Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.09.2012, RV/2589-W/12

Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid im Einkommensteuerverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) war im Streitjahr als Kommanditist zu 10 Prozent an der L-KG beteiligt. Komplementärin war Frau D.

Die Feststellung der Einkünfte der L-KG erfolgte auf Grund der abgegebenen Erklärung. Mit Datum vom wurde ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 auf Grundlage der abgegebenen Erklärung erlassen. Der Bescheid wies die Firma L-KG als Bescheidadressat aus und wurde zu Handen von Frau D an deren Wohnadresse zugestellt. Im Bescheid wurden die im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO erklärungsgemäß in Höhe von 10.602,23 Euro festgestellt, wovon ein Verlust von 23.215,33 Euro auf Frau D und ein Gewinn von 33.817,56 Euro auf den Bw verteilt wurde.

Am wurde der Einkommensteuerbescheid des Bw für das Jahr 2010 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und der laut Feststellungsbescheid festgestellte Anteil am Betriebsergebnis der L-KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz gebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheides auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes 4/5/10 zur Steuernummer der L-KG erfolgt sei.

Mit Schreiben vom erhob der Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom und beantragte die Berücksichtigung der Bilanzsteuerprüfung bei der Firma L-KG.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Begründend gab das Finanzamt an, dass gemäß § 252 BAO angeführt werde, dass ein Bescheid, wenn diesem Bescheid Feststellungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde Berufung erhoben. Begründend führte der Bw aus, dass die Bilanz 2010 der L-KG einer Prüfung durch das Finanzamt unterzogen worden sei. Er sei als Kommanditist Bürge bei den Krediten der L-KG und habe Geld in die L-KG einbezahlt, um die Bankschulden zu tilgen. Er habe seine erbrachten Leistungen für die L-KG nicht abgegolten bekommen, da dies laut Frau D nicht möglich gewesen sei. Es habe auch keinen Gewinn und keine Auszahlungen an ihn gegeben. Der Gewinn bzw. Verlust sei von Frau D wie im Feststellungsbescheid angegeben aufgeteilt worden. Er sei aber zu keiner Besprechung über die Schlussbilanz eingeladen worden. Auf seine Frage, was mit der Bilanz sei, habe Frau D geantwortet, dass sie eine Bilanz machen lassen könne, wenn ihr der Bw tausend Euro gäbe. Da er arbeitslos sei, habe er ihr das Geld nicht geben können. Für ihn sei es daher rätselhaft, wer die Bilanz erstellt und beim Finanzamt eingereicht habe. Er ersuche daher, die Schlussbilanz zu prüfen.

Aus einem Aktenvermerk vom des vorlegenden Finanzamtes ging hervor, dass die Prüfung der L-KG abgebrochen worden sei, da keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden waren. Ein negatives Kapitalkonto bedeute einen Aufgabegewinn. Die Tangenten (Mitteilung über die Feststellung der Ergebnisanteile) würden daher nicht geändert.

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Das Finanzamt 4/5/10 hat unter der Steuernummer 123456 für das Jahr 2010 einen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend der abgegebenen Erklärung erlassen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden und mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt. Der Bescheid wurde an die L-KG zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters, der Komplementärin Frau D, zugestellt.

Der Bescheid stellte entsprechend der abgegebenen Erklärung für den Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 33.817,56 Euro fest.

Im Einkommensteuerbescheid, in dem das Einkommen für das Jahr 2010 festgesetzt wurde, wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der oben angeführten Höhe von 33.817,56 Euro angesetzt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundes und ist insofern nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 188 Abs 1 lit b BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Die Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind gemäß § 188 BAO einheitlich, dh für alle in Betracht kommenden Mitunternehmer in einem einheitlichen Verfahren zu ermitteln, und gesondert, dh nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern in einem gesonderten Verfahren festzustellen (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. GL § 23 Anm. 220 unter Hinweis auf ).

Der Bescheid nach § 188 BAO erfasst den Gewinn der Steuerquelle und stellt Art und Höhe des einheitlichen Gewinnes oder Überschusses fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt fest, welcher Anteil am Gewinn oder Überschuss jedem Beteiligten zuzurechnen ist (vgl Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. GL § 23 Anm. 220 unter Hinweis , ).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Sind die zur Einkommensteuer zu veranlagenden Einkünfte auch Gegenstand eines Einkünftefeststellungsverfahrens nach § 188 BAO, ist insoweit der für den Steuerpflichtigen festgestellte Einkünfteanteil zwingend der Veranlagung zugrunde zu legen. Der Einkommensteuerbescheid kann in einem solchen Fall nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind (§ 252 Abs 1 BAO); ein allfälliges Rechtsmittel müsste sich gegen den Feststellungsbescheid selbst richten.

Mit dem an die L-KG z.H. Frau D adressierten Bescheid vom stellte das Finanzamt 4/5/10 auf Grund der Erklärung der L-KG die Einkünfte der Mitunternehmerschaft für 2010 mit 10.602,23 Euro fest, wobei der Einkünfteanteil des Bw mit 33.817,56 Euro entsprechend der abgegebenen Erklärung festgestellt wurde.

Dieser Einkünfteanteil liegt auch dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom zugrunde. Der Bescheid steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at