privatfahrten von mehr als 6.000 Kilometern zurückgelegt habe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass es im Sinne der kaufmännischen Sorgfaltspflicht sei, für Meetings, welche er mit seinen im Wiener Raum stationierten Mitarbeitern abzuhalten habe, die vorhandene Firmeninfrastruktur als Meeting-Lokalität in Anspruch zu nehmen, um entsprechenden Kostenfokus zu erreichen. Es könne nicht angehen, dass er zur Erreichung keiner Firmenadresse Gastlichkeiten reservieren müsse, welche dem Unternehmen kostenseitigen Aufwand bescheren würden. Für alle anderen Meetings (Teamleader, QHSSE-, VPV-Meetings) werde nun mal der Firmensitz als Meetingpoint fixiert. Für den Bw. seien dies daher alles Dienstfahrten, wofür der Anspruch gerechtfertigt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit dem Hinweis darauf, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer Privatfahrten darstellten, als unbegründet ab. Diese Fahrten seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem eventuellen Pendlerpauschale abgegolten und stellten keine Dienstfahrten dar.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG).
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. 1992/642, bzw. die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II 2001/416, im weiteren jeweils VO genannt, führt dazu aus, dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal S 7.000,00 bzw. € 510,00 monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Abs. 2 der zitierten Verordnungsbestimmung regelt weiter, dass, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, ein Sachbezug im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal S 3.500,00 bzw. € 255,00 monatlich) anzusetzen ist. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, dass in den Fällen, in welchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers ein Kraftfahrzeug überlassen wird, bei der Lohnverrechnung ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn dieses Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt wird. Zu den Privatfahrten zählen nach dem eindeutigen Wortlaut der VO auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Im vorliegenden Fall ist nunmehr strittig, ob in den Fahrten des Bw. zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - und somit Privatfahrten im Sinne der VO - oder beruflich veranlasste Fahrten zu sehen sind. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem Bw. um einen Außendienstmitarbeiter handelt, welcher seine Reisetätigkeiten von zu Hause aus antritt und dort auch diverse organisatorische und andere mit der Außendiensttätigkeit in Zusammenhang stehende Arbeiten verrichtet. Nach der Rechtsprechung () ist bei Reisenden, die sich dauernd unterwegs befinden und ihre berufsbedingten Fahrten von ihrer Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Zuge eines kurzfristigen Aufsuchens der Betriebsstätte des Arbeitgebers lediglich Muster oder Waren abgeholt werden. Wird hingegen ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig (auch) in der Betriebsstätte des Arbeitgebers im Innendienst tätig, liegt für ihn eine (weitere) Arbeitsstätte vor ().
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund dieser Rechtsprechung, dass bei Außendienstmitarbeitern, welche ihre beruflichen Fahrten grundsätzlich von der Wohnung aus antreten, eine Betriebsstätte des Arbeitgebers dann zu einer weiteren Arbeitsstätte wird, wenn dort regelmäßig Innendienst verrichtet wird. Bei einer derartigen Konstellation stellen Fahrten von der Wohnung zur (weiteren) Arbeitsstätte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und damit Privatfahrten im Sinne der VO dar.
Im vorliegenden Fall führt der Bw. selbst aus, dass er regelmäßig zu diversen einberufenen Meetings an den Firmensitz fahren müsse. Es handle sich dabei um Meetings mit seinen im Wiener Raum stationierten Mitarbeitern, für welche die Firmeninfrastruktur in Anspruch genommen würde. Auch für alle anderen Meetings (Teamleader, QHSSE-, VPV-Meetings) würde laut Ausführungen des Bw. der Firmensitz als Meetingpoint fixiert.
In diesen notwendigen Besprechungen ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eindeutig die Verrichtung von Innendienst zu erblicken. Innendienst ist jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten; dies gilt auch dann, wenn der Bw. die Betriebsstätte lediglich für Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten bzw. aus Anlass von Dienstbesprechungen aufsucht (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 16 Tz 174).
Wurde somit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers seitens des Bw. regelmäßig Innendienst versehen, stellt diese Betriebsstätte eine Arbeitsstätte dar und ist - entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung - die Fahrt von der Wohnung zu dieser Betriebsstätte als Privatfahrt im Sinne der VO anzusehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil eine bestimmte Mindestdauer des Innendienstes nicht Voraussetzung für die Arbeitsstätteneigenschaft darstellt (vgl. sinngemäß dazu Doralt, aaO, unter Hinweis auf ).
Selbst das Vorbringen des Bw., dass er sein Business aus dem Home-Office durchführe, kann nicht zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes führen. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten stellen dem Grunde nach keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sondern beruflich veranlasste Fahrten dar; dies deshalb, weil Ausgangspunkt dieser Fahrten im Regelfall eben gerade nicht die Wohnung ist (). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gegeben, wenn eine Arbeitsstätte ident mit der Wohnung des Arbeitnehmers ist. In einem derartigen Fall wird die Fahrt zwischen der Wohnung und der anderen Arbeitsstätte nicht zur Dienstfahrt ().
Das Finanzamt hat seiner Berechnung des Sachbezugswertes die Angaben des Bw. zu Grunde gelegt. Sowohl betreffend die Anzahl der Fahrten an den Firmenstandort (41 Fahrten) als auch betreffend die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung (79 Kilometer) wurden die Angaben des Bw. übernommen, was eine Summe von 3.239 Kilometern an Privatfahrten ergibt. Zählt man die bereits im Fahrtenbuch als privat veranlasst ausgewiesenen 4.100 Kilometer dazu, sind in Summe Privatfahrten im Ausmaß von 7.349 Kilometern angefallen. Somit wurde der Grenzbetragvon 6.000 Kilometern im Jahr für die Gewährung des halben Sachbezugswertes überschritten.
Nachdem der Rechtsansicht des Finanzamtes somit dem Grunde nach aus den oben dargestellten Überlegungen zu folgen war und auch keinerlei Vorbringen erstattet wurden, die die Höhe des errechneten Sachbezuges in Zweifel zu ziehen geeignet waren, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Schlagworte | Arbeitsstätte PKW Sachbezug Wohnung |
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