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Sonstiger Bescheid, UFSZ1W vom 28.03.2007, ZRV/0028-Z1W/07

Zurückweisung einer Beschwerde

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Flughafen Wien vom betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 210000/39772/06-1 wies das Zollamt Flughafen Wien die Berufung der Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Bescheid über die Mitteilung einer Zollschuld gemäß Art. 203 ZK und einer Abgabenerhöhung als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde der Bf. am nachweislich durch Übernahme durch einen Arbeitnehmers des Empfängers zugestellt.

Nach dem im Aktenvorgang erliegenden Aktenvermerk vom ist die Bf. auf Grund ihrer am abgesandten, als Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichnet E-Mail, darüber informiert worden, dass sie eine detaillierte Beschwerde entweder an das Zollamt Flughafen Wien oder an den Unabhängigen Finanzsenat einreichen müsse.

Am brachte die Bf. erneut per E-Mail Beschwerde ein und ersuchte um Rückerstattung der Zollabgaben, da die Sendung in der Slowakei ordnungsgemäß verzollt worden sei.

Eine schriftliche Beschwerde datiert vom und langte am selben Tage beim Zollamt Flughafen Wien ein.

Gemäß § 85. Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO)sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen.

Gemäß § 86a. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,

b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Auf § 86a Bundesabgabenordnung gestützt sind folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ergangen:

1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den Unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie die Finanzämter und Zollämter (BGBl. II 2002/395).

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II 2006/97).

Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV2006 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automatisationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmern im Finanz-Online zur Verfügung stehen. Eine Einbringung von Berufungen ist im Finanz-Online nicht vorgesehen. Das Finanz-Onlinesystem ist darüber hinaus für die Übermittlung des streitgegenständlichen Anbringens nicht verwendet worden.

In einem Aktenvermerk des ZA-Flughafen Wien vom ist eine "Nachsicht der Einspruchsfrist bis festgehalten.

Dazu ist auszuführen, dass die Verlängerung der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO eine verfahrensrechtliche Verfügung ist (vgl. hiezu , Stoll, BAO Kommentar, 2527), die gemäß § 94 BAO auch mündlich ergehen kann. Die mündliche Erlassung eines Bescheides gemäß § 97 Abs. 1 lit. b stellt einen Formalakt dar, der den Parteien zu Bewusstsein kommen muss ( und vom , 92/01/0402). Eine telefonische Mitteilung stellt keinen derartigen Formalakt dar (). Es liegt daher im vorliegenden Verfahren kein Bescheid vor, mit dem die Rechtsmittelfrist rechtswirksam über den hinaus verlängert worden wäre.

Wie jede andere an sich verlängerbare Frist darf auch die Erstreckung der Berufungsfrist nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen (vgl. hiezu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0142, und vom , Zl. 91/14/0026).

Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestelltes Ansuchen liegt gleichfalls nicht vor.

Da die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am erst am eingebracht wurde war diese gemäß § 273 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Mündliche Fristverlängerung
Beschwerde per E-Mail

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at