Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2017, RM/7100007/2016

Betreten eines Grundstückes und Anfertigen von Fotos für Beweiszwecke als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100007/2016-RS1
Wird für Zwecke einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei ein Grundstück betreten, ist dies eine Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Der Liegenschaftseigentümer ist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde berechtigt. Die formal zulässige Beschwerde ist aber in Anbetracht der gesetzlichen Ermächtigung (§§ 26 Abs. 2 AuslBG, § 7b Abs. 6 AVRAG, § 12 Abs. 1 AVOG, § 144 BAO) bei zweckdienlicher und verhältnismäßiger Ausübung des Betretungsrechtes der Beamten als unbegründet abzuweisen.
RM/7100007/2016-RS2
Werden im Zuge einer Amtshandlung (bspw. im Zuge einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei) zur Dokumentation der am Einsatzort vorgefundenen relevanten Umstände bzw. für Beweiszwecke (§ 46 AVG, § 166 BAO) in den sich anschließenden Verwaltungsverfahren Fotos angefertigt, ohne dass zur Durchsetzung der Aufnahmen etwa Körperkraft eingesetzt oder Gewalt angedroht werden muss, liegt im "schlichten Fotografieren" noch keine Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Wird zur Durchsetzung der Aufnahmen Zwang eingesetzt oder angedroht oder auch nur den Betroffenen nach ihrem ausdrücklichen Widerspruch (etwa in mündlicher Form oder auch bereits vorab in Form von Aufschriften auf Hinweistafeln) erklärt, dass sie solches jedenfalls zu erdulden haben, liegt ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt vor. Erweist sich die Anfertigung von Fotos zu Beweiszwecken aber als tatsächlich zweckmäßig und verhältnismäßig, liegt auch in der Ausübung der Maßnahme rechtmäßiges Verwaltungshandeln vor.

Entscheidungstext

weitere GZ. RM/7100008/2016

ERKENNTNIS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache 1. des Dr.A (Erstbeschwerdeführer) und 2. der B-s.r.o. (Zweitbeschwerdeführerin), beide mit der Anschrift XXX, Tschechische Republik, Zustellvollmacht Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt, Landstraße Hauptstraße 83-85/18, wegen am im Zuge einer Amtshandlung auf der Liegenschaft EZ-Y behaupteter rechtswidrig ausgeübter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form A. des Betretens der genannten Liegenschaft und B. der Anfertigung von fotografischen Aufnahmen a. einer Baustelle auf dem Grundstück, b. der dort befindlichen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit und c. eines dort abgestellten, im Eigentum des Erstbeschwerdeführers befindlichen Personenkraftwagen mit tschechischem Kennzeichen durch Organe der Finanzpolizei als Organwalter des Finanzamtes Waldviertel (belangte Behörde) (Anbringen vom )

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend die Fakten A (Betreten der Liegenschaft durch Organe der Finanzpolizei), B.a (Fotografieren der Baustelle auf der Liegenschaft) und B.b (Fotografieren der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer) wird mangels Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin betreffend das Faktum A (Betreten der Liegenschaft durch Organe der Finanzpolizei) wird als unbegründet abgewiesen.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwandsErsV) dem Bund (dem Bundesminister für Finanzen) einen Vorlageaufwand von € 57,40 und einen Schriftsatzaufwand von € 368,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Anbringen vom haben Dr.A (als Erstbeschwerdeführer) und 2. die B-s.r.o. (als Zweitbeschwerdeführerin), beide mit der Anschrift XXX, Tschechische Republik, für beide zustellbevollmächtigt Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt, Landstraße Hauptstraße 83-85/18, 1030 Wien, gegen das Finanzamt Waldviertel und gegen das Bundeministerium für Finanzen mittels eines gemeinsamen Schriftsatzes an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich Maßnahmenbeschwerden folgenden Inhaltes erhoben:

"[...] 4. Zum Sachverhalt wird ausgeführt: 

4.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ-Y; der Erstbeschwerdeführer [ist] Hälftegesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin. Beweis: vorzulegender Auszug aus dem Handelsregister des Kreisgerichtes in Ceske Budéjovice. 

4.2. Das auf der Liegenschaft EZ-Y befindliche Einfamilienhaus ist abbruchreif und wurde daher am bei der Stadtgemeinde Z die Anzeige betreffend die Vornahme der Abbrucharbeiten erstattet. Beweis: vorzulegende Anzeige vom .

5.1. Zur Durchführung der Abbrucharbeiten hat die Gesellschaft vorübergehend folgende Arbeiter beschäftigt: B, C, D, E; diese wurden alle rechtzeitig bei der NO. Gebietskrankenkasse angemeldet und nach Beendigung der vorgesehenen Arbeiten auch wieder abgemeldet. Beweis: einzuholende Auskunft der NÖ. Gebietskrankenkasse. 

5.2. Der Arbeiter F, der ebenfalls auf der Baustelle gearbeitet [hat] und auch derzeit noch arbeitet, ist ständig bei der österr. Firma G-KG in Wien bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet. Einzelprokurist der österreichischen KG ist der Erstbeschwerdeführer. Beweis: vorzulegende Anmeldungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger. 

6.1. Am betraten zwei (männliche) Organe der Finanzpolizei (D.Nr. DN1, D.Nr. DN2) das vorgenannte Grundstück, nachdem sie zuvor mit einem Kombi mit dem pol. Kennzeichen qqqq1 auf das Grundstück gefahren waren; es wurde sodann dort (und nicht auf der Straße !) abgestellt (allein dieser Vorgang würde zivilrechtlich den Tatbestand der Besitzstörung verwirklichen).

Über telephonische Verständigung des Erstbeschwerdeführers begab sich dieser umgehend zum genannten Grundstück und stellte fest, daß die erwähnten Organe von den dort befindlichen Arbeitern verschiedene Auskünfte verlangten (diese sind der deutschen Sprache nicht mächtig und sprechen lediglich Ungarisch). 

6.2. Der Erstbeschwerdeführer forderte die erwähnten Organe zur Ausweisleistung auf; weiters forderte er sie auf, Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen konkreten Gründen sie das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin [gemeint wohl: der Zweitbeschwerdeführerin] betreten hatten und von den anwesenden Arbeitern Auskünfte verlangten.

6.2.1. Festzuhalten ist, daB sie einen schriftlichen Auftrag für die beabsichtigten Amtshandlungen nicht vorweisen konnten. Sie haben sich lediglich auf die Bestimmung des § 12 AVOG berufen, die eine solche Vorgangsweise erlaube. 

6.2.2. Sie verlangten weiters Auskünfte über die Art [der] am Grundstück von den Arbeitern ausgeübten Tätigkeit und die Vorlage von Nachweisen über die korrekte Anmeldung der Arbeiter. Dazu wurde vom Erstbeschwerdeführer auf die konkrete Anmeldung bei der NÖ. Gebietskrankenkasse verwiesen. Diese Tatsache wurde von den erwähnten Organen bezweifelt, obwohl die anwesenden Arbeiter Durchschriften der von der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Anmeldungen vorzeigten. In diesem Zusammenhang wurde auch behauptet, die Aufnahme der Tätigkeit hätte auch in einem (nicht näher bezeichneten, beim BM für Finanzen eingerichteten 'lnformationsdienst') angezeigt werden müssen. Eine bestimmte Rechtsvorschrift konnte bei dieser Gelegenheit von den Organen der belangten Behörde nicht angegeben werden. 

6.3. Nachdem sich der Zweitbeschwerdeführer [hier gemeint wohl: der Erstbeschwerdeführer] (vorübergehend) vom Grundstück entfernt hatte und sodann nach ca 20 Minuten zurückkehrte, mußte er feststellen, daß die erwähnten Organe versuchten, die Arbeiter zu veranlassen, Fragebögen auszufüllen. Der Zweitbeschwerdeführer [der Erstbeschwerdeführer] untersagte den anwesenden Arbeitern, diesem Verlangen nachzukommen, da die Organe lediglich Fragebogen in tschechischer Sprache beibringen konnten, diese Sprache haben aber die Arbeiter nicht verstanden. 

6.4. Bei dieser Gelegenheit wurde schließlich festgestellt, daß die erwähnten Organe photographische Aufnahmen am Grundstück und den dort durchgeführten Abbrucharbeiten, von den Arbeitern selbst und vom Kraftfahrzeug des Erstbeschwerdeführers (mit dem pol. Kennzeichen qqqq2, Volkswagen blau, zugelassen in der Tschechischen Republik) angefertigt hatten; eine Zustimmung dazu wurde nicht auch nicht nachträglich erteilt, und vielmehr darauf hingewiesen, daß es sich dabei um einen Eingriff in eine verfassungsgesetzlich geschützte Privatsphäre handle. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß a. die Arbeiter nicht bereit seien, einen in tschechischer Sprache (die sie nicht verstehen, da ihre Muttersprache ungarisch sei) verfaßten Fragenbogen zu beantworten; [und] b. das Betreten bzw. der weitere Aufenthalt am Grundstück ausdrücklich untersagt wird und sie zum sofortigen Verlassen des Grundstücks aufgefordert [werden würden]. 

5. [7.] Nach Auffassung der beiden Beschwerdeführer liegt ein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte vor. 

5.1. [7.1.] § 12 des AbgabenverwaltungsorganisationsG., BGBl. I Nr.9/2010 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 105/2010 hat, soweit es für den Anlaßfall von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut: [... Gesetzestext ...].

5.2. [7.2.] Nach Auffassung des [der] Beschwerdeführer stellt bereits die einfachgesetzliche Ermächtigung für die hier einschreitenden Organe einen verfassungswidrigen Eingriff in das Hausrecht (Art 9 StGG i.V. mit dem Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88) dar. Das letztere Gesetz verlangt - auch 'zum Behufe der finanziellen Aufsicht' eine vom Gesetz bestimmte Fallkonstellation und die Erteilung einer konkreten Ermächtigung (§ 2 des zit. Gesetzes), die im Anlaßfall nicht vorhanden war. Darüber hinaus liegt ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Privatleben (Art 8 MRK) vor, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die es den einschreitenden Organen gestatten würde, ein Grundstück bzw. ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug des Erstbeschwerdeführers zu photographieren."

Die Beschwerdeführer begehrten - unter Aufnahme der beantragten Beweise in einer mündlichen Verhandlung - die Feststellung,

"daß durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am durch zwei männliche [...] Organe der belangten Behörde [mit den erwähnten Dienstnummern], und zwar

a. durch das Betreten des Grundstückes EZ-Y,

b. durch die Anfertigung von photographischen Aufnahmen des Grundstücks, der dort befindlichen Arbeiter der Erstbeschwerdeführerin [Zweitbeschwerdeführerin] und des Erstbeschwerdeführers [Anmerkung: laut eigenem Vorbringen andernorts aber der G-KG] sowie des [genannten] PKWs des Erstbeschwerdeführers

die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer auf Schutz ihres Hausrechtes nach Art 9 StGG von 1867 und ihres Privatlebens nach Art 8 MRK verletzt wurden.

{Ort der Unterfertigung}, am

{Unterschrift des Dr.A}
B-s.r.o. {handschriftliche Unterschrift einer dritten Person, wohl lesbar als J}"

B. In einer Stellungnahme der Finanzpolizei, Team 25, für das Finanzamt Waldviertel vom wurde zum verfahrensgegenständlichen Einschreiten der Finanzpolizei eine Schilderung folgenden Inhaltes abgegeben:

"Im Auftrag des Teamleiters des Finanzpolizei-Team 25 wurde am gg. 08.35 Uhr auf der Baustelle in der Y durch die Kontrollorgane H und I eine Kontrolle gem. § 12 AVOG [Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz], Ausländerbeschäftigungsgesetz [AuslBG] und den Bestimmungen des § 89 Abs. 3 [Einkommensteuergesetz (EStG) 1988] durchgeführt. Bei dieser Baustelle wurde ein Haus abgerissen und 2 Personen befanden sich arbeitend auf der Baustelle. Daneben stand ein VW Polo mit ausl. Kennzeichen und ein Bauschuttcontainer der Firma JX. Die beiden Organe fuhren auf einem schmalen Zufahrtsweg links neben der Baustelle zu, parkten rechts des Weges (halbes Auto auf Grünfläche abgestellt um die Durchfahrt zu ermöglichen) ein und gingen zu den beiden Personen.

Nach dem ordnungsgemäßen Ausweisen mit der Kokarde und dem Dienstausweis erklärten die Kontrollorgane den anwesenden Personen, dass eine Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 AVOG, nach dem AuslBG und Erhebungen gem. § 89. Abs. 3 EStG durchgeführt wird. Die anwesenden Herren wurden um ihre Ausweise, um den Namen des Hauseigentümers bzw. der Firma, bei der sie arbeiten würden, gebeten. Einer der beiden, welcher offensichtlich besser Deutsch verstand und auch ein wenig Deutsch sprechen konnte, sagte, dass ihre Unterlagen im Auto wären und er ging zum Fahrzeug. Sie händigten ihre Ausweise, händische Anmeldungen zur Sozialversicherung und auch ältere Anmeldungen aus. Ebenso eine ältere ELDA Anmeldung. Nach dem kurzen Sichten der Unterlagen wurden die beiden gefragt, für welche Firma sie arbeiten würden. Darauf konnten sie keine ausreichende Antwort geben. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar, für welche Firma bzw. für wen die Arbeiten erbracht [werden] würden.

Einer der beiden (F) griff sofort zu seinem Handy, sprach kurz mit jemandem und übergab das Handy an das KO [offensichtlich: Kontrollorgan] H. Es war eine Dame am Telefon, welcher abermals erklärt wurde, dass die KO von der Finanzpolizei sind und dass sie auf der Baustelle in der Y eine Kontrolle durchführen würden. Auch wurde sie gefragt, ob sie die Chefin sei und ob sie Auskunft über die beiden anwesenden Arbeiter geben könne. Darauf meinte sie, es würde gleich jemand auf der Baustelle vorbeikommen. Nach der freundlichen Beendigung des Gespräches sagten wir den Arbeitern, dass ihre Ausweise und Papiere mit zum Bus mitgenommen würden, um ihre Angaben und Daten zu überprüfen. Damit ihre Arbeit nicht unnötig lange unterbrochen werden würde, wurde ihnen erklärt, dass sie inzwischen weiterarbeiten könnten, was sie auch taten. Die Unterlagen wurden ins ca. 5-10 m entfernte Fahrzeug verbracht, gesichtet und kopiert.

Die in diesem Moment vor Ort vorliegenden Unterlagen deuteten darauf hin, dass es sich aufgrund der vorgelegten Krankenkassenanmeldungen vermutlich um Arbeitnehmer einer ausländischen Firma handeln konnte. Was wiederum bedeuten würde, dass die anwesenden Arbeiter unter die Bestimmungen des AVRAG [Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz] fallen würden und somit [die Arbeitgeber] das internationale Versicherungsformular A1, die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle und Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Sinne des LSDBG [Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz] auf der Baustelle bereitzuhalten haben. Zwischenzeitlich wurde der Laptop hochgefahren und Vorbereitungen für diverse Datenbankabfragen getroffen um die ordnungsgemäße Beschäftigung zu überprüfen. 

Zwischenzeitlich fuhr ein silberfarbener Skoda Octavia mit ausländischen Kennzeichen bei der Baustelle vor. Ein älterer Herr stieg aus, ging auf die KO zu und stellte sich mit dem Worten 'Was wollen sie von mir, die Leute sind ja angemeldet', zwischen I und die geöffnete Schiebetür des Dienstfahrzeuges. Trotz der Tatsache, dass dieser Herr offensichtlich schon wusste, wer wir sind und was wir wollten, stellten wir uns freundlich und ruhig dem Herrn gegenüber vor. H erklärte dem Herrn, wer wir sind und den Grund der Kontrolle. I, in der Tür zum Bus stehend, zeigte den DA [Dienstausweis]und die Kokarde vor. H fragte den Herrn, ob auch er einen Ausweis bei sich hätte, damit festgestellt werden konnte, wer er ist. Dieser händigte einen Reisepass aus, welcher ihn als Dr.A bestätigte. 

Während H den (abgelaufenen) Reisepass kopierte, wurde Hr. Dr.A erklärt, dass wir gerade dabei sind, in unsere Datenbanken einzusteigen um festzustellen, bei welchem Betrieb die beiden angetroffenen ausländischen Arbeiter angemeldet sind und in welchem Ausmaß. 

Darauf erwiderte Dr.A: 'Die beiden sind angemeldet und genau diese unnötige Bürokratie in Österreich ist der Grund, warum ich damals ins Ausland gegangen bin'. 

Daraufhin wurde er durch I darauf hingewiesen, dass wir aufgrund [des] AuslBG das Recht und die Pflicht haben, eine Baustelle zu betreten, eine Kontrolle auf Baustellen  durchzuführen, sowie Auskünfte einzuholen und das die anwesenden Personen diese Kontrolle zu dulden hätten. 

Dr.A meinte 'Was brauchen sie jetzt noch?' Ihm wurde erklärt, dass wir noch keine Daten aus unseren Datenbanken abfragen konnten bzw. noch zu wenige, aber derzeit sehe es so aus, als würde ein Verstoß gegen das AVRAG vorliegen. Sollte eine Firma vom Ausland ihre Arbeiter nach Österreich entsenden, müssen die ZKO-Meldung, die A1-Anmeldebescheinigung und die Lohnunterlagen vor Ort auf der Baustelle/Kontrollort bereitgehalten werden.

Er meinte daraufhin schon sehr aufgebracht, er sehe das nicht ein und er wisse auch nicht, wo er das machen müsste und warum auch. Da werde Steuergeld verschwendet wenn gleich 2 Mann zum Kontrollieren herumfahren würden, wo nichts wäre. 

H sagt zu Dr.A, unsere Aufgabe ist es, die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen mit den Datenbanken zu vergleichen.

Während I [dem Einschreiter] wiederholt erklärte, wie und wo er zu einer ZKO Meldung kommt, fiel Dr.A ihm immer wieder ins Wort und meinte, er habe kein Internet und auch keine Bankomatkarte usw., denn er lasse sich nicht vom Staat ausspionieren. Er regte sich über die österreichischen Gesetze, die zu bezahlenden Steuern sowie über die Hürden, die jemandem in dem Weg gelegt werden durch die österreichische Bürokratie. 

Plötzlich tauchte ein Anrainer auf, der zu seinem Haus wollte, und er meinte wir dürfen hier nicht stehenbleiben, dies wäre sein Weg. I sagte ihm, dass wir hier nur stehen geblieben sind, da es sich um eine Amtshandlung handelt und fragte Dr.A, ob wir uns rechts von der Baustelle in die Wiese stellen könnten. Was dieser bejahte und vom Fahrzeug ging. I stellte den Wagen um. Als das Fahrzeug am neuen Platz stand, war Dr.A schon in Richtung seines Fahrzeuges unterwegs und meinte noch, er werde die ZKO Meldung einfach an das Finanzamt schicken und da die ja Behörde sind, wären sie auch verpflichtet, diese Meldung an die zuständige Behörde weiterzuleiten. I versuchte noch einmal [dem Einschreiter] zu erklären, wo diese Meldung zu machen ist, doch Dr.A setzte sich in seinen Wagen und fuhr weg. 

Nach telefonischer Rückfrage und Verständigung des TL [offenbar: Teamleiters] bzgl. des Ablaufes der Kontrolle, [wurde] vom TL entschieden, dass über diese Kontrolle ein AV anzulegen ist und mit den anwesenden Arbeitern sollen Personenblätter ausgefüllt werden, um Beschäftigungsverhältnisse, Entlohnung, usw. zu klären. 

H blieb im Bus, um mit dem AV zu beginnen. 

I legte den Arbeitern sowohl tschechische als auch slowakische Personenblätter vor und ersuchte die Arbeiter die Personenblätter auszufüllen. Alle zwei entschieden sich für die slowakischen Personenblätter. Diese Personenblätter dienen ua. dazu um festzustellen, ob die Bestimmungen des LSDBG im Hinblick auf die Entlohnung bzw. eine eventuelle Unterentlohnung [eingehalten werden]. Mit Schreibunterlage und Stiften gingen alle drei zum KFZ der Arbeiter [tatsächlich wohl: des Beschwerdeführers]. Dort angekommen, gab I alle Ausweise und Unterlagen, welche zu Beginn der Kontrolle durch die Arbeiter an uns übergeben wurden, an die Arbeiter zurück. Diese legten sie auf die Motorhaube ab, platzierten sich links und rechts vor dem Auto und begannen die Blätter auszufüllen. [Dabei] war F [die Antwort auf die Frage] 'Für welche Firma arbeiten Sie hier....' nicht ganz klar und er führte erneut einen Anruf durch. Auf die Frage über den Grund des Anrufes durch I sagte F 'Chef sprechen' und 'zweiter Chef kommen'. [...] Der Name 'J' wurde dabei genannt. Die beiden Arbeiter beschrieben die Personenblätter nur mehr zögerlich und F zeigte sich immer mehr aufgebracht und ablehnend über die gestellten Fragen im Personenblatt. Dies ging soweit dass er den Stift, mit welchem er geschrieben hatte, vor Wut gegen die Motorhaube und dass darauf abgelegte Papier warf. C wirkte eher ruhig und etwas 'unbeholfen'. 

Nun kam der silberne Skoda erneut auf die Baustelle und Dr.A stieg aus. I ging im entgegen und erklärte ihm dass die beiden Arbeiter gerade die Personenblätter auszufüllen hätten. Dr.A ignorierte I und ging ohne ihn anzuhören oder anzusehen an ihm vorbei. Auf direktem Weg ging er zu den beiden Arbeitern. Beim KFZ stellte er sich zwischen die beiden Ausländer, wühlte in den abgelegten Papieren (Ausweise, PB, SV-Elda Meldungen), nahm diese an sich und sagte: 'Wir sind fertig hier, sie brauchen hier nichts mehr auszufüllen'. I entnahm noch aus den abgelegten Unterlagen die halbausgefüllten Personenblätter. Die Arbeiter gingen sofort weg vom Auto und füllten die Personenblätter nicht mehr weiter aus.

Dr.A machte einen wütenden Eindruck, beschwerte sich, dass er schon zum 2. Male aus der Tschechei hierher auf die Baustelle fahren musste. Wie schon bei seinem ersten Erscheinen auf der Baustelle tat er abermals seinen Unmut über die österreichischen Behörden kund und beschwerte sich, dass es so etwas nur in Österreich gäbe und er aus diesem Grunde nach Tschechien übersiedelt sei. Er forderte uns auf die Ausweise vorzuzeigen, und meinte, dass wir uns 'überhaupt nicht ausgewiesen hätten' und nach dem Verfassungsgesetz gar kein Recht zu dieser Kontrolle haben. Während wir abermals, um deeskalierend zu wirken, unsere Kokarden und DA vorwiesen, versuchten wir ihn daran zu erinnern, dass wir uns bereits ausgewiesen hatten und auch die gesetzliche Grundlage bereits mehrmals erwähnt hatten. Als er unsere Dienstnummern vom Ausweis abschrieb, meinte er immer wieder, wir hätten kein Recht dazu, sein Grundstück zu betreten, seine Arbeiter und ihn zu kontrollieren und die Ausweise zu verlangen. Außerdem habe er laut BAO das Recht, die Aussage zu verweigern und er müsse sich nicht selbst belasten.  

Wieder versuchten wir Hr. Dr.A zu beruhigen und wir sagten zu ihm in ruhigem Ton, dass wir ja normal miteinander sprechen konnten oder ob wir unfreundlich oder aggressiv auf ihn wirken würden. Was er mit den Worten 'Nein das nicht, aber sie haben kein Recht mein Grundstück zu betreten und zu kontrollieren.' Dabei wurde ihm abermals erklärt, dass er im Sinne des AuslBG sehr wohl auskunftspflichtig sei und da er anscheinend die BAO etwas kannte, wurde er darauf hingewiesen, dass es auch in der BAO eine Mitwirkungspflicht gebe. Abgesehen davon seien ihm noch keine Fragen gestellt worden, bei denen er die Auskunft verweigern könne. Es wurden wiederum die Rechte und Pflichten des AuslBG wie Auskunftsrecht, Betretungsrecht, Identitätsfeststellung und Einsicht in Unterlagen zitiert. Nachdem wir ihm noch erklärten, dass seine Arbeiter die Personenblätter auszufüllen hätten und er die Kontrolle zu dulden hätte, entgegnete er ,'Nein, sie können mich vorladen, dann komme ich vielleicht auch. Auch meine Arbeiter kommen, wenn sie vorgeladen werden. Die Finanzpolizei hätte auch seinen Sohn zu Unrecht angehalten (NOVA Kontrolle) Er sei schon des Öfteren gegen die Republik angetreten und immer hätte er Recht bekommen. Er werde sich auch gegen uns beschweren. Immer wutentbrannter und teilweise schwerer nach Luft 'ringend' wurden wir durch Dr.A mit den Worten: 'Verlassen sie jetzt sofort das Grundstück' aufgefordert, das Areal umgehend zu verlassen. 

Dies wurde nach zuvor noch erfolgter Rechtsbelehrung über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung nach dem AuslBG § 26, gegen 10:10 Uhr aufgrund der angespannten Situation auch durchgeführt. 

Weitere Feststellungen: 

Erhebungen bei der GKK, Bezirksstelle Z, Fr. K, ergaben, dass die Anmeldungen von Hrn. Dr.A persönlich und in Papierform bei der dort. Dienstelle erfolgten und korrekt sind. 

Eigentümer des Grundstückes ist die Firma B-s.r.o., XXY. 

Der Arbeiter F ist bei der Firma B-s.r.o., XXY und bei der Firma G-KG zur SV angemeldet. 

Der Arbeiter C ist bei der Firma B-s.r.o., XXY, zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet.

Dr.A ist lt. österr. Firmenbuchauszug bei der Firma G-KG als Prokurist tätig und lt. tschechischen Firmenbuch bei der Firma B-s.r.o. als Gesellschafter eingetragen."

Eingefügt in die Stellungnahme der Finanzpolizei sind auch die beim Einsatz gemachten fotografischen Aufnahmen.

Bild 1, aus dem Dienstfahrzeug heraus aufgenommen, trägt folgende Beschreibung: "Zufahrt von Richtung Z kommend. Bauschuttcontainer und Lagerplatz für demontierte Bauteile"

Bild 2, im Zentrum ein Baum, ein Erdhaufen, darauf verwelktes Buschwerk, vorne Dachrinnen und Bauschutt, im Hintergrund ein Mann, kommend von einem Auto mit Unterlagen in der linken Hand, trägt folgende Beschreibung: "F der die KFZ Papiere holt. KFZ mit ausländischem KZ. Im Vordergrund demontierte Teile abgelagert."

Bild 3, in Bildmitte ein schief stehender Mauerteil, darauf balancierend ein Arbeiter, der Mauerteil umgeben von Bauholz, seitlich dahinstehend ein weiterer Arbeiter mit Schaufel und Schubkarren, wird betitelt mit "Letzter stehender Bauteil der vom Abriss (bis zur Kellerdecke) übrig war. Oben C mit 'Krampen' beim Lösen der Mauerziegel. Unten F beim Einschaufeln des Schuttes in die Schiebetruhe und Zusammenlegen der Ziegel."

Bild 4, ohne Beschreibung, zeigt den zu Bild 3 beschriebenen Mauerteil, nun von der gegenüberliegenden Seite, am Boden aufgeräumte Ziegel, neben dem Mauerteil eine mit Schutt gefüllte Schiebetruhe.

Bild 5, ohne Beschreibung, zeigt F und einen weiteren Arbeitnehmer dem neben dem genannten Mauerteil beim Säubern von Mauerziegeln.

Nach Gesetzestexten folgen in der Stellungnahme noch Äußerungen zur Beschwerde:

Demnach hätte das Handeln der Kontrollorgane ihrem gesetzlichen Auftrag entsprochen. Das Grundrecht des Art 8 EMRK sei durch die anzuwendende Bestimmung des § 26 Abs. 2 AuslBG insofern eingeschränkt, als auswärtige Arbeitsstätten der Arbeitnehmer betreten werden und Wege befahren werden dürfen, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt sei. Ein bloßes Betreten einer Wohnung sei keine Hausdurchsuchung.

Das Kontrollorgan I habe sich beim Eintreffen des Erstbeschwerdeführers sehr wohl ausgewiesen. Ein Erfordernis für einen schriftlichen Kontrollauftrag sei nirgends normiert und auch nicht erforderlich. § 26 Abs. 1 AuslBG ordne an, dass Arbeitgeber und die Ausländer auf Verlangen verpflichtet seien, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren, wobei es um die Erhebung aller für eine Beschäftigung notwendigen Fakten gehe und nicht nur um die Frage, ob eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sei.

Die Arbeitnehmer hätten aufgrund ihrer festgestellten Nationalität Personenblätter in slowakischer und tschechischer Sprache vorgelegt bekommen und sich für Formulare in tschechischer Sprache entschieden.

Die tatsächlich getätigten fotografischen Aufnahmen dienten lediglich einer Dokumentation der Fakten bezüglich der Kontrolle bzw. als Beweissicherungsmaßnahmen.

Die Beschwerden mögen daher kostenpflichtig abgewiesen werden, wobei ein Aufwandsersatz im Sinne der UVS-Aufwandsersatz-VO begehrt wird.

Der Stellungnahme ist u.a. ein Grundbuchsauszug vom beigeschlossen, wonach sich ergibt, dass Eigentümerin des von den Finanzpolizisten betretenen Grundstückes EZ-Y tatsächlich die B-s.r.o. gewesen ist.

C. Die relevanten Verfahrensbestimmungen in der jeweils am geltenden Fassung haben gelautet:

"Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

§ 89. [EStG 1988](1) (2) […]

(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

- die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

- die Anzeigepflichten des AlVG [Arbeitslosenversicherungsgesetz] und

- die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

eingehalten wurden. [...]

(4) (5) (6) […]"

"ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. [ASVG] (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. [...]"

"Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. [Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG] (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden."

"Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

§ 7b. [Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG] (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.

(2) […] Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
8. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,

9. […]
10. […].

(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(7) (8) (9) (10) […]"

"Finanzpolizei

§ 12. [Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG] (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

(2) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

(3) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

(4) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. [...] Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

(5) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung [...] notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. [...]

(6) [...]

(7) Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt."

D. Mit Schreiben vom , GZ LVwG-MB-13-0056, 0057, hat das die Rechtsnachfolge nach dem UVS Niederösterreich angetretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht abgetreten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

E. Es liegen also vor Maßnahmenbeschwerden des Dr.A und der B-s.r.o. , welche bestimmte Handlungen von zwei Organen der Finanzpolizei bei ihrem Einschreiten auf der der B-s.r.o. gehörenden Liegenschaft EZ-Y am als rechtswidrige faktische Amtshandlungen (Maßnahmen) kritisieren.

Laut dem insoweit unstrittigen Vorbringen der belangten Behörde sind die Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt Waldviertel gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung eingeschritten, um auf einer auf diesem Grundstück befindlichen Baustelle insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und die Bestimmungen des § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung (GewO) zu kontrollieren.

Die Beschwerden wurden am zur Post gegeben und waren an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gerichtet.

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idFd BGBl I 1988/685 waren damals auch tatsächlich die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) u.a. zuständig, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kam, über die Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, zu erkennen. Diese Zuständigkeit der UVS hat bis zum bestanden.

Ab dem erkennt gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (das Bundesfinanzgericht) u.a. (3. Alternative) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG, also über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden oder (hier nicht relevant:) den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Dazu führt bereits § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) mit Wirkung ab dem hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aus, dass dem Bundesfinanzgericht die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG (also auch über die Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten obliegen, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die Organe der Finanzpolizei bei Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen - in Unterstützung für die Finanzämter als Abgabenbehörden (§ 10b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010-DV) - als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig werden (§ 12 Abs. 4 letzter Satz des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010) und sich die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei gemäß § 10b Abs. 3 Satz 1 AVOG 2010-DV) nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010 richtet (wonach die von Organen der besonderen Organisationseinheiten, wie der Finanzpolizei, gesetzten Amtshandlungen, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen ist, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist), wurde die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Finanzpolizei bei Durchführung ihrer allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO (beispielsweise in Entsprechung des § 89 Abs. 3 EStG 1988) ausnahmsweise in eine Situation gebracht werden würde, eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben (die Befugnisse der Finanzpolizei - von einer vorläufigen Beschlagnahme von Eingriffsgeräten im Glücksspielbereich einmal abgesehen - waren damals mit Ausnahme der Festnahmebefugnisse des § 26 Abs. 4 AuslBG letztendlich nicht zwangsweise durchsetzbar, sondern lediglich mittels Verwaltungsstrafdrohung pönalisiert), die dagegen mögliche Maßnahmenbeschwerde nach den Bestimmungen des § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) auszuführen wäre und als Rechtssache in einer Angelegenheit der öffentlichen Abgaben in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fiele. Dagegen konnte eingewendet werden, dass möglicherweise gerade eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben nicht vorgelegen hat, wenn diese eine ordnungspolitische Maßnahme der öffentlichen Aufsicht betroffen hat.

Zur ausdrücklichen Klarstellung wurde daher mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, mit Wirkung ab dem , in § 1 Abs. 3 BFGG eine Z. 2 angefügt, wonach zu den sonstigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 auch die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (also die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden) gegen Abgabenbehörden des Bundes gehören, soweit Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder Beiträge (Abs. 3 Z 1) nicht betroffen sind. - Woraus sich wohl der Umkehrschluss ergibt, dass in Abweichung einer vormaligen Rechtsansicht (vgl. diesbezügliche Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen) jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Behandlung derartiger Beschwerden vor dem nicht bestanden hätte.

Diese Unsicherheit ist aber jetzt infolge des Zeitablaufes ausgeräumt, wenngleich nunmehr in Abänderung der vormaligen Rechtslage gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG mit Wirkung ab dem das Verfahrensrecht des VwGVG zur Anwendung gelangt.

Es besteht also nunmehr eine sichere Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Erledigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerden.

F. In der Sache selbst ist auszuführen:

F.1. Zum kritisierten Betreten des Grundstückes durch Organe der Finanzpolizei als eine Verletzung des Hausrechtes bzw. des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechtes:

F.1.1. Wie von den Beschwerdeführern selbst vorgebracht und der Aktenlage entsprechend, ist Eigentümerin des von den Organen der Finanzpolizei betretenen Grundstückes die Zweitbeschwerdeführerin B-s.r.o., eine juristische Person mit Trägerschaft eigener Rechte und Pflichten.

Der Erstbeschwerdeführer Dr.A ist nicht Eigentümer der betretenen Liegenschaft; auch das Bestehen einer Innehabung oder eines Rechtsbesitzes wurde nicht behauptet und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Genannte ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer lediglich Hälfteeigentümer der genannten juristischen Person. Die Finanzpolizisten haben somit nicht "sein" Grundstück betreten, sondern ein Grundstück einer von ihm zu unterscheidenden anderen Person, nämlich der B-s.r.o. .

Unterstünde die verfahrensgegenständliche Liegenschaft einem Hausrecht, würde dieses Hausrecht nicht vom Erstbeschwerdeführer, sondern von der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübt. Durch eine angebliche Verletzung eines solchen Hausrechtes in der Form, dass die für den Erstbeschwerdeführer solcherart fremde Liegenschaft von zwei Finanzpolizisten betreten worden ist, wird nicht in Rechte des Dr.A eingegriffen, sondern allenfalls in solche der juristischen Person. Die Beschwerdeführung durch eine Person, die durch das Handeln der belangten Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt wird, ist unzulässig (vgl zB Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde (2016)2 S 40).

Die Maßnahmenbeschwerde des Dr.A war daher in diesem Punkte bereits mangels gegebener Aktivlegitimation zurückzuweisen.

F.1.2. Statt einer Zurückweisung der Beschwerde des Dr.A ergäbe sich diesbezüglich eine Abweisung seines Rechtsmittels, räumte man ihm eine Beschwerdelegitimation ein, indem man sein Eigentum an der betretenen Liegenschaft fingierte; auch ist die Maßnahmenbeschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (der tatsächlichen Liegenschaftseigentümerin) diesbezüglich abzuweisen:

F.1.2.1. Die Beschwerdeführer wollen durch das Betreten des Grundstückes durch die Finanzpolizisten im Zuge der Amtshandlung in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Hausrecht verletzt worden sein.

Sie nehmen dabei Bezug auf das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 88/1862 idFd BGBl 1974/422:

"§. 1. Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

§ 2. Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat.

Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen.

In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.

§. 3. Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.

§. 4. Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Hausdurchsuchung ist im Falle des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes), außer diesem Falle aber als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes zu bestrafen.

§. 5. Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.

Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.

§. 6. Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen."

Damit ein solches Hausrecht verletzt werden kann, bedürfte es somit einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten als Anknüpfungspunkt für ein Hausrecht.

Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Sachverhaltsdarstellung der Finanzbeamten, siehe oben - haben aber die Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Amtshandlung lediglich das Grundstück, konkret die freie Fläche auf der Liegenschaft EZ-Y, nicht aber eine Räumlichkeit betreten. Dies stimmt überein mit den in der Stellungnahme der Finanzpolizei übermittelten Beweisfotos, wonach - siehe oben - beim Erscheinen der Beamten lediglich Mauerreste und ein Schutthaufen vorhanden waren, welche noch abgetragen wurden. An einem derartigen Gebilde besteht kein Hausrecht, welches verletzt werden könnte.

Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bezweckt das Hausrechtsgesetz offenkundig den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist. Zwar ist der Begriff "sonstiger zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" somit weit auszulegen, unbewohnte Gebäudereste und Schutthaufen (die offenkundig auch gar nicht betreten, sondern nur von außen fotografiert worden sind), sind jedoch grundsätzlich keine - des Schutzes der Intimsphäre bedürftige - Räumlichkeiten im Sinne des Hausrechtsgesetzes (bereits ).

Eine Verletzung eines Hausrechtes der Beschwerdeführer liegt somit nicht vor.

F.1.2.2. Zu prüfen ist aber weiters, ob nicht durch das kritisierte diesbezügliche Handeln der Organe der Finanzpolizei, nämlich - siehe oben - das zum Verfahrensgegenstand gemachte Betreten der obgenannten Liegenschaft durch die Beamten im Zuge ihrer Amtshandlung, ein Eingriff in das Eigentumsrecht mit einer derartigen Intensität stattgefunden hat, dass von der Ausübung eines behördlichen Zwanges gesprochen werden kann.

Nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde die Frage, ob etwa in Rechte der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin eingegriffen worden sei, weil etwa die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die Amtshandlung von der Fortführung ihrer Arbeitsverrichtung abgehalten worden seien.

Zur Frage des thematisierten Betretens als Eingriff in Rechte der Liegenschaftseigentümerin formulieren die Höchstgerichte wie folgt:

Ein "Durchsuchen" einer Wohnung erfordert vergleichsweise begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Sachen und insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse mit dem Ziel, bestimmte Sachen, Sachen bestimmter Art oder auch Personen zu finden (zB ; ). Relevant ist die systematische Besichtigung zumindest eines Objektes innerhalb der Räumlichkeiten durch behördliche Organe (; ).

Ein bloßes Betreten einer Wohnung, um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, ist hingegen nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (zB Fellner, FinStrG II Rz 2a zu §§ 93 bis 96 FinStrG [D Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung]; ; ; ). Ähnlich das Betreten eines Gebäudes zur Feststellung, ob jemand zuhause ist ().

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. ; , jeweils mwN).

In diesem Sinne wurde u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung als ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl. , und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).

Vom Verfassungsgerichtshof wurde das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes (vgl. Slg. 11.508) nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, wobei der Gerichtshof ausdrücklich betonte, dass die Sache anders zu sehen gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich gewesen wäre.

Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (aber) auch die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers, das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten  und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des , und , und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können somit auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. erneut die Erkenntnisse des , und vom , 2006/11/0154, jeweils mwN).

Im Betreten  einer Liegenschaft , bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (vgl. wiederum , und ).

Aus der Entscheidung des :

"Dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Zufahrt zu der am Vormittag des von den Beamten aufgesuchten (im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden) S-Alm mit der Aufschrift 'Privatweg - Begehen verboten' versehen war. Dass dieser Weg und die über diesen erreichbare Liegenschaft des Beschwerdeführers 'öffentlich zugänglich' gewesen wären, wie die belangte Behörde ausführte, hat sie nicht näher begründet. Die Beamten haben zwar, als sie den Beschwerdeführer am Vormittag auf seinem Hof aufsuchten, Verhaltensweisen, 'die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind', gesetzt. Das Befahren der mit einem Schild 'Privatweg - Begehen verboten' versehenen Privatstraße zur Almhütte und die dortigen Erhebungen können aber nicht ohne Weiteres als Verhaltensweisen, 'die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind', angesehen werden, sondern hatten offensichtlich einen anderen, über eine solche bloße Feststellung hinausgehenden Zweck. Von einem bloßen Befahren eines Weges, um zum Beschwerdeführer zu gelangen bzw. dessen Anwesenheit festzustellen, kann nicht mehr gesprochen werden. Die Amtshandlung hatte vielmehr - abgesehen von ihrer andersartigen Zweckrichtung - eine längere Dauer und größere Intensität als derartige Vorgangsweisen. [...] Bei den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich der - wenn auch zunächst in Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommenen - Amtshandlungen im Zusammenhang mit Erhebungen auf der S-Alm kann das Vorliegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt im Sinne des § 129a Abs. 1 Z 2 B-VG nicht verneint werden."

Für die Qualifikation der gegenständlichen behördlichen Aktivität (dem Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten im Zuge ihrer Amtshandlung) ist angesichts der dargestellten Rechtsprechung daher von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (der Liegenschaftseigentümerin) bewirkt wurde, als die Finanzpolizisten ohne die Zustimmung der Eigentümerin das Grundstück betreten haben, um dort Erhebungen zu pflegen und ob ihr Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielt hat, hinsichtlich der Amtshandlung eine diesbezügliche Duldungspflicht der Grundstückseigentümerin zu bewirken (vgl. nochmals die obzitierten Erkenntnisse des VwGH).

Aus den insofern übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer und der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei sowie den erwähnten beigeschlossenen Lichtbildern geht hervor, dass die Beamten am zu der Liegenschaft zugefahren sind, ihr Fahrzeug teilweise auch den Liegenschaftsrand überschreitend geparkt und dieses in der Folge auch verlassen haben und die Liegenschaft auch zu Fuß betreten haben, um auf der dort befindlichen Baustelle bei den mit Abbrucharbeiten beschäftigten Arbeitern eine Kontrolle gemäß § 12 AVOG, dem AuslBG und nach § 89 Abs. 3 EStG 1988 (also, ob bei der Baustelle die Bestimmungen des AuslBG durchzuführen. Dabei wurden auch die genannten Lichtbilder angefertigt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorgangsweise wieder das Erkenntnis des ).

Im Betreten eines Grundstückes zur Durchführung von durchaus intensiven Erhebungen, insbesondere der zeitaufwendigen Befragung von dort beschäftigten Arbeitern und Anfertigung von Lichtbildern über ihre Tätigkeit, kann keine Verhaltensweise gesehen werden, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich" ist. Sie hatte ganz offensichtlich einen über eine solche Feststellung hinausgehenden, anderen Zweck, nämlich eben den, auf der Liegenschaft die beschriebene, in die dortige Bau- bzw. Abbruchstätigkeit eingreifende Amtshandlung durchzuführen. Dabei sollte auch nach der Intention der einschreitenden Beamten - siehe die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei über ihre Einlassungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer während des Einsatzes - der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ihre Anwesenheit auf dem Gelände während der Amtshandlung, auch gegen dessen ausdrücklichen Willen, zu erdulden haben.

In Übernahme der Rechtsprechung des VwGH ist somit im verfahrensgegenständlichen Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten zwecks Durchführung der von ihnen angestrebten Amtshandlung, der Kontrolle einer Baustelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG, der Anzeigepflichten des AlVG und der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO, eine ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen.

F.1.2.3. Zu prüfen ist daher nun in einem weiteren Schritt, ob diese Maßnahme (das Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten im Zuge ihrer Amtshandlung) sich als gerechtfertigt erweist:

Die Beschwerdeführer thematisieren in ihrem Vorbringen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Betretens, dass die Finanzpolizisten von den nicht Deutsch sprechenden Arbeitern vor Ort Auskünfte, insbesondere über die auf dem Grundstück ausgeübte Tätigkeiten, und die Vorlage von Nachweisen über deren konkrete Anmeldung bei der NÖ. Gebietskrankenkasse verlangten, obwohl sie keinen schriftlichen Auftrag für die Amtshandlung vorweisen konnten und die Arbeiter auch zur Ausfüllung von Fragebögen angehalten haben (was letzteres vom Erstbeschwerdeführer den Arbeitern sogar untersagt worden war). Ein Eingriff (in die Rechte der Liegenschaftseigentümerin) liege vor, weil - siehe oben - eine vom Gesetz konkretisierte Fallkonstellation und eine ausdrückliche konkrete (schriftliche) Ermächtigung zum behördlichen Eingriff nicht vorhanden gewesen wären.

Bedurfte es also nach der damaligen Rechtslage für die rechtliche Zulässigkeit eines Betretens einer Liegenschaft (hier: ein offenes Gelände, worin mit einigem Anstand zur Straße Hausreste situiert waren, welche gerade durch Arbeiter abgetragen wurden) durch Finanzpolizisten zur Durchführung einer Baustellenkontrolle einer ausdrücklichen schriftlichen Anordnung, welche etwa für ihre Zulässigkeit in ihrer Begründung aus konkreten Wahrnehmungen eine Verdachtslage abzuleiten hat?

Die Antwort ist nein, eine solche schriftliche Anordnung an Finanzpolizisten, mit welche ihnen konkret der Auftrag erteilt bzw. ausdrücklich das Recht eingeräumt worden wäre, eine bestimmte (fremde) Liegenschaft im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit zu betreten (etwa wie eine Durchsuchungsanordnung bei einer Hausdurchsuchung), ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen:

In § 89 Abs. 3 EStG 1988 wird für eine derartige Überwachungstätigkeit - siehe oben - auf die §§ 143 BAO und 144 BAO (Nachschau) verwiesen.

Die Bestimmungen dieser §§ lauten:

"D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
1. Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen.

§ 143. [BAO] (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§ 144. [BAO] (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen."

Ergänzend gelangt § 146 BAO zur Anwendung:

"§ 146. [BAO] Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen."

Wenngleich es - außerhalb des Bereiches der Finanzpolizei - der Praxis der Finanzämter entspricht, dass schriftliche Nachschauaufträge verwendet werden, ist dies rechtlich verbindlich nicht vorgeschrieben: § 146 BAO regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen reichte aus (Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung (1966) § 146 Tz 2; Ritz, BAO5 § 156 Tz 1; vgl. auch , wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich sei).

Laut Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 146 Anm 1, besteht eine Ausweispflicht für die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe sowohl über ihre Person als auch über die Berechtigung zur Vornahme der Nachschau. Während die Ausweisleistung über die Person mittels Dienstausweises erfolgen kann, bedarf es zum Nachweis der Berechtigung zur Nachschau durch das berechtigte Organ einer weiteren schriftlichen Legitimation - z.B. eines Nachschauauftrages - der für die Anordnung solcher nachschauen zuständigen Stelle. Der Ausweispflicht ist dabei aber auch durch die Vorlage einer Legitimation darüber, dass das Organ zu derartigen Amtshandlungen berechtigt ist, Genüge getan (vgl. ).

Es ist gerichtsbekannt, dass Dienstausweise der Finanzpolizei den Aufdruck "Finanzpolizei § 12 AVOG 2010 und § 144 BAO" enthalten haben. Dienstausweise zeigen ein Foto des Beamten, dessen Dienstnummer, die Dienstbehörde bzw. Dienststelle ("Finanzpolizei") und eben den Hinweis auf die besonderen Berechtigungen nach § 144 BAO und § 12 AVOG  (siehe dazu Lehner, Wegweiser Finanzpolizei, SWK-Spezial (2014), Pkt. 2.2.3.1.2.)

Der Stellungnahme der Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass sich die Beamten mit Dienstkokarde und zusätzlich auch mit ihren Dienstausweisen ausgewiesen haben (siehe oben). Dies stimmt überein, dass die solcherart bekanntgegebenen Dienstnummern auch von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe angeführt worden sind (siehe wiederum oben).

Eine ausdrückliche schriftliche Anordnung zur Vornahme einer Maßnahme fordert die österreichische Rechtsordnung hingegen für Bereiche, welche sie im besonderen Maße als schützenswert erachtet, bspw. eben wenn durch eine Hausdurchsuchung in ein Hausrecht eingegriffen werden soll, etwa durch eine Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden gemäß § 93 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG). Eine derartige Durchbrechung eines Hausrechtes liegt aber - siehe F.1.2.1. - gerade nicht vor.

Im Ergebnis ist daher aus der Art ihrer Ausweisleistung und ihres Berechtigungsnachweises zur Vornahme der Amtshandlung durch die einschreitenden Beamten eine Rechtswidrigkeit bei der dafür erforderlichen Betretung der Liegenschaft nicht zu erkennen.

F.1.2.4. Die einfachgesetzliche Ermächtigung der einschreitenden Finanzbeamten, bei ihrer Baustellenkontrolle die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin betreten zu dürfen, gründet sich - siehe die obigen textlichen Darlegungen - in zweifelsfreier Weise auf § 26 Abs. 2 AuslBG, § 7b Abs. 6 AVRAG, § 12 Abs. 1 AVOG und § 144 Abs. 2 BAO.

Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer war der auf der Baustelle am angetroffene Arbeiter F ständig bei der G-KG gemeldet.

Laut Beilage zur Stellungnahme der Finanzpolizei hat der Erstbeschwerdeführer am beim Service-Center der NÖ. GKK mittels schriftlichem Formular (Anmeldung zur Sozialversicherung) gemeldet, dass F , slowakischer Staatsbürger, mit der tschechischen Anschrift XXY, für den Dienstgeber B-s.r.o. (mit Firmensitz in Tschechien) ab dem auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle mit der Anschrift Y tätig sei (siehe Kopie Formular).

Laut Beilage zur Stellungnahme der Finanzpolizei hat der Erstbeschwerdeführer am beim Service-Center der NÖ. GKK mittels schriftlichem Formular (Anmeldung zur Sozialversicherung) auch C mit der tschechischen Anschrift XXY, ab zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet. Als Arbeitgeber ist wiederum die B-s.r.o. (mit Firmensitz in Tschechien) ausgewiesen; eine Meldung, dass der Genannte auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle arbeiten würde, ist nicht erfolgt (siehe Kopie Formular).

Aus derartigen Meldungen von Arbeitskräften der von der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich beschäftigten Arbeitskräften hat sich aber nicht ergeben, dass etwa schon deswegen der tatsächliche Sachverhalt auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle so weit geklärt gewesen wäre, dass - zumal aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie - eine Kontrolle durch die Finanzpolizei einfach unterbleiben hätte können.

So war C gar nicht für die verfahrensgegenständliche Baustelle gemeldet (Formular).

Auch haben Meldungen nach dem AVRAG gefehlt:

Gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG - siehe oben - hätte die Zweitbeschwerdeführerin diese Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor deren Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (tunlichst) elektronisch zu melden gehabt, was offensichtlich nicht geschehen ist.

Ohne den Beschwerdeführern daraus ein bewusstes Fehlverhalten unterstellen zu wollen, hat sich zumal aus diesem Umstand objektiv sogar ein besonderes Kontrollbedürfnis ergeben.

F.1.2.5. War nun eine derartige Baustellenkontrolle durchzuführen, ist diese bei Vorliegen einer bestimmten Örtlichkeit auch nicht sinnvoll abzuhandeln, unterließen die Beamten das Betreten der Liegenschaft, auf welcher die Baustelle situiert ist, indem sie sich etwa auf eine Beobachtung mittels Fernglas bzw. Teleobjektiv und auf eine Kommunikation aus der Ferne per Zuruf von der Liegenschaftsgrenze aus beschränkten: Es entspricht dem Sinn derartiger Überwachungsmaßnahmen, dass diese auch ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können und sollen. Dazu zählt auch die Besichtigung der Baustelle aus ausreichender Nähe und die unmittelbare Kommunikation mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern, z.B. um etwa ihre Identität feststellen zu können.

Den vorgelegten Unterlagen ist nun auch nicht zu entnehmen und wurde solches auch nicht vorgebracht, dass das von den Finanzpolizisten betretene Grundstück so klein gewesen wäre oder die Baustelle so unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlich und deswegen so einsehbar gewesen wäre, dass zur Vornahme der Amtshandlung ein Betreten gar nicht erforderlich gewesen wäre. Laut Fotodokumentation hat vielmehr ein entsprechend weitläufiges Gelände vorgelegen, welches zur Durchführung der Baustellenkontrolle von den Beamten auch unabdingbar betreten werden musste. Ein gelinderes Mittel zur Kontrolle der Baustelle anstelle einer Betretung der Liegenschaft ist nicht erkennbar.

Eine Rechtswidrigkeit dadurch, dass die Finanzpolizisten im Zuge ihrer Baustellenkontrolle am die genannte Liegenschaft der B-s.r.o. betreten haben, liegt somit nicht vor.

Die diesbezügliche Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen.

F.2. Zum kritisierten Anfertigen von photografischen Aufnahmen während der Amtshandlung als eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben:

F.2.1. Wie von den Organen der Finanzpolizei insoweit bestätigt, haben die Beamten während ihrer Amtshandlung auch Fotos angefertigt.

Diese betreffen laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer das der Zweitbeschwerdeführerin B-s.r.o. gehörende Grundstück und die dort durchgeführten Abbrucharbeiten, die Arbeiter selbst und das dort abgestellt gewesene Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers mit tschechischem Kennzeichen.

Dies stimmt überein mit der Schilderung in der Stellungnahme der Finanzpolizei, wonach für eine Dokumentation der Fakten bzw. für Beweiszwecke tatsächlich bestimmte Fotos angefertigt worden sind.

Folgende Fotos sind der zitierten Stellungnahme zu entnehmen:

Von den Parteien nicht vorgebracht wurde, dass die Fotos von den Beamten etwa auch für andere Zwecke als von den Finanzpolizisten behauptet erstellt worden seien. Solches ist auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen.

Gemäß § 46 AVG und § 166 BAO formulieren übereinstimmend, dass als Beweismittel in einem Verfahren alles (also auch fotografische Aufnahmen) in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht etwa zwischen Beweismitteln, die nur von Verfahrensparteien beigebracht werden dürften, und solchen, die auch von der Behörde selbst erzeugt werden dürften.

Die von den Beamten angefertigten Fotos über die von den beiden auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin angetroffenen Arbeiter, welche unverkennbar gerade mit Abbruchsarbeiten bei einer Hausruine beschäftigt waren, haben das Geschehen besser als viele Worte dokumentiert, womit gegebenenfalls – auch im Sinne derjenigen Betroffenen, von welchen dabei ein Foto angefertigt wurde – die Voraussetzungen für ein rechtsrichtiges Verwaltungsverfahren gelegt worden sind.

Grundsätzlich man wird wohl behaupten können, dass häufig sogar die Dokumentation verfahrensrelevanter komplexer Lebenssachverhalte ohne Verwendung von fotografischen Ausnahmen gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist ein derartiges „schlichtes“ Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen (vgl. z.B. ; , B 757/88). Anders wäre es nach dem Gesagten, wenn – was hier aber nicht der Fall war – das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt worden wäre.

In ähnlicher Weise beurteilte der Verfassungsgerichtshof auch die Anfertigung einer Videofilmaufnahme von Personengruppen im Rahmen einer Versammlung (wiederum , B 757/88). Wohl hingegen wertete der Verfassungsgerichtshof die Tatsache, dass ein Prozessbeobachter erdulden musste, als Einzelperson auf Video festgehalten zu werden, um in den Verhandlungssaal zu gelangen, als ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ().

Aus dem Gesagten ergibt sich: Werden während einer Amtshandlung durch Organwalter lediglich zur Dokumentation eines relevanten Sachverhaltes Fotos als Beweismittel angefertigt, liegt darin noch keine gegen diejenigen Personen, welche durch das Anfertigen der Fotos grundsätzlich in ihren Rechten tangiert sein könnten, ausgeübte verwaltungsbehördlichen Maßnahme vor.

Wird diesen Personen aber zu verstehen gegeben, dass sie ein solches Fotografieren auch gegen ihren erklärten Willen zu erdulden haben, wäre wohl im Ergebnis von einer behördlichen Maßnahme auszugehen. Ähnlich auch, wenn Fotos angefertigt werden, obwohl diese Personen in unzweifelhafter Weise bereits zu verstehen gegeben haben, dass sie dies nicht wünschen; weil etwa ein Fotografieren verboten sei (wie etwa auf einem Werksgelände zum Schutz eines Betriebsgeheimnisses durch das Anbringen einer entsprechenden Hinweistafel).

F.2.2. Werden aber Personen durch die Anfertigung von Fotos gar nicht betroffen, sind sie auch in ihren Rechten nicht verletzt und letztendlich auch nicht legitimiert, eine allfällige Maßnahmenbeschwerde zu erheben.

Soweit sich der Erstbeschwerdeführer also beschwert, weil anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung Fotos von der der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft und von den beiden dort angetroffenen Arbeitnehmern (deren Arbeitgeber er auch nicht gewesen ist) angefertigt worden sind, fehlt es ihm an einer Beschwerdeberechtigung und war sein Rechtsmittel insoweit schon deswegen zurückzuweisen.

F.2.3. Soweit die Arbeitnehmer F und C auf der Liegenschaft fotografiert wurden, wäre es naheliegend, diesen beiden eine Beschwerdeberechtigung einzuräumen, hätten sie sich dezidiert gegen die Anfertigung von Fotos ausgesprochen, auf welchen ihre Identität erkennbar war und damit Beweis zu führen war, dass sie gerade am abgelichteten Ort mit einer entsprechenden Abbrucharbeit beschäftigt gewesen sind. Die Genannten haben aber keine Maßnahmenbeschwerde erhoben; einer solchen wäre auch - siehe nachstehend - kein Erfolg beschieden gewesen.

F.2.4. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin und der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer und Halter seines ebenfalls auf der Liegenschaft abgelichteten Fahrzeuges (siehe erstes Foto) sich beschweren, käme wohl grundsätzlich eine diesbezügliche Aktivberechtigung zur Maßnahmenbeschwerde in Betracht.

Da aber die Fotos schon angefertigt worden waren, ohne dass ein entsprechender Widerspruch der Beschwerdeführer (z.B. Hinweisschild) für die Beamten diesbezüglich erkennbar gewesen war (eigenes Vorbringen der Beschwerdeführer: „wurde schließlich festgestellt, daß … angefertigt hatten“), fehlt es diesbezüglich - siehe die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - an einer entsprechenden Eingriffsintensität, sodass das Anfertigen der verfahrensgegenständlichen Fotos nicht als tauglicher Verfahrensgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu werten ist. Es war somit diesbezüglich spruchgemäß ebenfalls mit einer Zurückweisung vorzugehen.

F.2.5. Interpretierte man das Vorbringen der Beschwerdeführer aber dahingehend, dass Dr.A nach erfolgter Wahrnehmung der Tatsache, dass die Beamten Fotografien für Beweiszwecke angefertigt hatte, als Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin und solcherart für diese erklärungsberechtigt, gefordert hätte, die angefertigten Beweismittel mangels gegebenem Einverständnis wieder zu vernichten, und ihm in weiterer Folge eröffnet worden wäre, dass seinem Wunsche nicht entsprochen werden würde, wäre solches ebenfalls als bloße Wissensmitteilung keine ausgeübte unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt.

Interpretierte man aber – entgegen den obigen rechtlichen Ausführungen – das Anfertigen der Fotos bzw. in weiterer Folge das Unterlassen ihrer Vernichtung bereits grundsätzlich als ausgeübte behördliche Zwangsmaßnahme und ergäbe sich eine Duldungspflicht für die Beschwerdeführer, soweit sie davon betroffen waren, wäre für die Einschreiter ebenfalls nichts zu gewinnen, da ihnen diese Duldung bei wie im gegenständlich Fall angemessener und verhältnismäßiger Anwendung dieses Beweiserzeugungsinstrumentes (der Anfertigung von Fotoaufnahmen) und deren Verwendung lediglich für Zwecke eines zulässigen behördlichen Verfahrens von Gesetzes wegen – siehe oben – auferlegt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

G. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden.

H. Hinsichtlich des Kostenzuspruches ist auszuführen:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Dabei gilt gemäß § 35 Abs. 2 leg.cit. im Falle, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, die Beschwerdeführerin als die obsiegende und die Behörde als die unterlegene Partei. Werden hingegen die Maßnahmenbeschwerden zurückgewiesen oder abgewiesen, dann gilt (gelten) gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die belangte Behörde als obsiegende und der (die) Beschwerdeführer als unterlegene Partei(en). Dabei haben die Beschwerdeführer ihren Aufwandersatz zu gleichen Teilen zu leisten (vgl. ).

Gemäß § 1 Z 3 und 4 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - AufwErsV), BGBl II 2013/517, gleichlautend § 1 Z 1 UVS-Aufwandsentschädigungsverordnung 2008, hat die belangte Behörde als obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes anlässlich der Verfassung ihrer schriftlichen Stellungnahme (Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 368,80 und auf Ersatz ihres Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40.

Für die Fälligkeit des Kostenersatzes ordnet § 52 Abs. 6 VwGVG die sinngemäße Anwendung des § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) an, woraus sich für die Bezahlung eine Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft (hier: ab Zustellung des Erkenntnisses) ergibt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren aber Rechtsfragen zu lösen, hinsichtlich welcher eine entsprechende und insoweit widerspruchsfreie Judikatur der Höchstgerichte (siehe die diesbezüglichen Zitate) in Übereinstimmung mit einer im Ergebnis eindeutigen Rechtslage vorliegt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 26 Abs. 2 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 1 Abs. 3 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 12 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7b Abs. 6 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 12 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 144 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7b Abs. 3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Finanzpolizei
Betreten eines Grundstückes
Anfertigung von fotografischen Aufnahmen
Fotos als Beweismittel
Maßnahme
Maßnahmenbeschwerde
Baustellenkontrolle
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100007.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at