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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2017, RV/7105499/2015

Bewertung eines Logistikzentrums.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, vertreten durch Vertrer, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG zum ) und 2. Grundsteuermessbescheid
(Fortschreibungsveranlagung gem. § 21 GrStG zum ) im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 (1) BAO abgeändert wie folgt:

1. Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG)

Für den Grundbesitz Grundstück,

wird der Einheitswert zum mit 1.883.000,00 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert (abgerundet gemäß § 25 BewG) mit 2.542.000,00 Euro festgestellt.

2. Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung gem. § 21  GrStG)

Für den unter 1. angeführten Grundbesitz und den Eigentümer XY wird auf Grund des Grundsteuergesetzes 1955 idgF der Grundsteuermessbetrag mit 5.080,35 Euro festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , RV/0630-W/05, hatte die Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser hat den angefochtenen Bescheid mit  Erkenntnis vom , Zl. 2011/13/0085-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und u.a. folgendes ausgeführt:

"...Mag auch das in Rede stehende "Logistikzentrum" nicht den Begriffen "Fabriksgebäude" bzw. "Fabrik" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu subsumieren sein (vgl. das auch im angefochtenen Bescheid zitierte - zur Bestimmung des § 53 Abs. 6 lit. d BewG 1955 ergangene - Erkenntnis vom , 93/15/0059), hätte es weiters im Sinne einer (auch von der belangten Behörde für notwendig erachteten) Bewertung nach der Bauklasse 17 einer - im Übrigen auch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vermissten - Auseinandersetzung damit bedurft, ob das Logistikzentrum ("Güterverteilungszentrum") nicht von der Bauweise und Ausstattung her (vgl. dazu etwa auch das Vorbringen zur "einfachen Ausstattung" der Baulichkeiten in der Berufungsschrift) den Teilen einer wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes im Sinne der Bauklassen 1 oder 2 der Anlage zu § 53a BewG entsprach.Insoweit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar auch die Rechtslage verkannt."

2. Rechtslage und Erwägungen

Das h.o. Gericht folgt im fortgesetzten Verfahren der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Zl. 2011/13/0085-7, wonach nicht auszuschließen ist, dass gegenständliches Logistikzentrum zwar nicht unter die allgemein gebräuchlichen Begriffen "Fabrik" bzw. "Fabriksgebäude" zu subsumieren ist, jedoch von der Bauweise und Ausstattung den Teilen einer wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes im Sinne der Bauklassen 1 oder 2 der Anlage zu § 53a BewG entspricht.

2.1. Zur Berechnung des Einheitswertes

Somit ist der Einheitswert zum mit 1.883.000.00 Euro und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert (abgerundet gem. § 25 BewG) mit 2.542.000,00 Euro festzustellen.

2.2. Zum Grundsteuermessbescheid

Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde (§ 12 GrStG).

Nach § 18 Abs. 1 GrStG ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch die Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. ...

Die Steuermesszahl beträgt nach § 19 Z 2 GrStG bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich a.).. b.).. c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen " 3.650 Euro" des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 21 GrStG).

Im Beschwerdefall ist vom erhöhten Einheitswert  von 2.542.000,00 € auszugehen.

Berechnung des Grundsteuermessbetrages in Euro:


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Steuermesszahl
1,0 vT
v. 3.650,00
3,650
 
Steuermesszahl
2,0 vT
v. 2.538.350,00
5.076,700
5.080,35
gerundet nach § 18 GrStG
 
 
 
5.080,35

Der Grundsteuermessbetrag ist gemäß § 21 GrStG (Fortschreibungsveranlagung) iVm § 19 Z 2 GrStG zum mit 5.080,35 Euro festzusetzen.

Diese Entscheidungsgrundlagen wurden der steuerlichen Vertretung der Bf mit Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung vom zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom teilte diese mit, sie sei mit den Ausführungen im Vorhalt einverstanden und verzichte daher auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung entspricht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/13/0085-7. Dem Erkenntnis kommt keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105499.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at