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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.09.2012, RV/0656-I/12

Die Energieabgabenvergütung ist für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) festzusetzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die WT-Ges., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Energieabgabenvergütung entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am zwei Anträge auf Vergütung von Energieabgaben:


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Zeitraum
beantragter Vergütungsbetrag
11/2010 und 12/2010
€ 887,79
1/2011 bis 10/2011
€ 6.696,19

Das Finanzamt erließ in der Folge einen Bescheid mit Ausfertigungsdatum und setzte für den "Zeitraum 11/2010 bis 12/2010" eine Energieabgabenvergütung in Höhe von € 887,79 fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem der Antrag für den restlichen Zeitraum (1 bis 10/2011) abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung damit, dass aufgrund der "Rz 228 der Energieabgabenrichtlinie" Dienstleistungsbetrieben für das Jahr 2011 keine Energieabgabenvergütung zustehe.

Gegen den Bescheid vom erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung verfassungswidrig sei (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz). Die Bw. verwies weiters auf die Berufungsentscheidung des -I/12). Nach der zitierten UFS- Entscheidung sei zumindest für den Monat Jänner 2011 die Energieabgabenvergütung zu gewähren, da § 2 Abs. 1 EnAbgVergG mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission erst auf Zeiträume ab anwendbar sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Festsetzungsbescheide sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 und 198 Abs. 2 BAO ergeben. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Hiezu gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, BAO, § 198 Tz 16, mwH). Die Bemessungsgrundlage wird somit als unabdingbarer Spruchbestandteil normiert (vgl. ).

Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird zeitraumbezogen festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) in der für den Streitfall geltenden Fassung BGBI. I Nr. 92/2004 sind die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und 2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).

Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist somit das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag.

Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Energieabgabenvergütung nur für einen Teil des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zulässig ist.

Der angefochtene Bescheid spricht dem gegenüber über den Zeitraum Jänner bis Oktober 2011 ab. Mit ihm wurde nicht über das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr der Bw., das den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 umfasst, abgesprochen. Ein Abspruch über die Energieabgabenvergütung für einen Zeitraum von zehn Monaten ist nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Der angefochtene Bescheid, mit dem lediglich über die Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2011 und nicht über das gesamte Wirtschaftsjahr 2010/2011 (meritorisch) entschieden wurde, ist somit rechtswidrig.

Der dem Spruch des Bescheides erster Instanz anhaftende Mangel des falsch gewählten Zeitraumes kann auch nicht durch die Berufungsbehörde saniert werden. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Abänderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die "Sache" beschränkt. "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (zB , 0516; ; , 2008/16/0086; ). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen war, nicht erstmals einen Sachbescheid erlassen (vgl. ). Die sich aus § 289 Abs. 2 BAO ergebende Abänderungsbefugnis findet somit dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt (zB ; ; ).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 1-10/2011, somit nicht über das gesamte Wirtschaftsjahr 2010/2011, abgesprochen. Der Unabhängige Finanzsenat ist im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO nicht berechtigt, den Zeitraum (Spruchinhalt) des angefochtenen Bescheides auf das in § 1 Abs. 1 EnAbgVergG normierte Wirtschaftsjahr der Bw. abzuändern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at