Rhetorik-Seminar mit allgemeinen Inhalten - keine Werbungskosten für Verkäufer im Außendienst
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2004 | |
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Werbungskosten | 2.190,00 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 35.367,20 €
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Einkommen | 34.637,20 €
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Einkommensteuer | 10.503,47 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | - 11.695,20 €
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Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung folgender Ausgaben:
Sonderausgaben: KZ 456: 5.700,00 € (Wohnraum) KZ 465: 5.138,25 € (Genussscheine, ...) KZ 458: 100,00 € (Kirchenbeitrag)
Werbungskosten: KZ 719: 745,09 € (Arbeitsmittel) KZ 721: 2.978,80 € (Reisekosten) KZ 722: 2.128,52 € (Fortbildung)
a.g.Belastungen: KZ 730: 648,00 € (Krankheitskosten)
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen und aufzugliedern. Auch werde um genaue Darstellung der beantragten Fortbildungsaufwendungen ersucht (Kosten, Anwesenheitsbestätigungen, Ersätze, ...).
Mit Eingabe vom folgte der Berufungswerber diesem Ersuchen und führte an, dass die immer wieder geforderten Belege erst nach Aufforderung (zuletzt für 2001 und 2002) retourniert worden seien. Die Unterlagen für 2003 seien gar nicht retourniert worden. Die gewünschten Unterlagen seien nunmehr in Kopieform übermittelt worden. Durch den Dienstgeberwechsel per Juli 2004 hätte sich auch das Arbeitsumfeld wesentlich geändert. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Notwendigkeit eines Heimbüros samt Technik und Betriebskosten gegeben gewesen. Das Betreuungsgebiet hätte sich auf Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg erweitert. Der Berufungswerber gab weiters an, dass in einschlägigen Medien nachzulesen sei, dass in KMU keine bzw. nur in sehr seltenen Fällen eine betriebsinterne Weiterbildung gepflegt werde. Es würde sich um keine Umschulung, sondern um freiwillige Weiterbildungsmaßnahmen, die der Berufungswerber in seiner Freizeit und zumeist aus Eigenmitteln finanziere, handeln. Höhere Einkünfte seien damit nicht verbunden, aber eine Sicherung des Erwerbseinkommens. Wie bereits im Jahr davor hätte er vom Dienstgeber keinen Zuschuss erhalten und das Bildungskonto beim Land Oberösterreich sei erschöpft. Die Kosten für die Kopien (30 Stück) seien nach dem bei Gericht verrechneten Satz von 0,40 € per Stück, gesamt 12,00 € im Zuge der Überweisung des ausstehenden Guthabens zu leisten. Eine Kopie dieses Schreibens gehe an das BMFV.
Aus dem übermittelten Dienstvertrag geht hervor, dass der Berufungswerber als kaufmännischer Angestellter im Bereich Außendienst beschäftigt sei. Er sei für die Gebiete Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg für - Kundenakquisition und Geschäftsanbahnung - Verkauf der Produkte - Kundenbetreuung - Verfassung der Kunden- und Tagesberichte über die eigenen Tätigkeiten zuständig (seit ). Als Arbeitsort sei der Wohnort des Berufungswerbers bestimmt worden.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem die Verausgabung stattgefunden hätte. Jene Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien, hätten nicht berücksichtigt werden können. Die geltend gemachten Aufwendungen hätten nur insoweit berücksichtigt werden können, als Beweismittel vorgelegen seien. Als Einsatzgebiet seien auf jeden Fall der politische Bezirk in dem sich die Arbeitsstätte befinde und in der Regel die an diesen Bezirk angrenzenden politischen Bezirke zu verstehen. Aufgrund dieser Regelung hätten Diätendifferenzen für die Bezirke Linz, Linz-Land, Rohrbach, Freistadt, Perg und Urfahr nicht gewährt werden können. Betreffend die Fortbildungsveranstaltung Rhetorik würde es sich um einen Kurs handeln, dessen Inhalt überall dort zur Anwendung komme, wo Menschen miteinander beruflich oder privat in Kontakt treten. Das Kursziel sei eine verbesserte Kommunikation, zielgerichtetes Verhalten und die Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit. Es sei unbestritten, dass dieser Kurs einen positiven Einfluss auf die Tätigkeit des Steuerpflichtigen haben könne. Da dieser sowohl auf die berufliche als auf die private Sphäre Einfluss hätte, würde dieser unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Beim PC-Zubehör sei ein Privatanteil von 20% abgezogen worden. Die AfA für den "alten" PC hätte als Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden können.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen dein Einkommensteuerbescheid vom eingereicht. 1. Der Berufungswerber sei der Aufforderung vom 1. Februar, alle benötigten Unterlagen als Beweismittel nachzureichen, sehr wohl nachgekommen und hätte diese persönlich beim Finanzamt abgegeben. 2. Die Aufstellung sei genau nach den Kennzahlen erfolgt. 3. Die Aufstellung der anerkannten Abzugsposten sei nicht nach den Kennzahlen erfolgt, daher nicht in allen Punkten nachvollziehbar. 4. Die Streichung der Tagesdiäten sei falsch, da der damalige Dienstort (bis ) Klosterneuburg gewesen sei. Außerdem sei laut EStG jede dienstlich veranlasste Reise, die weiter als 25km vom Wohnort weg führe und länger als 3 Stunden dauere, als solche zu sehen. Die Diäten seien, wie im Jahr 2003 bereits dargestellt, vom Lohnverrechner fälschlicherweise voll versteuert worden. Es würde sich daher nicht um eine Differenz, sondern um eine volle steuerliche Berücksichtigung handeln. Dies hätte der Berufungswerber bereits 2003 ausführlich dargestellt. 5. Betreffend Weiterbildung WIFI-Kurs hätte der Berufungswerber bereits in seinem Schreiben vom ausführlich und verständlich den Grund und Zweck dieses Kurses dargestellt. Die Frage nach höherem Einkommen würde amtlicherseits schneller festgestellt werden können, als es dem Berufungswerber selbst möglich sei. Diese Schikanen seien nicht nötig. Die Darstellung amtlicherseits, es sei sein Privatvergnügen, sei ein Frechheit. Würde dies nicht korrigiert werde, würde dies Diebstahl und Betrug gleichkommen. 6. Die AfA für den PC aus der Vorperiode sei zu berücksichtigen, da die Abschreibungsdauer von vier Jahren erst 2004 erfüllt gewesen sei. Aus technischen Gründen sei jedoch die Anschaffung eines Neugerätes für die Erfordernisse durch den Firmenwechsel begründet gewesen. In den Unterlagen seitens des Finanzamtes sei nirgendwo ersichtlich, dass ein PC nur alle vier Jahre angeschafft und abgeschrieben werden dürfe. 7. Die Auflistung der berücksichtigten/nicht berücksichtigten Posten sei nach den Kennzahlen erfolgt, somit sei ein Nachvollziehen nicht möglich, insbesondere auch ob die 2004 angeschaffte Wohnbauanleihe berücksichtigt worden sei. 8. Durch die in der Vergangenheit mehrmals erfolgte Nicht-Rücksendung von Unterlagen, darin auch Urkunden, sei der Berufungswerber gezwungen (Nötigung) von allen geforderten Unterlagen Kopien anzufertigen und beizuschließen. Die dafür entstandenen Kosten seien im Bescheid vom 15. März nicht bestritten, aber nicht ausbezahlt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. < Tagesdiäten: Die für die Bezirke Urfahr-Umgebung, Linz, Linz-Land, Rohrbach, Freistadt, Eferding und Perg geltend gemachten Tagesgelder (Diäten) hätten aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden können: Bei entsprechender Häufigkeit von Reisebewegungen mit Wiederkehr an die gleichen Orte sei entsprechend einkommensteuerrechtlicher Bestimmungen in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis des Reisenden von den Verpflegungsmöglichkeiten an diesen Orten auszugehen. Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden müsse, würde keine Reise darstellen, da der längere (wiederkehrende) Aufenthalt es ihm ermögliche, sich dort über Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsaufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigen würde. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, würden in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründen. Da die Dienstreisen vom Wohnort aus durchgeführt worden seien, sei unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr eine Vertrautheit der örtlichen Gegebenheiten nicht nur für den Bezirk Urfahr-Umgebung sondern auch für die angrenzenden Bezirke Linz-Stadt, Linz-Land, Rohrbach, Freistadt, Eferding und Perg anzunehmen gewesen.
< WIFI-Kurs "Rhetorik-Akademie": Die Aufwendungen für den Kurs (Kursgebühr und Fahrtkosten) hätten aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden können: Werbungskosten seien gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten der Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen würden. Fortbildungskosten würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. § 20 Abs.1 Z.2 lat. EStG regelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Würden sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, dann würde der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufteilungsverbot) gehören. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien - z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug - seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden würden können oder von Nutzen seien. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten über die berufliche Veranlassung hinaus die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Laut den ho. Erhebungen sei der absolvierte Rhetorikkurs nicht auf eine spezifische Berufsgruppe zugeschnitten, sondern allgemein zugänglich gewesen; die dort vermittelten Kenntnisse seien zweifellos auch im privaten sozialen Umfeld anwendbar und von Nutzen. Die berufliche Notwendigkeit werde vom Berufungswerber nicht angegeben. Laut den Ausführungen im Schreiben vom würde es sich um eine freiwillige Weiterbildungsmaßnahme handeln, die in der Freizeit absolviert worden sei und für die er vom Dienstgeber keine Zuschüsse erhalten hätte.
< AfA für PC: Die AfA für den zuvor angeschafften Computer sei laut Aktenlage auf vier Jahre, nämlich von 2000 bis 2003 aufgeteilt und somit zur Gänze abgeschrieben worden. Überdies sei die gleichzeitige Abschreibung von zwei Computern nicht anzuerkennen.
< Arbeitsmittel (Büromaterial, Porto): Zu den geltend gemachten Aufwendungen von € 152,76 seien folgende Rechnungen im Gesamtbetrag von € 67,77 vorgelegt worden: 2 Porti á € 0,75; Laminatgerät € 27,98; Pagro € 24,95; Parkschein 1 €; USB-Kabel € 5,80; Jahreskalender € 5,99; Porto € 0,55. Im Erstbescheid sei vom Kaufpreis des USB-Kabels (€ 5,80) ein 20 %iger Privatanteil in Abzug gebracht worden. Die Kosten für den Parkschein seien nicht anerkannt, da Parkgebühren mit dem amtlichen Kilometergeld abgegolten seien. Die laut Pkt. 8 der Berufung angeführten Kosten für Kopien zur Vorlage von Unterlagen an das Finanzamt würden nicht aufscheinen. Da es sich bei diesen Kosten um keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs.1 EStG handeln würde, wären sie auch bei Vorliegen von Nachweisen nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Berichtigung der Werbungskosten sei aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich.
< Die als Sonderausgaben unter den Kennzahlen 456 und 465 geltend gemachten Aufwendungen seien im Erstbescheid in voller Höhe berücksichtigt worden. Der Kirchenbeitrag hätte nicht berücksichtigt werden können, da die Zahlung erst 2005 erfolgt sei.
Mit Eingabe vom wurde Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung vom eingereicht (sog. Vorlageantrag). Gegen diesen Bescheid werde wegen gravierender Mängel Einspruch erhoben. Die Details würden in einem separaten Schreiben vorgetragen.
Mit Eingabe vom gab der Berufungswerber dem zuständigen Finanzamt (Herrn AD Helmut A) bekannt, dass er die Unterlagen am Montag um 9:15 persönlich vorlegen werde.
Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass seine Berufung vom folgende Mängel aufweisen würde: - Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde - Erklärung welche Änderung beantragt würden - Begründung. Diese Mängel seien bis zu beheben. Bei Versäumen dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom übermittelte der Berufungswerber folgendes Schreiben: Im Bescheid vom seien Ausgaben ohne bzw. mit unrichtigen Argumenten nicht berücksichtigt worden. Der Berufungswerber hätte dazu keine Aufforderung zum Einreichen von Unterlagen erhalten. Die geforderte genaue Aufstellung hätte er zeitgerecht nachgereicht. Im amtlichen Vordruck sei geschrieben, keine Unterlagen beizuschließen. Dazu werde festgestellt, dass für den Steuerpflichtigen die Pflicht bestehe, Belege sieben Jahre aufzubewahren. Vom Finanzamt seien diese in der Vergangenheit mehrfach erst nach Urgenz retourniert worden; in einem Fall (der gerichtsanhängig werden könne) seien diese überhaupt zurückbehalten worden. < Begründung: Trotz genauer Aufstellung seien vom Berufungswerber Jahr für Jahr Unterlagen und Begründungen mit dem Argument zur Nachreichung verlangt worden, dass er angeblich vom Zentralcomputer zur genauen Überprüfung ausgesucht worden sei. < Sonderausgaben: Antrag 5700,- + 5138,25 Absetzbetrag = € 730,- (weniger als das Viertel). Nach Berechnungen aus den mir zugänglichen Unterlagen sei das unerklärlich, sei auch im Einspruch trotz Ersuchen nicht erläutert worden. < Tagesdiäten: Die Begründung für das Versagen der steuerlichen Neutralität sei laut Kopie des Lohnsteuerbuches 2003 nicht gerechtfertigt (Beilage 4). Bei dem damaligen Dienstgeber (bis Juli 2004) sei der Dienstort Klosterneuburg gewesen. Die schon im Erstbescheid angeführten Begründungen mit angrenzenden Bezirken etc. seien in keiner Broschüre des BMF nachzulesen. < Fortbildungskosten: Dieser Kurs sei von 16 Teilnehmern belegt gewesen, wobei bei 12 Teilnehmern die Kosten vom Diensteber getragen worden seien, eine Mitarbeiterin des WIFI daran teilgenommen hätte und 2 selbständig Erwerbstätige. Der Berufungswerber hätte auch für diesen Zweck bei Herrn A für 20.9. einen Vorsprachetermin angekündigt, wobei er alle Unterlagen, auch jene des Kurses, zur Einsichtnahme dabei gehabt hätte. Herr A hätte jedoch anderes vor gehabt und hätte die Möglichkeit, sich über die Realität ein Bild zu machen, ungenützt lassen. Im Übrigen hätte der Berufungswerber bereits in den Jahren davor - jeweils auf Aufforderung - klar dargestellt, dass man in der Privatwirtschaft sicher nicht mit Geschenken verwöhnt werde; berufliche Fort- und Weiterbildung sei selbst zu organisieren. Das WIFI sei wohl als seriöses Fortbildungsinstitut außer Streit! < AfA PC: Dies würde eine Speicherweiterung betreffen und nicht mit dem PC aus der Vorperiode zusammenhängen. Das sei auch aus der genauen Aufstellung genau zu entnehmen. < Kirchenbeitrag: Hier sei der einzige Fehler passiert. Im Zuge der Renovierungsmaßnahmen im Wohnhaus (2001 - 2004) sei offenbar der Einzahlungsbeleg für 2004 abhandengekommen. Mutmaßlich hätte der Berufungswerber den von 2005 kopiert. < Parkgebühr: Da aus allen Unterlagen ersichtlich sei, dass kein km - Geld verrechnet, sondern ein Firmenauto benützt worden sei, hätte der Berufungswerber die (ohnehin geringe) Parkgebühr nicht dem Dienstgeber verrechnen können, da diese Ausgabe angefallen sei, als er sich wegen des bevorstehenden Dienstgeberwechsels bei der AK um Rechtsbeistand erkundigen hätte müssen. < Kopierkosten / Punkt 8: Wie schon eingangs ausgeführt, seien geforderte Unterlagen über Jahre nicht bzw. erst nach Aufforderung retour geschickt worden. Nunmehr hätte der Berufungswerber die neuerlich geforderten Belege auf eigene Kosten kopiert und diese nach dem Kostensatz wie es Gerichte verrechnen, als Kostenersatz angefordert. < Alternative: Für die Werbungskosten könne auch die Vertreterpauschale (5% von der Berechnungsbasis € 34.990,67 ) zur Anwendung kommen, wenn im Vergleich bei korrekter und antragsgemäßer Berechnung zu den o.a. Details kein Nachteil erwachsen würde, da dem Berufungswerber auch bei dieser Möglichkeit eventuelle geheime Abschläge oder sonstige Fußangeln nicht ersichtlich seien. Zur Klarstellung: Auch diesmal seien die Unterlagen nicht retourniert worden, wobei diese noch Eigentum des Berufungswerbers seien, solange die Bezahlung des Kostenbeitrages offen sei. Betreffend Dienstvertrag hätte der Berufungswerber ausdrücklich Vertraulichkeit und anschließende Vernichtung angefordert. Die Kosten der Kopien seien nach dem Verursacherprinzip in jedem Fall zu ersetzen!
Mit Schreiben vom an den zuständigen Leiter des Finanzamtes legte der Berufungswerber dar, dass er seit Jahren vom Computer aufgeforderte werde, Belege, Unterlagen, Erklärungen, Beschreibungen etc. zu liefern. Mit Regelmäßigkeit würden diese Unterlagen nicht bzw. erst nach Urgenz retourniert.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wird zum oben geschilderten Sachverhalt angemerkt, dass die verschiedenen Eingaben und Beschwerden hinsichtlich Übermittlung von Unterlagen in Vorjahren nicht vollständig wiedergegeben wurden, da diese Sachverhalte keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des berufungsgegenständlichen Jahres haben.
Mit Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber auf gesetzliche Bestimmungen sowie offene Nachweise hingewiesen: "1. Sonderausgaben:Gem. § 18 Abs. 3 EStG 1988 sind die von ihnen angeführten Sonderausgaben mit einem Betrag von 2.920,00 € begrenzt. Davon ist ein Viertel der Ausgaben als Sonderausgaben abzusetzen. Im Einkommensteuerbescheid wurde ein Betrag von 730,00 €, also ein Viertel von 2.920,00 € berücksichtigt (die Wohnbauanleihe ist also in diesem Betrag erfasst). Lt. ihren Unterlagen wurde der Kirchenbeitrag erst im Jahr 2005 () überwiesen. Eine Berücksichtigung im Jahr 2004 ist demnach nicht möglich.2. Werbungskosten. < Arbeitsmittel:Das Finanzamt setzte auch beim PC-Zusatz (Anschaffungskosten 66,75 €) einen Privatanteil analog zum PC von 20% fest. Kosten in Höhe von 53,40 € wurden also berücksichtigt. Meines Erachtens ist diese Korrektur korrekt. Die Nutzung dieses Zusatzteiles ist verbunden mit der Nutzung des PC.AfA-PC alt wurde nicht berücksichtigt (63,53 €). Hierzu ist anzumerken, dass die Anschaffung eines PC im Bereich der Werbungskosten kein Betriebsvermögen darstellen kann. Bei einem allfälligen Verkauf wären demnach auch keine Erlöse anzusetzen. Werbungskosten sollen den tatsächlichen Aufwand im Zeitraum der Nutzung abdecken. Wenn aber der alte PC durch einen neuen ersetzt wird, kann keine Wertminderung aus beruflichen Gründen entstehen. Allenfalls noch offene AfA-Beträge können demnach nicht berücksichtigt werden.Beim Büromaterial hat das Finanzamt den erklärten Betrag von 152,76 € auf 65,62 € gekürzt. USB-Kabel (20% PA; Differenz 1,16 €)Parkgebühr (durch km-Geld abgedeckt; Differenz 1,00 €) Der übrige Betrag rührt offensichtlich aus einem aus den übermittelten Kopien nicht leserlichen Betrag. Ich ersuche um Darstellung um was es sich bei diesem Aufwand (rund 85,00 €) gehandelt hat (Übermittlung der diesbezüglichen Rechnung). < Fortbildung:WIFI-Kurs samt Fahrtkosten (Rhetorik Akademie):Nach den derzeit vorliegenden Unterlagen handelt es sich hierbei um eine allgemeine Fortbildung in Rhetorik und um keine Schulungsmaßnahme speziell für Arbeitnehmer ihrer Berufsgruppe. Nach der vorliegenden Rechtsprechung sind derartige Bildungsmaßnahmen nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. -F/05; , RV/2848-W/08).Keine Berücksichtigung von Aufwendungen, die sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen dienen (können). Kommunizieren lässt sich aber sicher nicht vom Privatbereich trennen. Sollten sie diesbezüglich noch Unterlagen, Hinweise oder Ähnliches haben, welche darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Bildungsmaßnahme ausschließlich um Bereiche gehandelt hat, welche ihre berufliche Tätigkeit umfasst hat (homogener Teilnehmerkreis, ...), so ersuche ich um diesbezügliche Darstellung und Nachweise. < Diäten (Monate Jänner bis Juni; Differenz 1.052,80 €):Lt. ihren Aussagen wurden diese Beträge vom Lohnverrechner fälschlicherweise voll versteuert. Auch hierzu gibt es eine klare Sichtweise des UFS:Tatsache ist, dass diese Beträge als Werbungskosten beantragt wurden; unter dem Titel Werbungskosten (§ 16) sind Tagesgelder allerdings nur dann steuerlich begünstigt zu behandeln, wenn dadurch "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen" abgedeckt werden. Nur aufgrund der Tatsache, dass jemand Außendiensttätigkeiten verrichtet, können noch nicht zwingend derartige Mehraufwendungen erkannt werden. Darstellungen wie "über 3 Stunden" bzw. "über 25km" resultieren unter anderem aus Darstellungen in den Richtlinien, welche allerdings keine für die Rechtsprechung bindende Rechtsquelle darstellt. Die Rechtsprechung hat sich ausschließlich an Gesetzen bzw. Verordnungen sowie Rechtsprechung zu orientieren. Nach Ansicht des VwGH steht ein Tagesgeld nur dann zu, wenn eine Nächtigung erforderlich ist; dauert eine Reise nur einen Tag, kann ein Verpflegungsmehraufwand zum Beispiel durch Mitnahme von Lebensmitteln vermieden werden (vgl. ; , 2000/15/0151) Auch die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates orientiert sich an dieser Rechtsprechung. Da lt. ihren Aufzeichnungen die Reisebewegungen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr durchgeführt wurden, kann ein Mehraufwand nicht erkannt werden. Das heißt, dass auch die Aufwendungen, welche das Finanzamt berücksichtigt hat, zu kürzen sein werden (Abänderung des Bescheides). 3. Kopierkosten:Dass in der Vergangenheit offensichtlich tw. Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig zurückgesendet wurden, ist bedauerlich, kann aber keinen Einfluss auf die hier gegenständliche Rechtsprechung haben. Vom Gesetz gedeckt sind nur Aufwendungen und Ausgaben betrieblicher bzw. beruflicher Natur (Betriebsausgaben, Werbungskosten); also Aufwendungen die im Wesentlichen mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehen. Nicht umfasst sind Aufwendungen zur "Feststellung bzw. Festsetzung" des steuerlichen Einkommens. Diesbezügliche Aufwendungen wären allenfalls unter dem Bereich der Sonderausgaben erfasst:§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988: Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. Diesbezügliche Zahlungen wurden aber nicht nachgewiesen. Gem. § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Die begehrten Kosten für die Erstellung von Kopien können demnach nicht rückerstattet werden."
Mit Eingabe vom (E-Mail) übermittelte der Berufungswerber hierauf folgende Darstellungen: 1. Sonderausgaben: Da ich einen Teil der Abfertigung in eine Wohnbauanleihe investiert habe, (laut Prospekt steuerlich absetzbar) ist, habe ich den Ansatz gemacht.Die Erklärung mit der Deckelung der Sonderausgaben bringt Klarheit ( bisher nicht erklärt ).2. Werbungskosten: Die AfA alt stammt noch aus einem früheren Jahr, wo mir seitens des FA diese nicht berücksichtigt wurde, obwohl die Unterlagen im Amt waren.Es ist den mir zugänglichen Informationen nicht ersichtlich, dass AfA nur durchgehend (auch nicht, wenn es nicht ein Verschulden ist) beansprucht werden kann. < Parkgebühr: Ich hatte ein Dienstfahrzeug (ist aus meinen Unterlagen ersichtlich, dass ich nie km - Geld erhalten hatte). Die Parkgebühr entstand dadurch, als ich bei der AK Rechtsbeistand geholt habe.Bei den Arbeitsmitteln, deren Rechnungskopien möglicherweise schlecht leserlich sind (FA 52 hat es nicht so erkannt) handelt es sich offenbar um den Bahnbeleg (Vorstellungsgespräch in Wien).Laminiergerät, div. Büromaterial (welches vom Dienstgeber weder bereitgestellt noch vergütet wurde). In der Auflistung, die ich damals dem FA 52 detailliert übermittelt hatte, ist jedes Detail ersichtlich. < Kopierkosten: Durch die jahrelange Vorgangsweise, dass erst nach Urgenz Unterlagen retourniert wurden bzw. ganz verschwunden sind (auch Urkunden!!), war ich gezwungen, alle Unterlagen auf eigene Kosten zu kopieren. Warum wurden diese Kosten (Herleitung im Anhang erklärt) nicht einmal als Absetzposten herangezogen? Die entsprechenden Vermerke sind den Anhängen zu entnehmen. Es ist an dieser Stelle zu bemerken, dass bislang weder die Kosten ersetzt, noch die Unterlagen retourniert wurden. Den Anlass und das Ziel für den WIFI Kurs (die Rhetorik - Akademie war damals neu im Kursbuch) habe ich dem FA 52 schon mehrfach erklärt. Ich habe auch (nach Terminankündigung - siehe Schriftverkehr) versucht, alle Unterlagen und Kursutensilien persönlich vorzulegen, aber der Sachbearbeiter hat es vorgezogen, den Termin zu schwänzen. Eine detaillierte Beschreibung über Kursinhalt und -ziel ist hier zu sehen: http://www.wifi.at/DE/Kursbuch/Pers%C3%B6nlichkeit/Rhetorik-Akademie/rhetorik+akademie.aspxEs ist erklärungsbedürftig, warum immer neue Ausreden betreffend Nicht - Absetzbarkeit benützt werden!Eine Teilnehmerliste zu erbringen, ist aus datenschutzrechtlichen Bedenken nicht möglich (laut einem zu Rate gezogenen Fachmann, daher hat dieses Schreiben länger gedauert). < Tagesdiäten: Auch in der letzten Ausgabe "Das Steuerhandbuch 2011 " ist unter dem Titel Tagesgelder das Thema behandelt. Ich war nachweislich in den letzten 30 Jahren im Außendienst tätig.Außerdem ist bei allem Respekt der Gleichheitsgrundsatz über alle Erlässe etc. zu stellen.Die Auslegung, dass gewisse Bezirke nicht zu berücksichtigen sind, ist aus der Steuerbroschüre nicht herauszulesen. Subjektive Ansichten haben hier keinen Platz.Offenbar gibt es eine Anweisung, jeden Lohnsteuerpflichtigen so lange zu schikanieren, bis ein (teurer) Steuerberater beigezogen wird. Ein früherer Finanzminister hat sich mit den Worten "es reicht!" verabschiedet.Ich hoffe, dass zumindest Sie diesen Akt seriös zu Ende bringen!"
Dieser Eingabe wurden folgende Beilagen mitübermittelt (Inhalte bereits weiter oben ausführlich dargestellt): < Schreiben vom (Vorlage von Unterlagen - persönlich) < Schreiben vom (Ergänzung) < Schreiben vom (Einspruch) < Schreiben vom (Ergänzung) < Schreiben vom (Magister D)
Im Folgenden ein paar Auszüge aus dem oben angeführten Link zur Rhetorik-Akademie: "...Der Lehrgang richtet sich an Personen mit Interesse an Rhetorik. Besonders eignet er sich für Menschen, die andere überzeugen, führen und begeistern wollen: Führungskräfte und Unternehmer/innen, Juristen/innen, Verantwortliche im Marketing und Tourismus usw.....Ein regionales Trainerteam aus den jeweiligen Fachbereichen unterstützen sie bei der Realisierung ihrer persönlichen Kommunikationsstrategie. Sie lernen: - wie sie ihren Mitmenschen gegenüber mit mehr Selbstvertrauen, Ausstrahlung und Überzeugungskraft auftreten. - wie sie im Verkauf und Kundenkontakt ansteckenden Optimismus und Selbstbewusstsein entwickeln. - wie sie bei beruflicher Veränderung rhetorische Werkzeuge einsetzen, mit denen sie ihre Person professioneller vermarkten. ...Der Lehrgang ist modular aufgebaut. Ziel ist es, alle Teilnehmer/innen für ihre zukünftigen Herausforderungen zu schulen und sie zu befähigen mehr Überzeugungs- und Motivationskraft zu entwickeln. < Experte in eigener Sache werden < Stimme macht Zu-stimm-ung < Kommunikative Grundlagen der Rhetorik < Rhetorik I < Visualisierung und Präsentationstechniken < Rhetorik II < Body & Mind < Charisma-Training < Abschluss Modul..."
In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Darstellungen auch der Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Eingabe vom gab die zuständige Amtsvertreterin bekannt, dass aus den elektronischen Vermerken ersichtlich sei, dass in den Jahren 2000-2003 ein PC abgeschrieben worden sei. Deshalb dürfte dieser Betrag 2004 nicht anerkannt worden sein. In der Eingabe des Berufungswerbers vom sei von einer Speichererweiterung die Rede; offensichtlich handle es sich hier um den Athlon XP-Prozessor. Dieser sei zu einem Ausmaß von 80% anerkannt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber war bis Juli 2004 als Außendienstverkäufer für EDV und sonstige Dienstleistungen tätig (lt. Eingabe vom ). Lt. Dienstvertrag vom 7. Juli war der Berufungswerber als kaufmännischer Angestellter im Bereich Außendienst tätig. Als Aufgabenbereiche wurden folgende Tätigkeiten aufgelistet: - Kundenakquisition und Geschäftsanbahnung - Verkauf - Kundenbetreuung - Verfassung der Kunden- und Tagesberichte.
Festgehalten wird vorweg, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenates dem Berufungswerber ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Darstellungen klar darzulegen. Die gegenständliche Urteilsfindung beruht auf gesetzliche Bestimmungen sowie von der Rechtsprechung herausgearbeitete Rechtsansichten. Vom Berufungswerber angeführte andere "Rechtsquellen" stellen für die Rechtsprechung keine bindenden Anhaltspunkte dar (wurde dem Berufungswerber bereits im Ergänzungsersuchen vom zur Kenntnis gebracht).
Hingewiesen wird auch darauf, dass gem. § 276 Abs. 1 BAO ein Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden darf. Gem. § 279 Abs. 1 BAO gilt dies auch für die Abgabenbehörden zweiter Instanz (vgl. ).
1.) Diäten bzw. Tagesgelder: Das Finanzamt hat im streitgegenständlichen Bescheid die vom Berufungswerber beantragten Diäten für bestimmte Bezirke nicht anerkannt.
Zur Beurteilung dieser Problematik ist folgende gesetzliche Bestimmung relevant: § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 :Werbungskosten sind auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Dass sich die gegenständliche Rechtsprechung ausschließlich an diese Bestimmungen zu orientieren hat, wurde dem Berufungswerber bereits im Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht. Wie bereits in diesem Schreiben dargestellt, steht ein Tagesgeld nur dann zu, wenn tatsächlich ein sog. Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. Kein solcher Verpflegungsmehraufwand ist zu unterstellen, wenn eine Reise nur einen Tag dauert (vgl. ; , 2000/15/0151). Der Berufungswerber wies in seinem Antwortschreiben vom wiederum lediglich auf eine Rechtsansicht bzw. Darstellung im "Steuerhandbuch 2011" hin. Mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt stellt dies allerdings keine maßgebliche Rechtsquelle zur Rechtsprechung dar. Der Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz ist hier ebenfalls entbehrlich, da gegenständlich nicht über gesetzliche Regelungen abzusprechen ist, sondern es sind gesetzliche Bestimmungen anzuwenden. Die Beurteilung gesetzlicher Bestimmungen obliegt dem Verfassungsgerichtshof.
Nach Durchsicht der Reiseaufzeichnungen des Berufungswerbers (Fahrtenbuch) war dieser meist im Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr unterwegs. In Anlehnung an oben genannte Rechtsprechung ist diesbezüglich kein Mehraufwand zu unterstellen. Die beantragten Diäten waren demnach nicht zu berücksichtigen.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 :Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Berufungswerber beantragte im Bereich der Diäten auch Fahrtkosten (Bahnfahrt) zu einem Vorstellungsgespräch. Diese Aufwendungen stellen jedenfalls Aufwendungen zum Erwerb von Einnahmen dar. < Werbungskosten (Reisekosten): 59,50 €
2. Arbeitsmittel: In diesem Bereich folgte das zuständige Finanzamt im Wesentlichen den Darstellungen des Berufungswerbers. Wie in den Vorjahren erfolgte auch in diesem Jahr der Ansatz eines Privatanteiles von 20%. Da der Berufungswerber nicht dargestellt hat, dass sich im streitgegenständlichen Jahr die Anwendungsbereiche wesentlich geändert hätten, wird dies auch vom erkennenden Senat so gesehen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des PC sind demnach lediglich zu 80% zu berücksichtigen. Dazu gehören aber auch Zusätze (PC-Zusatz: 66,75 €): Kürzung dieser Aufwendungen also um 13,35 €. PC-alt: Wie bereits im Vorhalt vom unmissverständlich dargestellt wurde, kann es im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) kein sogenanntes Betriebsvermögen geben. Allenfalls vorhandene "Restbuchwerte" kann es demnach nicht geben. Es sind also lediglich Aufwendungen für die tatsächliche Nutzung zu berücksichtigen. Ob hier allenfalls in früheren Jahren Absetzbeträge nicht berücksichtigt wurden, ist hier irrelevant. Es ist nicht möglich AfA-Beträge aus früheren Jahren später nachzuholen (vgl. ). Da gegenständlich ausschließlich das Jahr 2004 zu beurteilen ist, können auch nur Abnutzungen welche dieses Jahr betreffen, berücksichtigt werden. Der unter der Bezeichnung "AfA-PC aus Vorperiode" angeführte Betrag von 63,53 € kann demnach nicht berücksichtigt werden.
Im Bereich Büromaterial, Porto wird den Feststellungen des Finanzamtes gefolgt, welches die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt hat. Aufgrund der Geringfügigkeit der beantragten Parkgebühr (1,00 €), wird hier auf eine genauere Überprüfung verzichtet und der Betrag berücksichtigt. Das Laminiergerät sowie div. Büromaterial wurde bereits vom Finanzamt berücksichtigt. Da auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat trotz Aufforderung (Schreiben vom ) keine weiteren Aufwendungen nachgewiesen wurden, werden Aufwendungen im Ausmaß von 66,62 € berücksichtigt. Der Hinweis, dass es sich bei der Differenz von ca. 85,00 € offenbar um einen Bahnbeleg handeln hätte können, stellt keinen ausreichenden Nachweis dar. Werbungskosten: 582,03 €
3. Kopierkosten: Hinsichtlich der Kopierkosten wird ebenfalls auf das Schreiben vom verwiesen. Bereits dort wurde unmissverständliche dargestellt, dass Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen haben (§ 313 BAO). Kopierkosten zum Nachweis verschiedener Aufwendungen stellen demnach keine Werbungskosten dar.
4. Fortbildung: Hierbei handelt es sich um den Besuch der Rhetorik-Akademie im WIFI Linz im Zeitraum bis (108 Trainingseinheiten). Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Berufungsweber hat nicht dargestellt, einen anderen Beruf ausüben zu wollen. Umschulungsmaßnahmen liegen demnach nicht vor.
Der Berufungswerber hat selbst dargestellt, dass es sich hier um eine freiwillige Weiterbildungsmaßnahme gehandelt hat (Eingabe vom ). Höhere Einkünfte seien damit nicht verbunden, aber eine Sicherung des Erwerbseinkommens.
Zum genauen Inhalt dieses Seminares verwies der Berufungswerber auf die Internetseite des WIFI (www.wifi.at): "Rhetorik-Akademie: Erfolgreicher kommunizieren!Sprechen sie nicht, überzeugen sie.Um Menschen zu überzeugen und zu begeistern braucht es mehr als bloße Fachkompetenz. Heute sind charismatische Persönlichkeiten gefragt, die mit sich selbst im Einklang stehen und über eine präzise Selbst- und Fremdwahrnehmung verfügen. Die WIFI-Rhetorik Akademie wird diesen Anforderungen gerecht. Denn Rhetorik ist nicht nur schönes Reden, sondern ein psychologisch fundierter, gehirngerechter Umgang mit Worten und Körpersprache. ....Der Lehrgang richtet sich an Personen mit Interesse an Rhetorik. Besonders eignet er sich für Menschen, die andere überzeugen, führen und begeistern wollen: Führungskräfte und Unternehmer/innen, Juristen/innen, Verantwortliche im Marketing und Tourismus usw.. ..."
Lt. Eingabe vom haben diesen Kurs 16 Teilnehmer besucht, wobei bei 12 Teilnehmern die Kosten vom Arbeitgeber getragen wurden. Teilnehmer waren auch eine Mitarbeiterin des WIFI sowie zwei selbständig Erwerbstätige. Das WIFI ist wohl als seriöses Fortbildungsinstitut außer Streit. Der Berufungswerber wurde seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates im Schreiben vom auf verschiedene Entscheidungen hingewiesen, sowie aufgefordert, Nachweise hinsichtlich einer ausschließlich beruflichen Veranlassung vorzulegen. Im Antwortschreiben wies der Berufungswerber darauf hin, dass er den Anlass und das Ziel für diesen WIFI-Kurs schon mehrfach erklärt hätte. Eine Teilnehmerliste könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgelegt werden.
Auch wenn der Berufungswerber aus datenschutzrechtlichen Gründen die Teilnehmer nicht namhaft gemacht hat, so ist aus den Darstellung im Schreiben vom doch zu entnehmen, dass es sich hierbei um keinen sog. homogenen Teilnehmerkreis gehandelt hat (WIFI-Mitarbeiter, Selbständige).
Auch die Darstellungen der Kursbeschreibung lassen nicht erkennen, dass dieser Kurs sich beinahe ausschließlich mit Inhalten beschäftigt hat, welche in wesentlichem Umfang die Bedürfnisse und Erfordernisse von Außendienstmitarbeitern umfassen bzw. zum Inhalt haben. Es gibt keinen Hinweis, dass es sich hierbei zentral um den Bereich Verkauf bzw. Geschäftsanbahnung gehandelt hat. Lt. Dienstvertrag vom waren dem Dienstnehmer folgende Aufgabenbereiche zugeteilt: - Kundenakquisition und Geschäftsanbahnung - Verkauf - Betreuung. Auch wenn natürlich im Tätigkeitsbereich des Berufungswerbers das Thema Kommunikation eine zentrale Rolle spielt, so bedeutet dies nicht, dass der Besuch dieses Kurses nicht auch private Interessensgebiete abdecken hätte können. Sicheres Auftreten, Körpersprache, etc. können jedenfalls auch im Privatbereich eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Damit nähert man sich aber notwendigerweise den Bestimmungen des oben genannten § 20 EStG 1988: " ... selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen Aufwendungen, welche die Lebensführung betreffen, nicht abgezogen werden.
Bei derartigen Verbindungsmöglichkeiten (berufliche Anwendungsmöglichkeit aber auch private Berührungspunkte) ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten über die berufliche Veranlassung hinaus, die berufliche Notwendigkeit erforderlich (vgl. ; 27.6.200, 2000/14/0096). Der Berufungswerber hat dargestellt, dass es sich hierbei um eine freiwillige Weiterbildungsmaßnahme in der Freizeit gehandelt hat. Höhere Einkommen sind damit nicht verbunden, aber eine Sicherung des Erwerbseinkommens (Schreiben vom ).
Der Berufungswerber hat also gar nicht behauptet, dass eine berufliche Notwendigkeit gegeben gewesen wäre ("... freiwillige Weiterbildungsmaßnahme ...").
In Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vermittelten Kenntnisse nicht auch außerhalb dieses Berufszweiges und darüber hinaus auch im privaten sozialen Umfeld anwendbar und von Nutzen sind.
Anzumerken ist hierzu auch, dass es am WIFI OÖ auch einen speziellen Kurs für Außendienstverkäufer gegeben hätte: - Kurs Nummer 1930: Rhetorik für Außendienstverkäufer I Basistraining - Kurs Nummer 1931: Rhetorik für Außendienstverkäufer II Aufbautraining
Unter Beachtung der dargestellten Abgrenzungskriterien und unter Beachtung des Umstandes, dass eine berufliche Notwendigkeit nicht nur nicht nachgewiesen, sondern auch nicht behauptet wurde, sind die geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen. Der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht verkannte Umstand, dass der Berufungswerber das erworbene Wissen zweifellos im beruflichen Umfeld umsetzen kann, ändert daran nichts.
Diese Rechtsansicht wurde dem Berufungswerber in wesentlichen Bereichen auch bereits im Schreiben des Referenten vom zur Kenntnis gebracht.
5. Vertreterpauschale: In der Eingabe vom beantragte der Berufungswerber als Alternative die Anwendung des Vertreterpauschales (5% von der Berechnungsbasis: 34.990,67 €), falls ihm gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen zu keinem Nachteil erwachse.
Werbungskostenpauschale - Verordnung: Gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen (BGBl II 2001/382) sind für Vertreter Werbungskosten im Ausmaß von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00 € zu berücksichtigen.
Aus den übermittelten Lohnzetteldaten geht hervor, dass das 5%ige Pauschale den Betrag von 2.190,00 € übersteigen würde. Gemäß den Bestimmungen der obengenannten Verordnung ist also ein Betrag von 2.190,00 € zu berücksichtigen
Dieser Aufwand liegt jedenfalls über den oben angeführten tatsächlichen Aufwendungen (rund 580,00 €).
Da der Berufungswerber im Bereich Außendienst und Verkauf tätig ist, ist die Anwendung dieser Pauschalierungsregelung jedenfalls zulässig (ausschließliche Vertretertätigkeit; Außendienst).
Die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Berufungswebers waren demnach pauschal zu berücksichtigen.
6. Sonderausgaben: Auch hier wurde bereits im Schreiben vom dargestellt, dass die beantragten Ausgaben grundsätzlich berücksichtigt wurden, allerdings durch die betragsmäßige Beschränkung gem. § 18 Abs. 3 EStG 1988 lediglich im Ausmaß von 2.920,00 € (davon ein Viertel) der Steuerberechnung zugrunde zu legen waren.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at