Werbungskosten, Chinareise einer HTL-Direktorin
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RV/1042-W/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 und vom gegen den Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide werden abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Schulleiterin an der xxx. In der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 beantragte die Bw. verschieden Ausgaben als Werbungskosten. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren deren Abzugsfähigkeit.
Die Bw. wurde mit mit der provisorischen Leitung der xxx betraut und mit Wirksamkeit vom als Direktorin ernannt. Für die Ausübung der Direktorentätigkeit ist es gesetzlich vorgesehen, dass ein Schulmanagementlehrgang erfolgreich abgelegt wird, den die Bw. im Jahr 2007 erfolgreich abgelegt hat. Ebenso müssen laut Schreiben des Stadtschulrates vom laufend berufliche Fortbildungen absolviert werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2007
Mit Antrag vom brachte die Bw. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 ein, in der u.a. folgende Werbungskosten beantragt wurden:
Arbeitsmittel: 1.403,95 €
Fachliteratur: 137,80 €
Reisekosten: 2.921,60 €
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung: 11,00 €
In einem Vorhalt wurde die Bw. um Vorlage von detaillierten Aufstellungen bezüglich der Werbungskosten unter Angabe von Anschaffungsdatum, genaue Bezeichnung (bei Literatur Angabe von Autor und Buchtitel), Einzelpreise, Summen und gegebenenfalls Aufklärung bzw. Beschreibung des beruflichen Zusammenhanges ersucht. Ebenso wurde die Belege in Kopie abverlangt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden in der Folge Werbungskosten in Höhe von 1.333,47 € anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Delegationsreise nach K sowie der Messebesuch zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung, da diese auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinen Interesse sind. Die Aufwendungen für Drucker und PC samt Zubehör wurden um 40% Privatnutzung gekürzt. Die Kosten für das Buch "Tibetische Sprichwörter" wurden ebenfalls nicht anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht Berufung und führte begründend aus:
Reisekosten Delegationsreise K: In der Funktion als Direktorin der xxx sei es notwendig gewesen an dieser Reise teilzunehmen. Die xxx hat Schulpartnerschaften zu chinesischen Schulen, insbesondere werden derzeit in Kooperation mit der Bezirksvorstehung für den 22. Bezirk Partnerschaften mit Schulen in L aufgebaut. Da im technischen und wirtschaftlichen Bereich K ein immer wichtigerer Partner Österreichs werde, ist die xxx stets bestrebt, den SchülerInnen die bestmögliche Ausbildung zu gewährleisten, dazu gehöre auch der Umgang und die Zusammenarbeit mit den künftigen chinesischen Wirtschaftspartnern. k- Schulleiter waren vor und nach dieser Reise zu Kooperationsgesprächen in der xxx. Es war daher unumgänglich, wenn die Partnerschaften erfolgreich sein sollen, dass die Schuldirektorin zu Kooperationsgesprächen nach K fährt.
Bei der Delegationsreise nach K habe es sich um eine Auslandsdienstreise im Auftrag des Stadtschulrates Wien gehandelt. Die Dienstreise fiel teilweise in die schulfreie Zeit (Osterferien), daher ist der Auslandsdienstreiseauftrag nur für die Schulzeit ausgestellt, da während der Ferialzeit grundsätzlich vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Auslandsanträge bewilligt werden können.
Reisekosten (Messebesuch): Zum Zwecke der Schulpartnerbetreuung sei der Besuch einer Creativmesse notwendig, Anregungen und Ideen finden ihre erfolgreiche Umsetzung in der Schulpartnerbetreuung und in den Werkstätten. (siehe Homepage der xxx - Preise).
Aufwendungen für Drucker und PC samt Zubehör: Bei den Werbungskosten beantragten Aufwendungen handle es sich zu 100% um berufliche Aufwendungen. Für die private Natur habe die Bw. nachweislich eigene Geräte, die Aufwendungen für diese können dargelegt werden.
Abschließend beantragte die Bw. die Berücksichtigung der beantragten Reisekosten sowie 100% der Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Drucker samt Zubehör.
Mit Schreiben vom wurde ein Ersuchen um Ergänzung übermittelt, indem die Bw. aufgefordert wurde nachstehenden Fragen zu beantworten:
Da gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom am Berufung erhoben und im Wesentlichen beantragt wurde, dass Reisekosten für eine Reise nach K, Reisekosten für den Besuch der Creativmesse in Salzburg sowie die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers und eines Druckers mitsamt Zubehör ohne Berücksichtigung eines Privatanteiles als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen, sind die Angaben zu ergänzen.
Darüber hinaus wurden in der Arbeitnehmerveranlagung 2007 auch Aufwendungen für Gewerkschaftsbeiträge, etc: 57 €
Aufwendungen für Arbeitsmittel: 1.403,15 €
Aufwendungen für Fachliteratur: 137,80 €
Aus- und Fortbildungskosten 11,00 € geltend gemacht.
1. Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur stellen Werbungskosten dar, wenn diese geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, keine Werbungskosten dar (). Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können ( betreffend Literatur für die Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Es sei Sache eines Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an einer entsprechenden Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen.
Die Bw. wird hiermit aufgefordert darzulegen, dass es sich bei den von Ihnen angeschafften Druckwerken um Fachliteratur im Sinne des § 16 EStG handelt, widrigenfalls die Aufwendungen nicht anerkannt werden können.
2. Arbeitsmittel
Die vorgelegte Rechnung mit der laufenden Nummer 7 weist als Leistungsgegenstand "Bürobedarf' aus. Aus dieser Bezeichnung sei nicht ersichtlich, ob dieser Aufwand beruflich veranlasst sei. Folglich wird die Bw. aufgefordert, die berufliche Veranlassung dieser Kosten nachzuweisen, widrigenfalls diese Aufwendungen nicht zuerkannt werden können.
Betreffend der Geltendmachung der Aufwendungen für eine "Fotoausarbeitung" (143,25 €) als Werbungskosten wurde die Bw. aufgefordert, die berufliche Veranlassung dieser Kosten nachzuweisen, widrigenfalls diese Aufwendungen nicht zuerkannt werden können.
Hinsichtlich der Geltendmachung der Aufwendungen für "Schreibarbeiten" und "Korrekturlesen" (gesamt 720,00 €) als Werbungskosten wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass diese Arbeiten von einem der Familienangehörigen der Bw. durchgeführt worden sein dürften.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH Verträge zwischen Familienangehörigen, um steuerlich überhaupt beachtlich zu sein, eine nach außen ausreichende Publizitätswirkung und einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen müssen und dass diese Verträge darüber hinaus einem Fremdvergleich standhalten müssen.
Die Bw. wurde aufgefordert, die oben angeführten Voraussetzungen im Zusammenhang mit den angeblich für Sie übernommenen Arbeiten nachzuweisen, widrigenfalls diese Aufwendungen nicht zuerkannt werden können.
3. Gewerkschaftsbeiträge etc.
Unter der Kennzahl 717 "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen..." wurden Aufwendungen für "ADV" und "Volkshilfe" geltend gemacht. Die Bw. wurde aufgefordert nachzuweisen, dass es sich bei den geleisteten Beträgen um Gewerkschaftsbeiträge oder sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen handelt, widrigenfalls diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
4. Aus- und Fortbildungskosten
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich sei die konkrete Einkunftsquelle. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal einer beruflichen Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Steht, wie im gegenständlichen Verfahren, eine (behauptete) "Bildungsmaßnahme" in einem angeblichen Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht erforderlich. Die Bw. wurde aufgefordert nachzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Seminar "Journalistisches Schreiben" um Aus- bzw. Fortbildungskosten handle, widrigenfalls diese Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden können.
5. Computer, Kopierer samt Zubehör
Die Bw. wurde aufgefordert, die von ihr behauptete ausschließlich berufliche Verwendung der angeschafften Gegenstände (Computer, Kopierer, ...) nachzuweisen. Weiters wurde sie aufgefordert nachzuweisen, dass der Computer und der Kopierer auch nicht durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen für private Zwecke verwendet werden. Auch hinsichtlich solcher Personen wäre das Vorhandensein von "eigenen" Geräten für den privaten Gebrauch nachzuweisen.
6. Reisekosten
a) Kreise: Zu der beantragten Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reise nach K wird ausgeführt, dass Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 EStG darstellen; es sei denn diese Aufwendungen sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Spielen bei einer derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung einer (nahezu) beruflich veranlassten Reise müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen ().
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (; ; ).
Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (; ; ; ). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. betr. Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens).
Aus den übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass ein Großteil des Programms allgemein interessante Programmpunkte enthält (z.B.: abc, ...).
Der Umstand, dass es sich nach den vorgelegten Unterlagen um eine "Auslandsdienstreise" gehandelt hat, ändere ebenso wenig etwas an der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen, wie der Umstand, dass gegebenenfalls für eine Reise seitens des Dienstgebers steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 Z 3 EStG gewährt worden sind.
Unter Zugrundelegung der obigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Auslandsreise sei die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die K reise nicht gegeben.
Aber selbst wenn eine Abzugsfähigkeit dieser Auslandsreise vorgelegen hätte, sei aus dem dem Finanzamt als Beilage 1/1 zur Berufung vorgelegten Schreiben ersichtlich, dass die Kosten "vollinhaltlich von dritter Seite übernommen" worden seien.
Darüber habe die Bw. im Veranlagungsjahr steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG in der Höhe von 1.799,99 € erhalten. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass Werbungskosten um gewährte Kostenersätze zu kürzen sind - Sie werden daher aufgefordert, dem Finanzamt eine Aufgliederung Ihres Dienstgebers zu den oben angeführten steuerfreien Bezügen zu übermitteln.
Die Bw. wurde aufgefordert, zu den obigen Ausführungen betreffend
"allgemein interessante Programmpunkte",
die Unbeachtlichkeit des Vorliegens einer "Auslandsdienstreise" für die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen,
die Übernahme der Kosten von dritter Seite und
die steuerfreien Kostenersätze
eine Stellungnahme abzugeben und dem Finanzamt eine Aufgliederung des Dienstgebers zu den steuerfreien Bezügen gemäß § 26 EStG zu übermitteln.
b) Creativmesse in Salzburg
Die Bw. wurde ersucht, die berufliche Veranlassung der Reise nachzuweisen und einen Stundenplan/Veranstaltungsplan/Tagesablauf vorzulegen und dem Finanzamt eine detaillierte Reisekostenaufstellung unter Angabe von Tag, Beginn der Reise (Ort, Zeit), Fahrtziel bzw. Zweck der Reise, Ende der Fahrt, Ende der Reise (Ort, Zeit) sowie Angabe der Diäten sowie eventueller Ersätze des Dienstgebers vorzulegen.
Auf den Umstand, dass die Bw. von Ihrem Dienstgeber im Veranlagungsjahr steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG in der Höhe von 1.799,99 € erhalten habe, wird an dieser Stelle der Vollständigkeit halber noch einmal verwiesen.
Sollten die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig innerhalb der angeführten Frist dem Finanzamt übermittelt werden, können diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom wurde der Vorhalt wie folgt beantwortet:
Ich bin Schulleiterin und Direktorin der xxx, eine erfolgreiche, technische Ausbildungseinrichtung, die von ca. 1300 SchülerInnen besucht wird. Diese werden von ca. 160 LehrerInnen unterrichtet. Weiters stehen im Verwaltungsbereich noch ca. 25 Personen im Einsatz. Mein Aufgabenbereich umfasst die Leitung und das Management dieser Schule. Zu meinen Aufgaben gehören die erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit und der kontinuierliche Verbesserungsprozess. Die Schule wurde unter meiner Leitung, durch meine Tätigkeit und Einsatz sehr oft öffentlich ausgezeichnet, z.B.
Die xxx ist seit September 2002 als einzige Wiener Schule nach ISO 14001 zertifiziert.
Seit dem Jahre 2000 erhält die xxx jährlich für den betrieblichen Umweltschutz die ÖkoProfit-Auszeichnung.
Die xxx ist die erste Schule Österreichs, die im Jahre 2005 einen Nachhaltigkeitsbericht herausgegeben hat. Dieser Bericht wird jährlich zusammengestellt aktualisiert und veröffentlicht. Alle Berichte wurden von der Wirtschaft mit dem ASRA ausgezeichnet.
Weitere Erfolge sind auf der Homepage der xxx nachlesbar.
1. Fachliteratur
Alle Direktoren höherer technischer Schulen müssen die vom Unterrichtsministerium vorgeschriebene und durchgeführte Führungskräfteausbildung absolvieren. Auch ich habe diese Ausbildung gemacht und für diese Ausbildung die Fachbücher Beleg 11, 12, 13, 14, 16 laut meiner Werbungskostenaufstellung, Punkt Fachliteratur, benötigt. Es handelt sich hier um Fachliteratur, die im unmittelbaren Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Schulleiterin steht. Beleg 15 "Tibetische Sprichwörter" steht ebenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Schulleiterin, da die Schulleiterin im Rahmen der Beziehungspflege mit den tibetischen Schulpartnern unserer Partnerschule in Tibet den notwendigen Schriftverkehr führt. Dazu ist es notwendig die tibetischen Sprichwörter zu kennen, um darauf reagieren zu können. Weiters wurden Roll Ups für die Schule gestaltet, wo angedacht wurde, ein tibetisches Sprichwort anzubringen.
2. Arbeitsmittel
Beleg 7 weist die Anschaffung einer Fax-Rolle nach. Dieses Thermopapierfax stand bis Mitte 2008 in meinem Büro in der xxx und wurde noch sporadisch für berufliche Zwecke genutzt.
Beleg 10 Fotoausarbeitungen: Es handelt sich hier um Fotoausarbeitungen für die Ausstellung über die Partnerschule der xxx. Es handelt sich hier um die Shoe-Schule in a/Tibet. Aufgabe der Direktorin der xxx ist es, diese Schulpartnerschaft zu pflegen und entsprechende Berichte und Dokumentationen zu verfassen und der Öffentlichkeit, vorwiegend den SchülerInnen und LehrerInnen, der xxx zu präsentieren. Diese Ausstellung ist ein Teil des Partnerschafts-programmes. Wie ja bekannt ist, sollen Schulen Öffentlichkeitsarbeit betreiben - es stehen aber keine Mittel seitens des Staates zur Verfügung - so auch für Schulpartnerschaftsprogramme. Da eine Ausstellung ohne Bilder nicht sehr aussagekräftig ist und ich andererseits als Schulleiterin die Aufgabe habe, die Öffentlichkeitsarbeit zu machen, habe ich die Fotoausarbeitungen für die Ausstellung bezahlt. Die Ausgaben waren daher beruflich veranlasst.
Zu Schreibarbeiten und Korrekturlesen
Die xxx ist die erste Schule Österreichs, die einen Nachhaltigkeitsbericht herausgegeben hat. Dieser Bericht wird jährlich aktualisiert und in Form eines Fortschrittsberichts veröffentlicht. Diese Öffentlichkeitsarbeit obliegt mir als Direktorin. Das Schreiben und Korrekturlesen der einzelnen Berichtsteile ist sehr viel Arbeit. Die Artikel werden zwar von den einzelnen Personen geliefert, diese müssen umgeschrieben werden, nach der Zusammenstellung des Berichtes muss dieser zweimal Korrektur gelesen werden und dies alles in einer sehr kurzen Zeitspanne. Die LehrerInnen und Sekretärinnen der xxx haben wegen Überlastung, trotz des Angebotes der Bezahlung, dankend abgelehnt diese Arbeit zu übernehmen. Die Arbeit wurde letztendlich von meiner Stiefmutter, Frau EM, eine erfahrenen Büroleiterin, die auch meine Qualitätsansprüche kennt, übernommen. Die Arbeiten wurden in der xxx ausgeführt, von mir korrekt bezahlt und halten jedem Fremdvergleich stand. Das Ergebnis kann entweder auf der Homepage der xxx eingesehen werden. Auf Wunsch kann auch eine CD zur Verfügung gestellt werden.
3. Gewerkschaftsbeiträge
3a. Mitgliedsbeitrag ADV - Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung
Das Ziel dieser Arbeitsgemeinschaft ist es, Mitgliedern und der Öffentlichkeit Informationen über den optimalen Einsatz von Computern und Netzwerken zu vermitteln. Die Zielgruppe der Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung sind Anwender von EDV-Systemen, Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnik, Führungskräfte, EDV-Spezialisten, Betriebsorganisatoren, Berater, Wissenschaftler, Schulen und Studierende.
Die xxx hat mehrere Abteilungen, in denen Informatik ausgebildet wird, für die Direktorin ist es unerlässlich und beruflich veranlasst in den entsprechenden Arbeitsgemeinschaften Mitglied zu sein.
3b. Mitgliedsbeitrag Volkshilfe
Die xxx arbeitet mit der Volkshilfe an gemeinsamen Projekten, das letzte gemeinsame Projekt hat sogar den 3. Platz beim Gesundheitspreis der Stadt Wien gewonnen (siehe Homepage der xxx und Beilage 1). Die Mitgliedschaft bei der Volkshilfe ist beruflich veranlasst.
4. Aus- und Fortbildungskosten
Auch Schulen stehen im Konkurrenzkampf untereinander, wer sich in der Öffentlichkeit am besten präsentiert, merkt dies an den Schülerzahlen. Eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist daher unerlässlich. Öffentlichkeitsarbeit und Management gehören in den Aufgabenbereich einer Schulleiterin, eine entsprechende Präsenz in der Presse ist notwendig und die Direktorin hat auch die entsprechenden Artikel der Presse zu liefern. Ich habe eine universitäre, technische Ausbildung und keine Ausbildung in Pressearbeit, so war es für mich unumgänglich, dass ich mir dieses Wissen angeeignet habe. Ich habe mehrere Seminare u.a. auch das Seminar "Journalistisches Schreiben" besucht, um diesen Teil der Öffentlichkeitsarbeit, der in meinen Aufgabenbereich fällt, durchführen zu können. Anbei eine kleine Auswahl der von mir geschriebenen und von der Presse übernommen Artikel.
5. Computer, Kopierer mitsamt Zubehör
5a. Kopierer: Dieser stand bis Mai 2008 in meinem Büro in der xxx und wurde nur beruflich genutzt.
5b. PC: Es handelt sich hier um einen Rechner im Selbstbau, der für Unterrichtszwecke eingesetzt wird (ich unterrichte neben meiner Schulleitertätigkeit 9 Stunden wöchentlich Informatikgegenstände).
6. Reisekosten:
6a. Kreise: Die Reise erfolgte aufgrund einer Einladung des Bürgermeisters von V-/Shanghai. Das Ziel dieser Reise war, die Partnerschaft der Bezirke D und V- zu stärken und Schulpartnerschaften abzuschließen. Das Programm wurde von der Österreichisch-k-n Gesellschaft in Zusammenarbeit mit dem Außenamt der Stadt Shanghai erstellt. Von der Stadt ux bestand der ausdrückliche Wunsch, dass der Bezirk D und die xxx eine Partnerschaft aufbaut. In meiner Funktion als Direktorin der xxx war es notwendig an dieser Reise teilzunehmen - in technischen und wirtschaftlichen Bereichen wird K ein immer wichtigerer Partner für Österreich. Die xxx ist stets bestrebt den SchülerInnen die bestmögliche Ausbildung zu gewährleisten, dazu gehört auch der Umgang und die Zusammenarbeit mit k-n Jugendlichen und Einrichtungen.
Die Zusammenarbeit mit chinesischen Schulen und Behörden kann nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn wir Europäer deren kulturelles Erbe und deren Gepflogenheiten kennen. Auf dieser Delegationsreise war es unumgänglich mit den k-n Behördenvertretern die kulturellen Denkmäler und Besichtigungen zu absolvieren, ebenso Bankette (z.B. Pekingentenbankett oder Bankett mit dem Bürgermeister oder der Stadtregierung). Diese Veranstaltungen werden in K dazu verwendet, den potenziellen Partner kennen zu lernen und die Entscheidungen werden nicht am Verhandlungstisch sondern bei diesen Veranstaltungen getroffen. Bei den Banketten wird über das gezeigte kulturelle Programm geredet und in diesem Rahmen werden die Vorstellungen und Wünsche des Gastgebers an seine Gäste sehr gezielt angebracht. Das Schaffen einer Vertrauensbasis für den Aufbau einer tragfähigen Beziehung ist in K immens wichtig. Kennen lernen und Vertrauensbildung und Aufbau eines Beziehungsnetzes erfolgt im Rahmen von gemeinsamen Besichtigungen von Kulturgütern und Banketten. Es ist ja bekannt, dass Angestellte österreichischer Firmen, die in K erfolgreich Geschäfte abschließen möchten, extra Seminare besuchen, damit sie die die Gepflogenheiten und Umgangsformen der ken kennen und richtig reagieren können. Auch die Wirtschaftsuniversität Wien bietet dafür entsprechende Seminare an (Cross-cultural-communikation).
Das Programm der Delegationsreise war von den ken so gestaltet, dass sie die Gelegenheit hatten, die künftigen Partner sehr genau kennen zu lernen. Allgemein interessierende Programmpunkte enthielt dieses Programm nicht, denn jede Minute war von den ken vorgegeben, und es ist kein Genuss mit einer k-n Delegation von Beamten und Würdenträgern Kulturdenkmäler zu besichtigen, für individuelle Eindrücke bleibt hier kaum Zeit. Weiters möchte ich anmerken, dass ich über 20 Mal in K unterwegs war und diese auf der Delegationsreise gezeigten Kulturdenkmäler sehr oft schon mit Führungen besucht habe. Es war daher für mich kein privater Nutzen dabei.
Der Vergleich betreffend einer Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau nach Kalifornien ist hier nicht passend, da es von der Ankunft bis zur Abreise keinerlei Freizeitmöglichkeit gab, da die Teilnehmer stets von chinesischen Staatsbeamten begleitet waren und die ken sehr gezielt in jeder Situation auf ihr Ziel - Partnerschaften und Zusammenarbeitsverträge mit "würdigen" Partnern abzuschließen, aus waren.
Ich habe im Rahmen dieser Delegationsreise ein Schulpartnerschafts- und Zusammenarbeitsübereinkommen für die xxx mit der ZZ Berufsschule, nach einem langwierigen Kennenlernen der k-n Partner, abgeschlossen. Die SchülerInnen beider Schulen werden ein gemeinsames Medienprojekt durchführen. Derzeit arbeiten beide Schulen an der Umsetzung. Aufgrund der nachhaltigen Entwicklung, siehe Nachhaltigkeitsbericht, sind internationale Kontakte ein Teil des Schulprogramms der xxx. Mir als Direktorin obliegt der Anbahnung, Auswahl und Pflege dieser internationalen Beziehungen.
Die Delegationsreise hat ausschließlich dem Aufbau von internationalen Beziehungen für die xxx gedient und war nicht von privatem Interesse getragen. Wie bereits vorgelegt, handelte es sich um eine vom Arbeitgeber bewilligte Auslandsdienstreise, die Kosten wurden zur Gänze von mir getragen und nicht "Vollinhaltlich von dritter Seite übernommen" und es gab auch keine steuerfreien Kostenersätze seitens des Dienstgebers für diese Reise.
Anbei eine Aufgliederung des Stadtschulrates für Wien über die steuerfreien Bezüge gemäß § 26 EStG (Beilage 3).
6b. Creativmesse in Salzburg
Die Creativmesse ist die einzige Messe in Österreich, wo Design- und Lifestyleartikel aus Metall und anderen Werkstoffen präsentiert werden, die von Jugendlichen in veränderter Form im Werkstättenunterricht erzeugt werden können und wo sie dabei gleichzeitig die erforderlichen Fertigkeiten lernen. Die fertigen Werkstücke können dann einer persönliche Verwendung zugeführt werden. Die Creativmesse liefert daher Ideen für den modernen Werkstättenunterricht, damit die Ausbildung auch zeitgemäß ist und den SchülerInnen Spaß bereitet. Die xxx nimmt jährlich an zahlreichen Messen und Ausstellungen teil, die Creativmesse liefert Ideen wie man sich auf Ausstellungen und Messen attraktiv präsentieren kann und unterstützt mich daher in meinen Bemühungen stets für eine zeitgemäße und attraktive Präsentation der xxx zu sorgen.
Ein Reisekostenersatz seitens des Dienstgebers erfolgte nicht (Kostenaufstellung Beilage 4).
In der Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO wurden Werbungskosten lediglich in Höhe von 331,72 € anerkannt, wobei begründend ausgeführt wurde:
In der Berufung habe die Bw. im Wesentlichen beantragt, dass Reisekosten für eine Reise nach K und für den Besuch der Creativmesse in Salzburg sowie Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers und eines Druckers mitsamt Zubehör ohne Ausscheidung eines Privatanteiles als Werbungskosten berücksichtigt werden. Darüber wurden unter anderem Aufwendungen für Gewerkschaftsbeiträge, für Arbeitsmittel und für Fachliteratur sowie Aus- und Fortbildungskosten geltend gemacht.
1. Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur stellen Werbungskosten dar, wenn diese geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, keine Werbungskosten dar (VwGH 23.5,1984, 82/13/0184). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können ( betreffend Literatur für die Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an einer entsprechenden Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen.
Die Bw. hat dem Finanzamt Rechnungen (Nummern 11, 12, 13) mit der Warenbezeichnung "1 Buch" vorgelegt und auf der Rückseite dieser Rechnungen selber nachträglich die Autoren und die Titel dieser Bücher ("Basiswissen für Führungskräfte", "Soft Skills", "Mediengestaltung") vermerkt. Weiters wurden Druckwerke angeschafft, die (neben den oben angeführten Büchern) nach Ihren eigenen Angaben für eine durchgeführte Führungskräfteausbildung benötigt hätten. Darüber wurde vorgebracht, dass die Anschaffung des Buches "Tibetische Sprichwörter" (Rechnung Nr. 15) beruflich veranlasst gewesen sei.
Unabhängig davon, dass eine angeblich durchgeführte Führungskräfteausbildung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, wurde darüber hinaus auch nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die in den Rechnungen 11-14 und 16 angeführten Bücher tatsächlich für eine bestimmte angebliche Führungskräfteausbildung hätten verwenden können. Es handelt sich bei den angeschafften Büchern nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, weswegen die Aufwendungen für diese Druckwerke keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rechnungen mit den Nummern 11-13 tatsächlich den Erwerb jener Bücher belegen, die von Ihnen nachträglich auf der Rückseite dieser Rechnungen angeführt worden sind.
Ebenso stellt der Erwerb des Buches "Tibetische Sprichwörter" auch dann keine Fachliteratur im Sinne des EStG dar, wenn dieses Buch auch für einen angeblichen Schriftverkehr mit einer tibetischen Schule verwendet worden wäre. Dies gilt umso weniger für den Fall, dass eine Person, die aus persönlichem Interesse "über 20 Mal in K unterwegs war", offensichtlich (auch) aus persönlichem Interessen ein solches Buch erwirbt.
2. Arbeitsmittel
Zu den geltend gemachten Werbungskosten für 10 angebliche Fotoausarbeitungen wird vorweg ausgeführt, dass dieser Betrag zwar in der vorgelegten Tabelle angeführt, dem Finanzamt aber die entsprechenden Belege trotz des entsprechenden Ergänzungsersuchens vom nicht übermittelt wurden. Es ist sohin durch das Finanzamt weder nachprüfbar, ob überhaupt und gegebenenfalls wann diese Beträge für Fotoausarbeitungen bezahlt worden sind, weswegen diese Aufwendungen schon aus diesem Grund steuerlich nicht anerkannt werden konnten. Aber selbst wenn die Aufwendungen für die Fotoausarbeitungen belegmäßig nachgewiesen worden wären, wären diese steuerlich nicht abzugsfähig, weil die Ausarbeitung von Fotos von Auslandsreisen auch dann überwiegend privat veranlasst ist, wenn diese Fotos in der Folge (teilweise) für eine Ausstellung verwendet worden wären. Dies gilt wiederum umso weniger für den Fall, dass eine Person, die aus persönlichem Interesse "über 20 Mal in K unterwegs war", offensichtlich (auch) aus persönlichem Interessen diese Fotos anfertigt.
Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für "Schreibarbeiten" und "Korrekturlesen", die nach Angaben der Bw. von der Stiefmutter, Frau EM, durchgeführt worden sind, wird an dieser Stelle festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH Verträge zwischen Familienangehörigen, um steuerlich überhaupt beachtlich zu sein, eine nach außen ausreichende Publizitätswirkung und einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen müssen und dass diese Verträge darüber hinaus einem Fremdvergleich standhalten müssen. Festgehalten wird auch, dass der Empfänger von Zahlungen diese steuerlich erklären muss.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder eine ausreichende Publizitätswirkung noch eine klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt der Vereinbarung abzuleiten (fraglich ist beispielsweise, ob eine Bezahlung der "Schreibarbeiten" und des "Korrekturlesens" nach Seiten, Stunden oder auf andere Weise erfolgte), weswegen auch das Erfordernis des Fremdvergleiches nicht erfüllt ist (mit einem fremden Dritten wären entsprechende Vereinbarungen getroffen worden). Darüber hinaus wurde dem Finanzamt ein tatsächlicher Zahlungsfluss nicht nachgewiesen. Da sohin keine der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Vertrages zwischen Familienangehörigen erfüllt ist, konnten die geltend gemachten Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden.
3. Gewerkschaftsbeiträge
Bei den Zahlungen an die Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung und die Volkshilfe handelt es sich nicht um Gewerkschaftsbeiträge oder sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen, weswegen diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten.
4. Aus- und Fortbildungekosten
Es wurden Aufwendungen für das Seminar "Journalistisches Schreiben" als Aus- oder Fortbildungskosten geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten, dass Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, darstellen. Eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist die konkrete Einkunftsquelle.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal einer beruflichen Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Steht, wie im gegenständlichen Verfahren, eine (behauptete) "Bildungsmaßnahme" in einem angeblichen Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht erforderlich.
Bei dem Seminar "Journalistisches Schreiben" handelt es sich um eine Bildungsmaßnahme, die auch bei nicht in Ihrem Beruf tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Diese Aufwendungen sind daher auch dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für eine ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
5. Computer, Kopierer mitsamt Zubehör
Zu der geltend gemachten 100%igen beruflichen Nutzung des Kopierers und des PC wird an dieser Stelle festgehalten, dass die ausschließliche berufliche Nutzung dieser Geräte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden. Hinsichtlich des Kopierers wurde ausgeführt, dass sich dieser bis Mai 2008 im Büro befunden haben soll. Das Finanzamt geht davon aus, dass einer Direktorin einer HTL in Wien für berufliche Zwecke ein Kopiergerät zur Verfügung steht, weswegen bei der Anschaffung eines zusätzlichen Kopierers schon aus diesem Grund von einer privaten Mitveranlassung ausgegangen wird. Aber selbst, wenn die Schule über keinen Kopierer verfügt hätte, entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass im Büro auch private Schriftstücke kopiert werden. Letztendlich wurden auch keine Umstände angeführt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass von einem geringeren Privatanteil ausgegangen werden kann (etwa das Vorhandensein eines zweiten Kopierers an der Wohnadresse), weswegen die Aufwendungen im Schätzungsweg um einen Privatanteil von 40% gekürzt werden.
Auch beim PC geht das Finanzamt davon aus, dass einer Direktorin einer HTL in Wien für berufliche Zwecke ein PC zur Verfügung steht, weswegen auch bei der Anschaffung eines zusätzlichen PC´s schon aus diesem Grund von einer privaten Mitveranlassung ausgegangen wird. Es wurde dem Finanzamt nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass sich dieser PC an Ihrem Arbeitsplatz befindet bzw. dass dieser PC ausschließlich von Ihnen verwendet wird. Selbst wenn am Arbeitsplatz kein PC zur Verfügung stünde, ist von einer teilweisen privaten Nutzung des PC´s auszugehen (Senden und Empfangen privater e-Mails, ...). Letztendlich habe die Bw. auch in diesem Fall keine Umstände angeführt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass von einem geringeren Privatanteil ausgegangen werden könne (etwa das Vorhandensein eines zweiten PC an der Wohnadresse), weswegen auch diesfalls die Aufwendungen im Schätzungsweg um einen Privatanteil von 40% gekürzt werden.
6. Reisekosten
6 a. Kreise:
Zu der beantragten Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reise nach K wird ausgeführt, dass Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 EStG darstellen, es sei denn diese Aufwendungen sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Spielen bei einer derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung einer (nahezu) beruflich veranlassten Reise müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen ().
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (; ; ).
Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (; ; ; ). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. betreffend Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens).
Aus den übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass ein großer Teil des Programms allgemein interessante Programmpunkte enthält (z.B. abc, ...).
Der Umstand, dass es sich nach den vorgelegten Unterlagen um eine "Auslandsdienstreise" gehandelt habe, ändert ebenso wenig etwas an der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen, wie der Umstand, dass diese Reise vom Stadtschulrat für Wien für die Zeit von 30.3. bis bewilligt worden ist.
Unter Zugrundelegung der obigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Auslandsreise sei die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die K reise nicht gegeben. Der Umstand, dass diese Reise privat mitveranlasst war, sei auch daraus ersichtlich, dass die Bw. nach Ihren eigenen Ausführungen in der Berufung bereits "über 20 Mal in K unterwegs" war, was unzweifelhaft darauf schließen lässt, dass diese Reise (auch) aus persönlichem Interesse unternommen wurde.
b) Creativmesse in Salzburg
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bw. ersucht, die berufliche Veranlassung der Reise zur Creativmesse in Salzburg nachzuweisen und einen Stundenplan / Veranstaltungsplan / Tagesablauf vorzulegen und dem Finanzamt eine detaillierte Reisekostenaufstellung unter Angabe von Tag, Beginn der Reise (Ort, Zeit), Fahrtziel bzw. Zweck der Reise, Ende der Fahrt, Ende der Reise (Ort, Zeit) sowie Angabe der Diäten sowie eventueller Ersätze des Dienstgebers vorzulegen.
Es wurde daraufhin dem Finanzamt eine Aufstellung vorgelegt, nach der die Bw. am Samstag, dem mit dem Zug nach Salzburg gefahren ist, dort ganztägig die Messe besucht, in Salzburg genächtigt hätte und am Sonntag, dem mit dem Zug wieder nach Wien gefahren wäre. Darüber hinaus wurde begründend für die berufliche Veranlassung dieser Reise unter anderem ausgeführt, dass auf der Creativmesse Design- und Lifestyleartikel aus Metall und anderen Werkstoffen präsentiert werden und dass diese Messe Ideen liefere, wie auf Ausstellungen und Messen attraktiv präsentieren werde.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sei diese Reise nicht als beruflich veranlasst anzusehen, da diese Reise nicht ausschließlich durch den Beruf veranlasst und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nicht nahezu ausgeschlossen war (). Festgehalten wird an dieser Stelle, dass selbst wenn die Reise beruflich veranlasst gewesen wäre, die Nächtigungskosten und die anteiligen Tagesgelder jedenfalls als privat veranlasst und damit als steuerlich nicht abzugsfähig einzustufen gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid stellte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag, der wie folgt begründet wird:
Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen werde auf die Berufung vom sowie Ergänzung zur Berufung vom verwiesen, bzw. werde diese wie folgt ergänzt: Die in der Ergänzung zur Berufung angeführten Sachverhalte und
Begründungen seien teilweise falsch interpretiert worden und auch die beruflichen Zusammenhänge nicht so gesehen, wie sie sich tatsächlich darstellen.
1. Fachliteratur
Seit 2003 bin ich Schulleiterin und Direktorin der xxx. Alle Direktoren höherer technischer Schulen müssen die vom Unterrichtsministerium vorgeschriebene und durchgeführte Führungskräfteausbildung absolvieren. Auch ich habe diese Ausbildung gemacht und für diese Ausbildung die Fachbücher Beleg 11, 12, 13, 14, 16 laut meiner Werbungskostenaufstellung, Punkt Fachliteratur, benötigt. Es handelt sich hier um Fachliteratur, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Weiterbildung, die vom Dienstgeber vorgegeben und absolute Pflichtvorgabe für meine Tätigkeit als Schulleiterin war. Dies kann jederzeit der Stadtschulrat Wien bestätigen.
Es wird ersucht, die Belege 11, 12, 13, 14, 16 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Arbeitsmittel
Beleg 10 Fotoausarbeitungen: Es handelt sich hier um Fotoausarbeitungen für die Ausstellung über die Partnerschule der xxx. Es handelt sich hier um die Shoe-Schule in a/Tibet. Aufgabe der Direktorin der xxx ist es, diese Schulpartnerschaft zu pflegen und entsprechende Berichte und Dokumentationen zu verfassen und der Öffentlichkeit, vorwiegend den SchülerInnen und LehrerInnen, der xxx zu präsentieren. Diese Ausstellung ist ein Teil des Partnerschaftsprogrammes. Die Fotos hängen gerahmt in den Gängen der xxx und können jederzeit besichtigt werden. Es liegen hier keinerlei persönliche Interessen vor.
Es wird ersucht, den Beleg 10 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2a. Schreibarbeiten und Korrekturlesen
Frau EM, eine erfahrenen Büroleiterin, die mit derartigen Arbeiten bestens vertraut ist, weiters auch verfügbar war, hat diese Arbeiten ausgeführt, weil die LehrerInnen und Sekretärinnen der xxx wegen Überlastung, trotz des Angebotes der Bezahlung, dankend abgelehnt haben, diese Arbeit zu übernehmen. Die Arbeiten wurden in der xxx ausgeführt, von mir korrekt bezahlt und halten jedem Fremdvergleich stand (10 € pro Stunde, bei Beleg Nr. 19 wurden 2 € und bei Beleg Nr. 17 wurden 8 € an Fahrkosten bezahlt). Das Ergebnis kann auf der Homepage der xxx eingesehen werden. Auf Wunsch kann auch eine CD zur Verfügung gestellt werden.
Es wird ersucht, die Belege 17, 18, 19 und 20 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
3. Gewerkschaftsbeiträge
Es wird um Umreihung der Mitgliedsbeiträge an die Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung und an die Volkshilfe in den Bereich Werbungskosten ersucht, da es sich um Zahlungen handelt, die für die berufliche Tätigkeit notwendig sind. Die xxx hat mehrere Abteilungen, in denen Informatik ausgebildet wird, für die Direktorin ist es unerlässlich und beruflich veranlasst in den entsprechenden Arbeitsgemeinschaften Mitglied zu sein.
Mitgliedsbeitrag Volkshilfe: Die xxx arbeitet mit der Volkshilfe an gemeinsamen Projekten, das letzte gemeinsame Projekt hat sogar den 3. Platz beim Gesundheitspreis der Stadt Wien gewonnen. (siehe Homepage der xxx und Beilage 1 der Ergänzung zur Berufung).
Es wird um die Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge in Höhe von 57 € als Werbungskosten ersucht.
4. Aus- und Fortbildungskosten
Diese Fortbildungskosten dienten dazu, um den Anforderungen im ausgeübten Beruf gerecht werden zu können Beim Seminar "Journalistisches Schreiben" handle es sich um eine Fortbildung für Personen, welche in ihrer beruflichen Tätigkeit auch Pressearbeit leisten. Als HTL-Direktorin habe ich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Presseartikel zu verfassen (Kopien von mir verfasster und veröffentlichter Artikel wurden bei der Ergänzung zur Berufung vorgelegt, Beilage 2). Da diese Artikel nicht wie Schulaufsätze zu verfassen sind, musste ich mich entsprechend fortbilden um qualitätsvolle Arbeit leisten zu können.
Es wird ersucht, den Beleg Nr. 21 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
5. Computer, Kopierer samt Zubehör
Die beanstandeten Geräte wurden nur beruflich genutzt. Für private Zwecke stehen mir 2 bessere leistungsstärkere Geräte (Computer, Kopierer) zur Verfügung, auch der Haushalt einer Schulleiterin ist mit entsprechenden modernen Kommunikationsmitteln ausgestattet.
Da der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass ich nicht eventuell einige Seiten für private Zwecke kopiert habe, ersuche ich um Anerkenntnis von 60 % der Abschreibungen und Aufwendungen für Computer und Kopierer.
6. Reisekosten
a) Kreise
Die Aufwendungen für diese Kreise waren ausschließlich beruflich veranlasst, es gab keinerlei private Belange für oder während dieser Reise. Die Reise erfolgte aus dienstlichen
Gründen, es war keine Privatfahrt. Der Aufbau und die Pflege von Schulpartnerschaften wird vom Stadtschulrat Wien gewünscht und erwartet, als Direktorin einer großen HTL kann man sich diesem Auftrag nicht entziehen. Es wird die Teilnahme, auch wenn die Reise in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet, und auch die Kostentragung erwartet. (Siehe auch beiliegendes Schreiben des SSR Wien).
Es wird ersucht, die Reisekosten für die Kreise als Werbungskosten zu berücksichtigen.
b) Creativmesse in Salzburg
In der Ergänzung zur Berufung habe ich eine Übersicht des SSR Wien über die mir refundierten Reisekosten vorgelegt, daraus geht hervor, dass kein Kostenersatz seitens des Stadtschulrates erfolgte. Ich habe diese Messe ausschließlich aus beruflichen Motiven besucht, da ich als Privatperson keine Anregungen für die Gestaltung von Messen und Ausstellungen, noch in irgendeiner Form Anregungen für die Erzeugung von Designartikeln benötige. Ich bin Schulleiterin und habe für die bestmögliche Präsentation der Schule in der Öffentlichkeit zu sorgen und dies geschieht u.a. bei der Beteiligung an Messen und Ausstellungen der Schule.
Es wird ersucht, die Reisekosten für die Creativmesse als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Vorlageantrag stellte die Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Arbeitnehmerveranlagung 2008
Im Kalenderjahr 2008 beantragte die Bw. in ihrer Arbeitnehmerveranlagungserklärung folgende Werbungskosten:
Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurden lediglich Werbungskosten in Höhe von 132,91 € anerkannt. Begründend wurde ausgeführt:
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).
Die Zahlungen laut Rechnung 1 seien keine Beiträge an Gewerkschaften oder Interessensvereinigungen und auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die in den Rechnungen 3, 12, 14, 17, 21 angeführten Beträge seien als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) steuerlich nicht abzugsfähig. Die in den Rechnungen 6, 8 - 10 und 23 - 28 angeführten Aufwendungen wären mangels Nachweis der beruflichen Veranlassung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Rechnung 11 betraf fast ausschließlich Fahrten in den Sommerferien oder an Samstagen und seien die Aufwendungen daher als privat veranlasst nicht abzugsfähig. Die in den Rechnungen 29 und 30 angeführten Druckwerke seien keine Fachliteratur iSd § 16 EStG. Die geltend gemachten Reisekosten (Klimakonferenz von Freitag Mittag bis Sonntag Nacht, Messebesuch an einem Sonntag und "Creativer Herbst 2007' in den Sommerferien) seien durchwegs privat veranlasst und daher steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen in den Rechnungen Nr. 13 und 22 seien um einen Privatanteil von 40% zu kürzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht Berufung und führte begründend aus:
AD Beleg 1: Es liegen hier Beiträge zu Vereinigungen vor, die mit der xxx, an der ich Direktorin und Lehrerin bin, zusammenarbeiten und als Schulleiterin ist es daher für mich beruflich notwendig diesen Vereinigungen anzugehören. Es liegen hier keine privaten Interessen an einer Mitgliedschaft zu diesen Vereinigungen vor.
AD Beleg 3: Es handelt sich hier um Fotoausarbeitungen, diese Fotos werden im Rahmen von Ausstellungen in der xxx benötigt, deren Verwendung kann dort jederzeit überprüft werden.
AD Beleg 12: Es handelt sich um einen Bürokalender, welchen ich in der Direktion benötige.
AD Beleg 14: Es handelt sich hier um eine einfache Tasche, die für den Transport von Schulmaterialien Verwendung findet.
AD Beleg 17: Es handelt sich hier um einen Lehrerkalender
AD Beleg 21: Es handelt sich hier um eine Tasche, die für den Transport der Schulmaterialien (Bücher, Hefte, Mappen) eingesetzt wird.
AD Beleg 6, 8-10: Es handelt sich hier um Materialien, die im Projektunterricht benötigt werden.
AD Beleg 11: Eine Direktorin hat auch in den Sommerferien und an Wochenenden sich um die Belange und Termine, die mit der Schule zusammenhängen zu kümmern, daher die Fahrten an Wochenenden und in den Sommerferien (siehe Bestätigung der vorgesetzten Dienstbehörde).
AD Beleg 23 bis 28: Zum Aufgabenbereich einer Direktorin an einer berufsbildenden höheren Schule gehört die Organisation und Teilnahme (Repräsentanz der Schule) an Messen und Ausstellungen, dabei ist auch der Transport der benötigten Materialien und des Ausstellungsmateriales sowie der Standbau und die Gestaltung im Aufgabenbereich der Direktorin (siehe Bestätigung der vorgesetzten Dienstbehörde).
AD Beleg 29: Es handelt sich hier um ein Druckwerk, welches im Rahmen der Führungskräfteweiterbildung besprochen wurde und ich dafür lesen musste. Die Führungskräfteweiterbildung ist verpflichtend für jeden Direktor und jede Direktorin.
AD Beleg 30: Es handelt sich hier um Materialien, die im Rahmen meiner Unterrichtstätigkeit zum Einsatz kommen, da ich auch in Klassen unterrichte, in denen Englisch die Arbeitssprache ist. Die geltend gemachten Reisekosten sind rein beruflicher Natur, als Schulleiterin habe ich auch beruflich veranlasste Termine am Wochenende und an Feiertagen und Sonntagen wahrzunehmen.
Abschließend beantragte die Bw. die Berücksichtigung der aufgelisteten Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten, da sie ausschließlich beruflich veranlasst waren. Weiters ersucht die Bw. um Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Arbeitnehmerveranlagung 2007
K-Reise:
Von der Vertreterin der Bw. wurde ergänzend vorgebracht:
Seitens der xxx besteht seit vielen Jahren zu einer bestimmten Schule in Tibet eine Partnerschaft, weshalb auch jährlich ein Lehrer nach Tibet fährt. Im Jahr 2007 ging es darum die Partnerschaften zu erweitern, wobei vom Bezirk D massiv gedrängt wurde, die Beziehungen auszudehnen. Die Lehrer, die nach Tibet reisen, fahren in der Regel während der Ferien, wobei eine Auslandsreise vom Stadtschulrat bestätigt wird. Die Reisekosten für die Lehrer tragen z.B. der Verband der Elektroniker oder der Elternverein.
Im Jahr 2007 hat die xxx eine Städtepartnerschaft zu einer Schule in L im Bezirk Shanghai gebildet, wobei eine k- Delegation zuerst in der Schule in D war. Solche Delegationen kommen regelmäßig in die Schule (Übungsfirmen, Werkstätten). Die Delegationen werden über den Stadtschulrat abgewickelt.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Bw. kein privates Interesse daran hatte, z.B. die k- Mauer zu besichtigen, da sie bereits K sehr oft bereist habe. Sie habe an diesem Programm lediglich deshalb teilgenommen, weil es so vorgegeben war, und sie die Kontaktleute dort getroffen hat. Bei den ken bilde sich das Vertrauen durch gemeinsame Aktivitäten.
Der Teilnehmerkreis dieser Reise bestand aus dem Bezirksvorsteher, Leute aus der Wirtschaftskammer, und andere. Die Vertreterin der Bw. glaubt, dass auch andere Direktoren bei dieser Reise teilgenommen haben, bestätigt jedoch, auf Befragen der Referentin, dass der Teilnehmerkreis nicht nur aus Direktoren bestand.
Es ging um die Bezirksinteressen, dass die Schule ihre Aktivitäten ausdehnt und auch um die Interessen der Schule, dass die Schüler diesen Markt kennen lernen. So war die Schule bereits mit ihren Schülern in H und hat an einer Messe als Aussteller teilgenommen.
Die Bw. hat seit dem Jahr 2007 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Direktorin. Im Jahre 2004 wurde sie befristet bestellt, wobei es sich um einen üblichen Vorgang der Bestellung seitens des Stadtschulrates handelt.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. wurde aufgefordert, die zwei Arbeitsverträge dem UFS vorzulegen.
Fortbildung:
Der Vertreter des Finanzamtes gibt zu Protokoll, dass seitens des Finanzamtes keine Bedenken bestehen, wenn sich aus dem Dienstvertrag ergibt, dass die Bw. Fortbildungsmaßnahmen vornehmen musste, dass diese Werbungskosten anerkannt werden (gemeint sind die 11 € aus resultierenden Fort- und Ausbildungskosten).
Befragt auf den Führungskräftelehrgang gibt die steuerliche Vertreterin zu Protokoll, dass die Absolvierung dieses Lehrganges sich aus dem Gesetz ergibt (§ 207h Abs. 4 Beamtendienstgesetz sowie aus dem Lehrerdienstgesetz, § 26a Abs. 3). Angeboten werden die Seminare vom Stadtschulrat, über das PI (Pädagogisches Institut), Akademielehrgang Schulmanagement.
Der Vertreter des Finanzamtes weist darauf hin, dass aus dieser Bestätigung auch hervorgehen soll, dass "Journalistisches Schreiben" notwendige Voraussetzung dafür ist. Dazu führt die steuerliche Vertreterin aus, dass es sich hier um einen Irrtum handelt, da dieses Seminar für die Öffentlichkeitsarbeit in der Funktion der Bw. als Direktorin notwendig ist.
Die steuerliche Vertreterin wurde aufgefordert, hinsichtlich des Akademielehrganges Schulmanagement dem UFS eine Bestätigung vorzulegen, aus der der Ort, die Dauer und der Abschluss des Lehrganges eindeutig hervorgehen.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung betreffend des Akademielehrganges vom , die zum Akt genommen wird.
Fachliteratur:
Der Vertreter des Finanzamtes äußert die Bedenken, dass im Falle der Anschaffung der Fachliteratur nach Beendigung des Führungskräftelehrganges es sich um keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung handelt.
Die steuerliche Vertreterin wendet ein, dass es sich beim Profil einer Direktorin um eine Managementfunktion handelt.
Gewerkschaftsbeiträge:
Hier handelt es sich um Aufwendungen für den Verein ADV und für die Volkshilfe.
Creativmesse Salzburg:
Es handelt sich um einen Messebesuch, wobei sich kein Lehrer aus diesem Fachbereich diese Messe in seiner Freizeit anschauen würde. Ausgestellt werden Messestandgestaltung, kreative Präsentationen von Produkten,... Da sich kein Lehrer findet, und es für die Schule unabdingbar ist, dass jemand von der Schule daran teilnimmt, besucht die Bw. diese Messe. Die Bw. gibt die Anregungen an die zuständigen Lehrer, die mit der Präsentation von Produkten zu tun haben, weiter.
Zu der Motivation der Lehrer am Wochenende an einer solchen Veranstaltung teilzunehmen, bezieht sich die steuerliche Vertreterin auf das Gehalt der Lehrer. Z.B. wenn ein Lehrer an Wochenenden mit Schülern unterwegs ist, bekommt er maximal 70 € bezahlt. Es gibt keine Überstunden oder sonstige Abgeltung. Daher fährt kein Lehrer freiwillig am Wochenende weg.
PC und Kopierer:
Grundsätzlich wurden die Aufwendungen anerkannt, wobei ein Privatanteil von 40% ausgeschieden wurde. Dies wird von der steuerlichen Vertreterin anerkannt.
Fotos:
Es handelt sich um die Fotos von den Tibetreisen, die in der Schule aufgehängt wurden, die die Schulpartnerschaft mit Tibet dokumentieren.
Der Vertreter des Finanzamtes gibt zu Protokoll, dass unabhängig von der Tatsache, dass auf der Rechnung keine genauen Angaben betreffend der Fotos gemacht wurden, es sich um keine Werbungskosten handelt.
Schreibarbeiten, Korrekturlesen:
Diese Arbeiten führte die Stiefmutter der Bw. durch, weil sich die Sekretärinnen dazu nicht bereit erklärt haben. Außer dieser Bestätigung gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen.
Zusammenfassend führt die steuerliche Vertreterin an, dass es sich dabei um Ausgaben handelt, die die Bw. nie privat getätigt hätte, weil sie für die berufliche Tätigkeit notwendig waren und dass die Bw. keinen persönlichen Nutzen von diesen Aufwendungen hatte.
Einkommensteuererklärung 2008
Bürobedarf Beleg Nr. 6:
Dazu führt die steuerliche Vertreterin aus, dass die Schule eine eigene Mädchenförderung hat, und im Rahmen dieser Vereinigung Workshops durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Material für diese Workshops.
Fahrtkosten zu Schulveranstaltungen:
Die steuerliche Vertreterin gibt zu Protokoll, dass die Bw. zum Stadtschulrat gefahren ist.
Aufbauarbeiten Transport:
Bei diesen Messen handelt es sich um die Messe "Zukunftsbezirk D", wobei die Schule dort einen Stand betreibt und die Schüler eine EDV-Beratung machen. Das Resultat dieser Messe besteht darin, dass die Senioren in der letzten Schulwoche in die Schule kommen und an einem Workshop teilnehmen, in dem Schüler den Senioren den Umgang mit Computern kostenlos lehren.
Beleg 24:
Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Berichte, die zum Grafiker gebracht werden, und danach wieder abgeholt werden. In der Schule gibt es keinen Boten für solche Arbeiten.
Weiters gibt es die "Seniorenmesse" und die "Übungsmesse" im Rathaus.
Der Vertreter des Finanzamtes gibt an, dass der Empfänger diese Beträge dem Finanzamt zu erklären hätte.
Hinsichtlich des Budgets der Bw. in ihrer Funktion als Direktorin befragt, gibt die steuerliche Vertreterin zu Protokoll, dass für die Öffentlichkeitsarbeit kein Budget vorhanden ist. Ein Schulbudget ist vorhanden, der Elternverein zahlt für diese Aufwendungen nichts. Der Elternverein zahlt lediglich für bedürftige Kinder, damit diese an Schulveranstaltungen (Schikurs) teilnehmen können, und für die Kopierer.
Die Öffentlichkeitsarbeit ist sehr wichtig für eine Schule, je öfter eine Schule in den Medien erscheint, umso mehr Schüler kommen an diese Schule.
Bei den berufsbildenden Schulen finden nur die bekanntesten Schulen ausreichend Schüler und sind ausrechend belegt.
Bei der Rechnung Beleg Nr. 30 "Business Spotlight" handelt es sich um eine Zeitschrift die im Unterricht verwendet wird, wobei Themen wie Projektgestaltung, Marketing, Umgang mit Kunden, Mängelrügen,... behandelt werden. In der Projektarbeit ist es notwendig, dass den Schülern Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Abschließend wird die steuerliche Vertreterin darauf hingewiesen, dass die beiden Arbeitsverträge und die Kursunterlagen betreffend Führungskräftemanagement, Teilnahmebestätigung, Diplom,... dem UFS vorgelegt werden.
Die Vertreterin ersucht abschließend, den Berufungen Folge zu geben und die beantragten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
a) objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
b) subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
c) nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
2) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (; )."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässlich Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe ).
Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer, Telefon, ...).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung ( und 95/14/0045).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, ganz allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung zu behaupten.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (; ).
Arbeitnehmerveranlagung 2007
Fachliteratur (137,80 €)
Die Bw. beantragte im Jahr 2007 folgende Fachbücher als Werbungskosten anzuerkennen:
Beleg 11: Rechnung vom , Buch: 20,50 € (Gordon P. Rabey, Praxiswissen für Führungskräfte)
Beleg 12: Rechnung von , Buch: 14,90 € (Britta ...mann, Soft Skills)
Beleg 13: Rechnung vom , Buch: 23,60 € (Christian Fries, Mediengestaltung)
Beleg 14: Rechnung vom , Iddon Williams, Gedächtnistraining. 5,20 €
Beleg 15: Tibetische Sprichwörter: 10,30 €
Beleg 16: Rechnung vom : Knigge im Beruf 6,90 €, Motivation 6,90 €, Sich durchsetzen 6,90 €, Ihre Ausstrahlung 6,90 €, Teams führen 6,90 €, Schlagfertigkeit 9,90 €, Verbotene Rhetorik 9,95 € und Die 11 Geheimnisse 8,95 €.
Bei den Belegen 11 bis 13 handelt es sich nur um einen Zahlungsbeleg, wobei weder Autor noch Titel auf der Rechnung aufscheint. Der Autor und der Titel wurden seitens der Bw. handschriftlich dazugefügt.
Die Aufwendungen für Fachliteratur sind insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierende Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet ().
Nachdem auf den Rechnungen 11 bis 13 lediglich "1 Buch" aufscheint und der Verfasser und Titel handschriftlich auf der Rückseite von der Bw. hinzugefügt wurde, kann aus der Rechnung kein Zusammenhang zum Beruf gezogen werden, da es sich bei dieser Bezeichnung der Handelsware um keine handelsübliche Bezeichnung handelt.
Diese Aufwendungen können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Zu den Belegen Nr. 14 (Iddon Williams, Gedächtnistraining), 15 (Tibetische Sprichwörter) und 16 (Knigge für Beruf, Motivation, Sich durchsetzen, Ihre Ausstrahlung, Teams führen, Schlagfertigkeit, Verbotene Rhetorik und die 11 Geheimnisse) ist auszuführen, dass es sich bei diesen Werken um Literatur von allgemeinem Interesse handelt, deren Aufwendungen unter die nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen. Literatur, die auch für nicht in der jeweiligen Berufssparte tätige Personen von allgemeinen Interesse ist, stellt keine Werbungskosten dar. Diese oben näher beschriebene Eignung ist nicht gegeben. Daher sind die Aufwendungen für diese Bücher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Insgesamt können im Veranlagungsjahr 2007 keine Ausgaben für Fachliteratur als Werbungskosten anerkannt werden. Der Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Arbeitsmittel (1.403,95 €)
Unter diesem Punkt werden Fotoausarbeitung (143,25 €), Ordner (4,60 €), Mine (3,20 €), Fax-Rollen (4,05 €), Porto (2,10 €), Briefmarken (5,50 €), Kopierer (AfA = 86,85 €) und Toner für Kopierer (101,81 €) zu 100%,sowie einen PC (GWG 301,61 €) und Toner (30,38 €) ebenfalls zu 100% und Schreibarbeiten und Korrekturlesen (Summe 720 €) geltend gemacht.
Hinsichtlich des Kopierers und Toner und PC und Toner hat das Finanzamt 40% als privat veranlasst ausgeschieden und folglich Aufwendungen in Höhe von 312,27 € als Werbungskosten anerkannt. Dies wurde von der Bw. anerkannt.
Bei den Aufwendungen für die Fotoausarbeitung in Höhe von 143,25 € ist auszuführen, dass diese Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legt. Diese darf in dann anerkannt werden, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Eine Notwendigkeit von Fotoausarbeitungen mit dem Beruf einer Direktorin kann nicht gesehen werden und wurde auch seitens der Bw. nicht vorgebracht. Folglich sind diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Aufwendungen (Ordner, Mine, Fax-Rolle, Porto und Briefmarken) gelten als Arbeitsmittel, die zur Ausübung des Berufes verwendet werden und werden folglich als Werbungskosten in Höhe von 19,45 € anerkannt.
Schreibarbeiten und Korrekturlesen: Da diese Arbeiten von der Stiefmutter der Bw. durchgeführt wurden, handelt es sich um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von Interessengegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt. Zum Kreis der Angehörigen zählen die in § 25 BAO genannten Personen.
Es müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Diese Ausgaben werden steuerlich auch wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen nur anerkannt, wenn sie
• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
• einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
• zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Während in der Regel zwischen fremden Vertragspartnern ein Interessensgegensatz besteht, ist dieser bei nahen Angehörigen gewöhnlich auszuschließen.
Ausreichende Publizitätswirkung alleine, nämlich ein zivilrechtlich gültiger Vertrag bedeutet nicht, dass dieser Vertrag den Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen entspricht und folglich steuerlich anzuerkennen ist.
Schließlich ist auch unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder aber das Naheverhältnis zugrunde liegt; im zweitgenannten Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehender Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Maßgeblich ist dabei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis (Doralt, aaO, § 2 Tz 165ff und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vorgelegt wurden insgesamt vier Honorarabrechnungen vom in Höhe von 238 € (Schreibarbeiten zum Fortschrittsbericht 2006), vom in Höhe von 140 € (Schreibarbeiten und Korrekturlesen zum Fortschrittsbericht 2007), vom in Höhe von 140 € (Korrekturlesen vom Fortschrittsbericht 2006) und vom in Höhe von 202 € (Schreibarbeiten zum Fortschrittsbericht 2007), in Summe 720 €.
Da es sich beim Fortschrittsbericht um ein Werk der xxx handelt, und folglich in die Agenden der Schule fällt, ist es nicht erklärbar, aus welchen Gründen die Arbeit ausgelagert und nicht vom schuleigenen Personal erledigt wird. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat ist es unüblich und hält dem Fremdvergleich nicht Stand diese Arbeiten einem Familienmitglied, welches nicht an der Schule beschäftigt ist, auszulagern.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Gewerkschaftsbeiträge
Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um folgende Mitgliedsbeiträge: Mitgliedsbeitrag für ADV - Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung in Höhe von 42 € und der Mitgliedsbeitrag für die Volkshilfe in Höhe von 15 €.
Nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
Bei den Berufsverbänden oder Interessenvertretungen sind Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf - oder zumindest nahe verwandte Berufe - ausüben, gemeint. Unter Wahrnehmung der beruflichen Interessen ist die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, z.B. durch Beratung oder Aus- und Weiterbildung, zu verstehen (LStR 1999, § 16, Tz 16/103, S 245).
Bei der Volkshilfe handelt es sich um einen Verein, der ein modernes soziales Dienstleistungsunternehmen und eine Hilfsorganisation ist, die sich nicht die beruflichen Interessen der Bw. befasst.
Beim ADV- Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung handelt es sich um einen Verein, dessen Ziel es ist, "Mitgliedern und Öffentlichkeit Informationen über den optimalen Einsatz von Computern und Netzwerken zu vermitteln. Die Zielgruppe der Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung sind Anwender von EDV-Systemen jeder Größenordnung, vom PC bis zum Großrechner, IKT-Anbieter- und Dienstleistungsfirmen, Führungskräfte, EDV-Spezilisten, Betriebsorganisatoren, Berater und branchenrelevante Wissenschafter und Studierende."
Beim ADV handelt es sich um eine berufliche Interessensvertretung, daher werden die Aufwendungen als Werbungskosten in Höhe von 42 € anerkannt.
In diesem Punkt war der Berufung teilweise stattzugeben.
Aus- und Fortbildungskosten
Unter diesem Punkt sind Aufwendungen für ein Seminar "Journalistisches Schreiben" beantragt worden.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden". Es muss Berufsidentität gegeben sein, dabei wurde auf Berufszulassungsregeln, Berufsgepflogenheiten sowie auf das Leistungsprofil Bedacht genommen.
Daneben sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen. Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtigen, nicht aber ein früher erlernter Beruf.
Verwandte Berufe sind entsprechend der Verkehrsauffassung zu bestimmen. So ist von verwandten Tätigkeiten auszugehen, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (z.B. Friseurin - Kosmetikerin; Dachdecker - Spengler) oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Die wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist dabei ein Indiz für die Verwandtschaft von Tätigkeiten.
Bei diesem Seminar handelt es sich weder um eine Fortbilds- noch um eine Ausbildungsmaßnahme. Keine Fortbildung deshalb, weil eine Direktorin keiner journalistischen Kenntnisse bedarf, um in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den Anforderungen gerecht zu werden. Keine Ausbildungsmaßnahme deshalb, weil es sich um keinen verwandten Beruf handelt.
Die Aufwendungen für dieses Seminar stellen daher nichtabzugsfähige Aufwendungen dar.
In diesem Punkt war die Berufung abzuweisen.
Reisekosten
Wie sich aus dem Anforderungsprofil einer "DirektorIn Bundesschulen" unter dem Punkt Zusammenarbeit und Kommunikation die "Wahrnehmung und Pflege der Zusammenarbeit im Rahmen der Schulpartnerschaft" ergibt, gehört die Zusammenarbeit mit einer Schulpartnerschaft zu den Aufgaben einer Direktorin.
Eine Reise zu einer derartigen Schule ist trotzdem unter steuerlichen Aspekten zu prüfen.
Die Kosten von Auslandsreisen können als Werbungskosten jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eins privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen ().
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1) Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind. Es genügt ein objektiver Zusammenhang, ein unmittelbarer Zusammenhang wird nicht vorausgesetzt. Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Aufwandes ist nicht erforderlich.
Nach herrschender Lehre und Judikatur (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch 1988, Tz 102 zu § 16 und die dort zitierte Judikatur) stellen Aufwendungen für eine Auslandsreise (Studienreise) grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
a) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
b) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
d) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ( Zl. 88/14/0002).
Diese Punkte müssen kumulativ vorliegen.
Aus den der Behörde vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass ein Großteil des Programms allgemein interessante Programmpunkte beinhaltet (z.B. Verbotene Stadt, Himmelstempel, Große Mauer, ...). Weiters ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass nach der Planung und Durchführung sich der Bw. die Möglichkeit geboten hat, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in ihrem Beruf zulassen, da lediglich Kontakte geknüpft wurden, um eine Zusammenarbeit zu ermöglichen. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises ist auszuführen, dass die Bw. keine Teilnehmerliste vorgelegt hat, in der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeführt hat, dass ein paar Direktoren anderer Schulen an dieser Reise teilgenommen hätten. Namen wurden nicht genannt. Nachdem es sich um eine Delegiertenreise der bb gehandelt hat, geht der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Personen verschiedener Berufsgruppen teilgenommen haben. Unbestritten seitens der Bw. ist das zeitlich vorgegebene Rahmenprogramm für Besuche verschiedenster kultureller Sehenswürdigkeiten, dies deshalb, da es in der Mentalität der Chinesen liege, geschäftliche Besprechungen bei Mahlzeiten oder an anderen "privaten" Orten zu absolvieren.
Da nicht alle oben angeführten Punkte kumulativ vorliegen, ist von keiner Reise auszugehen, die dem Werbungskostenbegriff standhält. Aufgrund des Reiseprogramms handelt es sich um eine Reise mit typischen Mischprogramm.
Lediglich am in der Zeit von 16.45 - 18.00 wurden Gespräche über Austauschprojekte geführt, und am am Vormittag hat ein Besuch in einer Mittelschule sowie Berufsschule stattgefunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. etwa ).
Auch wenn es sich im gegenständlichen Fall um eine Delegationsreise vom Bezirk D unter Leitung von Bezirksvorsteher handelt, sind die grundsätzlichen oben angeführten Aussagen in diesem Zusammenhang nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat anwendbar.
Dass die Reise für die Berufstätigkeit der Bw. allenfalls von Nutzen sein konnte, genügt jedoch noch nicht, um sie ausschließlich als durch den Beruf veranlasst zu sehen (). Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht daher für die Abzugsfähigkeit nicht aus, dass zum Beispiel der Beschwerdeführerin in zitiertem VwGH-Erkenntnis seitens des Landesschulrates bescheinigt wurde, dass die Japanreise eine für die Aktualisierung ihres Unterrichtes wichtige und sinnvolle Fortbildungsveranstaltung sei ().
Dass die Bw. diese Reise dazu genützt haben mag, um gewisse Eindrücke zu gewinnen, etwa im Sinne eines kulturellen Austausches, wie die Bw. in der Berufung ausführt, und auch um eine Hilfsaktion zu unterstützen, was ihrer beruflichen Tätigkeit möglicherweise förderlich sein könnte, ändert nichts an der Tatsache, dass die Reise nach K zu erheblichem Anteil auch der privaten Lebenssphäre zuzurechnen ist und daher ihre ausschließliche Veranlassung durch die Einkunftsquelle aus nichtselbständiger Tätigkeit der Bw. vom unabhängigen Finanzsenat nicht als erwiesen angenommen werden kann. Auch der Einwand, dass die Bw. die im Reiseprogramm angeführten Sehenswürdigkeiten kenne und kein weiteres Interesse an einer neuerlichen Besichtigung habe, vermag der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die subjektive Motivation für die Reise nicht ausschlaggebend für die Anerkennung als Werbungskosten ist.
Auch aus den Ausführungen, dass diese Schulpartnerschaftsobjekt auch der bestmöglichen Ausbildung der SchülerInnen diene und folglich dazu der Umgang mit chinesischen Wirtschaftspartnern gehöre, kann bereits deswegen für das diesbezügliche Berufungsbegehren nichts gewonnen werden, da dem unabhängigen Finanzsenat aus dieser Darstellung nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Tatsache zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Direktorin im Sinne des § 16 EStG 1988 dienen sollte.
Der unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht, dass durch die Freiwilligkeit der Beteiligung an dem Schulpartnerschaftsobjekt bzw. durch die freie Entscheidung der Bw. nach K zu reisen, und durch die Reisen auf eigene Kosten (ohne finanzielle Unterstützung durch etwa den Arbeitgeber der Bw.), bereits eindeutige Hinweise bzw. Indizien dafür vorliegen, dass die Reise nach K der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.
Diese Beurteilung wird noch bekräftigt durch das Schreiben der xxx, in dem ausgeführt wird, dass von Seiten des Stadtschulrats sehr begrüßt werde, dass die Bw. Leiterin des Schulpartnerschaftsprojekts sei. Dem Bund sei es aber nicht möglich, für die Reise- und Aufenthaltskosten einen Ersatz bzw. eine Unterstützung zu leisten. Durch das Aussprechen des Dankes und der Befürwortung durch die Schule wird jedoch kein Nachweis für das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für Werbungskosten erbracht.
Ebenso kann durch das o.a. Schreiben des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, in dem ausgeführt wird, dass die Besuche in K im Auftrag dieses Bundesministeriums durchgeführt würden, wenngleich gleichermaßen angeführt wird, dass von der Bw. private Mittel eingesetzt werden würden, der Werbungskostencharakter nicht nachgewiesen werden.
Auch hat die Bw. keinen konkreten Zusammenhang zwischen Reiseerfahrungen in K und bestimmten Teilen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgewiesen, sondern sich hauptsächlich mit allgemeinen Bestätigungen seitens der Schule bzw. des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur begnügt, die wie o.a. keinen Nachweis für den Werbungskostencharakter der Reisekosten nach K darstellen. Der unabhängige Finanzsenat vermag daher allein aus genannten Gründen den nahezu ausschließlichen Zusammenhang der Reise mit der nichtselbständigen Tätigkeit und den daraus resultierenden Einkünften nicht nachzuvollziehen.
Der nahezu ausschließliche Zusammenhang der nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für die Reise nach K ist nicht erwiesen, weshalb die betreffenden Ausgaben bzw. Aufwendungen der Privatsphäre zuzuordnen und deshalb gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte vom Abzug ausgeschlossen sind ().
Die Behauptung der Bw. die Reise nach K erfolgte ausschließlich aus beruflichen Interessen ist nicht nachvollziehbar. Der unabhängige Finanzsenat ist daher zu der Ansicht gelangt, dass aus den oben angeführten Gründen der ausschließlich betriebliche Zusammenhang dieser Reise nicht gegeben ist.
Die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine Reise nach K (Reisekosten in Höhe von 2.340 € und Tagesdiäten in Höhe von 361,80 €) können nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Creativmesse in Salzburg
Bei der Creativmesse handelt es sich laut Pressebericht um eine internationale Fachmesse für Geschenkideen, Wohnaccessoires, Design- und Lifestyleartikel, Papier- und Schreibwaren, Floristik, Bastelbedarf, Kunsthandwerk, Souvenirs, Glas, Porzellan und Keramik, Trend- und Plüschartikel, Spielwaren, Modeaccessoires. Laut Presseaussendung des Messemanagements ist die Creativmesse in Salzburg die größte Fachmesse und wichtigste Orderplattform in Österreich. Die Creativmesse Salzburg stellt für ausstellende Unternehmen einerseits ein ideales Präsentationsinstrument dar, um Stammkunden zu treffen und neue Kunden anzusprechen und bildet andererseits für Fachbesucher eine ideale Marktübersichts- und persönliche Kontaktmöglichkeit. Die Fachbesucher kommen aus folgenden Branchen: Floristik und Blumenhandel, Geschenkartikelhandel, Glas-Porzellan-Keramik-Handel, Handelshäuser / Versandhandel, Hobby- und Bastelbedarfshandel, Hotellerie / Gastronomie, Kunsthandwerk, Modeaccessoirehandel, Papierwarenhandel, Souvenirhandel, Spielwarenhandel und Wohnaccessoires, Design & Lifestyle.
Inwieweit ein beruflicher Zusammenhang gezogen werden kann, hat die Bw. nicht klar dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dieser Besuch zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dient.
Aus dem Hinweis, dass es sich um spezielle Messestandgestaltungen handelt, die auch im Unterricht verwertet werden können, kann nichts gewonnen werden, da es sich um keine auf Messestandtechniken ausgerichtete Fachmesse, sondern eine an Wiederverkäufer aus dem Bereich Lifestyle gerichtete Fachmesse handelt.
Folglich handelt es sich um keine Werbungskosten und die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zusammenfassung
Im Jahr 2007 werden folgende Ausgaben als Werbungskosten anerkannt:
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Arbeitsmittel | 312,27 €
|
Gewerkschaftsbeiträge | 19,45 €
|
ADV- Mitgliedsbeitrag | 42,00 €
|
Summe | 373,72 € |
Es werden Werbungskosten in Höhe von insgesamt 373,72 € anerkannt.
Der Berufung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2007 wird daher teilweise Folge gegeben.
Arbeitnehmerveranlagung 2008
Mitgliedsbeiträge
Geltend gemacht wurden Aufwendungen für den Verband der Elektroniker in Höhe von 20 €, Volkshilfe Wien in Höhe von 17 €, Absolventenclub Hegelgasse in Höhe von 10 € und den ADV - Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung in Höhe von 42 €.
Nach den bereits oben angeführten Erläuterungen handelt es sich beim Verband der Elektroniker um einen Berufsverband und Interessensvertretung ihrer Mitglieder, daher können die Aufwendungen (20 €) als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Ausgaben für die Volkshilfe sind keine Werbungskosten und können nicht anerkannt werden (siehe oben).
Die Ausgaben für den ADV sind Werbungskosten und können anerkannt werden (42 €).
Die Ausgaben für den Absolventenclub Hegelgasse stellen keine Werbungskosten dar und folglich können nicht anerkannt werden, da es sich um keinen Berufsverband und Interessensvertretung ihrer Mitglieder handelt.
Als Mitgliedsbeiträge können Werbungskosten in Höhe von 52 € anerkannt werden.
Fotoausarbeitungen
Wie bereits oben im Jahr 2007 ausgeführt, handelt es sich um keine Werbungskosten und können folglich nicht anerkannt werden.
Porto
Die Aufwendungen dafür stellen Werbungskosten dar und werden anerkannt (Belegnummer 2 und7: 3,10 € und 3,90 €).
Büromaterial
Die Aufwendungen für Büromaterial (Belegnummer 4 - 6, 8 - 10, 12, 14 - 21) gelten als Arbeitsmittel, die zur Ausübung des Berufes verwendet werden und werden folglich als Werbungskosten in Höhe von 348,04 € anerkannt.
Ladegerät und Drucker
Bei den Aufwendungen für das Ladegerät (Belegnummer 22: 29,99 €) und für den Drucker (Belegnummer 13: 59,99 €) werden 40% Privatanteil ausgeschieden. Als Werbungskosten anerkannt werden folglich für das Ladegerät 17,99 € und für den Drucker 35,99 €.
Fahrtkosten zu Schulveranstaltungen
Fahrten zu Schulveranstaltungen und zum Dienstgeber werden durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Da die Fahrten im gegenständlichen Verfahren in den Ferien vorgenommen wurden, ist zu prüfen, ob die Fahrten beruflich veranlasst sind. Mangels Nachweis sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Aufbauarbeiten und Unterlagentransport
Aus den dem Finanzamt vorgelegten Bestätigungen ist weder ersichtlich, wer diese Beträge bezahlt hat, noch ist der berufliche Zusammenhang der Behörde dargelegt worden. Folglich kann der berufliche Zusammenhang nicht hergestellt werden. Daher sind diese Aufwendungen keine Werbungskosten.
Fachliteratur
Bei den Ausgaben für Fachliteratur handelt es sich um Zeitschriften, wenn auch in englischer Sprache, die von allgemeinen Interesse sind und stellen daher keine Werbungskoten dar. Weiters wurden laut Rechnung vom Fachbücher geltend gemacht. Da nicht nachvollzogen werden kann, welche Bücher angeschafft wurden, kann der berufliche Zusammenhang nicht hergestellt werden. Daher sind diese Aufwendungen keine Werbungskosten.
Reisekosten (510,20 €)
Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für den Besuch der Klimakonferenz in Bonn (273,20 €), Reed Exhibitions Messe Salzburg (Tageskarte 115 €) und einen Messebesuch auf der Creativmesse in Salzburg (122 €).
Klimakonferenz Bonn:
Da bei dieser Konferenz, die die Bw. mit zwei Professoren ihrer Schule besucht hat, wurde seitens der Bw. glaubhaft gemacht, dass eine einige konkrete Verwertung im Beruf erfolgte. Es wurden Kenntnisse erworben bezüglich Klima, die im Zeitalter der Globalisierung eine immer größere Bedeutung gewinnen und die den Schülern im Unterricht weitergegeben werden im Zusammenhang mit den technischen Errungenschaften.
Durch den Umstand der konkreten Verwertbarkeit im Beruf wurde die berufliche Veranlassung nachgewiesen und können daher die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 273,80 € als Werbungskosten anerkannt werden.
Reed Exhibitions Messe Salzburg
Diese Messe lief unter dem Schwerpunkt "Klimaschutz" und "Bauen und Wohnen", wobei verstärkt auf den Klimaschutz und Energieeffizienz hingewiesen wurde.
Wie bereits bei der Klimakonferenz in Bonn ausgeführt, konnte die Bw. die berufliche Veranlassung nachweisen und können daher die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 115 € als Werbungskosten anerkannt werden,
Creativmesse Salzburg
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei diesen Ausgaben um keine Werbungskosten.
Zusammenfassung
Im Jahr 2008 werden folgende Ausgaben als Werbungskosten anerkannt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerkschaftsbeiträge | 52,00 €
|
Porto | 7,00 €
|
Arbeitsmittel | 348,04 €
|
Drucker, Ladegerät | 53,98 €
|
Reisekosten | 388,80 €
|
Summe | 849,82 € |
Es werden Werbungskosten in Höhe von insgesamt 849,82 € anerkannt.
Der Berufung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2008 wird daher teilweise Folge gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at