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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.09.2012, RV/0378-W/07

Betriebsausgaben eines Zahnarztes: Kfz-Privatanteil,Fachliteratur, Werbeaufwand und Kreditzinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Zahnarzt und ermittelt seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Eine beim Bw. durchgeführte, Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 umfassende Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO führte zu folgenden berufungsgegenständlichen Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung vom :

Tz. 1 Kfz-Privatanteil

Der Wohnsitzwechsel des Bw. von M nach K führe zu einer Änderung der Kfz-Nutzung, sodass der im Zuge der Betriebsprüfung (BP) ermittelte Privatanteil, unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen dem Wohnsitz in K und der Betriebsadresse in T, 30% betrage. Die Schätzung basiere auf der Tatsache, dass 4x wöchentlich die Ordination geöffnet sei und zusätzlich rund 2000 km jährlich an weiteren betrieblichen Fahrten (Steuerberater, Tagungen, etc.) zurückzulegen seien.

Tz. 5 Fachliteratur

Die Aufwendungen für Zeitschriften betreffend Kunstführer und Weinberge seien der Privatsphäre des Bw. zuzurechnen und daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig.

Tz. 6 Werbeaufwand

Die Aufwendungen für Keramikartikel seien der Privatsphäre des Bw. zuzurechnen.

Tz. 9 Zinsen

Die betriebliche Veranlassung für die Hälfte des Fremdwährungskredites habe nicht nachgewiesen werden können. Der Fremdwährungskredit aus dem Jahr 1999 beziehe sich auf die Konvertierung von drei Krediten. Für einen dieser Kredite habe die betriebliche Veranlassung mittels Kreditvertrag (Gründung Zahnarztpraxis 1993) nachgewiesen werden. Die geltend gemachten Betriebsausgaben seien daher um 50% zu kürzen gewesen.

Auf Grund der Feststellung der abgabenbehördlichen Prüfung verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003. Mit Bescheiden selben Datums erließ das Finanzamt neue Einkommensteuersachbescheide für die Jahre 2001 bis 2003, in welchen die Feststellungen der BP Berücksichtigung fanden.

In der gegen die neuen Sachbescheide rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. zum Kfz-Privatanteil ein, dass er diesen in Abstimmung mit der letzten BP für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000, in welcher unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH ein angemessener Privatanteil von 20% festgesetzt wurde, ebenfalls mit 20% festgesetzt habe, während die BP eine neue Berechnung und Schätzung vorgenommen habe. Die Schätzung, wonach der Bw. lediglich 2000 km im Jahr betrieblich unterwegs sei (neben Fahrten zwischen Wohnsitz und Ordination) sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus der ermittelten geschätzten Kilometeranzahl pro Jahr eine Erhöhung des Privatanteils von 20% auf 30% ergäbe. Das Ergebnis dieser Berechnung sei willkürlich und zufällig und könne nicht akzeptiert werden.

Betreffend die angesprochenen Zeitschriften und Kunstführer sei festzuhalten, dass im Zuge der BP eine Betriebsbesichtigung stattgefunden habe und eine Vorlage dieser Zeitschriften nicht verlangt worden sei, obwohl diese in der Ordination aufgelegen und die Belege der BP vorgelegt worden seien.

Die angesprochenen Keramikartikel befänden sich ebenfalls in der Ordination.

Betreffend die unter Tz. 9 angesprochenen Zinsen habe die BP den Bw. aufgefordert, die betriebliche Veranlassung eines Fremdwährungskredites nachzuweisen. Was die BP unter "betrieblicher Veranlassung" verstehe, sei jedoch nicht klar zum Ausdruck gebracht worden. Offensichtlich meine die BP, dass nur solche Kredite steuerlich anzuerkennen seien, die unmittelbar mit einer Investition zusammenhingen. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise ein Rahmen- oder Kontokorrentkredit nicht anzuerkennen sei. Darüber hinaus habe sich die Finanzierung der Ordination des Bw. seit der Gründung im Jahr 1993 mehrfach verändert. Zunächst habe der Bw. eine Ordination in M gegründet. Im Jahr 2000 habe der Bw. diese Ordination verkauft und eine neue Ordination in T erworben. Dazwischen, in den Jahren 1996 und 1997, habe der Bw. eine Privatordination in K eröffnet, welche aber aus wirtschaftlichen Gründen wieder geschlossen habe werden müssen. Natürlich habe der Bw. auch Privatentnahmen getätigt. Eine exakte Zuordnung der Investitionen, Entnahmen und steuerlichen Ergebnisse sei naturgemäß im Nachhinein nicht mehr möglich, sondern könne nur im jeweiligen Prüfungszeitraum bzw. für jene Zeiträume genau überprüft werden, in denen die Belege und die Buchhaltung noch vorhanden seien. Das Jahr 1999 sei bereits bei der letzten BP überprüft und der Fremdwährungskredit seitens der BP voll anerkannt und zu 100% der betrieblichen Sphäre zugeordnet worden. Es gäbe kein einziges Argument, weswegen die BP im Nachhinein von den Feststellungen der früheren BP abweiche.

Da weder nachvollziehbar sei, warum die BP die betrieblichen Zinsen nicht anerkenne noch warum gerade 50% der Zinsen nicht anzuerkennen sei, beantrage der Bw. die Anerkennung der geltend gemachten Zinsen in voller Höhe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag ergänzend vor, dass ihm die in der Berufungsvorentscheidung angeführte "Berechnung" des Kfz-Privatanteils nicht vorgelegt worden sei.

Die Behauptungen in der Berufungsvorentscheidung zur betrieblichen Veranlassung der konvertierten Kredite, wonach der Bw. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. Verträge nicht vorgelegt habe, weise der Bw. zurück, da sie nicht den Tatsachen entsprächen. Für eine exakte Ermittlung der betrieblichen Veranlassung der Bankverbindlichkeiten sei es notwendig, sämtliche steuerliche Ergebnisse, sämtliche Investitionen und Privatentnahmen, bis zurück zum Gründungsjahr, aufzurollen. In diesem Zusammenhang verweise der Bw. auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bzw. darauf, dass ihm nicht zugemutet werden könne, alle Belege bis zum Jahr 1993 vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Tz. 1 Kfz-Privatanteil:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben grundsätzlich diejenigen "Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind".

In Anwendung des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen für betriebliche Fahrten mit dem Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben absetzbar, wobei nur die auf die betriebliche Verwendung entfallenden tatsächlichen Kosten abgesetzt werden können und der auf die Privatnutzung entfallende Privatanteil eine Nutzungsentnahme darstellt.

Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erfolgen (vgl. Tz 220 zu § 16 in Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II). Das Fahrtenbuch hat alle beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten. Es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstand am Ende der jeweiligen Fahrt, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt(e) der Fahrt sowie den Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Ein eigenes Fahrtenbuch ist dann nicht erforderlich, wenn die angeführten Angaben in anderer Weise festgehalten werden (z.B. durch Reisekostenabrechnungen). Die Anforderungen an die Qualität des Fahrtenbuches steigen mit der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer (siehe hierzu z.B. Doralt, EStG, [9], § 16, Tz 220, S 109/110 und die dort angeführte Judikatur; Aigner/Renner in SWK 15/2006, S 465 ff.).

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Gemäß Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der Prüfung für den gesamten Prüfungszeitraum weder Fahrtenbücher noch sonstige Aufzeichnungen über die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer des Bw. vorgelegt wurden, war die Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO zur Schätzung des Anteiles der privaten Fahrten berechtigt (siehe z.B. ).

In seiner Berufung bestreitet der Bw. die Erhöhung des Privatanteils von 20% auf 30% und weist darauf hin, dass er den Privatanteil in Abstimmung mit der letzten BP für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 mit 20% festgesetzt habe, während die BP eine neue Berechnung und Schätzung vorgenommen habe. Diese Schätzung, wonach er lediglich 2000 km im Jahr betrieblich unterwegs gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die Ermittlung des Privatanteils aus der geschätzten Kilometeranzahl sei willkürlich und zufällig.

Dem Bw. ist insofern beizupflichten, als im Zuge der BP für die Jahre 1998 bis 2000 ein Kfz-Privatanteil in der Höhe von 20% festgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Verlegung des Betriebes des Bw. von M nach T zu Beginn des Jahres 2001 bei gleichzeitiger Beibehaltung des privaten Wohnsitzes in K kam es jedoch im Zuge der BP für die Jahre 2001 bis 2003 notwendigerweise zu einer Neuüberprüfung und in weiterer Folge zu einer Neufestsetzung des Privatanteils.

Entgegen der Ansicht des Bw. erfolgte die Berechnung des neuen Kfz-Privatanteils in keiner Weise willkürlich oder zufällig. Vielmehr basiert sie einerseits auf der Zugrundelegung der betrieblichen Ordinationszeiten in T von viermal pro Woche sowie andererseits auf der großzügigen Schätzung von zusätzlichen 2000 km für sonstige betriebliche Fahrten pro Jahr, obwohl seitens des Bw. weder Hausbesuche getätigt noch Terminkalender oder sonstige Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten vorgelegt wurden. Auch hat der Bw. kein Interesse an der Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes gezeigt, da er nicht einmal bereit war, die Service- und Reparaturaufträge von seiner Stammwerkstatt anzufordern.

Schließlich wurden dem Bw. vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide die Ausgangspunkte, Überlegungen und Schlussfolgerungen sowie das Schätzungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Es wäre danach am Bw. gelegen gewesen, begründete Überlegungen, die beispielsweise für eine andere Methode der Schätzung gesprochen hätten, vorzubringen bzw. die Fahrtspesen anhand von dem Fahrtenbuch verschiedenen (Leistungs-) Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Die Vorlage solcher Unterlagen wurde hingegen unterlassen. Vielmehr einigte man sich auf die Festsetzung eines Kfz-Privatanteils im Ausmaß von 30% anstelle des festgestellten Kfz-Privatanteils von 37,36%.

Abgesehen davon, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/13/0147).

Da der Bw. die Führung eines Fahrtenbuchs bestritten hat, ohne lückenlose Aufzeichnungen zum gegenständlichen Streitpunkt vorzulegen, war es ihm unmöglich, den Nachweis über das Ausmaß der betrieblichen Fahrten zu erbringen. Damit hatte er sich auf eine Handlung eingelassen, auf Grund dieser er als mögliche Folge seines Verhaltens mit den im Prüfungsbericht ersichtlichen Feststellungen für die Jahre 2001 bis 2003 zu rechnen hatte.

Nach Auffassung der Berufungsbehörde erscheint unter Bedachtnahme auf die Gesamtumstände des berufungsgegenständlichen Falles sowie die Unsicherheiten, die sich mangels vorgelegter Unterlagen ergeben und die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Bw. der Ansatz eines Kfz-Privatanteils im Ausmaß von 30% keinesfalls überhöht.

Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Tz. 5 Fachliteratur:

Aufwendungen für Fachliteratur , die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG absetzbar.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG hingegen dürfen Aufwendungen (Ausgaben) für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG unterliegt jene Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (, ), und zwar selbst wenn die berufliche Tätigkeit eindeutig gefördert wird () oder wenn aus der Literatur (fallweise) Anregungen, Ideen oder Inspiration für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (, 0199, , , ).

Nicht abzugsfähig sind somit beispielsweise Landkarten, Reiseführer, Wanderkarten und -bücher () bzw. Wanderkarten, Wanderbücher, Reise und Kunstführer , da solche Gegenstände typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen und von allgemeinem Interesse sind ().

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.

Bei den im gegenständlichen Fall strittigen Zeitschriften und Kunstführern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt, da die strittigen Zeitschriften (Kunstführer und Weinberge) typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen und von allgemeinem Interesse sind.

Sofern der Bw. einwendet, dass die Zeitschriften in der Ordination aufgelegen seien, die BP jedoch deren Vorlage nicht verlangt habe, ist entgegen zu halten, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (, ).

Selbst dann, wenn aus den Titeln der Druckwerke allein nicht geschlossen werden kann, ob es sich um Fachliteratur oder um nichtabzugsfähige allgemein bildende Werke handelt, sind die Druckwerke im Zweifel vom Steuerpflichtigen näher zu beschreiben und ihre jeweilige Berufsbezogenheit darzustellen; andernfalls die Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig sind ( und Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16 Tz 220 unter "Fachliteratur ").

Mangels Nachweis der Berufsbezogenheit der strittigen Zeitschriften konnten die Aufwendungen für Fachliteratur im Ausmaß von ATS 1.927 daher nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden.

Tz. 6 Werbeaufwand:

Der Bw. macht in den Jahren 2001 und 2002 Aufwendungen für dekorative Keramikartikel in seiner Ordination in der Höhe von ATS 8.684 (im Jahr 2001) und ATS 747,32 (im Jahr 2002) als Werbeaufwand geltend.

Wie bereits ausgeführt, sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG diejenigen Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrens-vorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen ( etc.); kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus ().

In diesem Zusammenhang wäre es daher am Bw. gelegen, den konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass mit den Aufwendungen ein Werbezweck verbunden war und die berufliche Veranlassung überwogen hat.

Der Bw. hat jedoch weder die betriebliche Veranlassung noch die Werbewirksamkeit der Aufwendungen für die Keramikartikel dargetan. Sofern er in seiner Berufung vorbringt, dass sich die angesprochenen Artikel in seiner Ordination befänden, ist diesem Vorbringen seine Aussage gegenüber der BP entgegenzuhalten, wonach er die Keramikartikel nunmehr zu Hause verwahre.

Da für die Berufungsbehörde darüber hinaus nicht ersichtlich ist, inwieweit Aufwendungen eines Zahnarztes für dekorative Keramikfiguren betrieblich veranlasst bzw. werbewirksam sein können, waren die strittigen Aufwendungen hierfür nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG anzuerkennen sondern vielmehr der Privatsphäre des Bw. zuzurechnen.

Tz. 9 Zinsen:

Strittig ist die Anerkennung von Kreditzinsen als Betriebsausgaben im Ausmaß von ATS 217.135,42 (im Jahr 2001), ATS 13.820,15 (im Jahr 2002) und ATS 11.156,48 (im Jahr 2003) für einen Fremdwährungskredit aus dem Jahr 1999, welcher sich auf die Konvertierung von drei Krediten bezieht.

Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind diejenigen Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Nachweispflicht für Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen ( etc.); kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus ().

Der Bw. hat im Zuge der Betriebsprüfung Kreditzusagen aus dem Jahr 1993 in der Höhe von ATS 5,2 Mio. vorgelegt, die der Gründung einer Zahnarztpraxis dienen sollten. Den vorgelegten Unterlagen (konkret dem Kontoauszug der Bank 001/01) war zu entnehmen, dass im Jahr 1999 die laufenden Kredite (Nr. X, Nr. Y und Nr. Z) in einem einzigen (Fremdwährungs-) Kredit (Kontonummer) im Gesamtbetrag von ATS 7,5 Mio. zusammengeführt wurden.

Unstrittig ist, dass der Bw. die betriebliche Veranlassung des auf dem Kontoauszug der Bank (Kontonummer) ausgewiesenen Kredites mit der Nr. X, noch aushaftend mit ATS 3,796.066,83, nachgewiesen hat.

Betreffend die beiden anderen Kredite mit der Nr. Y und Nr. Z, aushaftend mit ATS 3,703.933,17, hat der Bw. jedoch weder Kreditverträge vorgelegt noch sonst im geforderten Sinne nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, wofür die Kreditmittel verwendet wurden. Es konnte somit nicht geklärt werden, ob die beiden genannten Kredite tatsächlich durch den Betrieb des Bw. veranlasst waren.

Abgesehen davon wurden auch keine Ausführungen über die Kredittilgung, die Zinsermittlung und Zinstilgung getätigt, es fehlen Argumente im Zusammenhang mit der Zinsermittlung und der Zinstilgung. Des Weiteren gibt es keine Unterlagen über die Kredit- und Zinsenentwicklung. Auch wie sich die Kreditzinsen zusammensetzen und berechnen wurde nicht konkretisiert.

Mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der betrieblichen Veranlassung im Hinblick auf die beiden strittigen Kredite (Nr. Y und Nr. Z) wurden nur 50% der Gesamtkredithöhe im Ausmaß von ATS 7,5 Mio. als betrieblich veranlasst angesehen (nämlich die noch aushaftenden ATS 3,796.066,83 des Kontos Nr. X).

Mangels betrieblicher Veranlassung der beiden strittigen Kredite waren die mit diesen Krediten in Zusammenhang stehenden Kreditzinsen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Da somit insgesamt 50% der Gesamtkredithöhe als betrieblich veranlasst angesehen wurden, waren auch lediglich 50% der Kreditzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Sofern der Bw. in seiner Berufung vorbringt, dass sich die Finanzierung seiner Ordination seit der Gründung im Jahr 1993 mehrmals verändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnung einer Privatordination in K nicht aktenkundig ist.

Dem Vorbringen, wonach der Bw. auch Privatentnahmen getätigt habe, ist entgegenzuhalten, dass Privatentnahmen nicht betrieblich veranlasst sind.

Auch das Argument des Bw., wonach das Veranlagungsjahr 1999 bereits bei der letzten BP überprüft und der Fremdwährungskredit seitens der BP voll anerkannt und zu 100% der betrieblichen Sphäre zugeordnet worden sei, ist nicht zielführend, zumal die Überprüfung der Zinsaufwendungen im Rahmen der vorangegangenen BP keinen Prüfungsschwerpunkt darstellten.

Letztlich kann auch dem Hinweis auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen im Vorlageantrag nicht gefolgt werden, da den Bw. im Hinblick auf sein Vorbringen die Nachweispflicht bzw. auch die Beweisvorsorgepflicht trifft.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Bw. in der Berufung bzw. im Vorlageantrag sehr allgemein gehalten und nicht zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung, d.h. wie die Kreditmittel aus den beiden streitgegenständlichen Krediten verwendet wurden, geeignet ist.

Aus den dargelegten Gründen geht die Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens davon aus, dass mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung die beantragten Kreditzinsen in den Streitjahren nicht zu berücksichtigen sind.

Aus den dargelegten Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at