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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 22.03.2005, ZRV/0147-Z3K/02

Zuständigkeit für die Berichtigung von Eintragungen in einer Anmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0147-Z3K/02-RS1
Eintragungen in Feld 37 (Verfahren) einer Anmeldung sind im Rahmen eines Zollverfahrens abgegebene Erklärungen und damit Prozesshandlungen, die die Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes im Zuge des Zollverfahrens determinieren. Die Zulässigkeit der Berichtigung solcher Prozesshandlungen beurteilt das gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1 des AVOG zuständige Hauptzollamt. Für das Zollamt Salzburg/Erstattungen besteht Bindungswirkung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Alois Autherith als Masseverwalter im Konkurs der Firma B.N., Rechtsanwalt, 3500 Krems an der Donau, Utzstraße 13, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , GZ. ab, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Zahlungserklärung vom , WE-Nr. bc, wurde seitens der Beschwerdeführerin (Bf.), der B.N. im Konkurs, A.M., für 1.822 Stück Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode 02032110 9000 und einer Eigenmasse von insgesamt 98.393,800 kg mittels Verfahrenscode 7600 9 das Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung beantragt.

Unter Position 1 der Zahlungserklärung wurde das Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 1.805 Stück Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im Gewicht von insgesamt 97.151,500 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz AT Nr. 12345 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung zugrunde gelegten Lizenz vom , Bescheid Nr. 23456, ist als besondere Bedingung vermerkt, dass die Erstattung für 100.000,000 kg gültig ist.

Unter Position 2 der Zahlungserklärung wurde das Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 17 Stück Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im Gewicht von insgesamt 1.242,300 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz AT Nr. 34567 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung zugrunde gelegten Lizenz vom , Bescheid Nr. 45678, sind als besondere Bedingungen vermerkt, dass die Ausfuhrlizenz unter dem Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 gewährt wurde und dass die Erstattung frühestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren ist.

Die Schweinehälften wurden am unter Lagerpost (LP) cd mit einer maximalen Lagefrist von sechs Monaten bis zum eingelagert. Die Nämlichkeit der eingelagerten Schweinehälften wurde durch eine Palettenabfrage, an der die Warenerklärungsnummer der verfahrensgegenständlichen Zahlungserklärung (WE-Nr. bc) angebracht worden war, gesichert.

Über die Anbringen vom auf Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung der Ausfuhranmeldungen mit der WE-Nr. de und mit der WE-Nr. ef hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zahl: fg, und mit Bescheid vom , Zahl: gh, entschieden und die Anbringen unter Hinweis auf Art. 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) iVm Art. 251 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) als unbegründet abgewiesen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat dem - bei ihm am eingelangten - Antrag auf Vorfinanzierung in der Erstattungslagerung mit Bescheid vom , Zahl: hi, vollinhaltlich entsprochen und der Bf. eine Vorfinanzierung der Erstattung im Betrage von € 68.875,68 zugesprochen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat den Antrag der Bf. vom auf Gewährung von Ausfuhrerstattung zu WE-Nr. ef mit Bescheid vom , Zahl: ij, als unbegründet abgewiesen.

Es begründet seine diesbezügliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 der Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig sei. Die am ausgestellte und dem Verfahren zugrunde gelegte Ausfuhrlizenz AT Nr. 56789 sei von der Europäischen Kommission abgelehnt worden. Für bereits getätigte Ausfuhren im Rahmen dieser Lizenz sei keine Erstattung zu gewähren. Der Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung für 3.613,600 kg der Erzeugnisse der Position 1, Produktcode 02032110 9000, sei daher abzuweisen gewesen.

Die Erzeugnisse der Positionen 2 und 3 seien nicht Gegenstand des Geschäftsfalles, da sie der Ausfuhr nach Lagerung im Erstattungslager zu den Zahlungserklärungen vom , Zahlen jk und bc zuzurechnen seien.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Die Bf. wendet vor allem ein, am seien bei der W.K. (F.) zwei Lastkraftwagen mit Schweinefleisch für den Export nach Russland verladen und auch dort verzollt worden. Bei beiden Exporten seien die Dokumente vom Zolldeklaranten der F. teilweise falsch erstellt worden. Dies sei mit Schreiben vom richtig gestellt worden.

Es seien bei der Ausfuhr zu WE-Nr. ef bei den Positionen 1 und 2 die Felder 37 (Verfahren) und 38 (Eigenmasse) falsch ausgefüllt worden. Mit Schreiben der F. vom sei dies berichtigt, das Schreiben aber bei der Bescheiderstellung nicht berücksichtigt worden. Es seien im Schreiben die richtigen Mengen den richtigen Verfahrenscodes zugeordnet worden.

Bei der Ausfuhr zu WE-Nr. de sei ursprünglich ebenfalls ein falscher Verfahrenscode angewendet und mit Schreiben der F. vom richtig gestellt worden. In dem diese Ausfuhr betreffenden Bescheid habe das Zollamt Salzburg/Erstattungen das Schreiben jedoch berücksichtigt und den Bescheid dementsprechend erstellt.

Richtigerweise wäre im verfahrensgegenständlichen Falle nur der Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung für 1.725,100 kg abzuweisen gewesen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: ab, als unbegründet abgewiesen. Es hat die Entscheidung vor allem damit begründet, das Vorbringen, die angestrebten Änderungen in der Ausfuhranmeldung seien durch die Lageraufschreibungen des Erstattungslagers gedeckt, entspreche nicht den Tatsachen. Es habe die Zahlung von Ausfuhrerstattung unterbleiben müssen, da eine dafür geltende Ausfuhrlizenz nicht vorgelegen habe.

Dagegen wendet sich die Bf. in ihrer Beschwerde vom . Es werden die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.

Im Schreiben der F. vom , dem Lagerunternehmen der Bf., sei ausgeführt, dem Zolldeklaranten der F. sei bei der Ausfertigung der Anmeldungen mit der WE-Nr. de und mit der WE-Nr. ef aufgrund eines Fehlers ein Irrtum unterlaufen, weil er irrtümlich das Verfahren 1000 9 anstelle des Verfahrens 1076 9 angemeldet habe.

Am seien gemäß WE-Nr. ef im Grunde der beigelegten Paletten-History 1.822 Stück Schweinehälften mit einem Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP cd eingelagert worden. Dem Lagerblatt seien Palettenaufstellungen beigeheftet aus welchen ersichtlich sei, mit welcher Palettennummer, welche Menge an Schweinehälften an welchem Ort gelagert worden war. Daraus folge, dass auch aus den beiden irrtümlich falsch ausgefüllten Ausfuhrerklärungen die Zuordnung zu der im Erstattungslager lagernden Ware ersichtlich sei.

Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte nachträgliche Prüfung durch das Hauptzollamt Wien sei unrichtig, weil in den Lageraufschreibungen zur LP cd die beiden Mengen nicht abgeschrieben worden seien, da den zuständigen Zollwacheorganen eine Ausfuhrerklärung mit dem Code 1076 9 nicht vorgelegen habe. Aus den Paletten- und Verladeaufzeichnungen ergebe sich eindeutig, dass die strittigen Mengen aus dem Erstattungslager stammen und dass die Zollwache auf eine Korrektur der Ausfuhrerklärungen oder einen endgültigen Bescheid warte, um die Lageraufschreibungen vervollständigen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung durch das Hauptzollamt Wien weder der Bf. noch der F. zur Stellungnahme zugeleitet worden seien, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weshalb um eine neuerliche Überprüfung und um Einvernahme des Prokuristen der F., des Herrn R.S. als Zeuge ersucht werde.

Ein Großteil der eingelagerten Schweinehälften sei unter Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der privaten Lagerhaltung unter Vertrag Nr. kl eingelagert worden. Vor jeder Auslagerung aus der privaten Lagerhaltung sei die Ware auf Vollständigkeit und vertragsmäßige Lagerung kontrolliert worden. Die Kontrollprotokolle der Prüfer der AMA seien als Beilagen angeschlossen. Die F. sei nach ISO 9002 zertifiziert und habe sich verpflichtet, Aufzeichnungen über die vollständige Nachvollziehbarkeit aller Ein- und Auslagerungsvorgänge zu führen; die Kopien der Paletten-History zu allen Artikeln seien beigelegt. Es sei sohin der Standpunkt im angefochtenen Bescheid widerlegt.

Es mache keinen Sinn, Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattung beantragt und gewährt worden sei, zum freien Verkehr abzufertigen, die Erzeugnisse im Erstattungslager jedoch liegen zu lassen und sich der Gefahr auszusetzen, die sechsmonatige Auslagerungsfrist zu überschreiten.

Die Beschwerde beschäftigt sich noch mit Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: lm.

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen vor allem, die Überprüfung der als fehlerhaft ausgefüllt eingewendeten Ausfuhranmeldungen im Sinne des Art. 78 ZK durch das Hauptzollamt Wien habe erbracht, dass die in den Anmeldungen enthaltenen Angaben richtig und damit verbindlich gewesen seien. Irrtum könne nicht eingewendet werden, wenn sich der Antrag auf die am Tag der Annahme der Anmeldung unter Vorbehalt erteilte gültige Ausfuhrlizenz AT Nr. 56789 gestützt habe. Eine Sanktion komme nicht in Betracht, wenn die Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte Lizenz abgelehnt habe.

Aus Anlass der Erörterung der Sache am wurden die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge zurückgenommen. Einvernehmen besteht zwischen den Parteien des Verfahrens im Wesentlichen dahingehend, dass bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungsbeträge von der Eigenmasse der eingelagerten Schweinehälften auszugehen sei. Von dieser Menge seien die Eigenmassen der beiden strittigen, weil anderen Lizenzen zuzuordnenden Ausfuhren abzuziehen. Der Rest sei rechtzeitig aus dem Lager verbracht und im Drittland eingeführt worden.

Beide Parteien haben außer Streit gestellt, dass es sich bei all den ausgeführten Schweinehälften - darin eingeschlossen die Erzeugnisse der zwei strittigen Beschwerdeverfahren - um jene Schweinehälften gehandelt hat, die am eingelagert worden sind. Es sprechen lediglich rechtliche Gründe (Doppelantrag) dagegen, dass die zwei strittigen Beschwerdeverfahren nicht positiv entschieden werden könnten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 54 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [VO (EWG) Nr. 800/1999] wird die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind und bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärung vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 800/1999 ist der Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg. cit. gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend für die Feststellung a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde, b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde, c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes der Europäischen Gemeinschaft (Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG) sind auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Die Bf. hat für die Erzeugnisse der Position 1 der Anmeldung mit der WE-Nr. ef, namentlich für 44 Stück Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode 02032110 9000 (Feld 33) und einer Eigenmasse von insgesamt 3.613,600 kg (Feld 47) mit Verfahrenscode 1000 9 zur Ausfuhr angemeldet. Die Bf. hat in Feld 9 der Anmeldung den Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt und die Ausfuhr der Erzeugnisse österreichischen Ursprungs (Feld 34) auf die am aufrechte Lizenz AT Nr. 56789, Bescheid vom mit der Nr. 67891 (Feld 31), gestützt.

Die Ausfuhr der Erzeugnisse der Positionen 2 und 3 der verfahrensgegenständlichen Anmeldung mit der WE-Nr. ef , hat die Bf. auf die Lizenz AT Nr. 12345 , Bescheid vom mit der Nr. 23456, und auf die Lizenz AT Nr. 89123, Bescheid vom mit der Nr. 91234, gestützt.

Die Erzeugnisse der Position 1 der Anmeldung waren bereits Gegenstand der Zahlungserklärung vom , so dass für diese Erzeugnisse zu Unrecht ein weiteres Mal die Zahlung von Ausfuhrerstattung - zunächst auf eine am Tag der Annahme der Anmeldung aufrechte Lizenz gestützt - beantragt wurde.

Am hat die AMA dem Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Aufstellung der Europäischen Kommission, aus der hervorgeht, dass diese diverse Lizenzen, die im Zeitraum vom bis erteilt worden waren, abgelehnt hat, übersendet. Die AMA teilt in diesem Schreiben noch mit, dass für bereits getätigte Ausfuhren im Rahmen dieser Lizenzen keine Erstattung zu gewähren sei. In der Aufstellung ist auch die Lizenz AT Nr. 56789 aufgelistet.

Diese Mitteilung hatte für die Bf. zur Folge, dass sie im Ergebnis im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 die Ausfuhr der Erzeugnisse der Position 1 der verfahrensgegenständlichen Warenanmeldung mit der WE-Nr. ef nicht mehr auf eine am Tag der Annahme der Anmeldung gültige Lizenz mit Vorausfestsetzung stützen konnte.

Aus dem Erkenntnis des Zahl: 2002/17/0047, Rechtssatz 3, ergibt sich, dass es sich bei den Eintragungen in Feld 34 und 37 des Gemeinschaftspapieres um im Rahmen des Zollverfahrens abgegebene Erklärungen, welche die Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes im Zuge des Zollverfahrens determinieren, um Prozesshandlungen im Zollverfahren handelt. Die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung solcher Prozesshandlungen obliegt danach gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) dem zuständigen Hauptzollamt.

Das Hauptzollamt Wien hat über das Anbringen vom (dieses deckt sich im Wesentlichen mit dem an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichteten Anbringen vom ) auf Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung der Ausfuhranmeldung mit der WE-Nr. ef vom mit Bescheid vom , Zahl: gh, entschieden und das Anbringen unter Hinweis auf Art. 66 des ZK iVm Art. 251 der ZK-DVO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen war daher an den Inhalt dieses, im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Wien rechtskräftig ergangenen Bescheides, gebunden.

Die Ausführungen im Schreiben der F. vom , dem Zolldeklaranten der F. sei bei der Ausfertigung der Anmeldungen mit der WE-Nr. ef aufgrund eines Fehlers ein Irrtum unterlaufen, weil er irrtümlich das Verfahren 1000 9 anstelle des Verfahrens 1076 9 angemeldet habe, waren Gegenstand von Überlegungen des Hauptzollamtes Wien. Das Hauptzollamt Wien hat im Wesentlichen rechtskräftig entschieden, dass die Erzeugnisse der Position 1 nicht irrtümlich zum Verfahren 1000 9 angemeldet und nicht irrtümlich auf die am Tag der Annahme aufrechte, später durch die Europäische Kommission widerrufene Lizenz, gestützt wurden.

Richtig ist, dass am gemäß der Zahlungserklärung mit der WE-Nr. bc im Grunde der beigelegten Paletten-History 1.822 Stück Schweinehälften mit einem Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP cd eingelagert worden sind. Dem Lagerblatt wurden Palettenaufstellungen beigeheftet aus welchen ersichtlich ist, mit welcher Palettennummer, welche Menge an Schweinehälften an welchem Ort gelagert wurde.

Aus den im Rechtszug vorgelegten Paletten- und Verladeaufzeichnungen, den Aufschreibungen der Prüfer der AMA und weiteren Unterlagen ergibt sich zweifellos, dass der verfahrensgegenständlichen Ausfuhrerklärung ein entsprechender Anteil der in das Erstattungslager eingelagerten Erzeugnisse zuzuordnen ist, auch wenn diese Erzeugnisse in der Folge aus Rechtsgründen nicht auf die Ausfuhr nach Lagerung im Erstattungslager zur Zahlungserklärungen vom , Zahl: bc, angerechnet werden können.

Von einer Sanktion war Abstand zu nehmen, wenn die Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte verfahrensgegenständliche Lizenz abgelehnt hat, die Bf. sich aber auf eben diese - am Tag der Annahme der Anmeldung aufrechte - Lizenz gestützt hat.

Auf den Gegenstand waren gemäß Art. 54 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden, weil die verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse aus Rechtsgründen nicht auf die Ausfuhr nach Lagerung im Erstattungslager angerechnet werden konnten.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 14 Abs. 3 Z 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Schlagworte
Eintragungen
Anmeldung
Erklärungen
Prozesshandlungen
Determinieren der Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes
Zulässigkeit der Berichtigung
Hauptzollamt
Zollamt Salzburg/Erstattungen
Bindungswirkung.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at