Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 13.02.2006, FSRV/0001-G/06

Zurücknahmeerklärung gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG nach nicht entsprochenem Mängelbehebungsauftrag

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf. über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 156 Absatz 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt: Die Beschwerde gilt gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, sich bis zum schriftlich zu rechtfertigen.

Mit der Eingabe vom erhob der Bf. durch seine Vertreterin "innerhalb offener Frist" gegen den Einleitungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz diese Beschwerde mit der Begründung als verspätet zurück, der Einleitungsbescheid sei dem Bf. am durch Hinterlegung zugestellt worden.

In der Eingabe vom erhob der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, weil er sich in der Rechtsmittelfrist nicht in Österreich aufgehalten habe.

Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf. von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgefordert, gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO den der Beschwerde anhaftenden Mangel - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlt - bis spätestens zu beheben.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. am mittels Hinterlegung zugestellt.

Eine Mängelbehebung innerhalb dieser Frist erfolgte nicht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Entspricht ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen (§ 156 Abs. 4 FinStrG).

Enthält eine Eingabe formelle Mängel, muss dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufgetragen werden.

Da der Eingabe vom eine Erklärung, welche Änderungen des angefochtenen Bescheides beantragt werden, fehlte, erging diesbezüglich der Mängelbehebungsauftrag vom .

Diesem Mängelbehebungsauftrag, zugestellt durch Hinterlegung am , kam der Bf. nicht nach.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme des Rechtsmittels festgestellt wird ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Zurücknahme
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at