Abweisung eines Zurückweisungsbescheides
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Heinz Langer SteuerberatungsGmbH, 1020 Wien, Praterstraße 15/I/24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines gem. § 295 BAO abgeleiteten Bescheides entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsschriftsatzes vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Erlassung eines gemäß § 295 BAO abgeleiteten Bescheides, der den Rechtszustand wieder herstelle, der vor Erlassung des rechtswidrig abgeleiteten Bescheides bestanden habe.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Erlassung eines gemäß § 295 BAO abgeleiteten Bescheides zurück, weil die Eingabe vom im Punkt Antrag auf Erlassung eines gemäß § 295 BAO abgeleiteten Bescheides nicht zulässig sei.
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO sei ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sei, im Fall der nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Nach Ansicht des Finanzamtes würden die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vertritt der Bw. die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 295 BAO vorzugehen sei, denn die nachträgliche bescheidmäßige Erledigung, die zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides geführt habe, sei in Wahrheit ein Nichtbescheid gewesen und einer Aufhebung des Grundlagenbescheides gleichzusetzen.
Es könne nicht sein, dass gemäß VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0203, der von einem Nichtbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid zwar rechtswidrig ergangen sei, dieser aber dann nicht gemäß § 295 BAO wieder aufzuheben sei. Diese Auslegung würde dem Zweck des § 295 zuwider laufen.
Aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes kann in verfassungskonformer Interpretation der § 295 BAO nur derart ausgelegt werden, dass er auch im gegenständlichen Fall anzuwenden sei.
Tatsache sei, dass der Einkommensteuerbescheid 1989 aufgrund eines Nichtbescheides geändert worden sei, dass dies rechtswidrig sei, und diese Rechtswidrigkeit durch einen etwaigen zukünftigen gleich lautenden einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid nicht saniert werden könne (VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0203).
Das zu diesem Thema ergangene VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0115 sei für gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da noch immer kein rechtsgültiger Feststellungsbescheid für das Jahr 1989 vorliege.
In diesem Zusammenhang sei wichtig, dass neben den Einkünften auch noch die Aspekte Verjährung und Aussetzungszinsen zu beachten seien, sodass eine bloße Gleichschaltung der abgeleiteten Bescheide mit den Grundlagenbescheiden im vorliegenden Fall jedenfalls zu kurz greife. Es sei nicht akzeptabel, dass rechtswidrige Bescheide für einen Steuerpflichtigen negative materielle Auswirkungen hätten.
Die gebotene amtswegige Änderung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides scheine nur deswegen nicht zu erfolgen, weil sich die Änderung zugunsten des Bw. auswirken würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes wird auf die Berufungsentscheidung vom des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/2601-W/09 verwiesen.
Die auf § 295 BAO gestützte Erlassung eines Bescheides ist eine amtswegige Maßnahme: § 295 Abs. 1 BAO normiert ausdrücklich "von Amts wegen", gemäß § 295 Abs. 2 BAO ist Abs. 1 "sinngemäß" anwendbar und § 295 Abs. 3 BAO baut auf Abs. 1 auf. Ein Antrag auf eine amtswegige Maßnahme ist nicht zulässig, weshalb er zurückzuweisen ist. Die denkbare Ausnahme, dass ein Antrag auf eine amtswegige Maßnahme gestellt würde und die Behörde tatsächlich die Maßnahme von Amts wegen vornimmt, sodass der Antrag in der amtswegigen Maßnahme auch seine Erledigung fände (vgl. Stoll, BAO, 2999f), liegt hier nicht vor, denn das Finanzamt hat eben nicht den vom Bw. gewünschten geänderten neuen Einkommensteuerbescheid 1989 erlassen. § 295 BAO sieht - anders als die §§ 201 und 299 BAO - kein Antragsrecht neben der Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches Antragsrecht wäre auch überflüssig, weil § 295 BAO keinen Ermessensspielraum lässt und es folglich durch § 311 Abs. 2 BAO ohnehin ein Rechtsmittel gibt, das den Abgabepflichtigen vor der Untätigkeit des Finanzamtes, wenn dieses von Amts wegen tätig zu werden hätte, schützt (vgl. auch Ellinger u.a. BAO, § 295, Anmerkung 12, § 311, Anmerkung 18). Deshalb stellt die Unzulässigkeit eines Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO auch kein denkunmögliches Interpretationsergebnis dar.
Die Zurückweisung des Antrages vom durch das Finanzamt XY ist daher zu Recht erfolgt und war die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen.
Wegen der Unzulässigkeit des Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO sind daher auf die theoretischen Themen der behaupteten Zulässigkeit der Abgabenfestsetzung mit einem allfälligen auf § 295 BAO gestützt erlassenen Einkommensteuerbescheid 1989 nach Ablauf der Verjährungsfrist und der behaupteten Günstigkeit eines solchen für den Bw. hier nicht mehr einzugehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at